Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1956, erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Tiefbauarbeiter bei der A.___ (Urk. 9/38), im Juli 1999 einen Schulterunfall. Im Oktober 2000 wurde er an derselben Stelle erneut durch einen herabfallenden Stein getroffen (vgl. Urk. 9/41/4). Seither hat er seine Arbeit nicht wieder aufgenommen (vgl. Urk. 9/38). Am 25. Januar 2001 unterzog er sich aufgrund der anhaltenden Schulterschmerzen in der Orthopädischen Universitätsklinik B.___, einer diagnostischen Schulterarthroskopie mit Bursektomie und Kalkausräumung (Urk. 9/41/32).
Vom 16. Mai bis 27. Juni 2001 folgte auf Einweisung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche die gesetzlichen Leistungen erbrachte, ein Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ (Urk. 9/41/16). Am 18. September 2001 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab. Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 13. März 2003 (Urk. 9/34) die Einstellung der Leistungen der Unfallversicherung per 31. März 2003 mitgeteilt hatte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 für den Zeitraum vom 24. Oktober 2001 bis 28. Februar 2003 eine befristete ganze Rente zu. Die Terminierung der Rente begründete sie damit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten ab 25. November 2002 soweit verbessert habe, dass kein messbarer Gesundheitsschaden mehr vorliege (Urk. 9/6). Mit der Einsprache vom 16. Dezember 2003 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er sich inzwischen einer erneuten Operation unterzogen habe (Urk. 9/7). Mit Eingabe vom 12. Januar 2004 liess der mittlerweile vertretene Versicherte (Urk. 7/5) den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 10. Dezember 2003 zur am 4. Dezember 2003 durchgeführten Operation (Défilée-Erweiterung und Acromionaufrichteosteotomie, AC-Gelenksresektion, subtotale Bursektomie und Rekonstruktion der abgelösten Infraspinatussehne; Urk. 9/14) einreichen. Die IV-Stelle nahm hierauf weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 9/12, 9/13, Beilagen zu Urk. 9/14).
Mit Verfügung vom 18. März 2004 wies die SUVA das Gesuch des Versicherten um prozessuale Revision der Verfügung vom 13. März 2003 ab (Urk. 9/21). Hierauf hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 an der Befristung der Rente bis zum 28. Februar 2003 fest. Einen allfälligen erneuten Rentenanspruch ab 10. Dezember 2003 werde sie prüfen und zu gegebener Zeit darüber verfügen (Urk. 2 = Urk. 9/1).
2. Gegen diesen Entscheid liess F.___ am 2. September 2004 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen unbefristeten Rente beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 29. Oktober 2004 geschlossen wurde (Urk. 11). Am 25. November 2004 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht telefonisch mit, dass die SUVA im Rahmen des Einspracheverfahrens betreffend prozessuale Revision die Einholung eines Gutachtens beschlossen habe, was von der SUVA bestätigt wurde (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Urteilsfindung erforderlich, nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 16 ATSG).
2.2 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1
3.1.1 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 24. Oktober 2001 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht bis zum 28. Februar 2003 befristet hat, ob mithin davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zur Terminierung in anspruchsaufhebender Weise gebessert hat, und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
In Bezug auf die dem Beschwerdeführer vom 24. Oktober 2001 (im Einspracheentscheid fälschlicherweise 24. Oktober 2002, vgl. Urk. 2 S. 3) bis zum 28. Februar 2003 zugesprochene ganze Rente gilt es zu beachten, dass durch die blosse Anfechtung der Befristung der Rente die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe unterlegt sein müssen (vgl. Erw. 2.2), könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, das heisst den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 413 ff. mit Hinweisen).
