IV.2004.00549

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 29. Juni 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch das Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1950, verheiratet, Mutter zweier volljähriger Kinder, Hausfrau und teilweise als Spetterin erwerbstätig, meldete sich am 26. Februar 2002 wegen gesundheitlicher Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (Urk. 7/13-14), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/27) und einen Arbeitgeberbericht der Römisch-katholischen Kirchgemeinde A.___ ein (Urk. 7/23). Mit Verfügung vom 22. April 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/7 = Urk. 7/8). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch das Patronato INCA, Basel, am 14. Mai 2003 Einsprache (Urk. 7/6). Im Einspracheverfahren holte die IV-Stelle das rheumatologische Gutachten des Stadtspitals C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 23. Mai 2004 ein (Urk. 7/12) und wies hernach mit Einspracheentscheid vom 16. August 2004 die Einsprache ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch das Patronato INCA, am 2. September 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides mit Wirkung ab Februar 2001 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 reichte die Versicherte einen Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik B.___ vom 2. September 2004 ein (Urk. 9-10). Nachdem ihr mit am 18. Oktober 2004 erhaltener Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2004 Gelegenheit eingeräumt worden war, sich in einer Replikschrift erneut zur Sache zu äussern (Urk. 8, Urk. 11), verzichtete die Versicherte am 21. Oktober 2004 auf weitere Ausführungen (Urk. 12). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Die für die Zusprechung einer Invalidenrente bei einer teilerwerbstätigen Person massgebenden Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, ohne den Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin zur Hälfte erwerbstätig und zur Hälfte im Haushalt tätig. Aufgrund der durchgeführten ärztlichen Abklärungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Stadtspitals C.___, sei die bisherige körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Spettfrau nicht mehr geeignet. Bezüglich einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit bestehe aber keine Einschränkung. Mit einer angepassten Tätigkeit könnte sie ein gleich hohes Einkommen wie mit der angestammten Tätigkeit erzielen. Auch bezüglich der Tätigkeit im Haushalt bestehe keine Einschränkung. Somit ergebe sich kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/7 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss der Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. med. D.___ sei sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung auch in einer angepassten Tätigkeit nur in der Lage, ein Tagespensum von zwei oder drei Stunden zu bewältigen. Ein Einkommensvergleich auf dieser Basis ergebe eine Erwerbseinbusse von bis zu 53 %, weshalb der Anspruch auf eine Rente ausgewiesen sei. Gemäss dem Bericht der Klinik B.___ vom 2. September 2004 (vgl. Urk. 10) bestehe aktuell gar keine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2, Urk. 7/6 S. 2 Ziff.3 f., Urk. 9).

3.
3.1     Im Bericht vom 3. April 2002 diagnostizierte Dr. D.___ - soweit es die funktionelle Leistungsfähigkeit betrifft - ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei erheblichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), bei Fehlstatik der Wirbelsäule sowie Dysbalance der Rumpfmuskulatur. Des Weiteren diagnostizierte sie ein zervikovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie fehlender Lordosierung respektive Skoliosierung der HWS. Dazu führte Dr. D.___ aus, erstmals habe sich die Beschwerdeführerin 1996 über Nacken- und Kopfschmerzen beklagt, welche aber auf Analgetika und Physiotherapie gut angesprochen hätten. Im März 1997 sei es wegen lumbalen, ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen erneut zu Konsultationen gekommen. Wiederum hätten sich die Beschwerden mit Physiotherapie gebessert. Zu einer Beschwerdefreiheit sei es aber nicht mehr gekommen. Auf den Röntgenaufnahmen seien bereits damals degenerative Veränderungen in der HWS und der LWS sichtbar gewesen. Trotz Schmerzen habe die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau weitergearbeitet. Ab Dezember 1999 sei es zu einer Zunahme der lumbalen Beschwerden gekommen. Diese seien trotz adäquater Schmerztherapie schlecht beeinflussbar gewesen. Insbesondere auch eine intensive ambulante Therapie im Stadtspital C.___ im Mai 2000 habe keine wesentliche Besserung gebracht (Urk. 7/14/3 S. 1 f.)
