IV.2004.00551

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 15. Februar 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1992 geborene D.___ leidet an Verhaltens- und emotionalen Störungen sowie an einer schweren Sprachstörung (Urk. 7/22). Nebst der Gewährung medizinischer Massnahmen leistete die Invalidenversicherung Kostengutsprache für Hilfsmittel (Urk. 7/9, 7/27-29) und gewährte Beiträge an die Sonderschulung (Urk. 7/8, 7/11 und 7/12) sowie Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit schweren Grades und für die Dauer vom 1. August 2000 bis zum 30. April 2004 Hauspflegebeiträge (Verfügung vom 1. Juni 2001; Urk. 9). Diese beliefen sich auf maximal Fr. 503.-- pro Monat bis 31. Dezember 2000 und maximal Fr. 515.-- pro Monat ab 1. Januar 2001. Da eine Hilflosigkeit schweren Grades nicht mehr ausgewiesen war, setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2001 (Urk. 10) den Grad der Hilflosigkeit per Ende Juli 2001 auf eine Hilflosigkeit mittleren Grades herab; der Pflegebeitrag betrug neu Fr. 17.-- pro Tag. Beide Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
         Gestützt auf die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen hob die IV-Stelle die Verfügungen vom 1. und vom 18. Juni 2001 (Urk. 9 und 10) auf. Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 anerkannte sie weiterhin das Vorliegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Zudem sprach sie dem Versicherten bei Aufenthalt zu Hause einen Intensivpflegezuschlag von Fr. 14.-- pro Tag zu (Urk. 7/7). Am 6. Juli 2004 zog sie diese Verfügung in Wiedererwägung und schränkte den Anspruch dahingehend ein, dass für Tage, an welchen die Sonderschule besucht werde, nur der halbe Ansatz des Intensivpflegezuschlages zur Auszahlung gelange (Urk. 3/2 = 7/6). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 12. Juli 2004 (Urk. 3/3 = 7/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. August 2004 ab (Urk. 2 = 7/3).

2. Dagegen erhoben die Eltern von D.___ am 30. August 2004 Beschwerde und stellten den Antrag, der Intensivpflegezuschlag sei auch für die Tage, an denen ihr Sohn die Schule besuche, nicht halbiert, sondern in vollem Umfang auszubezahlen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 ab (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
         In übergangsrechtlicher Hinsicht sind die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für Minderjährige und Beiträge an die Kosten für Hauspflege innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision).

2.      
2.1     Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsordnung existierten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen drei Arten von Leistungen; dabei handelte es sich um die Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG mit drei Hilflosigkeitsgraden), die Beiträge an die besonderen Pflegekosten für hilflose Minderjährige, die das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Sonderschulung) in einer entsprechenden Einrichtung aufhalten (Pflegebeiträge; Art. 20 IVG in Verbindung mit Art. 13 IVV) und die Beiträge an die Kosten der Hauspflege (Hauspflegebeiträge; Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV, je in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung). Voraussetzung für die Beiträge an die Kosten der Hauspflege war einerseits, dass medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung in Hauspflege durchgeführt wurden. Andererseits war erforderlich, dass durch die Anstellung von zusätzlichen Hilfskräften Kosten entstanden. Die Invalidenversicherung übernahm diese Kosten bis zu einer festgelegten Höchstgrenze, wenn der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass überschritt. Art. 4 Abs. 4 IVV legte die vier Betreuungsstufen fest.
