IV.2004.00554

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 26. April 2005
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1957, absolvierte nach der Schulzeit eine Lehre als Maschinenzeichner (Urk. 11/14). In der Folge arbeitete er nicht in diesem Beruf, sondern war in verschiedenen Bereichen tätig, unter anderem auf dem Bau, als Hilfsgärtner, Schaustellergehilfe, Sägereihilfsarbeiter und als Betreuer in einem Kinderheim (Urk. 1). Im Alter von 30 Jahren absolvierte er eine Ausbildung zum Landschaftsgärtner, die er 1987 mit einem Fähigkeitsausweis abschloss (Urk. 11/35). Fortan war er vorwiegend in diesem Beruf tätig. Zuletzt arbeitete der Versicherte vom 1. November 2000 bis 31. März 2003 als Gruppenleiter einer Dienstleistungsgruppe bei der B.___, wobei der letzte Arbeitstag der 28. März 2003 war (Urk. 11/23/1-3). Ab 1. April 2003 bezog er Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 11/22/1). Seit längerer Zeit leidet er an Teilleistungsstörungen und seit 1992 ausserdem an belastungsabhängigen Knie- und Rückenbeschwerden (Urk. 11/14-15).
         Am 15. März 2004 meldete sich T.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. April 2004 (IK, Urk. 11/20) und den Arbeitgeberbericht der B.___ vom 14./16. April 2004 (Urk. 11/23/1-3) sowie Auskünfte bei der für den Versicherten zuständigen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein (Urk. 11/21, Urk. 11/22/1-3). Sodann erhielt die IV-Stelle Kenntnis vom neuropsychologischen Untersuchungsbericht des A.___, Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung (INDB), vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/15) und zog den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 4. Mai 2004 (Urk. 11/14) bei. Gestützt auf diese Unterlagen und nach Rücksprache mit dem internen medizinischen Dienst (Urk. 11/8) verneinte sie mit Verfügung vom 27. Mai 2004 (Urk. 11/12) einen Leistungsanspruch des Versicherten, da kein relevanter Gesundheitsschaden gegeben sei. Die dagegen am 21. Juni 2004 (Urk. 11/11) unter Beilage des Berichts der Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 22. Juni 2004 (Urk. 24), eingereichte Einsprache wurde mit Entscheid vom 16. Juli 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob T.___ mit Eingabe vom 11. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2004 (Urk. 10) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Versicherte am 4. November 2004 die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Prozessakten wahrgenommen hatte (Urk. 12, Urk. 14), beauftragte er den Rechtsdienst für Behinderte mit seiner Vertretung (Urk. 16, Urk. 17). In der Replik vom 13. Januar 2005 (Urk. 19) liess der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. Juli 2004 (Urk. 2) und der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 27. Mai 2004 (Urk. 11/12) sowie die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und subeventualiter die Gewährung einer Umschulung und die Feststellung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung beantragen. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Februar 2005 (Urk. 22) als geschlossen erklärt. Nachträglich reichte die IV-Stelle dem Gericht auf telefonische Anfrage hin (Urk. 23) den sich nicht bei den Akten befindlichen Bericht der Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2004 (Urk. 24) ein.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. März 2004 (Urk. 11/35 Ziff. 7.8) beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach den beanspruchten Versicherungsleistungen dahingehend, dass er in der Auflistung der beruflichen Massnahmen das entsprechende Kästchen zwar nicht ankreuzte, aber den Zusatz "ev." beifügte. Hinsichtlich der Rente versah er zwar das entsprechende Kästchen mit einem Kreuz, das er aber nachträglich gestrichen haben könnte. Zudem fügte er in der Rubrik "Ergänzende Bemerkungen" (Ziff. 8) an, Ziff. 7.8 sei noch unklar und werde abgeklärt; die Diagnose sei erst erstellt worden. Ob er nebst den beruflichen Massnahmen auch um die Ausrichtung einer Rente ersuchte, kann daher nicht abschliessend beurteilt werden. Dies kann indes dahin gestellt bleiben. Denn fest steht, dass er mit seiner Einsprache vom 21. Juni 2004 (Urk. 11/11) ausdrücklich und ausschliesslich um berufliche Massnahmen ersuchte. Zwar könnte aufgrund der Formulierung des Dispositivs in der dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangegangenen Verfügung vom 27. Mai 2004 (Urk. 11/12), "Das Leistungsbegehren wird abgewiesen", davon ausgegangen werden, damit sei auch ein Rentenanspruch verneint worden. Im Hinblick darauf, dass laut Akten nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit feststeht, ob ein Rentenbegehren überhaupt gestellt worden ist und ob die Beschwerdegegnerin darüber verfügt hat, ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildete.