         Zur Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich führte Dr. D.___ sodann aus, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit nur manchmaligem Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg bis Lendenhöhe, mit nur manchmaligem Hantieren mit leichten Werkzeugen, mit manchmaligen Gehstrecken von mehr als 50 m und nur seltenem Begehen von unebenem Gelände bestehe bei allgemein eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 2 bis 3 Stunden pro Tag (Urk. 7/14/2).
3.2     Im Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2003 (Urk. 7/13/1) verwies Dr. D.___ im Wesentlichen auf den beigelegten Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ vom 18. November 2002 (vgl. Urk. 7/13/2), welchem dieselbe diagnostische Beurteilung entnommen werden kann, der zur funktionellen Leistungsfähigkeit aber keine Äusserungen enthält. Im Einzelnen kann dem Bericht entnommen werden, bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über seit Jahren vor allem am Morgen bestehende Lumbalgien mit Ausstrahlungen ins rechte Bein berichtet. Des Weiteren habe sie sich über Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Arme beklagt. Im Vordergrund des stationären Aufenthaltes ab 19. September 2002 habe eine Kräftigung der Rumpf- und Beinmuskulatur, eine Erhöhung der Kraft und Ausdauer sowie eine Verbesserung der Wirbelsäulenhaltung gestanden. Aus physiotherapeutischer Sicht sei der Verlauf erfolgreich gewesen. Die Ausdauer beim Gehen habe auf eine Stunde erhöht werden können. Des Weiteren habe auch die Kraft der Arme deutlich erhöht werden können. Auch die Schmerzausstrahlung in die Beine sei während der Therapie verschwunden. Lediglich die Beschwerden im Bereich der LWS und der HWS hätten nicht positiv beeinflusst werden können. Die Beschwerdeführerin habe die Rehabilitation leider vorzeitig abgebrochen, nachdem sie vom Tod ihres Vaters Nachricht erhalten habe (Urk. 7/13/2 S. 1 f.).
3.3     Im Gutachten des Stadtspitals C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 23. Mai 2004 diagnostizierten die Gutachter Dr. med. F.___, Chefarzt, und Dr. med. G.___, Leitender Arzt, zum einen unklare rechtsseitige Beinschmerzen bei ungeklärter habitueller Aussenrotationsstellung des rechten Beins, bei habitueller Flexionsstellung des rechten Knies sowie beginnender Gonarthrose rechts, zum anderen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, erosiver Osteochondrose L4/5 und Spondylarthrosen. Schliesslich diagnostizierten die Gutachter auch eine Adipositas (Urk. 7/12 S. 14).
         Dazu hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe sich über permanente Schmerzen im Bereich des rechten Beins beklagt. Der Hauptschmerz komme vom rechten Knie. Der Schmerz sei morgens am schlimmsten. Die Wirbelsäule sei am Morgen steif und sie könne sich kaum bewegen. Diese Steifigkeit halte während zwei bis drei Stunden an. Dann werde es besser. Beschwerden habe sie aber den ganzen Tag über und Beschwerden störten sie auch bei der Nachtruhe. Sie erachte sich ausser Stande, mehr als einige Schritte zu tun. Über die in den Akten beschriebenen zervikovertebralen Beschwerden und die Spannungskopfschmerzen habe die Beschwerdeführerin nichts erwähnt, weder bei der anfänglichen Befragung noch später bei der Wiederholung der Frage am Schluss der Untersuchung. Die klinische Untersuchung sei weitgehend unauffällig gewesen. Der Gang sei auffällig hinkend mit einer Aussenrotationsstellung des ganzen rechten Beins. Bei der aktiven Prüfung habe die Beschwerdeführerin das rechte Knie in leichter Flexionsstellung gehalten. Passiv sei es hingegen bestens voll extendierbar gewesen. Ebenfalls habe beim ersten Eindruck ein Beckenschiefstand imponiert. Jedoch habe sich die Beschwerdeführerin mit leicht flektiertem rechtem Knie hingestellt. Bei voller Streckhaltung der Beine liege bei der Beschwerdeführerin ein Beckengeradestand vor. Die neurologische Untersuchung der unteren Extremitäten sei vollständig unauffällig gewesen, mit lebhaften Reflexen und guter roher Kraft sowie normaler Sensibilität, mit Ausnahme der Temperaturempfindung, die an den Beinen generell vermindert sei. Die Umfänge an Oberschenkel und Waden seien am schmerzhaften Bein sogar grösser gewesen als am gesunden linken Bein. Es bestünden keine pathologischen Nervendehnungszeichen. Die in den letzten Jahren durchgeführten bildgebenden Verfahren zeigten ausgeprägte degenerative Veränderungen, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule mit erosiver Osteochondrose L4/5. Im rechten Knie seien arthrotische Zeichen erkennbar, sie seien jedoch geringgradig. Die Hüftgelenke seien unauffällig. Insgesamt seien die Befunde altersentsprechend (Urk. 7/12 S. 13 f.).