2.2    
2.2.1   Zur Behebung von Lücken und Ungerechtigkeiten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen schlug das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Zuge der 4. IV-Revision die Einführung einer Assistenzentschädigung vor. Diese sollte die bisherigen drei Leistungen - Hilflosenentschädigung, Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige und Hauspflegebeitrag - durch eine einheitliche Leistungskategorie für sämtliche Altersgruppen unter der Bezeichnung "Assistenzentschädigung" ersetzen (Vorschlag des BSV für die Einführung einer Assistenzentschädigung in: Soziale Sicherheit 2000, S. 62 ff.; Botschaft über die 4. Revision des IVG vom 21. Februar 2001, nachfolgend: Botschaft, S. 3288 f.). Die Bezeichnung "Assistenzentschädigung" hat letztlich aber doch keine Aufnahme in das Gesetz gefunden, ist doch in den revidierten Bestimmungen immer noch von "Hilflosenentschädigung" die Rede (vgl. die Überschrift zu den Art. 42, 42bis und 42ter IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
2.2.2   Art. 42 IVG umschreibt die für alle Versicherten gemeinsam geltenden Voraussetzungen des Leistungsanspruchs; die für minderjährige Versicherte geltenden besonderen Anspruchsvoraussetzungen sind in Art. 42bis IVG geregelt. Nach dessen Absatz 4 haben Minderjährige nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 oder in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozialversicherung (Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) aufhalten.
         Für die Höhe der Hilflosenentschädigung massgebend ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG), die leicht, mittelschwer oder schwer sein kann. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
         Nach Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Dem Bundesrat ist die Regelung weiterer Einzelheiten übertragen.
         In Art. 36 Abs. 2 IVV wird der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag unter dem Titel "Besondere Leistungen für Minderjährige" nochmals erwähnt. Art. 39 IVV umschreibt das vorausgesetzte Mass der Betreuung.
2.3     Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die (altrechtlichen) Pflegebeiträge und die Hauspflegeleistungen mit der 4. IV-Revision aufgehoben und diese bisherigen Leistungen durch die Hilflosenentschädigung respektive den Intensivpflegezuschlag für Minderjährige ersetzt worden sind.
         Was den Intensivpflegezuschlag betrifft, so wollte der Gesetzgeber mit dieser Leistung die unter der altrechtlichen Hauspflege bestehende ungleiche Behandlung zwischen Minderjährigen mit und denjenigen ohne anerkanntes Geburtsgebrechen beseitigen und die Verfahrensabläufe zur Abklärung der verschiedenen Ansprüche vereinfachen (Botschaft S. 3241 f. Ziff. 2.3.1.3.2). Weil der Intensivpflegezuschlag im Gegensatz zur früheren Hauspflege nicht mehr an den Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 oder 13 IVG anknüpft, wird damit neben dem Aufwand für die medizinische Behandlungspflege auch derjenige für die Grundpflege entschädigt. Der Leistungsanspruch setzt somit nur noch voraus, dass zusätzlich zum Assistenzbedarf ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens vier, respektive sechs, respektive acht Stunden pro Tag ausgewiesen ist (Botschaft S. 3244 f. Ziff. 2.3.1.5.2.1). Unverändert wurde die Regelung übernommen, wonach sowohl die Assistenz- respektive Hilflosenentschädigung als auch der Intensivpflegezuschlag ausschliesslich denjenigen Versicherten ausgerichtet werden, die sich nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einer Institution aufhalten (Art. 42 Abs. 3 und 5 IVG, Art. 42bis Abs. 4 und Art. 42ter Abs. 3 IVG). Im Gegensatz zur früheren Regelung wurde dieser Grundsatz nunmehr im Gesetz verankert und dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, den Begriff Aufenthalt zu definieren (Art. 42 Abs. 5 Satz 2 IVG), was in Art. 35bis Abs. 3 IVV vollzogen wurde: Demnach gelten als Aufenthalt in einer Institution Tage, an welchen die Invalidenversicherung die Kosten für den Internatsaufenthalt übernimmt.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich der materiellrechtlichen Aspekte die heutige Regelung im Vergleich zur altrechtlichen Ordnung keine wesentlichen Änderungen erfahren hat, weshalb die zur altrechtlichen Ordnung ergangene Rechtsprechung sinngemäss weiterhin anwendbar bleibt.

3.
