Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00557
IV.2004.00557

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 13. April 2006
in Sachen
G.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1961, arbeitete ab April 1994 bei X.___ als Mitarbeiterin im Verkauf und an der Kasse; das Arbeitspensum betrug ab 1. Februar 1996 6,72 Stunden im Tag beziehungsweise 80 % einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. die Angaben von X.___ vom 27. März 1998 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 7/55).
         Am 20. Februar 1996 erlitt G.___ eine Trümmerfraktur des Metatarsale II des rechten Fusses, als sie am Arbeitsplatz von einem Raubüberfall betroffen und die Treppe hinunter gestossen wurde (Unfallmeldung UVG vom 5. März 1996 an die Unfallversicherung Y.___, Urk. 18/53; Arztzeugnis UVG des Spitals A.___ vom 13. März 1996, Urk. 18/145, und Protokoll der Polizei, Urk. 18/48). Die Fraktur wurde zunächst konservativ (Gips) behandelt (Zwischenberichte von Dr. med. B.___ vom 11. und vom 29. April 1996, Urk. 18/144 und Urk. 18/133). Als mit der Gipsbehandlung kein vollständiger Knochendurchbau erreicht werden konnte und die Schmerzen persistierten, führte Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädie, am 4. November 1996 eine Lisfranc-Arthrodese durch (vgl. den Operationsbericht in Urk. 18/126 sowie die vorgängigen Berichte von Dr. C.___ und den Computertomographie-Bericht in Urk. 18/129-132), und in der Folge fand am 29. September 1997 die Entfernung des Osteosynthese-Materials statt (vgl. den Operationsbericht in Urk. 18/123).
1.2     Wegen weiterhin andauernder Schmerzen begab sich G.___ im Januar 1998 in die Fusssprechstunde der Klinik D.___ (Berichte vom 27. Januar/2. Februar 1998 und vom 19. März 1998, Urk. 7/34/2, Urk. 18/118 und Urk. 18/110), von wo aus sie der Klinik E.___ zur Behandlung mit traditioneller chinesischer Medizin zugewiesen wurde (Bericht der Klinik E.___ vom 25. Mai 1998, Urk. 18/108). Im August 1998 fand eine weitere Kontrolluntersuchung in der Klinik D.___ statt (Bericht vom 14. August 1998, Urk. 7/33/2 und Urk. 18/104), und im Februar 1999 wurde G.___ im Auftrag der Klinik D.___ von Dr. med. F.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, konsiliarisch untersucht (Bericht vom 15. Februar 1999, Urk. 18/101; Bericht der Klinik D.___ zuhanden der Unfallversicherung Y.___ vom 23. Februar 1999, Urk. 18/99). Nachdem eine magnetresonanztomographische Untersuchung des rechten Rückfusses durchgeführt worden war (Bericht der Klinik D.___ vom 8. März 1999, Urk. 18/96) und eine neurologische Konsiliaruntersuchung stattgefunden hatte, erfolgte am 10. Mai 1999 eine weitere Operation des rechten Fusses mit Gastrocnemiusverlängerung und Revision des Nervus peronaeus superficialis und profundus (Berichte der Klinik D.___ vom 16. Juni, vom 28. Juli, vom 28. Oktober und vom 9. November 1999, Urk. 18/93, Urk. 18/92, Urk. 18/88 und Urk. 18/85). Die Unfallversicherung Y.___ erbrachte aufgrund einer Rückfallmeldung vom 23. April 1999 (Urk. 18/28) wiederum Leistungen.
         Am 6. März 1998 hatte sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/56). Die SVA, IV-Stelle, liess durch die Arbeitgeberin den bereits erwähnten Fragebogen ausfüllen (Urk. 7/55), holte von Dr. C.___ den Bericht vom 17. März 1998 (Urk. 7/36), vom Spital A.___ den Bericht vom 25. März 1998 (Urk. 7/35) und von der Klinik D.___ die Berichte vom 23. März 1998 (Urk. 7/34/1+3) und vom 14. August 1998 (Urk. 7/33/1-2) ein und wies die Versicherte ihrer Berufsberatungsstelle zu (Bericht über die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom 10. Juli 1998, Urk 7/53). Mit Verfügung vom 25. August 1998 verneinte die SVA, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen, da diese bei X.___ nach wie vor gut eingegliedert sei (Urk. 7/20), und mit Verfügung vom 5. Februar 1999 verneinte sie auch einen Rentenanspruch, da bis anhin die einjährige Wartezeit nicht erfüllt worden sei und ausserdem keine Erwerbseinbusse bestehe (Urk. 7/17). Die beiden Verfügungen blieben unangefochten.