         Zusammenfassend kamen die Gutachter zu Schluss, im Vordergrund stehe das Schmerzsyndrom des rechten Beins, welches aus rheumatologischer Sicht schwer zu erklären sei. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule seien aufgrund der bildgebenden Verfahren ebenfalls ausgewiesen. Diese Veränderungen seien jedoch nur geeignet, gelegentliche Schmerzen zu verursachen. Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich wenige Anhaltspunkte für eine Reduktion der funktionellen Leistungsfähigkeit. Für eine körperliche schwere Tätigkeit, beispielsweise die angestammte Tätigkeit als Spettfrau, bestehe aufgrund der festgestellten Leiden eine Einschränkung von 30 %. Für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit mit wechselnden Körperpositionen und ohne grössere Gehstrecken bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung. Eine solche Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin vollzeitlich ausüben. Auch für die Tätigkeit als Hausfrau, das heisst für die Besorgung eines Dreipersonenhaushaltes in einer Wohnung mit drei Zimmern, bestehe keine Einschränkung (Urk. 7/12 S. 16 f.).
3.4     Aus dem Bericht der Klink B.___ vom 2. September 2004 ergibt sich nebst den bereits bekannten Diagnosen respektive Befunden neu das Bestehen degenerativer Meniskusläsion beidseits. Aufgrund des guten Ansprechens einer Infiltration nach bereits wenigen Stunden empfahlen die behandelnden Ärzte der Klinik B.___, Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. O.___, Assistenzarzt, die Behandlung der Meniskusläsionen mittels Arthroskopie mit Teilmeniskektomie (Urk. 10 S. 1).

4.       Aufgrund der nachvollziehbaren und begründeten Feststellungen im Gutachten des Stadtspitals C.___, welches auf einer ausführlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von deren eigenen Angaben basiert und unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt wurde, ist die darin enthaltene abschliessende Zumutbarkeitsbeurteilung, die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich in der Lage, vollzeitlich eine angepasste Tätigkeit auszuüben, nicht in Zweifel zu ziehen.
         Als angepasst umschrieben wurde eine körperlich nicht belastende Tätigkeit mit wechselnden Körperpositionen und ohne grössere Gehstrecken. Da gemäss den im Gutachten ausführlich wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/12 S. 7 f.) vor allem die Bein- und nicht die Rückenbeschwerden leistungsvermindernd sind, aber auch unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der durch diese ausgelösten intermittierenden Beschwerden, ist nicht ersichtlich, weshalb eine körperlich nicht belastende leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit wechselnder Positionen und ohne lange Gehstrecken nicht respektive, wie die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend macht, nur während rund zwei oder drei Stunden pro Tag ausübbar sein sollte, wie sich dies auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 1. April 2002 ergibt (vgl. Urk. 7/14/2 S. 2). Eine starke Belastung des rechten Beins oder des Rückens ergäbe sich durch eine angepasste Tätigkeit gerade nicht.
