IV.2004.00556

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 29. Januar 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene P.___ absolvierte eine Handelsschule (Urk. 7/18) und war bis zu ihrer Heirat im Jahr 1992 berufstätig (Urk. 7/17). Im Dezember 1992 brachte sie einen Sohn und im Februar 1995 eine Tochter zur Welt (Urk. 7/18). Sie war hauptsächlich als Hausfrau tätig, arbeitete jedoch von Oktober 2000 bis April 2001 während 80 Stunden pro Monat als kaufmännische Angestellte im Betrieb ihres Ehegatten (Urk. 7/10 und Urk. 7/18). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2001 durch den Arbeitgeber gekündigt, da der Betrieb verkauft worden war (Urk. 7/10). P.___ ist im Juli 2001 an einer chronischen myeloischen Leukämie erkrankt (Urk. 7/9/1-2).
         Am 9. September 2003 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/18). Die IV-Stelle klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 7/10-17) und holte den Bericht des Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie, vom 27. Oktober 2003 (Urk. 7/9/1) ein. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 (Urk. 7/5) wies sie das Begehren um eine Invalidenrente ab. Zur Begründung gab sie an, die Versicherte sei zwar in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte vom 30. Juli bis 30. August 2001 zu 100 % und vom 31. August 2001 bis 13. Dezember 2002 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 14. Dezember 2002 sei sie jedoch wieder voll arbeitsfähig, weshalb keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni 2004 (Urk. 7/4) dagegen Einsprache erhoben hatte, holte die IV-Stelle den Bericht des Prof. A.___ vom 13. Juli 2004 (Urk. 7/8) ein. Mit Entscheid vom 29. Juli 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies sie die Einsprache mit der Begründung ab, dass nur eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % vorliege, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen könne.

2.       Dagegen erhob P.___ mit Eingabe vom 2. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte eine erneute Abklärung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2004 (Urk. 6) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 441 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445, Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei nichterwerbstätigen Versicherten - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 IVV; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.

3.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als kaufmännische Angestellte tätig wäre (Urk. 7/6 und Urk. 7/5). Bezüglich des Arbeitspensums hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe an ihrer letzten Stelle während 80 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 7/6). Dabei handelt es sich jedoch um eine Fehlannahme, da die Arbeitszeit gemäss Arbeitgeberbericht vom 6. Januar 2004 (Urk. 7/10) 80 Stunden pro Monat betragen hat, was ungefähr einem 50%-Pensum entspricht. Dem Arbeitgeberbericht ist auch zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verkaufs des Geschäftes per Ende April 2001 beendet wurde, was in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin ab Juli 2001 stand.
         Demzufolge war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erkrankung nicht mehr berufstätig. In der Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente gab sie auch als Hauptbeschäftigung an, Hausfrau zu sein (Urk. 7/18 Ziff. 6.4). Ihren Beruf als kaufmännische Angestellte führte sie lediglich unter Nebenbeschäftigungen auf (Urk. 7/18 Ziff. 6.5). Im Schreiben vom 24. September 2003 an die IV-Stelle (Urk. 7/16) erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätte wieder mehr arbeiten wollen, jedoch wegen ihrer Krankheit seit dem Jahr 2002 keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen können.
         Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei voll erwerbstätig gewesen, beruht auf einem offensichtlichen Fehler. Weitere Abklärungen zur Aufteilung Haushaltstätigkeit/Erwerbstätigkeit hat die Beschwerdegegnerin nicht veranlasst. Es bestehen keine Angaben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, und auch aufgrund der vorhandenen Akten kann diese Frage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. In diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache bereits aus diesem Grund an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

