Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. Oktober 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Brem & Borer
Militärstrasse 76, Postfach 3976, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1966, gelernter Elektrotechniker, war von Mai 1999 bis Juni 2000 bei der A.___, ___, und anschliessend bis 22. Dezember 2000 bei der B.___, ___, als Zimmermann-Vorarbeiter tätig (Urk. 7/78 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1). Am 26. Januar 2000 erlitt er einen Unfall, bei dem sein rechtes Auge verletzt wurde (Urk. 7/78 Ziff. 7.2). Am 8. Oktober 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/78 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/24-27) und Arbeitgeberberichte (Urk. 7/67-70, Urk. 7/65) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/73) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/79). Sodann veranlasste sie berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 7/54, Urk. 7/23, Urk. 7/19). Am 7. Januar 2002 trat der Versicherte bei der C.___ AG, ___, bei der er vorgängig ein Arbeitstraining absolviert hatte (Urk. 7/19), eine Stelle als Schreiner an (Urk. 7/64/2). Mit Verfügung vom 18. August 2002 schloss die IV-Stelle deshalb die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 7/17).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/13-14) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % ab dem 1. Juli 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 7/11). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Verfügung vom 30. April 2003 sprach die SUVA dem Versicherten rückwirkend per 1. April 2003 eine Invalidenrente entsprechend einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 27 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 8 % zu (Urk. 11/152). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Am 27. Februar 2004 hob die IV-Stelle gestützt auf die Feststellungen der SUVA und auf eigene Abklärungen die halbe Rente des Versicherten auf Ende des folgenden Monats auf, da sich nunmehr ein Invaliditätsgrad von 29 % ergebe (Urk. 7/8). Die gegen diese Verfügung am 22. März 2004 (Urk. 7/7) erhobene und am 30. April 2004 (Urk. 7/5) ergänzte Einsprache wies die IV-Stelle am 12. Juli 2004 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 erhob der Versicherte am 30. August 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Fortsetzung der Rentenzusprache (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 zog das Gericht die Akten der SUVA bei (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. November 2004 auf Stellungnahme dazu (Urk. 13). Am 6. Dezember 2004 nahm der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Stellung (Urk. 18). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine weitere Stellungnahme eingereicht hatte und deshalb Verzicht anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Januar 2005 geschlossen (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
1.4 Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Der Revisionsordnung gemäss Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG) geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 110 V 178 Erw. 2a, seit 1. Januar 2003 Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.5 Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a).
Die im Sinne von BGE 126 V 288 ergangene Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des ATSG anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. September 2005 in Sachen A., I 55/05, U 26/05, Erw. 2.2.1).
Die Rechtsprechung zur Koordination der Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und in der Unfallversicherung verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades durch verschiedene Sozialversicherungsträger zu vermeiden. Um dies zu erreichen, muss das Abweichen von bereits rechtskräftigen Invaliditätsbemessungen anderer Versicherungsträger die Ausnahme bleiben (BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3).
2.
2.1 Strittig ist, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufhebung der bisher gewährten halben Rente rechtens ist.
2.2 Dies hängt davon ab, ob sie gestützt auf einen der anerkannten Abänderungstitel (vgl. vorstehend Erw. 1.2-1.4) erfolgt ist. Somit fragt sich, ob entweder eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächliche Verhältnisse vorliegt oder die aktuelle Invaliditätsbemessung die ursprünglich vorgenommene als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welcher Stellenwert der zwischenzeitlich von der SUVA vorgenommenen Invaliditätsbemessung zukommt.
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, die Invaliditätsbemessung der SUVA habe einen Invaliditätsgrad von 27 % ergeben und ihre eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer mit - einzeln genannten Einschränkungen - zu 100 % arbeitsfähig sei und somit ein Einkommen erzielen könnte, bei dem ein - nicht mehr rentenbegründender - Invaliditätsgrad von 29 % resultiere (Urk. 7/8 S. 2 oben). Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf Tabellenlöhne unter Vornahme eines Abzugs von 10 % (Urk. 2 S. 3 Mitte).