3.1.2 Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin sich in der Frage der Rentenbefristung zu Unrecht auf den Entscheid der SUVA vom 13. März 2003 (Urk. 9/34) gestützt habe, da im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 25. November 2002 (vgl. Bericht von Kreisarzt Dr. med. E.___ vom 25. November 2002, Beilage zu Urk. 9/12) massive, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Restbeschwerden bestanden hätten, welchen die SUVA die Unfallkausalität abgesprochen habe. Ausserdem werde durch die Berichte von Dr. D.___ (Urk. 9/13, 9/14) die Annahme des Vorliegens einer Arbeitsfähigkeit ab 25. November 2002 klar widerlegt. Im Weitern wird beschwerdeweise auf das zu diesem Zeitpunkt laufende Revisionsverfahren mit der SUVA hingewiesen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich im angefochtenen Entscheid darauf zu erklären, die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer bis zur zweiten Operation im Dezember 2003 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar gewesen wäre, was durch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin(vgl. Bericht vom 11. Juni 2004, Urk. 9/12), bestätigt werde. Das Vorliegen einer eigenständigen psychischen Problematik wurde verneint (Urk. 2). Den internen Feststellungsblättern der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2003 (Urk. 9/9) und vom 1. Juli 2004 (Urk. 9/2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin eine unfallfremde eigenständige, insbesondere psychische Komponente verneinte und ohne Weiterungen die Beurteilung der SUVA übernommen hat.
3.2
3.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch Art. 8 ATSG). Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
3.2.2 Die SUVA stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 13. März 2003 unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin der SUVA, vom 28. Januar 2003 (Beilage zu Urk. 9/34) mit der Begründung ein, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht mehr erklärbar. Gemäss fachärztlicher Beurteilung seien psychische Gründe hierfür verantwortlich, für welche die Unfallversicherung mangels Adäquanz nicht leistungspflichtig sei (Urk. 9/34).
Unabhängig vom Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung auch bei Annahme einer Koordinationspflicht selbständig vorzunehmen, respektive diejenige der SUVA zu überprüfen hätte (vgl. obige Erw. 3.2.1), fällt eine Koordination mit der SUVA zumindest in Bezug auf die Befristung der Rente ausser Betracht, weil die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht nur mangels Vorliegens unfallkausaler gesundheitlicher Beeinträchtigungen ausgeschlossen und auf das Vorliegen nicht unfallkausaler Beschwerden verwiesen hat. Lediglich anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um prozessuale Revision der leistungseinstellenden Verfügung der SUVA vom 13. März 2003 (Urk. 9/34, vgl. auch die Revisionsverfügung vom 18. März 2004, Urk. 9/21) - das Einspracheverfahren war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch hängig (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 10) - dahingehend gutgeheissen worden ist, dass die SUVA ein zusätzliches medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben hat (vgl. Urk. 12), so dass die Verfügung vom 13. März 2003 aufgehoben worden ist und eine Koordination in Bezug auf die Terminierung der Leistung mithin ohnehin hinfällig wäre.
Ob die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der vom 24. Oktober 2001 bis 28. Februar 2003 befristeten Rente zu Recht mit der SUVA koordiniert hat (vgl. dazu Urk. 9/9, 9/11), und ob davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 25. November 2002 in rentenausschliessender Weise gebessert hat, wird die folgende Prüfung der medizinischen Akten zeigen.
3.2.3 Die Diagnose im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 23. Juli 2001 lautete auf eine Kontraktur des rechten Schultergelenks mit Schmerzausstrahlung in den Schulter-Nackenbereich und zur rechten Skapula sowie Spannungskopfschmerzen und auf eine Anpassungsstörung (Urk. 9/41/16 S. 1). Ein am 21. Juni 2001 in der Klinik I.___ durchgeführtes Arthro-MR-Schulter nativ rechts habe unauffällige Verhältnisse der Schulterweichteile gezeigt. Aufgrund dieser nativen Untersuchung bestehe kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion. Das psychosomatische Konsilium vom 18. bis 25. Juni 2001 (Urk. 9/41/17) führte zur Diagnose einer Anpassungsstörung. Das Beschwerdebild sei gekennzeichnet durch dysphorische und besorgte Gefühle aufgrund ausbleibender Genesung und der Unfallfolgen. Die zuständigen Fachärztinnen für Physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ bescheinigten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Strassenbauarbeiter. Da bis zum Entlassungszeitpunkt die endgültigen MRI-Befunde noch nicht vorgelegen seien, rieten die Ärztinnen zu einer abschliessenden Beurteilung durch den Operateur der Orthopädischen Klinik B.___ (Urk. 9/41/16 S. 4).