4.
4.1     Gemäss Bericht des Spitals B.___, Departement für Innere Medizin, vom 25. Juli 2001 (Urk. 7/9/2) litt die Beschwerdeführerin Anfang Juli 2001 unter rascher Ermüdbarkeit und Schwindel bei Anstrengung. Ihr Gynäkologe habe daraufhin eine massive Leukozytose (Vermehrung der weissen Blutkörperchen) und eine Splenomegalie (Vergrösserung der Milz) festgestellt und sie wegen Verdachts auf Leukämie ins Spital B.___ eingewiesen, wo sie vom 20. bis 23. Juli 2001 hospitalisiert war. Dort wurde eine chronische myeloische Leukämie diagnostiziert und mit einer Chemotherapie (Litalir) begonnen.
4.2     Prof. A.___ führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2003 (Urk. 7/9/1) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 10. Dezember 2001 bis 18. Dezember 2002 mit Interferon (Chemotherapie) behandelt worden. Dabei habe sie unter grippalen Symptomen, Müdigkeit und Adynämie gelitten. Zudem seien ein Gewichtsverlust und Haarausfall eingetreten. Nach der Umstellung auf Glivec hätten sich Haarwuchs und Gewicht wieder normalisiert. Die Beschwerdeführerin sei jedoch rascher erschöpft als vor der Erkrankung. Vom 30. Juli bis 30. August 2001 sei sie als Mitarbeiterin in der Administration im Betrieb des Ehegatten zu 100 % und vom 31. August 2001 bis 13. Dezember 2002 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Ende Februar 2003 sei ihr in ihrem bisherigen Beruf eine Erwerbstätigkeit von zirka 30 Stunden pro Woche zumutbar. Das Ausmass der Beeinträchtigung bei der Erwerbstätigkeit und als Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern könne er schlecht bewerten. Vorstellbar sei, dass die Beschwerdeführerin wegen der Therapie gewisse Einschränkungen erleide. Deshalb schlage er eine unabhängige ärztliche Beurteilung vor.
         Im Bericht vom 13. Juli 2004 erklärte Prof. A.___, dass nach neun Monaten Therapie mit Glivec eine zytogenetische und molekularbiologische Remission feststellbar und das Philadelphia-Chromosom nicht mehr nachweisbar seien. Eine Fortsetzung der medikamentösen Therapie (Glivec) sei jedoch unerlässlich. Die Arbeitsfähigkeit habe sich tendenziell eher etwas verbessert. Die Beschwerdeführerin klage jedoch unverändert über Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit. Seit zirka Januar 2002 bestehe eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei für ihn als Betreuer jedoch schwierig, die Arbeitsfähigkeit zu bemessen. Daher wäre eine externe Beurteilung nützlich und aufschlussreich.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Prof. A.___ lediglich zu 25 % arbeitsunfähig sei, weshalb die erwerblichen Einbussen keine Höhe erreichten, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen könnten (Urk. 2 S. 3 und Urk. 7/2 S. 2).
5.2     Prof. A.___ hielt sowohl im Bericht vom 27. Oktober 2003 (Urk. 7/9/1) als auch in jenem vom 13. Juli 2004 (Urk. 7/8) fest, es sei für ihn als behandelnden Arzt  schwierig, die Arbeitsfähigkeit einzuschätzen, weshalb er eine externe Beurteilung empfehle. Es kann deshalb nicht ohne weiteres auf seine Beurteilung abgestellt werden.
         Zudem finden sich in den vorhandenen Berichten keine Angaben über das Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter. Prof. A.___ bemerkte, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht wegen rascher Ermüdung im Konzentrationsvermögen und wegen der Anämie in der Belastbarkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/9/1). Auch im Haushaltsbereich ist deshalb eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit durchaus möglich.
         Da aussagekräftige Arztberichte weder bezüglich Arbeitsfähigkeit in der Erwerbstätigkeit noch bezüglich der Betätigung im Haushalt vorhanden sind, erweist sich der Sachverhalt auch in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt.
5.3     Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig beziehungsweise im Haushalt tätig wäre. Anschliessend ist bezüglich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit in der Erwerbstätigkeit und in der Haushaltstätigkeit eine medizinische Abklärung zu veranlassen. Gegebenenfalls ist die Einschränkung in der Haushaltstätigkeit an Ort und Stelle aufgrund der konkreten Begebenheiten abzuklären. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).