1.3     In der Folge suchte die Versicherte die Klinik D.___ im Mai 2000 wegen zugenommener Fussbeschwerden erneut auf, und es wurden Abklärungen und Behandlungen im Hinblick auf eine Algodystrophie durchgeführt (Bericht der Klinik D.___ vom 22. August 2000, Urk. 18/83). Bei der nächsten Kontrolluntersuchung vom August 2000 berichtete die Versicherte vom Rückgang der Schmerzen (Bericht vom 29. August 2000, Urk. 18/81); trotzdem bestanden weiterhin Restbeschwerden, weswegen am 28. Mai 2001 in der Klinik D.___ eine weitere Operation mit Entfernung von Osteosynthesematerial und einer erneuten Arthrodese durchgeführt wurde (vgl. den Operationsbericht in Urk. 18/79, den Hospitalisationsbericht vom 31. Mai 2001, Urk. 18/78, und den Verlaufsbericht vom 10. Juli 2001, Urk. 18/74). Die Versicherte klagte auch danach über Schmerzen unter Belastung, die sich bei der Wiederaufnahme der Arbeit bei X.___ manifestiert hätten (Verlaufsberichte der Klinik D.___ vom 15. November 2001 und vom 21. März 2002, Urk. 7/32/2 = Urk. 18/70 und Urk. 18/66). Auch hier erbrachte die Unfallversicherung Y.___ wiederum Leistungen (vgl. die Meldungen über den Rückfall vom 25. Mai 2001, Urk. 18/20 und Urk. 18/21).
1.4     Mit Schreiben vom 28. Januar 2002 (irrtümlich 2001) gelangte G.___ erneut an die SVA, IV-Stelle, und teilte mit, dass sich ihr Zustand seit der letzten, rentenabweisenden Verfügung insoweit verändert habe, als im Mai 2001 die erwähnte neue Operation stattgefunden habe und ein anschliessender Arbeitsversuch bei X.___ gescheitert sei (Urk. 7/52).
         Die SVA, IV-Stelle, holte bei der Klinik D.___ den Bericht vom 2./5. März 2002 ein (Urk 7/32/1) und nahm einen Bericht der Klinik D.___ über eine Verlaufskontrolle vom 9. April 2002 entgegen (Urk. 7/31). Des Weiteren liess sie durch die Hausärztin Dr. med. H.___, Spezialärztin für Innere Medizin, einen Bericht erstellen (Bericht vom 4. Oktober 2002, Urk. 7/30). Ausserdem zog sie die Akten der Unfallversicherung Y.___ bei (vgl. das Schreiben der Unfallversicherung Y.___ vom 13. März 2002, Urk. 7/49, und das Schreiben der Unfallversicherung Y.___ vom 26. April 2002 mit dem beigelegten Bericht über eine persönliche Besprechung des Schadeninspektors mit der Versicherten vom 25. April 2002, Urk. 7/46 und Urk. 7/47 = Urk. 18/16). Sodann führte die IV-Berufsberatungsstelle wieder ein Gespräch mit der Versicherten (Bericht vom 22. Mai 2002, Urk. 7/45), und die Arbeitgeberin lieferte erneut Angaben zum Arbeitsverhältnis (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 5. September 2002, Urk. 7/44). Auf das Ersuchen vom 29. Juli 2002 um ergänzende Angaben zur Arbeitsfähigkeit hin (Urk. 7/43) liess die Klinik D.___ der SVA, IV-Stelle, nochmals den Bericht über die Verlaufskontrolle vom 9. April 2002 zukommen, versehen mit einem Zusatz in Bezug auf die zumutbare Tätigkeit (Urk. 7/28 mit Datum des 29. November 2002).
         Nach diversen Rücksprachen mit Dr. med. J.___ des medizinischen Dienstes (vgl. Feststellungsblatt vom 8. Mai 2003, Urk. 7/13) eröffnete die SVA, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2003, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 9 % keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente habe (Urk. 7/12). X.___ hatte unterdessen mit Schreiben vom 26. März 2003 per Ende Juni 2003 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Versicherten ausgesprochen (Urk. 18/13).
