IV.2004.00558

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1953 in Italien geborene, über eine 5-jährige Grundschulausbildung verfügende C.___ reiste nach zunächst 6-jährigem Auslandaufenthalt in Deutschland im Februar 1979 zusammen mit ihrem Ehemann (A.___) in die Schweiz ein, wo sie eine Vollerwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der B.___ AG, '___', aufnahm. Per Anfang 1980 wechselte sie als Allrounderin zur D.___ AG, '___'. Nach der Geburt ihres ersten Kindes (E.___) im September 1980 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 5 h/Tag respektive 25 h/Woche bevor sie die Stelle per Ende November 1982 schliesslich ganz aufgab. Im Juni 1983 trat sie eine Teilzeitstelle als Spetterin beim F.___ an. Ihr dortiges Arbeitspensum betrug ab 1. Juli 1984 3 h/Tag beziehungsweise 15 h/Woche (bei einer betrieblichen Normalarbeitszeit von 42 h/Woche). Nebenbei war sie in den Jahren 1985-87 und 1991 offenbar stundenweise bei der G.___ AG, '___', beziehungsweise bei der H.___, '___', tätig und bezog von März 1992 bis März 1993 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im April 1988 brachte sie ein zweites Kind (I.___) zur Welt. Nach ihrem gesundheitsbedingten Ausscheiden aus dem F.___ per 30. April 2001 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. Juni 2000) bezieht sie von der J.___ seit 1. Mai 2001 Leistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. zum Ganzen Urk. 8/29 S. 6 f. Ziff. 1.3; Urk. 8/34 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 8/43-44; Urk. 8/46; Urk. 8/52; Urk. 8/54; Urk. 8/56-58; Urk. 8/61-62; Urk. 8/66 S. 2 f.; Urk. 8/69-70 Ziff. 2; Urk. 8/76).
1.2     Auf Gesuch vom Juli 1984 (Urk. 8/76) waren C.___ von der seinerzeit zuständigen IV-Kommission des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Oktober 1984 (Präsidialbeschluss vom 9. Oktober 1984; Urk. 8/28) Hilfsmittelleistungen der Invalidenversicherung in Form der Abgabe von Kontaktlinsen gemäss ärztlicher Verordnung bei Keratokonus für die Zeit vom 27. Juni 1983 bis zum 30. Juni 1993 zugesprochen worden (vgl. Urk. 8/38-39; Urk. 8/75). Die entsprechende Hilfsmittelabgabe wurde auf Begehren vom April 1993 (Urk. 8/74) mit Mitteilung des zuständig gewordenen IV-Sekretariats vom 5. Mai 1993 (Sekretariatsbeschluss vom 4. Mai 1993; Urk. 8/26 = Urk. 8/27) bis zum 30. Juni 2003 verlängert. Mit Vorbescheid vom 15. November 1996 (Urk. 8/25) und Verfügung vom 6. Januar 1997 (Urk. 8/24) lehnte die nunmehr zuständige SVA, IV-Stelle, die Übernahme von Hornhautkontrollen als medizinische Massnahmen nach zwischenzeitlich durchgeführter Keratoplastik ab (vgl. Urk. 8/36-37; Urk. 8/73). Auf ein im März 1998 gestelltes Begehren um Übernahme der Kosten für eine ärztlich kontrollierte Kontaktlinsenanpassung (Urk. 8/72) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 1998 (Urk. 8/23) nicht ein.