         Auf den in der Replik erhobenen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 19 S. 2) ist deshalb mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten, da sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) einzig zum Anspruch auf berufliche Massnahmen äussert. Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen zur Invaliditätsbemessung (Urk. 19 S. 4 f.) näher einzugehen.   
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

2. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, es liege kein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vor, denn der Beschwerdeführer könnte trotz der neuropsychologisch bestätigten leichten Teilleistungsschwäche in einem geeigneten Umfeld einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 11/12 und Urk. 2), lässt er geltend machen, dass sich die daraus resultierenden Defizite und Probleme nicht kompensieren liessen, was auch seine Berufskarriere, die durch kurzfristige Arbeitsverhältnisse geprägt sei, zeige (Urk. 1 und Urk. 19).
         Zu prüfen ist mithin, ob beim Beschwerdeführer ein leistungsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt und in welchem Ausmass sich ein solcher auf seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt.

3.
3.1     In den von Dr. C.___ zuhanden der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereichten ärztlichen Zeugnissen vom 4. Februar (Urk. 11/22/2) und vom 29. März 2004 (Urk. 11/22/3) wurde dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 eine 100%ige und ab dem 1. März bis zum 30. April 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.2     Im Bericht vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/15) diagnostizierte das Institut A.___ gestützt auf eingehende Testuntersuchungen partielle exekutive und attentionale neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen bei einem weit überdurchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau (IQ 123; ICD-10: F07.8), welche als Residualsymptome einer Aufmerksamkeitsstörung betrachtet werden könnten. Das Verhalten des Versicherten während der Untersuchung wurde als kooperativ und die Arbeitshaltung als gut bezeichnet. Insgesamt seien die neuropsychologischen Befunde mehrheitlich unauffällig. Im Verständnis von sozialen Regeln und Kontexten, im verbalen Abstrahieren sowie im Abrufen von semantischem Wissen habe der Versicherte durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leistungen erbracht. Auch das divergente Denken sei sehr gut ausgefallen. Anhaltspunkte für primäre visuosensorische oder visuokonstruktive Beeinträchtigungen seien nicht festgestellt worden. Sodann kam das Institut A.___ zum Schluss, dass es wichtig sei, den Beschwerdeführer wieder in die Arbeitswelt zu integrieren, allenfalls mit einem kleineren Pensum. Die Erarbeitung und Einhaltung einer Tagesstruktur wirke sich sicherlich positiv auf seinen psychischen und physischen Gesundheitszustand aus.
3.3     Dr. C.___ übernahm im Bericht vom 4. Mai 2004 (Urk. 11/14) die Diagnose des Instituts A.___. Zudem stellte der Hausarzt noch belastungsabhängige Kniebeschwerden bei einem Status nach medialer Teilmeniskektomie links 1992 und rechts am 1. April 2003 sowie belastungsabhängige Rückenschmerzen fest. Der Hausarzt führte weiter aus, dass der Versicherte bereits seit seiner Kindheit an Symptomen eines psychoorganischen Syndroms leide, welche sich unter anderem in verminderter Konzentrationsfähigkeit und vermehrter Ablenkbarkeit, Ängsten und Verunsicherung, Schwierigkeiten sowie Problemen, im grösseren Team und unter Zeitdruck zu arbeiten, äussere. Im Februar 2004 seien zudem infolge einer Reizung im Bereich von C 6 Sensibilitätsstörungen in den Fingern I und II rechts aufgetreten. Aufgrund dieser Beschwerden sei dem Versicherten die Ausübung der bisherigen, körperlich schweren Arbeit als Gärtner ab dem 1. März 2004 bis auf weiteres lediglich zu 50 % möglich und zumutbar, so dass eine berufliche Umstellung angezeigt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe - je nach Arbeitsumfeld - ab sofort eine 50- oder 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei bei einem günstigen Arbeitsumfeld auch intellektuell anspruchsvolle Tätigkeiten in Frage kämen.
3.4     Dr. D.___, bei der sich der Beschwerdeführer ab Anfang Mai 2004 in therapeutischer Behandlung befand, bestätigte in ihrem Bericht vom 22. Juni 2004 (Urk. 24) die Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung. Dem Beschwerdeführer sei es bisher aufgrund seiner guten Intelligenz, seiner Kreativität und seiner familiären Einbettung immer wieder gelungen, sich beruflich zu bewähren, indem er neue - wenn auch kurzfristige - Anstellungen gefunden habe. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte die Psychiaterin aus, dass ihn der Hausarzt aus körperlichen und psychischen Gründen ab dem 1. März 2004 zu 50 % habe arbeitsunfähig schreiben müssen. Sie beantrage daher, den Versicherten bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsfeld zu unterstützen, wobei zu prüfen sei, ob sich dieses im Bereich des erlernten Berufes befinde oder eine Umschulung angezeigt sei.