1.5     G.___ reichte mit Eingabe vom 12. Mai 2003 Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Mai 2003 ein (Urk. 7/10). Die SVA, IV-Stelle, liess sich daraufhin vom Spital K.___ den Bericht vom 5. März 2003 über eine Untersuchung der Versicherten wegen lumbaler Schmerzen zustellen (Urk. 7/27) und holte von Dr. H.___ den Bericht vom 3. Januar 2004 (Urk. 7/25) und von der Klinik D.___ den Bericht vom 16. März 2004 (Urk. 7/24) sowie ergänzende Angaben vom 7. April 2004 ein (Urk. 7/23/1; vgl. auch die Anfrage der SVA, IV-Stelle, vom 29. März 2004, Urk. 7/23/2). Danach liess sie die Versicherte auf Anraten des IV-Arztes Dr. med. L.___ (vgl. die Notizen in Urk. 7/1) durch Dr. med. M.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, begutachten. Nach Eingang des Gutachtens vom 24. Mai 2004 (Urk. 7/22) und nochmaliger Rücksprache mit Dr. L.___ (vgl. Urk. 7/1 S. 4) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 17. August 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2004 erhob G.___ mit Eingabe vom 3. September 2004 Beschwerde (Urk. 1) und verwies dabei unter anderem auf ein Schreiben, das sie am 19. August 2004 an Dr. M.___ gerichtet hatte (Urk. 3/4). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2004 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6) und liess dem Gericht in der Folge mit Schreiben vom 23. März 2005 (Urk. 8) einen aktuellen Bericht der Klinik D.___ vom 15. März 2005 zukommen, der den Verlauf nach einer erneuten Operation mit Schraubenentfernung vom 7. Mai 2004 schilderte (Urk. 9 = Urk. 18/54). Die Versicherte nahm dazu mit Eingabe vom 8. April 2005 Stellung (Urk. 12); die SVA, IV-Stelle, machte von der ihr ebenfalls gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 wurde daraufhin der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
         Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 (Urk. 15) zog das Gericht die Akten der Unfallversicherung Y.___ bei (Urk. 18/1-145). Die Versicherte liess die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme zu diesen Akten sowie auch zu den Akten der SVA, IV-Stelle (Urk. 7/1-57; Verfügung vom 31. Januar 2006, Urk. 19) unbenützt verstreichen, und die SVA, IV-Stelle, verzichtete mit Schreiben vom 10. März 2006 auf eine Stellungnahme zu den Akten der Unfallversicherung Y.___ (Urk. 23). Ferner erklärte die zum Prozess beigeladene Vorsorgeeinrichtung Z.___ (Verfügung vom 4. April 2006, Urk. 24) mit Eingabe vom 11. April 2006 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme (Urk. 25).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
         Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 galten Definitionen, die den zitierten entsprechen (vgl. BGE 130 V 343).
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
1.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind grundsätzlich die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend. Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint - das heisst als Lohn, für den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) -, so gilt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird nach Art. 28 Abs. 2bis IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich).
         Nach Art. 28 Abs. 2ter IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (Satz 1). Waren sie daneben auch im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt (Satz 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 und der revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV am 1. Januar 2004 war die Rechtslage zur Invaliditätsbemessung entsprechend; die vorgenommenen Gesetzesrevisionen stellen Kodifikationen der bisherigen Rechtsprechung dar.
1.3
1.3.1   Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.3.2   Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen), wie er von der Rechtsprechung beispielsweise beim Verlust einer Extremität in Betracht gezogen wird (vgl. BGE 96 V 134), und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (vgl. Art. 29ter IVV).
1.3.3   Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. ab 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. ab 1. Januar 2003 Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf oder im bisherigen nicht erwerblichen Aufgabenbereich an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
         Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginnes analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97 und 102 Erw. 3.4).
1.4
1.4.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (beziehungsweise Art. 41 IVG bis Ende 2002) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn der Aufgabenbereich sich gewandelt hat oder wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit des strittigen Revisionsentscheids (Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Rentenentscheids bestanden hat (BGE 130 V 73 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
1.4.2   Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 ff. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).
1.4.3   Verbessert sich die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, so ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder die Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV).
1.5     Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG, je in der bis Ende 2002 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Zeitraum oder in welchen Zeiträumen die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und gegebenenfalls auf berufliche Massnahmen hat.
         Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), sind für den Rentenanspruch in der Zeit bis Ende 2002 an sich die bis dahin gültig gewesenen und für den Rentenanspruch in der Zeit ab Januar 2003 die mit dem ATSG geänderten Rechtsnormen massgebend, und für die Zeit ab Januar 2004 sind zudem die Rechtsänderungen zu beachten, die im Zuge der 4. IV-Revision in Kraft getreten sind. Nach dem bereits Ausgeführten hat sich allerdings die vorliegend in Betracht fallende Regelung abgesehen von der neuen graduellen Abstufung der Invalidenrente (ab 1. Januar 2004) inhaltlich nicht geändert.
2.2     Zunächst gilt es zu beachten, dass eine neue Anmeldung nach rechtskräftiger Verneinung des Rentenanspruchs (und auch des Anspruchs auf berufliche Massnahmen) mit der Verfügung vom 5. Februar 1999 (Urk. 7/17) zur Diskussion steht. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin hängen somit davon ab, dass seit dem 5. Februar 1999 eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist.
         Gemäss der dargelegten Krankengeschichte wurde die Beschwerdeführerin am 10. Mai 1999 und am 28. Mai 2001 erneut operiert. Dadurch sind zumindest vorübergehend gesundheitliche Veränderungen eingetreten, und im Folgenden ist zu prüfen, ob und in welcher Weise diese Veränderungen anspruchsrelevant sind.
         Dabei ist festzuhalten, dass eine allfällige Rente aufgrund der Vorschrift in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG höchstens für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 gewährt werden kann, da die neue Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2002 datiert (Urk. 7/52).
2.3
2.3.1   Damit ein Rentenanspruch überhaupt entstehen kann, muss zunächst die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden worden sein.
2.3.2   Die Beschwerdegegnerin hatte sich in der Verfügung vom 5. Februar 1999 auf den Standpunkt gestellt, dies sei damals noch nicht der Fall gewesen (Urk. 7/17), und auch im angefochtenen, die Verfügung vom 9. Mai 2003 (Urk. 7/12) bestätigenden Einspracheentscheid wies die Beschwerdegegnerin wieder darauf hin, dass eine dauernde, während eines Jahres durchgehende Arbeitsunfähigkeit nicht vorliege (Urk. 2 S. 3).
2.3.3   Damit liess die Beschwerdegegnerin indessen ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab März 1998 bei X.___ nicht mehr im gesamten Tätigkeitsfeld eingesetzt werden konnte, in dem sie vor dem Unfall vom 20. Februar 1996 gearbeitet hatte. X.___ legte nämlich im Fragebogen vom 27. März 1998 dar, dass die Beschwerdeführerin, da sie aufgrund ihrer Gehbehinderung nicht lange stehen könne, nunmehr - im Sinne einer vorübergehenden Notlösung - ausschliesslich an der Kasse eingesetzt werde, während sie die bisherigen Verkaufarbeiten, für die das Geschäft aufgrund seiner Ladenstruktur eine Mitarbeiterin ebenfalls heranziehen können müsse, nicht ausführen könne (Urk. 7/55 S. 3). Medizinisch wurde diese eingeschränkte Einsetzbarkeit in der Folgezeit wiederholt bestätigt. So wies die Klinik D.___ im Jahr 1998 mehrmals darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vor allem stehend auszuführende Tätigkeiten nicht mehr ausführen, sondern möglichst auf Arbeiten in rein sitzender Position umstellen sollte (Urk. 7/34/1 S. 3 und Urk. 7/34/3 S. 2, Urk. 18/110 sowie Urk. 7/33/2 und Urk. 18/104). Und als die Beschwerdeführerin nach der Operation vom 10. Mai 1999 im September 1999 ihre Arbeit bei X.___ wieder aufnahm, bezog sich die von der Klinik D.___ attestierte volle Arbeitsfähigkeit, wie dem Bericht vom 22. August 2000 zu entnehmen ist, wiederum auf eine Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position (vgl. Urk. 18/83 S. 2). Dass sich daran in der folgenden Zeit bis zur Operation vom 28. Mai 2001 etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin war demnach im vorliegend interessierenden Zeitraum ab Januar 2001 während mehr als eines Jahres in ihrem bisherigen, verschiedenste Funktionen umfassenden Beruf - im Berufsberatungsbericht vom 10. Juli 1998 ist von Arbeiten in den Abteilungen Charcuterie und Brot die Rede (Urk. 7/53 S. 3), und im Bericht der Unfallversicherung Y.___ vom 25. April 2002 steht, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall als Allrounderin tätig gewesen und überall eingesprungen sei (Urk. 7/47 S. 2 = Urk. 18/16 S. 2) - nicht mehr arbeitsfähig gewesen.