1.3     Im Mai 1998 meldet sich C.___ bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 8/70). Nach Erhebung des Berichts von Dr. med. K.___, Arzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, '___', vom 5. Juni 1998 (Urk. 8/35/1; samt Beiblatt vom 2. Juni 1998 [Urk. 8/35/2] und Konsiliarbericht vom 20. Dezember 1996 [Urk. 8/35/3]), Beizug des Arbeitgeberberichts des F.___ vom 8. Juni 1998 (Urk. 8/69) und Veranlassung einer Haushaltsabklärung (Bericht vom 22. Oktober 1998 [Urk. 8/66]; vgl. Urk. 8/67-68) stellte die Verwaltung der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. November 1998 (Urk. 8/22) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach ergänzender Einholung des Gutachtens der Dres. med. L.___ und M.___, Spital N.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. Juli 1999 (Urk. 8/34; vgl. Urk. 8/20-21; Urk. 8/63) verfügte die Verwaltung am 4. November 1999 im angekündigten Sinne, wobei sie in Anwendung der sogenannten gemischten Methode der Invaliditätsbemessung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % ermittelte (= 36 % x 0 % [Erwerbsbereich] + 64 % x 20 % [Haushaltsbereich]). Die von der Versicherten dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 30. November 1999 erhobene Beschwerde (Urk. 8/17) wurde am 29. Dezember 1999 zurückgezogen, was zur Abschreibung des entsprechenden sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens Proz.-Nr. '___' mit Verfügung vom 12. Januar 2000 (Urk. 8/14) führte (vgl. Urk. 8/15-16).
1.4     Mit Formular vom 20. Mai 2001 (Urk. 8/52) meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an. Die Verwaltung zog daraufhin den Arbeitgeberbericht des F.___ vom 31. Mai 2001 (Urk. 8/56) sowie den IK-Auszug vom 6. Juni 2001 (Urk. 8/57) bei und holte die Berichte von Dr. K.___ vom 17. Juli 2001 (Urk. 8/31/1; samt Beiblatt vom 12. Juli 2001 [Urk. 8/31/2], Schreiben des F.___ vom 13. Juni 2000 [Urk. 8/31/4], Austrittsbericht der Dres. med. O.___ und P.___, Klinik Q.___, vom 29. September 2000 [Urk. 8/31/6; samt Zusammenfassung der Krankengeschichte], Bericht von Dr. med. R.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, '___', vom 25. Januar 2001 [Urk. 8/31/3] und Bericht der Dres. med. S.___ und T.___, Spital U.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 16. Mai 2001 [Urk. 8/31/5]) sowie von Dr. med. V.___, Praktischer Arzt, '___', vom 24. Juli 2001 (inkl. Beiblatt; Urk. 30/1-2) ein. Alsdann veranlasste sie eine MEDAS-Begutachtung der Versicherten im Zentrum W.___, '___' (vgl. Urk. 8/8; Urk. 8/11-13; Urk. 8/50-51; Urk. 8/55). Gestützt auf das W.___-Gutachten vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/29; gezeichnet: Dres. med. X.___, Arzt für Rheumatologie, und S.___, Arzt für Psychiatrie) sowie nach Einholung der Stellungnahmen von IV-Arzt Dr. med. Y.___ vom 7. November 2003 (Urk. 8/10) und der Berufsberatung vom 6. April 2004 (Urk. 8/7) wies die Verwaltung das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. April 2004 (Urk. 8/5) ab (s. Feststellungsblatt vom 5. November 2003 [Urk. 8/9], mit Ergänzung vom 13. April 2004 [Urk. 8/6]). Die von der Versicherten dagegen am 18. Mai 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wurde - nach zusätzlicher Einholung der Stellungnahme von IV-Arzt Dr. Y.___ vom 10. Juni 2004 (Urk. 8/1) - mit Entscheid vom 1. Juli 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.
2.1     Hiergegen liess die Versicherte (vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich) beim hiesigen Gericht mit Eingabe 6. September 2004 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3/3]) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (insbes. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] bzw. Belastbarkeit) an die Verwaltung zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge zu deren Lasten (S. 2).
2.2     Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7; samt Akten [Urk. 8/1-76]) die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 (Urk. 9) geschlossen wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; samt zugehöriger Verordnung vom 11. September 2002 [ATSV]) in Kraft getreten. Mit ihm sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene Bestimmungen geändert worden.
Sodann sind per 1. Januar 2004 die Bestimmungen gemäss der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; mit zugehöriger Verordnung [IVV]) vom 21. März 2003 in Kraft getreten (4. IV-Revision).