3.1     Gemäss den Verfügungen vom 1. und vom 18. Juni 2001 (Urk. 9 und 10) hatte der Beschwerdeführer aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades Anspruch auf die Ausrichtung eines Pflegebeitrages von Fr. 17.-- pro Tag sowie auf Rückvergütung der Kosten für die Hauspflege je nach Aufwand und Aufenthalt zu Hause von maximal Fr. 503.-- monatlich (Wert 2000) beziehungsweise Fr. 510.-- monatlich (Wert 2001). Aufgrund der Situation des Versicherten waren die Pflegebeiträge auf der mittleren Stufe angesiedelt.
         Im Zuge der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision liess die IV-Stelle die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers überprüfen. Aufgrund des Abklärungsberichts vom 30. April 2004 (Urk. 7/22) lag weiterhin eine Hilflosigkeit mittleren Grades vor; als täglicher Mehraufwand wurden 4 Stunden 01 Minuten ermittelt (Urk. 7/22 S. 4).
         Nachdem die IV-Stelle am 4. Mai 2004 (Urk. 3/1) gestützt auf diesen Abklärungsbericht vom 30. April 2004 die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages von Fr. 14.-- pro Tag verfügt hatte, kam sie am 6. Juli 2004 auf den formell rechtskräftigen Entscheid zurück und zog ihn in dem Sinne in Wiedererwägung, dass sie Tage, die durch den Besuch der Sonderschule im Externat unterbrochen werden, als halbe Tage zählte, und für diese Tage nur den halben Ansatz des Intensivpflegezuschlages ausbezahlt würden (Urk. 3/2).
3.2    
3.2.1 Unbestrittenermassen ist der Versicherte körperlich beeinträchtigt und dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen. Anerkannt wird der Grad der Hilflosigkeit, der - wie bereits in der Verfügung vom 18. Juni 2001 - im mittleren Grad (der Beschwerdeführer ist in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen inklusive der dauernden Überwachung auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen) als ausgewiesen gilt. Unbestritten ist sodann ein täglicher invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden, welcher in Form des Intensivpflegezuschlages abgegolten wird.
         Streitig und zu prüfen ist hingegen die Rechtmässigkeit der Reduktion des Intensivpflegezuschlages an den Schultagen.
3.2.2   Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf das IV-Rundschreiben Nr. 195 des BSV vom 16. April 2004. Darin wird unter anderem Folgendes festgehalten:
"Ziffer 14 des früheren (das heisst, des bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Anhangs 3 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) sah für die Hauspflegebeiträge vor, dass ein Sonderschultag im Externat als halber Tag angerechnet wird. Dieser Hauspflegebeitrag wurde - ebenso wie neu der Intensivpflegezuschlag - gewährt, wenn ein Kind im Vergleich zu nicht behinderten Kindern gleichen Alters ein Mehraufwand an Pflege und Betreuung benötigte. Es handelt sich also um eine Leistung mit dem gleichen Zweck, jedoch anderen Anspruchsvoraussetzungen.
Die Ausrichtung der Hälfte des Betrages ist insofern gerechtfertigt, als Eltern von Kindern, die eine Sonderschule besuchen, im Vergleich zu Eltern, die sich ganztags der Kinderbetreuung widmen, während deren Abwesenheit ohne Zweifel entlastet sind."