         Das Pensum der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin hatte schon vor dem Unfall nur 80 % betragen. Dies geht zum einen aus den Angaben von X.___ im Fragebogen vom 27. März 1998 hervor (Urk. 7/55 S. 2) und ergibt sich zum andern auch aus der Unfallmeldung von X.___ vom 5. März 1996 (Urk. 18/53), weshalb denn die Unfallversicherung auch die Taggelder auf der Basis eines 80%igen Lohnes abgerechnet hat (vgl. Urk. 18/1-9). Die Angaben im Fragebogen vom 5. September 2002 (Urk. 7/44) sind in dieser Hinsicht missverständlich. Da die Beschwerdeführerin zudem beim Berufsberatungsgespräch vom 6. Juli 1998 angegeben hatte, dass sie das 80%ige Pensum aus privaten Gründen, um mehr Zeit für den Haushalt zu haben, gewählt habe (Urk. 7/53 S. 3), ist ihre Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung (BGE 130 V 97 und 102 Erw. 3.4) nach der gemischten Methode festzulegen, mit einem Anteil der Berufstätigkeit von 80 % und einem Anteil der Hausarbeit von 20 % am gesamten Betätigungsfeld. Dabei resultiert selbst unter der Annahme, dass im Haushalt keinerlei Einschränkungen bestanden hätten, eine Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit von durchgehend 80 % (80 % x 100 %).
2.4
2.4.1   Damit hat die Beschwerdeführerin in der interessierenden Zeit ab Januar 2001 einen Rentenanspruch, soweit sie eine Erwerbseinbusse beziehungsweise eine Einbusse in der Haushalttätigkeit in rentenbegründendem Ausmass aufweist.
2.4.2   Die Beschwerdeführerin hatte nach der Operation vom 10. Mai 1999 ihre angepasste Tätigkeit an der Kasse Anfang September 1999 im Umfang von 80 % wieder aufgenommen (vgl. den Zwischenbericht der Klinik D.___ zuhanden der Unfallversicherung Y.___ vom 17. Dezember 1999, Urk. 18/86), und als im Jahr 2000 wegen zugenommener Schmerzen erneut Abklärungen in der Klinik D.___ stattfanden, hielt die Klinik im Bericht vom 22. August 2000 fest, dass aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bezüglich des seit September 1999 aufgenommenen 80%-Arbeitspensums in vorwiegend sitzender Position bestehe (Urk. 18/83 S. 2). Ferner zeigte die Beschwerdeführerin bei der Kontrolluntersuchung vom 29. August 2000 eine zurückgegangene Symptomatik (Urk. 18/81). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zur nächsten Operation vom 28. Mai 2001 die 80%ige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit an der Kasse beibehalten konnte. Da sie dafür bei X.___ denselben Lohn erhielt, den sie dort mit der vor dem Unfall verrichteten Tätigkeit erzielt hätte (vgl. die Angaben in der Unfallmeldung vom 5. März 1996, Urk. 18/53, und in den Meldungen über den Rückfall vom 25. Mai 2001, Urk. 18/20 und Urk. 18/21), beträgt der Invaliditätsgrad für die erwerbliche Tätigkeit 0 %. Auch unter der - nicht zutreffenden - Annahme, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig im Haushalt zu 100 % eingeschränkt gewesen wäre, ergäbe sich - bei einer anteilsmässigen Einschränkung im Haushalt von 20 % (20 % x 100 %) - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Für die Zeit bis Ende April 2001 steht der Beschwerdeführerin somit keine Rente zu.
2.4.3   Ab dem 28. Mai 2001 war die Beschwerdeführerin dann aber zunächst für jegliche berufliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und damit auch zu 100 % erwerbsunfähig. Ihr Invaliditätsgrad belief sich somit selbst unter der Annahme, dass im Haushalt keine Einschränkungen bestanden hätten, auf 80 % (80 % x 100 %). Ab dem 1. Mai 2001 (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) hat sie daher - da berufliche Massnahmen in der Genesungszeit nach der Operation nicht in Betracht fallen - vorerst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2.4.4   Damit ist weiter zu prüfen, ob und wann sich das Zustandsbild des rechten Fusses nach der Operation vom 28. Mai 2001 in einem Mass verbessert hat, das eine Herabsetzung oder Aufhebung der ganzen Rente in Anwendung der Vorschriften in Art. 17 Abs. 1 ATSG beziehungsweise alt Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV rechtfertigt.
