IV.2004.00553

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 15. Juni 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1954, absolvierte in A.___ eine Schlosserlehre und lebt seit 1982 in der Schweiz. Er arbeitete vorerst für drei Jahre in einem Kaufhaus, daraufhin für 12 Jahre als Servicetechniker im Aussendienst und von 1998 bis anfangs 2004 als selbständiger Tätowierer. Seit 2004 betreibt er auf selbständiger Basis ein Piercing-Studio (Urk. 13/31 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2 f., S. 6 Ziff. 8). Aufgrund von Schmerzen im rechten Knie, rechten Sprunggelenk, in der rechten grossen Zehe, im rechten Handgelenk, im rechten Ellenbogen und in der Lendenwirbelsäule meldete sich der Versicherte am 11. Januar 2004 zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 13/31 S. 5 Ziff. 7.2, S. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 13/12-16), die Erfolgsrechnung des Tätowierungsstudios sowie die Steuererklärung des Versicherten vom Jahre 2001 (Urk. 13/24, Urk. 13/27) und einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 13/19). Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 (Urk. 13/9 = Urk. 13/10 = Urk. 9/3) verneinte sie jeglichen Leistungsanspruch des Versicherten. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 24. Mai 2004 (Urk. 13/8 = Urk. 9/2/2-3) wies sie mit Entscheid vom 14. Juli 2004 ab (Urk. 13/3 = Urk. 13/5 = Urk. 2 = Urk. 9/2/4).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. August 2004 Beschwerde, welche er nach Aufforderung durch die IV-Stelle mit Eingabe vom 13. September 2004 konkretisierte (Urk. 7, Urk. 8) und beantragte die Zusprechung einer halben Rente (vgl. Urk. 1, Urk. 8 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 26. Oktober 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit aus, mit welcher der Beschwerdeführer ungefähr denselben Lohn zu verdienen vermöge wie als Selbständigerwerbender (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer hingegen machte sinngemäss geltend, es läge durchaus eine relevanter Invaliditätsgrad vor (Urk. 8 S. 1), insbesondere aufgrund der im Bericht vom Röntgeninstitut B.___ vom 30. Juli 2004 neu genannten Befunde (Urk. 7).
2.2     Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einsprache und der vorliegenden Beschwerde eine Rentenleistung. Die mit der Verfügung vom 5. Mai 2004 (Urk. 13/9) ebenfalls erfolgte Abweisung des Begehrens um Zusprechung von beruflichen Massnahmen ist hingegen unbestritten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, weshalb vorliegend ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht mehr zu prüfen ist.
 
3.
3.1     Im Bericht vom 13. Januar 1998 stellte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, die folgenden Diagnosen (Urk. 13/16/6 oben):
         -        Status nach medialer Teilmeniskektomie Knie rechts vom März                            1997 mit leichten Kniegelenkrestbeschwerden
         -        Status nach medialer Teilmeniskektomie Knie links vom August 1995
         Dr. C.___ hielt fest, dass im Gegensatz zum problemlosen Verlauf nach der Arthroskopie des linken Kniegelenkes derjenige nach Arthroskopie und medialer Hinterhornresektion rechts deutlich verlangsamt sei. Das Gelenk sei zwar schon bald reizlos gewesen, es habe aber noch eine leichte Bewegungseinschränkung und vor allem ein abgeschwächter Quadrizeps bestanden. Insbesondere habe die antero-mediale Narbe Schmerzen verursacht, sodass der Beschwerdeführer erst ab Anfang Mai die Arbeit halbtags habe aufnehmen können (Urk. 13/16/6).
         Insgesamt habe der Beschwerdeführer die Situation als gut bezeichnet; er leide einfach unter Knieschmerzen, welche ihn bei seiner eigentlichen Arbeit als Servicemonteur mit häufigem Knien beim Unterhalt der Fotokopiergeräte behindere. Mitte Dezember habe der Beschwerdeführer sodann erklärt, dass bezüglich dem Kniegelenk keine weiteren Massnahmen notwendig seien, da er wegen eines Wirbelsäulenleidens weniger bis gar nicht mehr auf den Knien arbeiten müsse. Daraufhin sei die Behandlung am 10. Dezember 1997 beendet worden (Urk. 13/16/6 unten).