         Solches wird auch nicht durch den von ihr eingereichten Bericht der Klinik B.___ vom 2. September 2004 belegt. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass neu degenerative Meniskusanzeichen beidseits festgestellt wurden, diese aber mittels Arthroskopie mit Teilmeniskektomie als therapierbar eingestuft wurden.
         Auch die Schilderung der Beschwerdeführerin von mit den objektiven Befunden nicht mehr erklärbaren Beschwerden, insbesondere das rechte Bein betreffend (vgl. Urk. 7/12 S. 13), sprechen nicht gegen die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Gutachten des Stadtspitals C.___. Die Gutachter am Stadtspital C.___ stellten fest, dass die Beinumfänge am rechten Bein diejenigen des linken sogar übertrafen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin das rechte Bein nicht weitestgehend schont, sondern es tatsächlich benutzt. Vor diesem Hintergrund erweist sich ihre Darstellung, sie könne aufgrund der Beschwerden am rechten Bein praktisch überhaupt nichts mehr machen (vgl. 7/12 S. 7 f. u. S. 13), als offensichtlich unzutreffend.
         Zu beachten ist im Übrigen, dass mit einem konsequent geführten Rehabilitationstraining sich die Beschwerden verringern lassen. Die Erfahrungen in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ haben gezeigt, dass damit schon innert recht kurzer Zeit eine erhebliche Steigerung der funktionellen Leistungsfähigkeit erzielbar war. Beispielsweise konnte die Ausdauer beim Gehen auf eine Stunde gesteigert und die Kraft der Arme deutlich erhöht und auch die Schmerzausstrahlungen in die Beine konnte positiv beeinflusst werden (Urk. 7/13/2 S. 2).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehbarerweise trotz der bestehenden Beschwerden in der Lage wäre, grundsätzlich vollzeitig eine angepasste Tätigkeit auszuüben, das heisst eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselpositionen und ohne längere Gehstrecken. Begründete Anhaltspunkte, welche gegen diese Beurteilung sprächen, ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen nicht. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch Dr. D.___ erweist sich als offensichtlich zu vorsichtig. Im Übrigen brachte auch die Beschwerdeführerin selber keine begründeten Anhaltspunkte vor, welche gegen eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprächen.

5.       Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 22. April 2003 von einem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 21'000.-- aus (vgl. Urk. 7/7 S. 1). Dies blieb unbestritten.
         Gemäss IK-Auszug respektive gemäss Arbeitgeberbericht vom 1. Mai 2002 erzielte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit als Spettfrau während rund 5 Stunden an 4 Tagen pro Woche für die Römisch-katholische Kirchgemeinde A.___ im Jahr 1999, das heisst, bevor es zu längeren gesundheitsbedingten Abwesenheiten kam, insgesamt Fr. 20'163 (Urk. 7/23/1 S. 2, Urk. 7/27).
         Der Vergleich mit den vom Bundesamt für Statistik regelmässig publizierten Tabellenlöhnen (Lohnstrukturerhebung; LSE) ergibt, dass eine im Reinigungsbereich tätige Frau mit vollem Pensum im Jahr 2002 Fr. 3'512.-- pro Monat erzielte (LSE 2002 S. 53 Tab. A7, Ziff. 35 Niveau 4). Das ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 42'144.-- (Fr. 3'512.-- x 12) bei einem vollen Pensum respektive von Fr. 21'072.-- bei einem hälftigen Pensum.
         Da im Übrigen unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit aller Voraussicht nach weiterhin der bisher ausgeübten Tätigkeit als Spetterin im Umfang von rund 50 % nachgegangen wäre, kann nach dem Gesagten die Bemessung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin nicht beanstandet werden.

6.       Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss ebenfalls auf die Tabellenlöhne abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Leidensangepasste Tätigkeiten, das heisst körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselpositionen und ohne längere Gehstrecken, sind am ehesten in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe zu finden.