         Für die erste Zeit nach der Operation attestierten die Ärzte der Klinik D.___ der Beschwerdeführerin bis Ende September 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. den Verlaufsbericht vom 10. Juli 2001, Urk. 18/74, und den Unfallschein in Urk. 18/73). Am 1. Oktober 2001 nahm die Beschwerdeführerin dann ihre Arbeit bei X.___ aufgrund einer entsprechend attestierten Arbeitsunfähigkeit zu 50 % wieder auf. Den Verlaufsberichten der Klinik D.___ vom 15. November 2001 und vom 21. März 2002 (Urk. 7/32/2 = Urk. 18/70 und Urk. 18/66) ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerden dabei verstärkten; die Beschwerdeführerin gab bei den Gesprächen mit dem Schadeninspektor der Unfallversicherung Y.___ und mit den Berufsberatungspersonen der Beschwerdegegnerin an, die Arbeit an der Kasse sei keine rein sitzende Tätigkeit gewesen, da sie immer wieder zur Waage habe laufen müssen, wenn die Kundschaft vergessen habe, Artikel abzuwägen (Urk. 7/47 S. 2 = Urk. 18/16 S. 2, Urk. 7/45 S. 1). Die Ärzte attestierten ihr daher in den besagten Verlaufsberichten ab dem 19. November 2001 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielten anderseits jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Abwechslung zwischen Sitzen und Stehen und ohne Tragen von Lasten ab sofort zu 100 % arbeitsfähig wäre (Urk. 7/32/2 = Urk. 18/70 und Urk. 18/66). Im Widerspruch dazu steht allerdings eine Angabe der Klinik D.___ im - etwa gleichzeitig verfassten - Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2./5. März 2002, wo der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von 20 Wochenstunden zugemutet wurde (Urk. 7/32/1 S. 4). Diese Divergenz liess sich durch die Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2002 (Urk. 7/43) nicht klären; die Klinik D.___ beantwortete die Frage, zu wie viel Prozent und seit wann die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, mit ihrem Zusatz vom 29. November 2002 nicht, sondern führte lediglich aus, der Beschwerdeführerin sei eine Umschulung in eine sitzende Tätigkeit anzuraten, um die Belastungen, insbesondere bei beginnender OSG-Arthrose, zu minimieren, und hielt anderseits wieder fest, zur Zeit sei sie in ihrem Beruf als Kassiererin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/28 S. 1). In der Folge berichtete die Klinik D.___ dann am 3. September 2003, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine Schmerztherapie im Spital N.___ aufgenommen habe (Urk. 18/60 S. 1), und hielt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit fest, dass eine sitzende Tätigkeit zu 50 % als problemlos durchführbar erachtet werde (Urk. 18/60 S. 2). Im Bericht vom 16. März 2004 sodann bemass die Klinik D.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer rein sitzenden Tätigkeit erneut mit 50 % (Urk. 7/24 S. 4 und S. 5) - anders als Dr. H.___, die im Bericht vom 3. Januar 2004 von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten ausging (vgl. Urk. 7/25 S. 4) -, und auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur näheren Begründung hin (Urk. 7/23/2) führte die Klinik D.___ im Bericht vom 7. April 2004 aus, aufgrund der deutlich reduzierten Belastbarkeit des rechten Fusses sei die Beschwerdeführerin im aktuellen Zustand für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei am 7. Mai 2004 eine Osteosynthesematerialentfernung geplant sei und je nach Verlauf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer exklusiv sitzenden Tätigkeit auf 100 % zumutbar sein könnte; hierzu müsste aber ein Arbeitsversuch durchgeführt werden; medizinisch-theoretisch, aufgrund der Fussbeschwerden, wäre eine solche Tätigkeit jedoch durchaus durchführbar (Urk. 7/23/1).