3.2     Aufgrund der ambulanten Untersuchung in der Rheumatologischen Sprechstunde der D.___ Klinik vom 8. März 2000 nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, die folgenden Diagnosen (Urk. 13/16/8 S. 2):
         -        Piriformissyndrom rechts
         -        mediale Gonarthrose rechts mit/bei Status nach medialer                                    Teilmeniskektomie des rechten Knies im März 1999
         -        Status nach medialer Teilmeniskektomie des linken Knies im August                     1995
         -        Status nach Sprunggelenksdistorsion und Malleolarfraktur rechts mit/bei               belastungsabhängigen Restbeschwerden
         -        Status nach Herniotomie rechts, Status nach Tonsillektomie
         -        Nikotinabusus mit chronischer Bronchitis
         -        Status nach rezidivierender Pyelonephritis
3.3     Im Bericht vom 17. Oktober 2002 diagnostizierte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, eine leichte Reizarthrose rechts, eine diskrete ST-Arthrose rechts sowie eine Epikondylitis humeri radialis rechts (Urk. 13/16/5 oben).
         Sie hielt fest, dass die diffusen Handgelenkschmerzen am ehesten einer Gichtarthrose entsprechen würden, obwohl radiologisch noch keine Ablagerungen oder arthrotische Veränderungen erheblicher Art zu erkennen seien. Eindeutig sei die Epikondylitis radialis, wobei diese durch das monotone Halten des Tätowiergerätes mitbedingt sei (Urk. 13/16/5).
3.4     Dr. med. G.___, Facharzt FMH speziell für Handchirurgie, stellte im Bericht vom 9. April 2003 die folgenden Diagnosen (Urk. 13/14/4 S. 1 = Urk. 13/16/10 S. 1):
         -        Unspezifische Arthritiden durch chronische Überbelastungen bei                           beginnender Arthrose Daumensattelgelenk und STT-Gelenk rechts,
                   MP-Gelenk Dig. III rechts
         -        Epicondylopathia humeri radialis und medialis rechts
         -        Arthritis urica
         Der Beschwerdeführer klage seit zwei Jahren über Schmerzen während seinen zum Teil mehrstündigen Tätowierarbeiten im Bereiche seines rechten Handgelenkes über dem Daumenstrahl. Er trage eine ungefähr 500 g schwere Tätowierpistole. Klinisch finde sich am rechten Mittelfingergrundgelenk eine sehr diskrete, diffuse Schwellung des Gelenkkapselbereiches bei unauffälligen Nachbarfingern. Ferner sei eine Heberden’sche Arthrose, vor allem am Kleinfingerendgelenk rechts zu erkennen mit den typischen Heberden’schen Knötchen. Zudem bestehe am Sattelgelenk und über dem STT-Gelenk eine Druckdolenz; bei Belastung dieser Gelenke würden mässige Schmerzen ausgelöst. Es liege auch eine typische Epicondylopathie radial und medial rechts bei unauffälligem Ellbogen links vor, hingegen bestünde kein Supinatorsyndrom (Urk. 13/14/4 S. 1).
         Die genannten Arthritiden seien eher unspezifischer Natur und nicht Folge der Gicht. Der Beschwerdeführer habe aber ungefähr 1997 einen heftigen Gichtschub am rechten Fussgelenk erlitten; es sei damals angeblich die Diagnose der Arthritis urica gestellt worden (Urk. 13/14/4 S. 2 oben).
         Chirurgische Massnahmen würden vorliegend nicht in Frage kommen. Er habe dem Beschwerdeführer eine konservative Behandlung empfohlen und ihn detailliert instruiert, dass er seine Arbeitsweise durch Abstützen und durch Einschalten von längeren Pausen anpassen müsse und schmerzprovozierende Handgriffe und Belastungen möglichst vermeiden solle (Urk. 13/14/4 S. 2).
3.5     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation, Rheumatologie und Manuelle Medizin SAMM, hielt im Bericht vom 23. Dezember 2003 fest, der Beschwerdeführer leide unter chronischen Schmerzen, insbesondere über dem Grosszehengrundgelenk, dem rechten oberen Sprunggelenk und dem rechten Knie. Die Schmerzqualität werde vom Beschwerdeführer als brennend, nadelstichartig und ohne Besserung nach den bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen bezeichnet. Zusätzlich gebe der Beschwerdeführer an, seit einigen Monaten an der rechten Hand an Einschlafparästhesien und an Schmerzen über dem rechten Ellenbogen zu leiden, insbesondere bei manuellen Verrichtungen (Urk. 13/16/3 S. 1).