1.2     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug vom Mai 2001 (Urk. 8/58) eingetreten, indem sie Abklärungen an die Hand genommen und die Sache materiell geprüft hat (vgl. Urk. 8/1-13; Urk. 8/29-32; Urk. 8/40-59). Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 4. November 1999 (Urk. 8/18) bis zum Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 (Urk. 2; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, mit Hinweisen) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (BGE 117 V 198 Erw. 3a, mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b). An der Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das Inkrafttreten des ATSG, der dazugehörenden Verordnung (ATSV) sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 hin nichts geändert (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.3).
Intertemporalrechtlich bedeutsam ist, dass nicht integral die bei Erlass des Einspracheentscheides am 1. Juli 2004 massgebenden Bestimmungen Platz greifen. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist nicht anwendbar, weil keine laufenden Leistungen im Sinne des Gesetzes vorliegen. In Nachachtung der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zugrunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; BGE 130 V 445), ist bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie bei der Rentenrevision für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der altrechtlichen Normenlage und ab diesem Zeitpunkt nach derjenigen zu verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt Nebenerlassen) eingetreten ist. Dies fällt materiellrechtlich freilich nicht ins Gewicht, weil das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (samt Nebenerlassen) hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt (BGE 130 V 345 Erw. 3).
1.3     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen), zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 1) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f. Erw. a-d und Erw. g). Darauf wird verwiesen. Sowohl die zum bisherigen Begriff der Invalidität in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]) ergangene Rechtsprechung wie auch die zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) entwickelte Judikatur (vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, mit Hinweisen) behalten unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit (BGE 130 V 345 Erw. 3).
Der bereits erwähnte allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (s. oben Erw. 1.2), gilt ebenfalls für die mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 bewirkten Rechtsänderungen (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003). Geändert hat gemäss dieser Gesetzesnovelle namentlich der Grad der massgebenden Invalidität, welcher neu wie folgt abgestuft ist (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung]):

        Invaliditätsgrad
        Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente
        mindestens 40 %
        1/4
        mindestens 50 %
        1/2
        mindestens 60 %
        3/4
        mindestens 70 %
        1/1

Im Übrigen sind die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin dahingehend zu ergänzen, dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) festgelegt wird. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; bis 31. Dezember 2003: Art. 27bis Abs. 1 IVV; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV; seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-'a' (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b, mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weiteren sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b, mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 (Urk. 2) bestätigten Verfügung vom 13. April 2004 (Urk. 8/5) von einer 36%igen Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus (S. 1) und erwog, aufgrund der medizinischen Unterlagen liege zwar eine gewisse Behinderung in der angestammten (Spetterinnen-)Tätigkeit vor, doch sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich (zu 100 %) zumutbar. Unter Berücksichtigung der Behinderung lasse sich im Rahmen eines Teilzeitpensums von 36 % ein Jahreseinkommen von Fr. 13'954.30 erzielen, während im Gesundheitsfall ein jährliches Einkommen von Fr. 17'868.-- realisierbar gewesen wäre. Im Erwerbsbereich resultiere somit eine gesundheitsbedingte Einbusse von 21.9 %. Die Einschränkung im Haushalt betrage aufgrund der vor Ort getätigten Abklärungen 20 %. Demnach ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gesamthaft 21 % (= 7.88 % [Erwerbsbereich; = 36 % x 21.9 %] + 12.8 % [Haushaltsbereich; = 64 % x 20 %]; S. 2). Im angefochtenen Einspracheentscheid selbst (Urk. 2) setzte sich die Beschwerdegegnerin mit der von der Beschwerdeführerin einspracheweise geltend gemachten Kritik am W.___-Gutachten (Urk. 8/29) auseinander (wonach gutachterlich zwar eine Schmerzstörung anerkannt, die Ursache derselben jedoch nicht erläutert werde und die Arbeits[un]fähigkeitsbeurteilung somit nicht nachvollziehbar sei; vgl. Urk. 8/4), wobei sie dafürhielt, es sei in der gutachterlichen Einschätzung mitunter auch die Fibromyalgie gebührend berücksichtigt worden, wobei die Bezeichnung der Schmerzkrankheit als Fibromyalgie oder Panalgesiesyndrom auf die Beurteilung der Auswirkungen des chronischen, generalisierten Schmerzsyndroms auf die Leistungs- und Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin keinen Einfluss habe; die diesbezügliche gutachterliche Einschätzung sei umfassend, eingehend, einleuchtend und begründet. Auch ein Neurologe vermöge die tiefe Schmerzschwelle nicht überzeugender zu beurteilen als ein Psychiater, zumal bei einem chronischen Schmerzgeschehen immer mehrere bedeutende Faktoren verschiedener medizinischer Fachrichtungen zusammenspielten (muskelphysiologische, neurophysiologische, psychologische Faktoren). Dabei müsse über die Einordnung als chronische Schmerzstörung hinaus nicht zwingend eine rheumatologische oder psychiatrische Diagnose von Krankheitswert gestellt werden; entscheidend sei vielmehr der Schweregrad (Intensität, Ausprägung, Dauer) der (Schmerz-)Störung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, während die Diagnose als solche bezüglich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von untergeordneter Bedeutung sei. Die gutachterliche Schweregradbeurteilung beruhe wiederum auf einer angemessenen Würdigung (S. 2 f. Erw. h-i).