2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gesundheitszustand und seine Einkommensverhältnisse hätten sich seit der Rentenzusprache nicht verändert (Urk. 1 S. 2). Gemäss ärztlicher Einschätzung sei seine Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt; die SUVA habe jedoch lediglich eine Einschränkung von 15 % berücksichtigt (Urk. 18 S. 2 Ziff. 2). Effektiv sei ihm seine jetzige Tätigkeit lediglich im Umfang von 60 % möglich (Urk. 18 S. 2 f. Ziff. 3), weshalb das Invalideneinkommen mit lediglich 60 % des Tabellenlohnes gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) einzusetzen sei (Urk. 18 S. 3 Ziff. 6). Da schon der teilzeitbedingte Abzug zwischen 8,5 % und 10,4 % betragen sollte, sei ein Abzug von 20-25 % vorzunehmen, womit selbst bei einer angenommenen Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von 50-53 % resultiere (Urk. 18 S. 3 f. Ziff. 7-9).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war als Zimmermann-Vorarbeiter tätig (Urk. 7/78 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/75), als er sich am 26. Januar 2000 eine Verletzung am rechten Auge (Bulbusperforation) zuzog (Urk. 11/5, Urk. 11/8).
Gemäss den Berichten der Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) vom 30. Oktober und 3. Dezember 2001 bestand vom 26. Januar bis 14. April (sowie am 25. Oktober) 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 15. April 2000 eine solche von 0 % (Urk. 7/24-25).
3.2 Die Ärzte der Augenklinik des Stadtspitals D.___, Zürich, führten auf Anfrage der SUVA am 14. Mai 2002 aus, der Beschwerdeführer sei in seiner vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Zimmermann eindeutig eingeschränkt. Durch die Einschränkung des dreidimensionalen Sehens bestehe eine erhebliche Unfallgefahr bei Tätigkeiten auf dem Gerüst oder dem Dach. Tätigkeiten, die ein vollständiges dreidimensionales Sehen erforderten, müssten mit vermehrter Konzentration ausgeführt werden, was einen erhöhten Pausenbedarf ergebe (Urk. 11/106 S. 2).
Ab 1. Juli 2002 war der Beschwerdeführer bei der C.___ AG - die sich mit Herstellung und Verkauf von allgemeinen Schreinerartikeln, Kücheneinrichtungen und Möbeln sowie Ausführung von Projekten als Generalunternehmer befasst und Arbeiten auf dem Gebiet der Holz- und Kunststoffbranche im Allgemeinen ausführt - multifunktional (als Mitarbeiter in der Werkstatt und im Transportdienst; Urk. 7/54/1 S. 3) mit einer - seiner Selbsteinschätzung entsprechenden - zeitlichen Präsenz von 60 % und - gemäss Einschätzung des Arbeitgebers - einer Leistung von 80 % und somit zu einem rund 50 % entsprechenden Lohn tätig (Urk. 7/54/1 S. 4 Ziff. 2).
Seitens der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin wurde am 16. August 2002 festgehalten, zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht geklärt, welches Arbeitspensum dem Beschwerdeführer in seiner neuen Tätigkeit als Allrounder aus ärztlicher Sicht zugemutet werden könne. Die SUVA klärte diese Frage beim Stadtspital D.___ ab (Urk. 7/54/1 S. 4 Ziff. 3); die gewünschte Quantifizierung erwies sich allerdings aus Sicht der befragten Ärzte als nicht machbar (vgl. Urk. 11/123, Urk. 11/125). Gleichzeitig wurde eine Invaliditätsbemessung vorgenommen: Als Valideneinkommen wurde gestützt auf früher erzielte Einkommen Fr. 72'574.-- eingesetzt, als Invalideneinkommen das aktuell bei der LMG erzielte Einkommen von Fr. 30'875.-- (Fr. 2'375.-- x 13), das einem Pensum von rund 50 % (60 % Präsenz x 80 % Leistung) entsprach, was einen Invaliditätsgrad von 57 % ergab (Urk. 7/54/1 S. 4 unten).
Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2002 zugesprochen (Urk. 7/11; vgl. Urk. 7/12-15).
3.3 Im Bericht vom 18. November 2002 über eine Untersuchung an der Augenklinik des Z.___ wurde (wie auch in einem späteren Bericht; vgl. Urk. 11/139) nur zur Frage einer Kataraktoperation, nicht zur Arbeitsfähigkeit, Stellung genommen (Urk. 11/129).