3.2.3   Der Beschwerdeführer besucht seit mehr als vier Jahren die Regelklasse und wird durch die Schule B.___ heilpädagogisch betreut (Urk. 7/8, 7/14, 7/15, 7/18 sowie 7/30 und 7/31). Parallel zum Schulunterricht wird er seit Sommer 2000 logopädisch unterstützt (Urk. 7/15, 7/17, 7/24 und 7/31). Dem Abklärungsbericht vom 30. April 2004 ist zu entnehmen, dass der Versicherte die Schule von Montag- bis Freitagvormittag und zusätzlich an zwei Nachmittagen besucht. Insgesamt hält er sich ungefähr 10 bis 20 Stunden wöchentlich in der Schule auf (Urk. 7/22 S. 1). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass für den Besuch der Sonderschule vom 1. August 2003 bis Ende Schuljahr 2003/04 bloss ein Schulgeldbeitrag von Fr. 44.-- je Schultag und nicht etwa ein Kostgeld ausgerichtet worden ist (vgl. Verfügung vom 7. April 2004; Urk. 7/8). Auch mit Bezug auf das Schuljahr vom 1. August 2004 bis Ende Schuljahr 2004/05 wird lediglich ein Schulgeldbeitrag vergütet (Urk. 7/14). Mit diesem wird aber kein zusätzlicher Betreuungsaufwand abgegolten, da der Schulgeldbeitrag ungeachtet des Behinderungsgrades und des damit zusammenhängenden Betreuungsaufwandes Fr. 44.-- pro Schultag beträgt (Art. 8 Abs. 5 IVV). Der Beschwerdeführer hält sich nur tagsüber von Montag bis Freitag für einige Stunden in der Sonderschule auf; er übernachtet aber - was auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird - immer bei den Eltern zuhause.
3.2.4   Wie vorne dargelegt, setzt die Gewährung des Intensivpflegezuschlages neben dem mindest erforderlichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand voraus, dass sich die betreffende Person nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einer Institution aufhält (Art. 42bis Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 42ter Abs. 3 IVG). Eine solche Institution bildet die Sonderschule, an deren Besuch die Invalidenversicherung Beiträge gewährt. Ob sich diese Person im Sinne der genannten Bestimmungen in der Eingliederungsstätte aufhält, hängt davon ab, ob die Invalidenversicherung die Kosten für den Internatsaufenthalt übernimmt (Art. 42bis Abs. 5 IVG in Verbindung mit Art. 35bis Abs. 3 IVV). Wie die Verwaltungspraxis dazu präzisiert, ist unter dem Aufenthalt in einer Institution der Ort zu verstehen, wo die versicherte Person die Nacht verbringt (Rz 8106 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2004 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. auch die Rz 8003, 8005, 8068 und 8106 in Verbindung mit 8108 KSIH). Wie oben dargelegt, ist erstellt, dass der Versicherte die Schule im Externat besucht und zuhause bei den Eltern schläft. Somit richten sich die beanspruchten Leistungen nach den Regeln für Personen, die nicht in einem Heim leben.
3.2.5   In BGE 126 V 64 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Rz 14 des Anhangs des bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen KSME (s. vorne Erw. 3.2.2) als gesetzwidrig qualifiziert. Dies begründete das höchste Gericht damit, dass die Beiträge an die Kosten für die Hauspflege (heute: Intensivpflegezuschlag) und die Sonderschulbeiträge nicht dieselben Bedürfnisse abdeckten. Da die umstrittene Weisung, die eine arithmetische Herabsetzung der Beiträge an die Hauspflege um 50 % für jeden Schultag vornehme, unabhängig vom Ausmass des Betreuungsaufwandes zu Hause, weder auf einem allgemeinen Grundsatz noch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, müsse sie als gesetzwidrig betrachtet werden (Erw. 4c).
         Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a).
         Nach dem eingangs Gesagten (Erw. 2.3) kann die bisherige, zur altrechtlichen Regelung der Beiträge an die Hauspflege ergangene Rechtsprechung sinngemäss auf das Institut des Intensivpflegezuschlages übertragen werden. Sodann steht nunmehr fest, dass der Beschwerdeführer sich selbst dann nicht im rechtlich relevanten Sinn in der Sonderschule aufhält, wenn er tagsüber den Sonderschulunterricht besucht. Bei dieser Sachlage besteht auch nach der revidierten Rechtsordnung keine gesetzliche Grundlage, den Betrag des Intensivpflegezuschlags für diejenigen Tage zu halbieren, an denen der Beschwerdeführer die Sonderschule besucht.
