Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2004.00555
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 28. August 2003 um die Neuabgabe von Hörgeräten als Hilfsmittel (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 24. März 2004 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 als Hilfsmittel und sprach der Versicherten den für die binaurale Versorgung mit dem Hörgerät Phonak Perseo 311dAZ tariflich vorgesehenen Gesamtbetrag von Fr. 4'922.70 (inklusive Mehrwertsteuer) zu (Urk. 8/6). Die dagegen von der Versicherten, vertreten durch Y.___, am 26. April 2004 erhobene Einsprache, worin die Versicherte die Übernahme eines Mehrbetrags für eine Fernbedienung von Fr. 2'750.25 beantragte (Urk, 8/4 S. 1), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. August 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Y.___, am 3. September 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren:
„ | Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die leihweise Abgabe eines Hörgerätes Phonak Perseo 311dAZ, beziehungsweise die Fernbedienung zu diesen Geräten im Betrage von Fr. 2'750.25, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.“ |
In der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin geht in der Verfügung vom 24. März 2004 (Urk. 8/6) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2004 (Urk. 2) davon aus, dass ein Anspruch auf eine beidseitige (binaurale) Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 im Umfang eines Gesamtbetrages nach Tarifvertrag von Fr. 4'922.70 (inklusive Mehrwertsteuer) bestehe. Darin eingeschlossen seien die Kosten für eine Fernbedienung der Hörgeräte (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht hiegegen geltend, dass sie aus beruflichen Gründen auf eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung mit Fernbedienung angewiesen sei (Urk. 1 S. 5).
2.3 Im Streite steht somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung des Tarifvertrages den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hörgeräte in Anwendung des Tarifvertrags für die Abgabe von Hörgeräten auf einen Gesamtbetrag von Fr. 4'922.70 begrenzte.
3.
3.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG). Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a). Es besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG festgelegt werden (Art. 2 Abs. 4 HVI).
3.3 Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.
3.4 Nach Art. 27 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden den Medizinalpersonen und den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen (Abs. 1). Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Abs. 3). Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert.
3.5 Der geltende auf den 1. April 1999 in Kraft getretene neue Hörgeräte-Tarif ist ein Tarifvertrag, welcher das BSV für die Invaliden- und Alters- und Hinterlassenenversicherung mit den auf der Lieferantenliste (= Anhang 7 zum Tarifvertrag für Hörgeräte) figurierenden Akustik-Geschäften abgeschlossen hat. Der Tarifvertrag hat sieben Anhänge: 1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lieferantenliste, 2. Die vergleichende Anpassung, 3. Die Tarifpositionen IV und AHV, 4. Das Ablaufschema der Hörgeräteanpassung, 5. Die Definitionen von Anpassung, Service/Unterhalt und Nachbetreuung, 6. Die Hörgeräteliste und 7. Die Lieferantenliste. Die Tarifgestaltung beruht auf einem Indikationenmodell mit drei Indikationsstufen, wobei das Erreichen der Indikationsstufe 1 zu einer einfachen Versorgung, der Indikationsstufe 2 zu einer komplexeren Versorgung und der Indikationsstufe 3 zu einer sehr komplexen Versorgung mit Hörgeräten berechtigt. Wesentlich ist Art. 4 des Vertrages, wonach Art und Umfang der Leistungen durch die medizinische Indikation im Sinne des Anhanges 3 bestimmt werden (Art. 4.1 Tarifvertrag). Die Abgabe von Hörgeräten muss medizinisch indiziert sein, von einem Expertenarzt oder einer Expertenärztin verordnet (Expertise 1) und abschliessend von diesem oder dieser überprüft werden (Schlussexpertise oder Expertise 2). Für die Invalidenversicherung gilt die Abgabe erst nach Eintreffen der Schlussexpertise bei der IV-Stelle als abgeschlossen (Art. 4.2 Tarifvertrag). Für die Versicherungen dürfen nur Geräte angepasst und verrechnet werden, welche auf der Hörgeräteliste des BSV (= Anhang 6) aufgeführt sind und für welche ein einwandfreier Informations-, Kunden- und Reparaturdienst durch eine Vertretung oder Niederlassung in der Schweiz gewährleistet ist (Art. 4.3 Tarifvertrag). Der Hörgeräte-Tarif bezweckt einerseits, die Invalidenversicherung von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, und andererseits, der versicherten Person eine genügende Versorgung mit Hörgeräten zu gewährleisten. Aus diesem Grunde sieht der Hörgerätetarif gemäss Anhang 3 Preislimiten vor (BGE 130 V 167 Erw. 3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 17. Juni 2004, I 167/04, Erw. 4.1).