Zur Abklärung der persistierenden Schulterschmerzen rechts mit Ausweitung in die Nacken-, Kopf- und gesamte Rückenregion sowie in beide Beine unterzog sich der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2001 einem Untersuch in der Schulter-/Ellbogensprechstunde der Klinik B.___. Der zuständige Arzt Dr. med. L.___ konnte das Beschwerdebild des Versicherten nicht klar einordnen und empfahl eine Untersuchung in Narkose, um eine allfällige Schultersteife nachweisen zu können. Er bescheinigte provisorisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/41/8).
Der Kreisarzt der SUVA Dr. E.___ erwähnte in seinem Bericht vom 13. Februar 2002, dass der Beschwerdeführer aufgrund des erfolglosen Eingriffs vom 29. (richtig: 25.) Januar 2001 gegenüber einem weiteren operativen Vorgehen skeptisch sei, da fraglich sei, ob er wieder im Strassenbau arbeiten könne. Immerhin bestehe die Möglichkeit, dass eine leichtere geeignetere Arbeit wieder durchführbar wäre. In seiner angestammten Tätigkeit bescheinigte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer weiterhin eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/41/4).
Dr. med. M.___ von der Orthopädischen Universitätsklinik B.___ notierte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 28. August 2002 einen deutlichen Schultertiefstand rechts von 3 cm, diffuse Druckdolenzen im Bereich der Schulter sowie Beweglichkeits- und Krafteinschränkungen rechts. Der Rotatorenmanschettentest sei schmerzbedingt nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer habe über belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter mit zusätzlichen Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein geklagt. Eine Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit im Bereich der psychischen Funktionen lehnte Dr. M.___ ebenso ab wie diejenige der physischen Funktionen, letztere weil hierfür eine auf den 30. August 2002 geplante Untersuchung in Narkose notwendig sei (Urk. 9/16).
Gemäss kreisärztlichem Abschluss-Bericht von Dr. E.___ vom 25. November 2002 ist der Beschwerdeführer am 30. August 2002 in der Klinik B.___ in Narkose untersucht worden (ein entsprechender Bericht liegt nicht in den Akten). Die Schulter habe sich frei beweglich präsentiert. Bei klinisch intakter Rotatorenmanschette und Untersuchung der Schulter in Narkose hätten die Kollegen der Klinik B.___ kein pathomorphologisches Korrelat für das Beschwerdebild des Versicherten gefunden. Der Beschwerdeführer schildere zur Zeit einen geringeren Ruheschmerz, welcher sich bei Belastung und Bewegung intensiviere. Er befinde sich in der Schmerzbehandlung im Institut für Anästhesiologie des N.___. Zumutbar sei eine ganztägige Arbeit, welche der Versicherte ausschliesslich mit der linken Hand bewältigen könne. Die rechte Hand könne höchstens sporadisch für leichte Hilfsfunktionen eingesetzt werden (Beilage zu Urk. 9/12).
Im gestützt auf die Akten erstellten Bericht vom 28. Januar 2003 erklärte Dr. H.___, gestützt auf die Untersuchungsergebnisse der Klinik B.___ sei erstellt, dass die postoperativ geklagten Beschwerden somatisch nicht erklärbar seien. Vielmehr erachtete er das Vorliegen eines psychischen Leidens im Sinne einer somatischen Schmerzstörung als gegeben, für welches die SUVA nicht leistungspflichtig sei (Beilage zu Urk. 9/12).
Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 1. September 2003 fest, dass der Beschwerdeführer aktuell nach 30-40 Injektionen ins operierte Schultergelenk eine nach wie vor invalidisierende Schulterschmerzhaftigkeit rechts zeige. Er wies darauf hin, dass bei Kalkdepotgrössen von über 1 cm im Durchmesser - wie beim Beschwerdeführer präoperativ vorgelegen - die alleinige Kalkausräumung ohne Sehnenrekonstruktion durchaus einen irreversiblen Schaden mit ungenügender Vernarbung der Rotatorenmanschette nach sich ziehen könne, was das Beschwerdebild des Versicherten erklären könnte. Vor der Annahme eines psychischen Leidens habe eine korrekte Untersuchung des Schultergelenks zu erfolgen (Urk. 3/1). Aufgrund der von ihm in der Folge veranlassten MRI-Untersuchung sah Dr. D.___ sodann seinen klinischen Verdacht bestätigt, dass der Versicherte eine hochgradige Ausdünnung der Supra- und Infraspinatussehne aufweise. Die Manschette sei nur noch filiform vorhanden, teilweise rupturiert und auch längs aufgesplittet. Insgesamt erachtete Dr. D.___ die strukturellen Läsionen als genügend, um die Beschwerden des Versicherten zu erklären. Möglicherweise seien die Beschwerden auch etwas akzentuiert beschrieben und demonstriert. Er empfahl die sodann am 4. Dezember 2003 durchgeführte operative Behandlung (vgl. dazu Operationsbericht vom 10. Dezember 2003, Beilage zu Urk. 9/13) der von ihm festgestellten Rotatorenmanschettenläsion (Bericht vom 12. September 2003; Urk. 3/2). Die folgenden Berichte von Dr. D.___ vom 12. März und 26. April 2004 (Beilagen zu Urk. 9/13) sprechen von einer langsamen Besserung.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. G.___ hielt in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2004 fest, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit sicher nicht mehr arbeitsfähig sei. Die restliche "Brauchbarkeit" empfahl er der Beschwerdegegnerin in zirka 5 Monaten zu bestimmen, da zur Zeit noch nachoperative Heilungsprobleme bestünden (Urk. 9/12)
3.2.4 Gestützt auf die diversen, in ihrer Ausführlichkeit und Nachvollziehbarkeit überzeugenden Berichte von Dr. D.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der am 4. Dezember 2003 operierten Rotatorenmanschettenläsion gelitten hat, und diese zumindest teilweise für die geklagten Beschwerden verantwortlich war. Den übrigen ärztlichen Berichten sind keine, diese Schlussfolgerung in Zweifel ziehenden Tatsachen zu entnehmen. Dass die Rotatorenmanschettenläsion anlässlich der arthroskopischen Untersuchung in der Klinik B.___ vom 25. Januar 2001 noch nicht festgestellt werden konnte, tut dem keinen Abbruch, da die Läsion gemäss Dr. D.___ mit grosser Wahrscheinlichkeit gerade anlässlich dieses Eingriffs entstanden ist. Auch der im Bericht der Reha-Klinik C.___ erwähnte fehlende Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion steht dem nicht entgegen, fand doch infolge Terminproblemen keine eigentliche orthopädische Abklärung statt (Urk. 9/41/16 S. 4).
Worauf die Rotatorenmanschettenläsion zurückzuführen war (vgl. die entsprechende Argumentation von Dr. D.___ in Urk. 3/4), kann aufgrund der finalen Konzeption der Invalidenversicherung grundsätzlich offen bleiben, sofern in zeitlicher Hinsicht keine Unsicherheiten in Bezug auf den jeweils relevanten Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Hierzu wird weiter im Rahmen der Abklärung der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen.
3.2.5 Dr. D.___ stellte zwar nicht in Frage, dass die geklagten Beschwerden auf diese Verletzung zurückzuführen sind, erwähnte aber doch, dass er eine gewisse Akzentuierung und ein demonstratives Verhalten nicht ausschliessen könne. Zur Frage eines allfälligen psychischen respektive psychosomatischen Anteils nahm er keine Stellung, ausser dass dieser spezialärztlich abzuklären wäre (Urk. 3/1 S. 2). Einzige spezialärztliche Abklärung in psychiatrischer Hinsicht bildet das psychosomatische Konsilium der Rehaklinik C.___ vom 18. bis 25. Juni 2001 (Urk. 9/41/17). Ob die dannzumal festgestellte Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23) im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch aktuell war oder ob allenfalls eine andere oder zusätzliche Psychopathologie hinzugetreten ist, kann aufgrund der momentanen medizinischen Akten nicht festgestellt werden. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, ob einer allfälligen psychischen Störung eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Wirkung zukommt.