3.5 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer als gelernter Maschinenzeichner und Landschaftsgärtner zuletzt als Gruppenleiter einer Dienstleistungsgruppe bei der B.___ tätig war und dass diese Tätigkeit Gärtnerarbeiten, Administration und Begleitung von Menschen mit einer Behinderung beinhaltete (Urk. 11/23/3). Diese Stelle wurde dem Beschwerdeführer laut dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 16. April 2004 (Urk. 11/23/1) wegen Neurausrichtung der Dienstleistungsgruppe auf den 31. März 2003 gekündigt (vgl. auch Kündigungsschreiben vom 18. Dezember 2002, Urk. 11/23/2). Danach bezog er, wie dargelegt, zumindest bis zum 31. Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung nach Massgabe einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit (individueller Kontoauszug vom 13. April 2004, Urk. 11/20).
         Abgesehen von der Bemerkung seiner früheren Arbeitgeberin im Fragebogen vom 14. April 2004 (Urk. 11/23/3 S. 2), beim Beschwerdeführer seien die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Verrichtung seiner Aufgaben nicht mehr genügend gewesen, finden sich keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme, dass er seinen letzten Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Dennoch kann aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die eigene psychische Problematik nicht mehr in der Lage war, seine Betreuungsaufgaben mit Behinderten, die zudem auch einen körperlichen Einsatz erforderten, zu erfüllen.

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an partiellen neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigungen bei einem weit überdurchschnittlichen allgemeinem kognitiven Leistungsniveau sowie an belastungsabhängigen Kniebeschwerden nach einer Teilresektion des medialen Meniskus links 1992 und rechts am 1. April 2003 sowie an belastungsabhängigen Rückenschmerzen leidet (Urk. 11/14-15, Urk. 24).
         Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf den neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Instituts A.___ vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/15) zum Schluss kommt, dass beim Versicherten kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei (Urk. 11/13, Urk. 11/8), so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn dieser Bericht vermag den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. Erw. 1.7) an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen. Insbesondere kann er nicht als umfassend betrachtet werden. So ist daraus nicht ersichtlich, dass die neuropsychologischen Fachpersonen eine umfassende, die Lebensgeschichte, das soziale Umfeld und die Funtionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers berücksichtigende Anamnese erhoben hätten, dies obwohl die Funktionsbeeinträchtigungen gemäss der Beurteilung im neuropsychologischen Untersuchungsbericht allenfalls als Residualsymptome einer Aufmerksamkeitsstörung (= ADS [Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom] = ADD [attention deficit hyperactivity disorder]), einer Kombination von Aufmerksamkeitsstörung mit überaktivem, impulsivem Verhalten, häufig auch mit Störung des Sozialverhaltens (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 154), betrachtet werden könnten. Zwar wurden zahlreiche neuropsychologische Tests durchgeführt unter anderem zur Prüfung der Lern- und Merkfähigkeit, der Intelligenz, der themen- und buchstabenspezifischen Wortproduktion, der Aufmerksamkeit und des Arbeitsgedächtnisses. Dabei konnten in verschiedenen Bereichen Einbussen festgestellt werden, insbesondere eine deutliche Einschränkung der Daueraufmerksamkeit und des Arbeitsgedächtnisses, eine deutliche Verlangsamung bei der komplexen visuellen Suche, eine reduzierte geteilte Aufmerksamkeit, eine erhöhte Störbarkeit sowie eine eingeschränkte verbale Erfassungsspanne (vgl. auch das Profilblatt). Zur Frage, ob und inwiefern diese Beeinträchtigungen - die gemäss der Einschätzung der neuropsychologischen Fachpersonen ausdrücklich nicht durch eine geringe Motivation bedingt waren - Folgen für die Arbeitsfähigkeit haben, äussert sich der neuropsychologische Untersuchungsbericht (Urk. 11/15) hingegen nicht.
         Anhaltspunkte für eine leistungsbegründende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit könnten sich einerseits daraus ergeben, dass allenfalls eine Reduktion des bisherigen Arbeitspensums - gemäss Arbeitgeberbericht der B.___ (Urk. 11/23/1) war der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2001 im Umfang von 90 % angestellt - in Betracht gezogen wurde. Andererseits wurde zur Stabilisierung der Aufmerksamkeitsfunktionen die Durchführung einer medikamentösen Behandlung zur Diskussion gestellt, wobei diesfalls nach etwa 12-wöchiger Medikamenteneinnahme eine neuropsychologische Verlaufskontrolle empfohlen wurde (Urk. 11/15). Damit kommt zum Ausdruck, dass die Einschätzung im Bericht vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/15) nicht als abschliessend betrachtet werden kann. Entgegen der Ansicht des IV-internen Arztes Dr. med. E.___ kann jedenfalls aus diesen Angaben nicht eine Behandlungs- und Besserungsfähigkeit der Beschwerden und damit eine fehlende leistungsbegründende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 11/13 S. 2, Urk. 11/8).