3.6 Die Preislimite insgesamt (variabler Maximalpreis für das Hörgerät und fixe Pauschale für die Dienstleistung) beträgt (exklusiv Mehrwertsteuer) bei der Indikationsstufe 1 monaural Fr. 1'840.- (Fr. 870.- Fr. 970.-), und binaural Fr. 3'160.- (Fr. 1'735.- + Fr. 1'425.-), bei der Indikationsstufe 2 monaural Fr. 2'190.- (Fr. 1'000.- + Fr. 1'190.-), und binaural Fr. 3'690.- (Fr. 1'990.- + Fr. 1'700.-) sowie bei der Indikationsstufe 3 monaural Fr. 2'710.- (Fr. 1'305.- + Fr. 1'405.-), und binaural Fr. 4'575.- (Fr. 2'610.- + Fr. 1'965.-).
3.7 Das Bundesamt hat für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes zu sorgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 IVG). Die Aufsicht gemäss Art. 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen Auftrag durch das BSV ausgeübt. Das BSV erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen (Art. 92 Abs. 1 IVV). Das BSV hat die Abgabe von Hörgeräten gemäss den eben aufgeführten Bestimmungen in dem ab 1. Februar 2000 gültigen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) konkretisiert, worin der am 1. April 1999 in Kraft getretene Hörgeräte-Tarifvertrag mitsamt Anhängen und fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe verankert wurde (Rz 5.07.01 ff. KHMI). Danach richtet sich das formelle Abgabeverfahren in der Regel nach dem Ablaufschema im Anhang (4) des Hörgerätetarifvertrages (Rz 5.07.01 KHMI). In jedem Fall ist durch einen zugelassenen Spezialarzt eine audiologische Abklärung durchzuführen (Rz 5.07.03 KHMI).
3.8 Bei den vom BSV abgeschlossenen Tarifverträgen handelt es sich um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche dienen Tarifverträge wie die Verwaltungsweisungen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV einer einheitlichen Rechtsanwendung mit dem Ziel, eine Gleichbehandlung der Versicherten und um die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 129 V 204 Erw. 3 mit Hinweisen, ZAK 1987 S. 581, ZAK 1986 S. 235). Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für die Sozialversicherungsgerichte sind sie nicht verbindlich (BGE 129 V 205 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dies heisst indessen nicht, dass Tarifvertrag und Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von einem Tarifvertrag oder von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, Erw. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung des EVG können deshalb Preislimiten, welche in Verwaltungsweisungen und Tarifverträgen des BSV enthalten sind, den Anspruch der versicherten Person auf Hilfsmittel nicht rechtswirksam einschränken (BGE 130 V 172 f. Erw. 4.3.2 mit Hinweisen auf BGE 123 V 18, 114 V 90, ZAK 1992 S. 208).
3.9 Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 174 Erw. 4.3.4; Urteil des EVG in Sachen K. vom 17. Juni 2004 (I 167/04, Erw. 5) ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass eine den Ansätzen des Hörgeräte-Tarifvertrags entsprechende Leistungszuerkennung in der Regel den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und in einfacher wie zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg im Sinne einer adäquaten Verständigung führt. Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhält, dass also im Einzelfall aus besonderen invaliditätsbedingten Gründen eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig sei, bleibt indessen nach geltendem Recht zulässig. Denn letztlich ist stets das konkrete Eingliederungsbedürfnis der Versicherten massgebend.
3.10 Allerdings rechtfertigt sich das Abgehen von der Indikationsstufeneinteilung mit der Begründung, die tarifarische Hörgeräteversorgung decke das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person nicht, nur in Ausnahmefällen. Das Indikationenmodell, auf welchem der Tarifvertrag beruht, stellt eine überzeugende Konkretisierung der normativen Leistungsvoraussetzungen dar, unter anderem mit Blick auf die Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hörgeräteversorgung. Das System der Punktevergabe ist so abgestimmt und darauf ausgelegt, dass es im überwiegenden Regelfall eine hinreichende Hörgeräteversorgung gewährleistet, aber auch das Verhältnismässigkeitsprinzip in dem Sinne berücksichtigt, dass eine geringe Hörschädigung keinen Anspruch auf eine Geräteversorgung nach hoher Indikationsstufe begründet. Das bedeutet, dass nicht jedes individuelle Eingliederungsbedürfnis eine vom Tarifvertrag abweichende Versorgung rechtfertigt. Vielmehr ist ein ausnahmsweises Abgehen vom Tarifvertrag Fällen vorbehalten, in denen sich die Hörstörung als besonders schwerwiegend oder die Hörsituation als sehr komplex darstellt; denn die Ausnahmemöglichkeit dient nur dazu, schwerwiegende und ausserordentliche Hörstörungen aufzufangen, die vom Indikationenmodell auf Grund ihrer Besonderheiten nicht erfasst werden. Die versicherte Person trägt die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation (Urteil des EVG in Sachen K. vom 17. Juni 2004, I 167/04, Erw. 5).