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, der Beschwerdegegnerin sei zwar darin beizupflichten, dass die Diskussion über die Schmerzursachen wahrscheinlich nicht weiterführe. Die gutachterliche Beurteilung, wonach trotz der zugestandenermassen vorhandenen Schmerzen auf eine volle Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit (ohne Heben über 10 kg Gewicht, ohne dauerndes Bücken, in die Knie gehen oder Treppen steigen und ohne dauerndes Gehen auf unebenem Boden) geschlossen, mithin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht nur zufolge der Knieproblematik angenommen und aus der Schmerzsymptomatik keine Einschränkung abgeleitet werde, stütze sich aber auf keinerlei messbare Daten, sondern beruhe bestenfalls auf gutachterlichen Erfahrungswerten. Die wegen der Schmerzsymptomatik zu gewärtigende Einschränkung der Belastbarkeit beziehungsweise der funktionellen Leistungsfähigkeit sei bislang in keiner Weise evaluiert worden. Wie Dr. K.___ unter Berufung auf Dr. med. Z.___ (Arzt für Rheumatologie und Rehabilitationsmedizin, Spital N.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Abteilung Arbeit und Ergonomie) darlege (vgl. Urk. 3/3), müsse bei jeder Begutachtung zwingend auch die funktionelle Leistungsfähigkeit evaluiert werden, denn es seien weniger die Schmerzen als solche von Bedeutung, sondern die mögliche Belastbarkeit (S. 4 f. Rz 5-6).
2.2
2.2.1   Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 36 % Teilerwerbstätige qualifiziert und im verbleibenden Umfang von 64 % eine aussererwerbliche Beschäftigung im Haushalt angenommen (Urk. 8/5; vgl. Urk. 8/6-7; Urk. 8/9; Urk. 8/11).
Diese auf dem Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Oktober 1998 (Urk. 8/66) gründende (S. 2 f. Ziff. 2), bereits der vormaligen Abweisungsverfügung vom 4. November 1999 (Urk. 8/18) zugrunde gelegte und seinerzeit nicht in Zweifel gezogene (Urk. 8/17) Statusbeurteilung ist von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vorliegend weder einsprache- (Urk. 8/4) noch beschwerdeweise (Urk. 1) in Frage gestellt worden. Es besteht folglich kein Anlass, darauf von Amtes wegen zurückzukommen.
2.2.2   Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dem W.___-Gutachten (Urk. 8/29) die Beweistauglichkeit in Bezug auf die Beurteilung des (Rest-)Leistungsvermögens abzusprechen (Urk. 1).