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, SUVA Versicherungsmedizin, gab am 20. Januar 2003 eine ärztliche Beurteilung ab (Urk. 11/138). Er führte aus, solange die Katarakt rechts nicht operiert sei, dürfe der Beschwerdeführer keine Arbeiten auf Dächern ausführen und keine Leitern oder ungeschützte Gerüste über 1,5 m besteigen (Urk. 11/138 S. 1 Ziff. 1). Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen sollten vermieden werden (Urk. 11/138 S. 1 Ziff. 2). Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer auf dem (anderen) linken Auge weitsichtig (hyperop) sei. Wegen des schlechten Sehens auf dem rechten Auge an sich müssten aus medizinischen opthalmologischen Gründen keine Pausen eingelegt werden. Die Dekompensation einer Hyperopie auf dem nicht betroffenen Auge nach einem Unfall sei relativ häufig zu beobachten. Aus diesem Grund könnte die erste abgegebene Brille als unfallbedingt betrachtet werden (Urk. 11/138 S. 1 Ziff. 3). Aus ophthalmologischen Gründen sei im vorliegenden Fall eine 80%ige Tätigkeit auch als Chauffeur möglich und zumutbar. Diese sollte sinnvollerweise an fünf aufeinander folgenden Tagen zu 80 % ausgeführt werden (Urk. 11/138 S. 2 Ziff. 4).
Am 14. März 2003 fand eine Besprechung der SUVA mit dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers statt (Urk. 11/144). Dabei wurde die Frage erörtert, ob von den beigezogenen Lohndaten ein Abzug von 15 % oder von 20 % vorzunehmen sei. Der je nach dem resultierende Invaliditätsgrad bewegte sich zwischen 23 % und 29 %. Vorgeschlagen wurde sodann, von einem Invaliditätsgrad von 27 % auszugehen.
Nach der Mitteilung, dass der Beschwerdeführer damit einverstanden sei (vgl. Urk. 11/145-146), erging die entsprechende Verfügung der SUVA vom 30. April 2003, in welcher ein Valideneinkommen von Fr. 72'840.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 53'300.-- angenommen wurde (Urk. 11/152 S. 2 unten).
3.4 Die Beschwerdegegnerin versandte am 27. August 2003 einen Fragebogen für Rentenrevision, den der Beschwerdeführer am 9. September dahingehend ausfüllte, dass keine Änderungen eingetreten seien (Urk. 7/39).
Gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 15. Oktober 2003 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 einen Monatslohn von Fr. 2'137.-- (Urk. 7/38 Ziff. 12), dies bei einer Präsenzzeit von 25 von 41,5 Wochenstunden (60 %), wobei unter Arbeitsstunden/Jahr der Wert von 45 % eingetragen wurde (Urk. 7/38 Ziff. 20 unten), ungefähr übereinstimmend mit der von der Arbeitgeberin festgestellten verminderten Leistung von 80 % (60 % x 80 % = 48 %).
Seitens der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin wurde am 13. Februar 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 72'840.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- festgehalten, dies ausgehend vom durchschnittlichen Tabellenlohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2003 von Fr. 57'806.-- und einem Abzug von 10 %, was einen Invaliditätsgrad von 29 % ergab (Urk. 7/33).
Diesen Angaben entsprechend erging die Verfügung vom 27. Februar 2004, mit der die laufende Rente mit dem Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben wurde (Urk. 7/8).
4.
4.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte auf der Basis der vom Beschwerdeführer selber eingeschätzten reduzierten zeitlichen Belastbarkeit im Umfang von lediglich 60 %. Die erste und einzige ärztliche Beurteilung der Frage, welche Zeit- und Leistungslimiten sich aus dem bestehenden Gesundheitsschaden am rechten Auge ergeben, wurde von Dr. E.___ vorgenommen, der mit entsprechender Begründung eine Arbeitsfähigkeit - in der vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübten, teilweise berufsnahen und teilweise Hilfs-Tätigkeit - von 80 % attestierte.
Dies stimmt mit der von der Arbeitgeberin geschätzten Leistung überein und weicht lediglich hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung von der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er nur an drei von fünf Wochentagen diese Leistung erbringen könne, ab. Abzustellen ist jedoch klarerweise auf die ärztlich attestierte Belastbarkeit und nicht auf davon abweichende subjektive Beurteilungen.