         Im Bereich „Herstellen und Bearbeiten von Produkten“ konnten Frauen auf dem untersten Anforderungsniveau im Jahr 2002 bei einem vollen Pensum ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 3'674.-- erzielen. Bezogen auf ein halbes Pensum ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr. 1'837.-- pro Monat respektive von Fr. 22'044.-- pro Jahr (Fr. 1'837.-- x 12) und somit ein mit dem Valideneinkommen vergleichbares Einkommen. Von einer gesundheitsbedingten Einkommenseinbusse kann mithin nicht ausgegangen werden.

7.      
7.1     Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen als Teilerwerbstätige eingestuft. In einem solchen Fall hat in der Regel nebst einem Einkommensvergleich für den Anteil Erwerbstätigkeit zusätzlich ein Betätigungsvergleich stattzufinden, welcher über das Ausmass der Einschränkungen im Haushalt Auskunft gibt. Einen solchen Betätigungsvergleich führte die Beschwerdegegnerin vorliegend aber nicht durch, sondern stützte sich auf die Feststellung im Gutachten des Stadtspitals C.___, dass die gesundheitlichen Probleme die Tätigkeit als Hausfrau nicht beeinträchtigten (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/12 S. 17). Die ärztliche Aussage, eine gesundheitliche Störung führe zu keiner Beeinträchtigung bei der Haushalttätigkeit, ersetzt eine tatsächliche Abklärung an Ort und Stelle, das heisst im Haushalt der betroffenen Person, jedoch nicht. Das Abstellen auf die ärztliche Aussage allein ist daher an sich nicht zulässig.
7.2     Vorliegend steht aber zum einen fest, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 50 % im Haushalt und zu 50 % erwerbstätig wäre. Zum anderen steht fest, dass durch die gesundheitliche Beeinträchtigung im Erwerbsbereich keine Einkommenseinbusse entsteht (vgl. vorstehende Erwägung 5 und 6). Ein Invaliditätsgrad von 40 %, welcher für den Anspruch auf eine Rente mindestens nötig wäre, ergäbe sich vorliegend somit nur dann, wenn nebst der fehlenden Erwerbseinbusse eine gesundheitsbedingte Leistungseinbusse im Haushalt von mindestens 80 % gegeben wäre. Nur eine solche Einschränkung im Haushalt ergäbe in der Gesamtgewichtung eine Einschränkung und damit einen Invaliditätsgrad von 40 % (50 % von 80 %).
7.3     Von einer Einschränkung von mindestens 80 % im Haushalt kann jedoch nicht ausgegangen werden, denn aus ärztlicher Sicht besteht nur hinsichtlich körperlich anstrengender Tätigkeiten, bezüglich einseitiger Belastungen und bezüglich längerer Gehstrecken eine Einschränkung. Die Tätigkeit im Haushalt der Beschwerdeführerin - gemäss ihren Angaben handelt es sich um eine Dreizimmerwohnung, in welcher neben ihr der Ehemann sowie ein erwachsener Sohn leben (vgl. Urk. 7/12 S. 8) - ist zweifellos nicht einseitig belastend, sondern allgemein wechselbelastend. Längere einseitige Belastungen (beispielsweise das Bügeln oder das Abwaschen) könnten zumutbarerweise in Etappen eingeteilt werden. Längere Gehstrecken fallen in einem Haushalt in der Regel keine an. Was die Besorgung der Einkäufe betrifft, so erledigt dies der Ehemann der Beschwerdeführerin (Urk. 7/12 S. 8), was im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch beachtlich ist. Auch andere körperlich anspruchsvollere Haushalttätigkeiten können von den im Haushalt lebenden gesunden Familienmitgliedern zumutbarerweise besorgt werden, beispielsweise das Waschen der Wäsche durch den Sohn (vgl. Urk. 7/12 S. 8). Bei dieser Sachlage kann eine Einschränkung im Haushaltbereich von mindestens 80 %, das heisst eine fast vollständige Unfähigkeit, den Haushalt zu besorgen, auch ohne Vornahme einer Haushaltabklärung an Ort und Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (antizipierte Beweiswürdigung).
8.       Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad auszuschliessen ist. Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).