In dem von der Beschwerdegegnerin als Beurteilungsbasis herangezogenen W.___-Gutachten (Urk. 8/29) wurden ein Panalgiesyndrom und eine Retropatellararthrose/Gonarthrose beidseits ("Hauptdiagnose [mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit]"; S. 16 Ziff. 4.1) sowie ein Status nach Hemihepatektomie und Cholezystektomie (wegen grossem kavernösem Hämangiom; im Juli 2000), eine allergische Diathese (mit anamnestisch episodischer Rhinitis, Konjunktivitis und Asthma bronchiale), eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und ein Status nach Schilddrüsendysfunktion (1973; mit Status nach Radiotherapie, aktuell Euthyreose; "Nebendiagnose [ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit]"; S. 17 Ziff. 4.2) diagnostiziert. Zum Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis beziehungsweise im Aufgabenbereich wurde nach Darlegung der diesbezüglichen früheren ärztlichen Verlautbarungen (S. 17-18 Ziff. 5) ausgeführt, aktuell fänden sich in der rheumatologischen Untersuchung ähnliche Befunde wie auch schon anlässlich der Vorbegutachtungen respektive früheren stationären Aufenthalte. Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom, welches das Ausmass einer Panalgie angenommen habe und von Kopf bis Fuss reiche. Bereits einfaches Berühren ohne grossen Druck an zufällig und frei gewählten Körperstellen bereite der Beschwerdeführerin Schmerzen, schreie sie doch beispielsweise bei der Prüfung der Sehnenreflexe laut auf. Die Prüfung des Achsenorgans habe eine altersentsprechende Beweglichkeit der entsprechenden Abschnitte ergeben. Im peripheren Gelenkstatus finde sich als reproduzierbarer Befund eine Retropatellararthrose/Gonarthrose beidseits. Radikuläre Zeichen fänden sich an den oberen und unteren Extremitäten keine. Das vorliegende Beschwerdebild könne keinem somatischen Krankheitsgeschehen zugeordnet werden, was sich bereits mehrfach in der bisher gestellten Hauptdiagnose eines chronischen Schmerzsyndroms niedergeschlagen habe. Es sei letztlich eine Frage der behandelnden Spezialität, ob diagnostisch von einem Panalgiesyndrom, einer psychosomatischen Schmerzstörung oder einem generalisierten Schmerzsyndrom gesprochen werde. Es handle sich jedenfalls nicht um ein somatisches Krankheitsbild, sondern um eine Schmerzstörung mit subjektiv tiefer Schmerzschwelle. Eine somatische Einschränkung könne denn auch nur für Tätigkeiten gemacht werden, bei denen die Beschwerdeführerin repetitiv Treppen steigen oder sich wiederholt bücken müsse, was sie wegen der Knieproblematik nicht könne. Diesbezüglich sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ein psychisches Leiden invalidisierenden Ausmasses liege nicht vor, so dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht weiter eingeschränkt sei. Gesamthaft sei die Arbeitsfähigkeit als Reinigerin differenziert zu beurteilen: Umfasse eine solche Tätigkeit keine körperlich schweren Arbeiten, das heisst kein repetitives Heben von Lasten über 10 kg Gewicht, kein dauerndes Bücken und in die Knie gehen, bestehe - wie bereits in der rheumatologischen N.___-Beurteilung ausgeführt (vgl. Gutachten der Dres. L.___ und M.___ vom 28. Juli 1999 [Urk. 8/34]) - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Schwere körperliche Arbeiten wie repetitives Heben von Lasten von über 10 kg Gewicht, dauerndes Bücken, Leitern steigen oder dauerndes Gehen auf unebenem Boden seien jedoch nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen bestehe für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (etwa im Sinne einer einfachen Sortier-, Kontroll-, Montage- oder Pförtnerinnentätigkeit o.ä.) eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 18-20 Ziff. 5).