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der effektiv ausgeübten oder vergleichbaren Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig ist.
4.2 Im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung für das Jahr 2004 ist das von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2002 angenommene Valideneinkommen von Fr. 72'574.-- der seitherigen Nominallohnentwicklung anzupassen. Sektormässig dürfte die Zimmermannstätigkeit dem Bau(neben)gewerbe (lit. F) zuzurechnen sein, so dass von 1,0 % für das Jahr 2003 und 0,4 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 91, Tab. B10.2) auszugehen ist, womit der Betrag von rund Fr. 73'593.-- resultiert (Fr. 72'574.-- x 1,01 x 1,004).
4.3 Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne beizuziehen. Den Darlegungen von Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich bestimmter Aspekte in der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist: gewisse Verrichtungen sind ihm (noch) nicht zumutbar und aufgrund des Augenleidens beträgt seine Arbeitsfähigkeit nur 80 %. Damit stehen dem Beschwerdeführer durchaus Tätigkeiten offen, bei denen er seine Berufs- und Fachkenntnisse einsetzen kann. Deshalb ist auf den Lohn abzustellen, den Männer in seiner Branche in Tätigkeiten erzielen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Niveau 3), was für das Jahr 2002 einem Monatslohn von Fr. 5'284.-- entspricht (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Ziff. 45, Niveau 3). Auf ein Jahr umgerechnet, der branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der erwähnten Nominallohnentwicklung angepasst ergibt dies Fr. 67'031.-- (Fr. 5'284.-- x 12 : 40,0 x 41,7 x 1,01 x 1,004).
Dieser Betrag ist der Arbeitsfähigkeit von 80 % anzupassen sowie dem Umstand, dass Männer mit einem solchen Pensum auf Niveau 3 durchschnittlich 4,1 % schlechter entlöhnt werden (LSE 2002, S. 28, Tab. T8*), womit ein Invalideneinkommen von Fr. 51'426.-- resultiert (Fr. 67'031.-- x 0,8 x 0,959).
4.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 73'593.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51'426.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'167.--, was einem Invaliditätsgrad von 30 % entspricht.
4.5 Die ursprüngliche Rentenzusprache auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 57 % erweist sich damit als offensichtlich unrichtig, was auch insofern einleuchtet, als die damals vorgenommene Invaliditätsbemessung auf ungenügenden Grundlagen beruhte, indem keine objektivierte ärztliche Beurteilung der gesundheitsbedingt anzunehmenden Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat, sondern lediglich auf die - zurückhaltendere - Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abgestellt wurde. Dass gestützt auf die fachärztliche Beurteilung eine höhere Arbeitsfähigkeit und damit ein tieferer Invaliditätsgrad resultiert, ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar.
Da es sich um eine Dauerleistung handelt, ist auch die erhebliche Bedeutung einer Berichtigung (vgl. vorstehend Erw. 1.3) praxisgemäss zu bejahen. Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, auf die offensichtlich unrichtige ursprüngliche Leistungszusprache zurückzukommen und diese für die Zukunft der als richtig erkannten Rechtslage anzupassen. Die Frage einer allfälligen Rentenrevision und ihrer Voraussetzungen wird damit hinfällig.
4.6 Zur Koordination mit der Unfallversicherung ist anzumerken, dass es sich bei der Rentenzusprache durch die SUVA nicht um einen Vergleich - womit die entsprechende Invaliditätsschätzung unmassgeblich wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.5) - gehandelt hat. Wohl hat ein Gespräch mit dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stattgefunden. Dabei ging es jedoch lediglich um Einzelheiten der Invaliditätsbemessung, die sich unter Berücksichtigung aller Ermessensaspekte im engen Rahmen von 23 % bis 29 % bewegten.
Der minime Unterschied zwischen dem hier ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % und dem von der SUVA ermittelten von 27 % erklärt sich ohne weiteres damit, dass sich die Berechnungen einerseits auf verschiedene Jahre beziehen und andererseits hinsichtlich der Tabellenlöhne und deren Reduktion unterschiedlich vorgegangen wurde. Am Ergebnis, dass aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades in der Invalidenversicherung klarerweise kein Rentenanspruch besteht, ändert sich dadurch nichts.
4.7 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).