         Dr. H.___ hielt fest, anlässlich der rheumatologischen Abklärung keine objektivierbaren Befunde gefunden zu haben, mit denen sich das Ausmass der geäusserten Beschwerden erklären lasse. Das schmerzhafte rechte Grosszehengrundgelenk weise nur geringe arthrotische Veränderungen auf. Ob die Hyperurikämie mit diesem Befund kausal zusammenhänge, vermöge er ohne sicheren Kristallnachweis nicht zu beurteilen. Das rechte Sprunggelenk sowie die Kniegelenke seien anlässlich seiner heutigen Untersuchung reizlos gewesen. Bei Status nach medialer Teilmeniskektomie links bestehe eine leichte Druckdolenz über dem medialen femoro-tibialen Kompartement. Insgesamt seien die degenerativen Veränderungen gering; er glaube nicht, dass hier eine mechanische Problemlösung angeboten werden könne. Die belastungsabhängigen Ellenbogen-Schmerzen, die er ursprünglich im Rahmen einer leichten Epicondylopathie interpretiert habe, hätten auf eine topische Steroidinfiltration alles andere als günstig reagiert (Urk. 13/16/3 S. 2 f.).
         Zusammenfassend hätten sich anlässlich der Untersuchung nur vereinzelte pathologische Befunde ergeben; das Hauptproblem dürfte primär in der subjektiven Belastungssymptomatik liegen. Der Beschwerdeführer neige zu einer gewissen Dramatisierung seiner Schmerzen und die apparente Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den eher diskreten, objektivierbaren Befunden würden aus seiner Sicht am ehesten auf eine psychische Befindlichkeitsstörung hinweisen; er wolle sich aber über zugrundeliegende psychosomatische oder psychosoziale Zusammenhänge kein Urteil anmassen (Urk. 13/16/3 S. 3 oben).
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seien die rheumatologischen Beschwerden im Wesentlichen nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass er seine ursprüngliche Tätigkeit als Inhaber eines Tatoo-Geschäftes auf die Dauer nicht mehr ausüben könne. Er suche deshalb nach einer Alternative und ziehe die Möglichkeit in Betracht, sich mit einem Partner zusammenzuschliessen. Er hätte dadurch die Möglichkeit sich ausschliesslich auf das Piercing zu konzentrieren, da die Handhabung des Tatoo-Instrumentes für ihn zu schwer sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ernsthaft daran denke, sein (florierendes) Geschäft aufzugeben, zeige allerdings, dass die Verhältnisse komplizierter liegen dürften (Urk. 13/16/3 S. 3 Mitte).
3.6     Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin, dipl. Ärztin und Hausärztin des Beschwerdeführers, stellte in ihrem Bericht vom 26. Januar 2004 die Diagnose einer Polyarthrose, von welcher das rechte obere Sprunggelenk, das rechte Knie, der rechte Ellenbogen und das rechte Handgelenk betroffen seien, sowie die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms (Urk. 13/16/1 S. 1 lit. A). Es handle sich dabei um Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten (Urk. 13/16/1 S. 1 lit. A).
         Seit dem 1. Februar 2003 bestehe beim Beschwerdeführer bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Tätowierer mit eigenem Studio von 70 % (Urk. 13/16/1 S. 1 lit. B).
         Der Beschwerdeführer habe schon seit längerer Zeit Schmerzen in verschiedenen Gelenken. Bereits 1997 sei eine Teilmeniskektomie am rechten Knie durchgeführt worden. Die Gelenkschmerzen hätten sich nun aber ausgeweitet; es seien Beschwerden am rechten oberen Sprunggelenk, beim rechten Schultergelenk, eine chronische Epicondylitis radialis rechts und Handgelenkbeschwerden ebenfalls rechts dazugekommen. Der Beschwerdeführer klage auch seit langer Zeit über Rückenschmerzen. Aufgrund dieser Beschwerden habe er seinen Beruf als Gerätereparaturtechniker aufgeben müssen; daraufhin habe er sich als Tätowierer selbständig gemacht. Leider würden ihn nun die Schmerzen am rechten Handgelenk auch in dieser Tätigkeit behindern, weshalb er im März 2003 zu 70 % krankgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch durch mehrere Spezialisten untersucht worden; eine kausale Therapie sei nicht möglich (Urk. 13/16/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).
