IV.2004.00548

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 6. September 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den SMUV Region Schaffhausen-Winterthur/Uster
Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1956, arbeitete bis Januar 2002 im Umfang von 80 % als Verkäuferin bei A.___ in B.___ (Urk. 8/32). Am 21. Januar 2003 meldete sie sich wegen Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/37). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge die Arztberichte von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH (Bericht vom 1./6. Februar 2003, unter Beilage der Schreiben an Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, vom 25. November 2002, an Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 5. September 2002 sowie an die Klinik L.___ vom 2. Mai 2002, Urk. 8/21), die Berichte von Dr. med. F.___, FMH für Allgemeine Chirurgie und FMH für Handchirurgie, vom 18. März 2003 (Urk. 8/20) sowie vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/18) und den Bericht von Dr. D.___ (Bericht vom 10. Juni 2003, unter Beilage des Schreibens an Dr. C.___ vom 10. Februar 2003, Urk. 8/19) ein, erkundigte sich beim ehemaligen Arbeitgeber der Versicherten, der A.___, nach dem letzten Arbeitsverhältnis der Versicherten (Bericht vom 31. März 2003, Urk. 8/32) und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/30) bei. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/13) sprach die IV-Stelle M.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. April 2003 zu, mit dem Vermerk, bis zum 31. Dezember 2003 habe sie bei Vorliegen eines Härtefalles Anspruch auf eine halbe Rente. Gegen diese Verfügung erhoben die G.___ als Kollektiv-Krankentaggeldversicherer der A.___ am 18. Dezember 2003 (Urk. 8/11) sowie M.___, vertreten durch den SMUV, Region Schaffhausen-Winterthur/Uster, am 19. Januar 2004 (Urk. 8/7) Einsprache. Während die G.___ vorab den Rentenbeginn rügte, liess M.___ darüber hinaus vorbringen, unter Berücksichtigung der medizinischen Fakten sei ihr eine 50%ige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In teilweiser Gutheissung der Einsprachen sprach die IV-Stelle in ihrem Entscheid vom 12. August 2004 (Urk. 2) M.___ die Viertelsrente bereits ab dem 1. Januar 2003 (vgl. auch Urk. 8/2) zu.

2. Dagegen liess M.___ am 2. September 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72,5 % ab dem 1. Januar 2003 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 20. Oktober 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d).

2.
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. August 2004 festgelegte Rentenbeginn per 1. Januar 2003 entspricht dem Antrag der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einsprache vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/7).
         Nicht beanstandet wird im Übrigen die Methode der Invaliditätsbemessung (gemischte Methode), beruhend auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Ausmass von 80 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde.
2.2     Zur Begründung ihrer Beschwerde vom 2. September 2004 (Urk. 1) lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, seit Januar 2002 sei sie ohne Unterbruch zu 100 % arbeitsunfähig und könne auch keiner behinderungsangepassten Tätigkeit mehr nachgehen. Diese Einschätzung resultiere aus den medizinischen Fakten. Ebenso wenig sei rechtlich haltbar, den Lohn für eine behinderungsangepasste Tätigkeit höher anzusetzen als den Lohn einer gelernten Verkäuferin. Auch bei konservativer Einschätzung betrage die Beeinträchtigung 50 % auf das 80 % Pensum, also sei ihr höchstens noch eine 40%ige Tätigkeit zumutbar.
2.3 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 2), aufgrund der Aktenlage sei der Versicherten eine 50%ige Tätigkeit zumutbar. Dass sie momentan keine behinderungsangepasste Tätigkeit finden könne, sei ein arbeitsmarktliches Problem und somit invaliditätsfremd. Im Haushalt sei unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes von einer maximalen Einschränkung von 30 % auszugehen. Gesamthaft resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 46 %.
3.
3.1     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Februar 2003 (Urk. 8/21) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beidseitige, femoropatelläre und beginnende mediale Gonarthrosen, einen Status nach medialer Teilmeniskektomie rechts vom 5. September 2002 sowie eine beidseitige Daumensattelgelenks-Arthrose, auswärts operiert. Zur Prognose könne zum jetzigen Zeitpunkt und in Unkenntnis des weiteren Verlaufs keine Stellung bezogen werden. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Berufstätigkeit halbtags und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig.
3.2     Dr. F.___ diagnostizierte im Bericht vom 18. März 2003 (Urk. 8/20) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Rhizarthrose beidseits, eine Chondropathia patella beidseits, eine beginnende mediale Gonarthrose rechts, eine mediale Meniskusläsion rechts sowie eine Epikondylitis medialis mit Kupitalsyndrom rechts. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Die Beschwerdeführerin habe wechselnde Schmerzen in beiden Händen, an beiden Ellenbogen und in den Knien beidseits. Ihre angestammte Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei sie noch halbtags arbeitsfähig. Die Frage der Beschwerdegegnerin, ob es Gründe gebe, weshalb die Beschwerdeführerin nicht eine 100%ige behinderungsangepasste Tätigkeit ausführen könne, beantwortete der Arzt in seinem ergänzenden Bericht vom 7. Juli 2003 (Beilage zu Urk. 8/18) dahingehend, er könne sich nicht denken, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit gefunden werden könnte, da die Patientin sowohl in den Knien wie auch in den Händen bzw. Ellbogen zunehmend Beschwerden habe. Er lasse sich jedoch gerne überraschen.
3.3     An Dr. D.___ wurde die Beschwerdeführerin zur rheumatologischen Beurteilung und Therapieübernahme durch Dr. C.___ überwiesen. Die Ärztin stellte die rheumatologischen Diagnosen einer Chondropathia patellae beidseits, rechts betont, sowie eines Verdachts auf Ausbreitungstendenz im Sinne eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms (Fibromyalgiesyndrom). Die Beschwerdeführerin sei für eine körperlich belastende Tätigkeit, wie dies als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft bei der kleinwüchsigen Konstitution der Fall sei, nicht mehr geeignet. Eine rheumatologische und sehr wahrscheinlich psychotherapeutische Behandlung zur Verhinderung der weiteren Chronifizierung, soweit dies überhaupt noch möglich sei, sei angezeigt (Urk. 8/19).