         Damit bleibt unklar, weshalb die Klinik D.___ die Beschwerdeführerin in den Berichten vom 15. November 2001 und vom 21. März 2002 für voll arbeitsfähig für vorwiegend sitzende Tätigkeiten gehalten hatte, sich aber gleichzeitig an anderer Stelle zur Attestierung einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit für solche Tätigkeiten veranlasst sah und diese Beurteilung auch im späteren Zeitverlauf wiederholte. Eine Klärung vermochte auch das Gutachten von Dr. M.___ nicht herbeizuführen. Denn Dr. M.___ beschränkte sich darauf, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezogen auf das aktuelle Zustandsbild zu beurteilen und ging - entgegen der entsprechenden Fragestellung im Gutachtensauftrag der Beschwerdegegnerin (vgl. den Anhang zu Urk. 7/22) - nicht näher auf die gesundheitliche Entwicklung im Zeitverlauf seit Mai 2001 ein. Zudem war im Zeitpunkt der Begutachtung, die am 18. Mai 2004 stattfand, der Heilungsprozess nach der Entfernung des Osteosynthesematerials vom 7. Mai 2004 noch im Gang, und die Beschwerdeführerin war daher dannzumal unbestrittenermassen noch zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche berufliche Tätigkeit. Dementsprechend stellte Dr. M.___ auch nur Mutmassungen an über die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Heilung, was aus der Formulierung, dass auf längere Sicht mit einer Angewöhnung an die Restschmerzen zu rechnen sei und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in sitzender Position erreicht werden dürfte, deutlich hervorgeht (vgl. Urk. 7/22 S. 7 f.). Und dem Bericht der Klinik D.___ vom 15. März 2005 (Urk. 9 = Urk. 18/54) kann zwar entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Folge wieder eine 50%-Tätigkeit im Verkauf aufgenommen hatte; der Bericht enthält jedoch keine Angaben über das Anforderungsprofil dieser Tätigkeit und auch keine Zumutbarkeitsbeurteilung.
2.4.5   Es bedarf somit ergänzender Abklärungen zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Operation vom 28. Mai 2001.
         Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin durch die gerichtlich beigezogenen und ihr zugestellten Akten der Unfallversicherung Y.___ über die Krankengeschichte nunmehr vollständig dokumentiert ist, ansonsten sie die Akten bei der Unfallversicherung Y.___ nochmals beizuziehen hätte, soweit sich diese nicht bereits in ihren Unterlagen (vgl. Urk. 7/57/1-86) befinden. Danach wird die Beschwerdegegnerin zunächst die Klinik D.___, wo die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeit in Behandlung stand, zur Abgabe von Präzisierungen zu den dargelegten Unklarheiten hinsichtlich des zumutbaren Arbeitsumfangs aufzufordern haben. Ferner wird die Beschwerdegegnerin beim Spital N.___ einen Bericht über die dort durchgeführte Schmerztherapie anfordern, in deren Anschluss die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der Klinik D.___ im Bericht vom 16. März 2004 eine Veränderung des Schmerzcharakters konstatiert hatte (vgl. Urk. 7/24 S. 5). Alsdann wird die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben, ob weitere medizinische Abklärungen, wie etwa eine nochmalige Begutachtung, durchzuführen sind.
         Steht die Arbeitsfähigkeit aufgrund der ergänzenden Abklärungen fest, so wird die Beschwerdegegnerin allenfalls noch eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durchzuführen haben, soweit nicht angenommen werden kann, dass die entsprechenden Abklärungsergebnisse ohne Einfluss auf die Beurteilung der Ansprüche sein würden (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Wartezeit und zum Rentenanspruch für die Zeit bis Ende April 2001 und für die erste Zeit danach). Dabei wird sie auch die Frage aufwerfen müssen, ob sich im Zeitverlauf an den mutmasslichen Anteilen der Berufstätigkeit und der Hausarbeit am gesamten Betätigungsfeld etwas geändert hat. Ferner wird sie zu entscheiden haben, ob die Durchführung von beruflichen Massnahmen angezeigt ist.
2.5     Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der vorstehenden gerichtlichen Festlegungen - kein Rentenanspruch bis 30. April 2001 und Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente am 1. Mai 2001 - über die Ansprüche der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der vorstehenden gerichtlichen Festlegungen - kein Rentenanspruch bis 30. April 2001 und Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente am 1. Mai 2001 - über die Ansprüche der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 25
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Vorsorgeeinrichtung Z.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so-weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).