         Die Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers beurteilte Dr. I.___ am 21. Januar 2004 dahingehend, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit zu rund 30 % arbeitsfähig sei. Für eine behinderungsangepasste Arbeit schätzte sie seine Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Urk. 13/16/2 S. 2).
3.7     Anlässlich der Konsultation vom 19. März 2004 stellte Dr. G.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 13/14/5):
         -        De Quervain’sche Tendovaginitis Handgelenk rechts
         -        Carpal-Tunnel-Syndrom rechts
         -        Epicondylitis humeri lateralis und medialis rechts
         -        Unspezifische Arthralgien der Grundgelenke Dig. II und III rechts
         -        Arthritis urica
         Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter vielfältigen Beschwerden, wobei seit der letzten Konsultation im April 2003 ein Carpal-Tunnel-Syndrom und eine De Quervain’sche Tendovaginitis in den Vordergrund getreten seien. Auch die Epicondylitis lateral und ulnar an der dominanten rechten Hand schwele weiterhin (Urk. 13/14/5).
         Am 14. April 2004 beurteilte Dr. G.___ die Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit ganztags, insgesamt ungefähr 30 Stunden zu arbeiten vermöge. In einer - näher umschriebenen - behinderungsangepassten Tätigkeit schätzte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 100 % (Urk. 13/14/2 S. 2).
3.8     Im Bericht des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 21. April 2004 nannten Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, die folgenden aktiven Diagnosen (Urk. 13/13 S. 2 = Urk. 9/4 S. 2):
         -        Epicondylopathia humero radialis rechts
         -        Chronische Oligoarthralgien vom mechanischen Typ
                   -        DD: Posttraumatisch bei Status nach arthroskopisch versorgter                                      Meniskusläsion (1997) und Distorsionstrauma im rechten                                    oberen Sprunggelenk (1998) mit verzögerter Sehnenrevision
         -        Hyperurikämie
         Als inaktive Diagnosen erwähnten sie eine grenzwertige Hyperurikämie, sowie einen Status nach zweimaliger Leistenbruchoperation rechts (Urk. 13/13 S. 3).
         Zur Arbeitsfähigkeit als Tätowierer konnten die Ärzte aufgrund der mangelnden Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit keine abschliessende Aussage machen. Sie hielten aber fest, dass im Rahmen der Epicondylopathie aktuelle Einschränkungen vorhanden seien. Über die künftige Arbeitsfähigkeit könne zur Zeit bei aktuell noch unbestimmter Prognose keine sichere Angabe gemacht werden.
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in anderen Tätigkeiten äusserten sie sich dahingehend, dass die Basistests aufgrund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden Belastungsdauer keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfanges zulassen würden. Deshalb wurde die Beurteilung der Zumutbarkeit mittels Begutachtung unter Einbezug einer vollständigen Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen (Urk. 13/13 S. 7).
         Das arbeitsbezogene Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des rechten Ellenbogens und Handgelenks im Rahmen einer Epicondylopathia humero-radialis beim Hantieren von Lasten sowie in Bezug auf die Handkraft und die Handkoordination. Der Beschwerdeführer zeige bei den Tests im Wesentlichen eine gute Leistungsbereitschaft. Die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich der mittelschweren Arbeit (Urk. 13/13 S. 8).
3.9     Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nannte im Bericht vom 3. Juni 2004 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/12/3 S. 1):
         -        Arthrotische Beschwerden und Weichteilschmerzen im Bereich des                        Grund- und Sattelgelenkes des rechten Daumens
         -        Ansatztendinosa am Ellbogen
         -        Arthropathie am rechten Knie bei Gicht und Restbeschwerden nach                      wiederholter Teilmeniskektomie
         -        unklare Weichteilschmerzen und Gichtarthropathie am rechten oberen                  Sprunggelenk
         -        Rezidivierende Lumbalgie
         Dr. L.___ beurteilte die Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise bei Tragen von Lasten oder bei schwerer körperlicher Beanspruchung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. In einer behinderungsangepassten (kein Tragen von schweren Lasten) Tätigkeit, wie beispielsweise bei der leichten Arbeit an einer Tankstelle, an der Kasse oder im kaufmännischen Bereich sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/12/2 S. 2, Urk. 13/12/3 S. 1 oben).