Das W.___-Gutachten (Urk. 8/29) gründet auf einer vom 8. bis zum 11. September 2003 dauernden stationären Exploration (S. 1) und enthält nebst einer auszugsweisen Übersicht über die medizinischen, beruflichen und weiteren einschlägigen Vorakten ("Aktenauszug": von Dr. med. AA.___, Arzt für Paediatrie; S. 1-7 Ziff. 1) eine Zusammenfassung der von der Beschwerdeführerin selbst gemachten "Subjektive[n] Angaben" ("Familien- und Sozialanamnese", "Berufliche Angaben" und "Krankheitsanamnese": von Dr. med. BB.___, Arzt für Innere Medizin; S. 8-10 Ziff. 2) sowie eine Darstellung der in den einzelnen Teilbereichen der polydisziplinären Abklärung erhobenen objektiven Befunde und abgegebenen Beurteilungen ("Allgemeinstatus und internistischer Status": von Dr. BB.___ [S. 10-12 Ziff. 3.1]; "Rheumatologischer Status": von Dr. X.___ [S. 12-14 Ziff. 3.2]; "Psychiatrischer Status": von Dr. S.___ [S. 14-16 Ziff. 3.3]). Mängel in der Zusammenfassung der einschlägigen Vorakten werden seitens der Beschwerdeführerin zurecht nicht geltend gemacht (Urk. 1). Ebenso wenig wird die zusammenfassende Darstellung der subjektiven Angaben bemängelt, und es werden keine Unzulänglichkeiten bei der Wiedergabe der in den einzelnen Fachbereichen erhobenen objektiven Befunde beanstandet (Urk. 1). Soweit die Beschwerdeführerin eine Widersprüchlichkeit dahingehend moniert, dass der Rheumatologe Dr. X.___ einzig betreffend der Kniegelenksbeschwerden ein nachvollziehbares Korrelat ausgemacht und das Beschwerdebild im Übrigen einer Schmerzstörung auf psychosomatischer Basis zuordnet habe, während der Psychiater Dr. S.___ gleichsam umgekehrt das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Erkrankung (insbes. einer somatoforme Schmerzstörung) verneint und das Beschwerdebild als fibromyalgietypisch bezeichnet habe (Urk. 1 S. 3 f. Rz 3 in Verbindung mit Urk. 8/4 S. 3 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. X.___s Einschätzung, wonach aus rheumatologischer Sicht nebst einer Retropatellararthrose/Gonarthrose beidseits ein im Wesentlichen als psychosomatisch einzustufendes Panalgiesyndrom vorliege (Urk. 8/29 S. 14), gründet unter anderem auf einem detailliert beschriebenen ausgeprägten Demonstrativverhalten mit ständigen, nicht konstant reproduzierbaren heftigen Schmerzmanifestationen bei praktisch allen klinischen Untersuchungshandlungen, bei Druckschmerzhaftigkeit sämtlicher Körperstellen und nicht nur der fibromyalgiespezifischen Kontrollpunkte sowie bei durchwegs positiven Waddell-Zeichen mit praktisch ubiquitärer Schmerzauslösung bereits bei blosser Hautbestreichung (S. 12 f. Ziff. 3.2). Der daraus gezogene und im Rahmen der Gesamtbeurteilung (durch die Dres. X.___, BB.___ und CC.___) übernommene (S. 16 ff. Ziff. 4-7) Schluss, es liege kein somatisches Krankheitsbild im Sinne einer klassischen Fibromyalgie, sondern eine psychosomatische Schmerzstörung mit subjektiv tiefer Schmerzschwelle vor (S. 19 Ziff. 5), steht in den wesentlichen Zügen im Einklang mit früheren fachmedizinischen Beurteilungen. So wurde - wie im W.___-Gutachten (Urk. 8/29) zutreffend vermerkt (S. 18 Ziff. 5) - bei der stationären Begutachtung in der Rheumaklinik des Spitals N.___ im Jahre 1999 wegen diffuser Druckdolenzen keine eigentliche Fibromyalgie diagnostiziert, sondern unter anderem aufgrund der bereits damals allseits positiven Waddell-Zeichen als Hauptdiagnose ein chronisches Schmerzsyndrom mit generalisiertem Weichteilschmerz erwähnt (Gutachten der Dres. L.___ und M.___ vom 28. Juli 1999 [Urk. 8/34], insbes. S. 4 Ziff. 4). Und auch die Rheumatologen des Spitals U.