4.2     Auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Dr. C.___ im Bericht vom 4. Mai 2004 (Urk. 11/14), gemäss welcher der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des ADS und der belastungsabhängigen Knie- und Rückenbeschwerden in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit dem umschriebenen Anforderungsprofil ab sofort zu 50 oder 100 % arbeitsfähig sei, ist nicht genügend aussagekräftig. So ist unklar, ob und bejahendenfalls welche medizinischen Untersuchungen der Hausarzt durchgeführt hat. Insbesondere äussert er sich nicht dazu, ob aktuelle Röntgenbilder angefertigt worden sind. Weiter lässt sich dem Bericht entnehmen, dass der Versicherte seit dem 4. Februar 2004 mit Ritalin behandelt wird und eine psychologisch-psychiatrische Behandlung bevorsteht. Die Auswirkungen auf die ADS-Problematik könnten noch nicht beurteilt werden, dafür sei eine längere Beobachtungszeit notwendig. Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Dr. C.___ nicht abschliessend war, vielmehr eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit erwartet wurde.
4.3     Der auf Veranlassung des Beschwerdeführers erstellte Bericht der Dr. D.___ vom 22. Juni 2004 (Urk. 24) vermag den Anforderungen an einen beweistauglichen Arztbericht im Sinne der vorstehenden rechtlichen Erwägungen (vgl. Erw. 1.7) ebenfalls nicht zu genügen. Zunächst ist fraglich, ob ihre Beurteilung als Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie als zuverlässig zu betrachten ist. Sodann machte Dr. D.___ keine Angaben zu den aktuellen Beschwerden des Versicherten. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob die Psychiaterin eigene Testuntersuchungen durchgeführt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des Dr. C.___ im Bericht vom 4. Mai 2004 (Urk. 11/14) stützte. Dies gilt insbesondere für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. So verwies Dr. D.___ auf die durch den Hausarzt attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2004. Im Weiteren ist unklar, ob sie Kenntnis vom neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Instituts A.___ vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/15) hatte, nahm die Psychiaterin doch an keiner Stelle im Bericht auf diese Beurteilung Bezug. Ferner unterliess sie es, sich aus psychiatrischer Sicht zu den Auswirkungen der am 4. Februar 2004 begonnenen medikamentösen Behandlung mit Ritalin zu äussern. Vielmehr liess sie es bei der Feststellung bewenden, dass der Versicherte mit Ritalin und einem stimmungs- und impulsregulierenden Medikament behandelt werde.
4.4 Schliesslich kann auch auf die ärztlichen Zeugnisse des Dr. C.___ vom 4. Februar (Urk. 11/22/2) und vom 29. März 2004 (Urk. 11/22/3), gemäss welchen dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 eine 100%ige und vom 1. März bis 30. April 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nicht abgestellt werden. Denn diese Angaben wurden weder näher begründet noch wurde spezifiziert, auf welche Gesundheitsstörung die attestierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zurückzuführen sei.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der gegenwärtigen medizinischen Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt ist. Angesichts der beruflichen Biographie des Beschwerdeführers, insbesondere der beiden Ausbildungen als Maschinenzeichner und als Landschaftsgärtner sowie der zuletzt im pflegerischen Bereich ausgeübten Berufstätigkeit stellt sich hier die grundsätzliche Frage nach der ohne Gesundheitsschaden verrichteten Erwerbstätigkeit. Denn laut seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 2 und 3 und Urk. 24 Blatt 3) glaubte er, durch die Arbeit mit Behinderten die eigenen psychischen Defizite kompensieren zu können, was ihm offensichtlich nicht gelang. Bevor diese Fragen nicht geklärt sind, lässt sich keine Invaliditätsbemessung durchführen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2004 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in somatischer, insbesondere rheumatologischer, und psychischer Hinsicht ergänzende Abklärungen veranlasse. Ferner wird sie abzuklären haben, wie sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten aufgrund der medikamentösen und therapeutischen Behandlung bis zum massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides entwickelt hat. Je nach Ergebnis dieser medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über die zu gewährenden beruflichen Massnahmen in Form von Umschulung oder Arbeitsvermittlung neu zu befinden haben. Hinsichtlich des Rentenanspruchs sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung dieses Begehrens zu überweisen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Versicherte Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro-zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen in Form von Umschulung oder Arbeitsvermittlung neu verfüge.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenbegehrens überwiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der Stadt Winterthur, Lindstrasse 4, 8400 Winterthur
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).