4.      
4.1     Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass hinsichtlich der Diagnose im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Unterschiede ergeben sich lediglich im Bezug auf die Entwicklungsstufe und den Schweregrad des Krankheitsbildes. Einzig Dr. H.___ äusserte sich vorerst kritisch bezüglich dem Vorhandensein von pathologischen Befunden und sprach von einer subjektiven Belastungssymptomatik; relativierte aber diese Aussagen schliesslich dahingehend, dass sie zu den festgestellten Diagnosen nicht grundlegend im Widerspruch stehen (vgl. Urk. 13/16). Da weder im Bericht des Spitals M.___ vom 9. Oktober 2004 noch im Bericht des Röntgeninstitutes B.___ vom 30. Juli 2004 (Urk. 9/6 S. 1, Urk. 16) - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - konkrete neue Diagnosen gestellt noch neue Befunde genannt wurden (sowohl die Rückenschmerzen wie auch die Gicht- und Arthroseproblematik wurden bereits anlässlich der vorangehenden medizinischen Untersuchungen berücksichtigt), sind diese hier nicht von Bedeutung.
4.2     Es äusserten sich lediglich drei Ärzte konkret zum Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nämlich die Hausärztin Dr. I.___, Dr. G.___ und Dr. L.___.
         Da in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt der Beurteilung von Dr. I.___ angesichts der vorliegenden fachärztlichen Berichte beweisrechtlich nur verminderte Bedeutung zu. Bei den verbleibenden Berichten von Dr. G.___ und Dr. L.___ handelt es sich um fachärztliche Beurteilungen, welche weitgehend übereinstimmen und für die streitigen Belange umfassend sind, auf mehrfachen Untersuchungen beruhen - Dr. L.___ kennt den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers seit 1995 (vgl. Urk. 13/12/3 S. 2 lit. D Ziff. 1) - und die geklagten Beschwerden berücksichtigen. Zudem wurden sie in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; auch die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Deshalb kann auf die in diesen Berichten vorgenommenen Einschätzungen abgestellt werden (vgl. Erw. 3.7, Erw. 3.9)
         Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Tätowierer zwischen 50 % bis 70 % (entsprechend einem Pensum von ungefähr 30 Stunden pro Woche) arbeitsfähig ist. Jedoch besteht für eine leidensangepasste Tätigkeit, bei welcher er keine schwere Lasten zu tragen hat, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 3.7, Erw. 3.9).

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungszeitpunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Br, U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1998, aufgrund von Knie- und Rückenschmerzen, an welchen er bei seiner bisherigen Arbeit als Servicetechniker litt, aus gesundheitlichen Gründen als Tätowierer selbstständig machte (vgl. Urk. 13/31 S. 6 Ziff. 8). Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gesunde Person weiterhin in einem Vollpensum als Servicetechniker gearbeitet hätte und wie in den letzten Jahren vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit rund Fr. 70'000.-- verdient hätte. Dies entspricht gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto ungefähr dem Lohn, den er bei seiner Tätigkeit als Servicetechniker im Jahre 1998 erzielt hätte (vgl. Urk. 13/19 S. 2). Ausgehend vom diesem Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 1999 bis 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B 10.2) resultiert somit ein hypothetisches Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 75’929.-- (Fr. 70'000.-- x 1,003 x 1,013 x 1,025 x 1,018 x 1,014 x 1,009).
5.2     Zum Invalideneinkommen nahm die Beschwerdegegnerin an, dass dem Beschwerdeführer ein Vielzahl von behinderungsangepassten Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würden, mittels welchen es ihm möglich wäre, ein Jahreseinkommen von rund Fr. 55'000.-- zu erzielen (Urk. 2 S. 3 Mitte).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B 10.2) ergibt sich - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - ein Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 58'326.-- (Fr. 57’008.-- x 1,014 x 1,009).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer kann keine schweren Lasten mehr tragen und keine Tätigkeiten mehr verrichten, welche ihn körperlich schwer beanspruchen; vielmehr hat er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ausüben (vgl. Erw. 3.7 und 3.9). Da er jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit den anderen Arbeitnehmern gegenüber nicht erheblich benachteiligt ist, rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10 %. Somit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'493.-- auszugehen (Fr. 58'326.-- x 0,9).
5.5     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 75’929.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'493.--, ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'436.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 31 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.
         Somit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15-16
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).