4.
4.1 Aufgrund der Arztberichte zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin unter rheumatischen Beschwerden an den Gelenken des Daumensattels sowie der Knie und Ellbogen leidet. Daneben diagnostizierte Dr. D.___ einen Verdacht auf Ausbreitungstendenz im Sinne eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms.
Unklar und widersprüchlich sind die ärztlichen Einschätzungen hingegen in Bezug auf die noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit. Währenddem Dr. C.___ die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig erachtet, wobei er ausschliesslich die von ihm behandelten Kniebeschwerden erörterte und die Ellbogenproblematik unerwähnt liess (vgl. Urk. 8/21), geht Dr. F.___ davon aus, dass sie in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit hingegen noch halbtags arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/20). Seine Antwort auf die Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin zeigt jedoch, dass Dr. F.___ vorweg daran zweifelt, dass eine angepasste Tätigkeit gefunden werden kann (Beilage zu Urk. 8/18), wobei dieser Einwand, bezöge er sich auf medizinische Gründe, auch für eine halbtags auszuübende Tätigkeit gelten müsste, was wiederum seine vorgängig attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in Frage stellen würde. Dr. D.___ äussert sich überhaupt nicht zur Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit (Urk. 8/19).
4.2 Zusammenfassend zeigt sich somit, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht beurteilt werden kann, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihrem angestammten Berufsfeld oder in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist. Die von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgewiesen, widerspricht diese Annahme doch den Einschätzungen durch Dr. C.___ und stützt sich einseitig auf die im Nachhinein in Frage gestellte Einschätzung von Dr. F.___ ab, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auf den Bericht von Dr. C.___ nicht abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird daher mittels eines Gutachtens abzuklären haben, in welchem Umfange die Beschwerdeführerin in rheumatologischer und allenfalls psychiatrischer Sicht als Verkäuferin und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist. Der Gutachter wird sich dabei sowohl mit den vorliegenden Arztberichten wie auch den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1     Zu ergänzen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin bis anhin auf eine Haushaltsabklärung vor Ort verzichtet und dies damit begründet hat, dass die angenommene 30%ige Einschränkung auf einem Erfahrungswert beruhe (vgl. Urk. 10).
5.2     Ein Verzicht auf die Haushaltsabklärung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltsbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juni 2004 in Sachen S., I 246/03, wo nach Erw. 5.2.3 ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 46 % erforderlich gewesen wäre).
         Unter Beachtung dieser Rechtsprechung wird die Beschwerdegegnerin je nach Ergebnis der medizinischen Abklärungen daher noch eine ausführliche Haushaltsabklärung vor Ort vorzunehmen haben.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dabei zu beachten, dass ein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht verlangt wird (BGE 118 V 140 f.).
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SMUV Region Schaffhausen-Winterthur /Uster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
-        A.___ Personalversicherung - Pensionskasse der A.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).