4.
4.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für ORL (Oto-, Rhino-, Laryngologie), speziell Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte in seinem Expertenbericht (1. Expertise zur Hörgeräteversorgung IV) vom 16. Oktober 2003 (Urk. 8/11) eine hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits. Eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 sei möglich. Als Bibliothekarin leide die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz unter Kommunikationsproblemen und ermüde stark. Eine Neuversorgung mit digitalen starken HdO-Geräten beidseits sei indiziert (Urk. 8/11 S. 1).
4.2 Im ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 18. März 2004 stellte Dr. Z.___ fest, dass eine binaurale Versorgung der Beschwerdeführerin mit Hörgeräten vom Typ Phonak Perseo 311 dAZ die Schlussexpertise mit 19 von 20 möglichen Punkten bestanden habe (Urk. 10/12 S. 2).
5. Vorliegend besteht auf Grund der Expertisen von Dr. Z.___ ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3. Das entsprechende Abklärungsverfahren erfolgte regel- und verfahrenskonform. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie sei auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit auf eine Fernbedienung im Umfang eines Mehrbetrages von Fr. 2'750.25 angewiesen (Urk. 1 S. 2). An ihrem Arbeitsplatz am Informationsschalter einer Hochschulbibliothek habe sie mit Bibliotheksbenützern zu tun, welche oft sehr leise und in englischer Sprache sprechen würden (Urk. 1 S. 3). Der Schalter befinde sich sodann in der Nähe des Eingangs der Bibliothek, weshalb in den Vorlesungspausen ein hoher Lärmpegel bestehe. Sie müsse jeweils ihre Hörgeräte dem Umgebungslärm anpassen und sei deshalb auf eine Fernbedienung ihrer Hörgeräte angewiesen (Urk. 1 S. 4).
6.
6.1 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht zweifelsfrei hervor, wie häufig die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz die Lautstärke an ihren Hörgeräte regulieren muss. Auf Grund der Akten ist hingegen nicht davon auszugehen, dass die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Fernbedienung unbedingt erforderte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Tätigkeit am Informationsschalter einer Bibliothek es der Beschwerdeführerin nicht verunmöglicht, ihre Hörgeräte jeweils manuell durch einen Griff ans Ohr zu regulieren. Obwohl nicht zu bezweifeln ist, dass eine Feineinstellung der Lautstärke der Hörgeräte mittels einer Fernbedienung im Vergleich zu einer manuellen Einstellung direkt an den Geräten für die Beschwerdeführerin vorteilhafter und komfortabler ist, begründet dies noch keine berufliche Notwendigkeit einer Fernbedienung.
6.2 Auf Grund der Aktenlage hat mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) als erstellt zu gelten, dass die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Fernbedienung der Hörgeräte nicht zwingend erforderte, und dass eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 ohne Fernbedienung gemäss dem Tarifvertrag eine zwar einfache, aber zweckmässige, genügende und taugliche Hörgeräteversorgung darstellte. Ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, welches eine Versorgung mit einer Fernbedienung ausnahmsweise als geboten und notwendig erscheinen liesse, ist vorliegend daher nicht ausgewiesen. In Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 113 V 28 Erw. 4a, AHI 2001 S. 277) ist die Beschwerdeführerin vielmehr gehalten, die Lautstärke an ihren Hörgeräten ohne Fernbedienung manuell einzustellen.
7. Nach Gesagtem sind demnach die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überschreitung der tarifvertraglichen Preisobergrenze für die binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 im Betrag von Fr. 4'922.70 (inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer; Fr. 4'575 x 1,076) vorliegend nicht erfüllt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Übernahme der Kosten einer diesen Betrag überschreitenden Hörgeräteversorgung ist deshalb zu verneinen, so dass die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2004 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
MeyerVolz