3.2.6   Zu diesem Ergebnis gelangt man auch nach der folgenden Betrachtungsweise:
         Wie nachfolgend dargestellt wird, resultiert infolge des Schulbesuchs unter der Woche keine wesentliche Entlastung der mit der Betreuung des Versicherten befassten Personen: Der Knabe besucht - wie erwähnt - von Montag bis Freitag täglich die Schule. Der Schulbesuch beschränkt sich in der Regel auf den Vormittag; dazu kommen zwei Nachmittage. Insgesamt hält sich der Beschwerdeführer an drei Halbtagen und zwei Ganztagen ausser Haus auf. Für die Betreuungspersonen ergibt sich demnach keine Änderung bezüglich Ankleiden/ Auskleiden. Der Mehraufwand pro Mahlzeit beträgt gemäss Abklärungsbericht fünf bis zehn Minuten (Urk. 7/22 S. 2). Nur an zwei Tagen, an welchen der Unterricht auch am Nachmittag stattfindet, entfällt das Mittagessen zu Hause und damit auch das anschliessende Zähneputzen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Mehraufwand von acht Minuten pro Mahlzeit beträgt die Einsparung bei zwei ausser Haus eingenommenen Mittagessen nur 16 Minuten. Was die Körperpflege anbelangt, so braucht der Versicherte eine gewisse Aufsicht beim Händewaschen, da er die Hände sonst nur kurz unter das Wasser halte, aber nicht ordentlich wasche (Urk. 7/22 S. 2). Da der Knabe zwar selber spürt, wann er die Toilette aufsuchen muss und dies vorwiegend auch alleine tut, aber phasenweise einnässt, ist damit ein grösserer Aufwand punkto Reinigung notwendig. Ein vermehrter Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem Toilettengang und der damit verbundenen Aufsicht bei der Reinigung entfällt höchstens an Tagen, an welchen der Knabe ganztags die Sonderschule besucht. Das ist lediglich an zwei Tagen pro Woche der Fall. Gemäss dem Abklärungsbericht sind für Aufsicht beziehungsweise Reinigung drei Minuten pro Stuhlgang einzusetzen; geht man davon aus, dass der Knabe im Laufe des Vormittags und des Nachmittags je ein Mal die Toilette aufsuchen muss, resultieren zeitliche Einsparungen zugunsten der Betreuung zuhause von sechs Minuten pro Tag. Keine Einsparung wird hinsichtlich der Kleiderreinigung erzielt; dem Knaben wird für den Notfall wohl Ersatzkleidung in die Schule mitgegeben. Insgesamt resultieren durch die schulbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers Einsparungen punkto Betreuung im Ausmass von ungefähr drei Minuten pro Tag, bei ganztägigem Schulbesuch ungefähr 15 Minuten. Allein diese relativ geringen Zeitersparnisse rechtfertigen keine Reduktion.
3.2.7   Eine anteilsmässige Reduktion der unter dem alten Recht zugesprochenen Pflegebeiträge für Minderjährige respektive der Beiträge an die Kosten der Hauspflege ist nicht aktenkundig, obwohl Sonderschulmassnahmen bereits im damaligen Zeitraum durchgeführt worden sind (Urk. 7/30 und 7/31). Eine mathematische Reduktion der ausgerichteten Beiträge an den Schultagen wurde gemäss den Verfügungen vom 1. und vom 18. Juni 2001 bis anhin nie vorgenommen.
         Eine ausreichende Grundlage für die verfügte Reduktion des Intensivpflegezuschlages stellt bei dieser Rechtslage auch das besagte IV-Rundschreiben vom 16. April 2004 nicht dar.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch an Tagen, an welchen er die Sonderschule besucht, Anspruch auf die ungekürzte Ausrichtung des Intensivpflegezuschlages in der Höhe von Fr. 14.-- hat. Das führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. August 2004 und damit zur Gutheissung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 12. August 2004 wird - soweit er an Schultagen eine Reduktion des Intensivpflegezuschlages auf die Hälfte vorsieht - aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).