3.3 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stimmen die medizinischen Fachpersonen, soweit sie sich zu dieser Frage geäussert haben, dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit im Tiefbau (zumindest bis zur Ausheilung der Operationsfolgen vom 4. Dezember 2003) nicht mehr arbeitsfähig ist. Aufgrund der Akten bestehen zudem keine Zweifel daran, dass diese Arbeitsunfähigkeit seit dem zweiten Unfall im Oktober 2000 vorliegt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich einzig der Kreisarzt Dr. E.___ explizit. Da seine Beurteilung jedoch auf der fälschlichen Annahme beruht, dass kein pathomorphologisches Korrelat im Bereich der Schulter vorhanden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zudem setzte sich Dr. E.___ als Kreisarzt des Unfallversicherers nachvollziehbarerweise nicht vertieft mit dem Einfluss einer allfälligen Psychopathologie auf die Leistungsfähigkeit auseinander.
Dr. D.___ sprach in seinem Bericht vom 1. September 2003 zwar von einer invalidisierenden Schulterschmerzhaftigkeit (Urk. 3/1) und bezeichnete den Beschwerdeführer am 26. April 2004 (Beilage zu Urk. 9/13) als "noch 100 % arbeitsunfähig", doch lässt sich seinen Berichten letztendlich nicht entnehmen, ob er den Beschwerdeführer lediglich für die angestammte oder für jegliche Tätigkeit als arbeitsunfähig betrachtete. Auf welche Tätigkeit(en) sich die von Dr. L.___ am 28. Dezember 2001 bescheinigte "provisorische" 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezieht, ist seinen Ausführungen ebenfalls nicht zu entnehmen (Urk. 9/41/8). Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) bestätigte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 11. Juni 2004 keineswegs eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, vielmehr verwies er auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Abklärung der restlichen "Brauchbarkeit" in zirka 5 Monaten (Urk. 9/12).
Eine nachvollziehbare und überzeugende ärztliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit findet sich damit in den gesamten medizinischen Akten nicht und zwar weder für den für die zugesprochene Rente relevanten Zeitraum von Oktober 2001 bis November 2002, noch für denjenigen nach der Terminierung der Rente. Zudem ist kein Hinweis auf eine seit 25. November 2002 eingetretene, für die Befristung der Rente relevante deutliche Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu finden. Insbesondere lässt sich dem von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Koordination beigezogenen Bericht von Dr. E.___ vom 25. November 2002 kein Anhaltspunkt auf eine Änderung des Gesundheitszustandes entnehmen. In der auf die Akten gestützten Anamnese erwähnte Dr. E.___ vielmehr, dass am 17. November 2002 ein praktisch unveränderter Schulterzustand mit immobilisierenden Schmerzen und praktisch nicht beweglicher Schulter vorgelegen habe (Beilage zu Urk. 9/12).
3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zulassen und zwar für den gesamten vom angefochtenen Entscheid erfassten Zeitraum. Die Beschwerdegegnerin wird hierzu ergänzende Abklärungen zu treffen haben, wobei sie sinnvollerweise zunächst ärztliche Berichte zur Auswirkung der organischen Gesundheitsschädigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einholt. Sollte sich aufgrund derselben noch kein Anspruch auf eine ganze, unbefristete Invalidenrente ergeben, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten, ergänzende medizinische Abklärungen zu einem allfälligen psychischen Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit einzuleiten, kann doch aufgrund der momentanen Aktenlage ein solcher nicht ausgeschlossen werden.
Der angefochtene Entscheid ist somit vollumfänglich aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).