___ schlossen gestützt auf die Erkenntnisse einer vom 18. April bis zum 10. Mai 2001 dauernden stationären Behandlung auf eine chronische Schmerzerkrankung mit Symptomausweitung bei Schmerzverarbeitungsstörung, wobei sie ausdrücklich betonten, dass sich aus rheumatologischer Sicht hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit begründen lasse (Bericht der Dres. S.___ und T.___ vom 16. Mai 2001 [Urk. 8/31/5], insbes. S. 2 f.). Zwar war die Beschwerdeführerin von den Ärzten der Chirurgischen Klinik des Spitals U.___, wo am 21. Juli 2000 bei grossem kavernösem Hämangiom der rechten Leber (mit Status febrilis nach akuter Einblutung) eine Hemihepatektomie rechts und Cholezystektomie vorgenommen wurde, unter Hinweis auf ein bestehendes Fibromyalgiesyndrom zur intensiven physikalischen Rehabilitation in die Klinik Q.___ überwiesen worden (Zusammenfassung der Krankengeschichte der Dres. med. Prof. DD.___, EE.___ und FF.___ vom 18. August 2000 [Urk. 8/32/1], samt Operationsbericht von Prof. Dr. DD.___ vom 24. Juli 2000 [Urk. 8/32/2]), jedoch wurde besagte Diagnose eines klassischen Fibromyalgiesyndroms im Austrittsbericht der Dres. O.___ und P.___ vom 29. September 2000 (Urk. 31/6) nicht bestätigt. Die dortige Untersuchung des Bewegungsapparates zeitigte einzig Befunde im Bereich Hüft-, Knie- und Sprunggelenke; neurologisch fand sich ein bezüglich Kraft und Reflexen im Wesentlichen unauffälliger Befund (mit einzig bezüglich Sensibilität diskreter Abschwächung des Vibrationssinns im Bereich der oberen Sprunggelenke), wobei die Beschwerdeführerin am 7. September 2000 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen und ihr eine weitere Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 8. Oktober 2000 attestiert wurde (S. 2). Die Rheumatologen des Spitals U.___ empfahlen später mit Blick auf die ausgemachte Symptomausweitung bei gestörter Schmerzverarbeitung wohl eine psychologische Betreuung (Bericht der Dres. S.___ und T.___ vom 16. Mai 2001 [Urk. 8/31/5] S. 3), indessen hat die im Rahmen der jüngsten MEDAS-Begutachtung durchgeführte psychiatrische Exploration durch Dr. S.___ keine Hinweise auf ein krankheitswertiges psychisches Leiden mit relevantem Niederschlag auf die Arbeitsfähigkeit gezeitigt. Psychopathologische Auffälligkeiten, Auffälligkeiten in der kognitiven Leistungsfähigkeit, im Denken oder in der Affektivität konnten ebenso wenig eruiert werden wie Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung, Angststörung oder Depressivität (Urk. 8/29 S. 14 Ziff. 3.3). Dass demzufolge psychiatrischerseits eine relevante psychische Erkrankung verneint und namentlich eine somatoforme Schmerzstörung mangels einschlägiger emotionaler Konflikte oder einer spezifischen psychosozialen Belastungssituation explizit negiert sowie das Beschwerdebild aufgrund der psychologischen Charakterstrukturen als fibromyalgietypisch bezeichnet wurde (S. 16 Ziff. 3.3), erscheint nachvollziehbar. Es ist entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f. Rz 3 in Verbindung mit Urk. 8/4 S. 3 f.) kein unauflöslicher Widerspruch darin zu ersehen, dass einerseits aus rheumatologischer Sicht eine weitergehende somatisch begründete Einschränkung mit Hinweis auf einen psychosomatischen Hintergrund verneint und anderseits aus psychiatrischer Sicht ein relevantes psychisches Geschehen ausgeschlossen wurde. Vielmehr ist die von den W.___-Gutachtern vertretene Argumentation im Lichte der übrigen Akten durchaus plausibel, dass eine - zwar in gewisser Weise fibromyalgietypische, jedoch keiner klassischen Fibromyalgie zuzuordnende - Schmerzstörung mit (u.a. transkulturell bedingter; Urk. 8/29 S. 16 Ziff. 3.3) subjektiv tiefer Schmerzschwelle besteht, daraus aber weder aus somatisch-rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine über die objektivierbare Knieproblematik hinausgehende Einschränkung des medizinisch-theoretisch zumutbaren Leistungsvermögens abzuleiten ist; zumal das Vorhandensein eines klassischen Fibromylgiesyndroms überzeugend ausgeschlossen wurde und praxisgemäss selbst eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu bewirken vermöchte (BGE 130 V 352 ff.). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer EFL (Urk. 1 S. 5) erscheint unter den gegebenen Umständen nicht weiter aufschlussreich, da eine solche grundsätzlich nur bei Versicherten angebracht ist, bei denen - was vorliegend nicht zutrifft - die medizinisch-theoretische Zumutbarkeit mit der subjektiven Einschätzung einigermassen übereinstimmt, ansonsten zum Voraus keine konsistenten Resultate zu erwarten sind, womit auch die mit einer EFL befassten Fachpersonen mangels messbarer Daten nicht umhin kämen, auf Erfahrungswerte abzustellen. Dass die in die W.___-Begutachtung involvierten Mediziner auf taugliche Erfahrungswerte zurückgegriffen haben, stellt die Beschwerdeführerin zurecht nicht in Abrede (vgl. Urk. 1 S. 4 Rz 6). Vor diesem Hintergrund ist unwahrscheinlich, dass die Ergebnisse einer zusätzlichen funktionsorientierten Testung, wie sie Dr. K.___ empfiehlt (Stellungnahme vom 20. Juli 2004 [Urk. 3/3]), zu einer neuen objektiven Einschätzung der medizinisch-theoretisch verbleibenden Arbeitsfähigkeit führen würde, so dass von diesbezüglichen Weiterungen abzusehen ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; BGE 122 V 162 Erw. I/1d, mit Hinweisen). Nachdem die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung getätigten kursorischen neurologischen Erhebungen im Wesentlichen normal ausgefallen sind (vgl. etwa Urk. 8/29 S. 13 Ziff. 3.2) und auch während der Rehabilitationsaufenthalte in der Klinik Q.___ und im Spital U.___ keine weiter abklärungsbedürftigen neurologischen Auffälligkeiten ausgemacht worden waren (Urk. 8/31/5; Urk. 8/31/6 S. 2 und S. 4), ist überdies nicht ersichtlich, was die seitens der Beschwerdeführerin einspracheweise geforderte zusätzliche neurologische Exploration zur Sachverhaltsabklärung beizutragen vermöchte (vgl. Urk. 8/4 S. 5). Von der Durchführung einer solchen kann somit ebenfalls abgesehen werden. Beschwerdeweise werden denn auch zurecht keine zusätzlichen neurologischen Abklärungen mehr verlangt (Urk. 1).
Alles in allem erfüllt das W.___-Gutachten (Urk. 8/29) mithin die von der Rechtsprechung bezüglich des Beweiswertes ärztlicher Berichte aufgestellten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 1). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Dr. K.___ als behandelnder Arzt auf eine gesamthaft um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit schliesst (Bericht vom 17. Juli 2001 [Urk. 8/31/1], samt Beiblatt [Urk. 8/31/2]). Zum Einen ist nicht ganz klar, ob sich diese Einschätzung auf eine als mittelschwer bis schwer einzuschätzende angestammte (u.a. Spray-Reinigung mittels einer ca. 50 kg schweren Blochmaschine, Entsorgung von Abfallsäcken mit 110 l Fassungsvermögen; vgl. Schreiben des F.___ vom 13. Juni 2000 [Urk. 8/31/4] und Bericht von Dr. R.___ vom 25. Januar 2001 [Urk. 31/3]: Urk. 31/1 S. 2) oder eine leichtere, behinderungsangepasste (Verweisungs-)Tätigkeit bezieht (Urk. 8/31/2), zum Andern darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass Haus- und behandelnde Ärzte und Ärztinnen erfahrungsgemäss in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Letzteres gilt im Besonderen auch für die Beurteilung von Dr. V.___ vom 24. Juli 2001 (Urk. 30/1-2), welche sich offenkundig schwergewichtig an den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin orientiert. Im Übrigen behandelt Dr. V.___ die Beschwerdeführerin zugestandenermassen in erster Linie wegen der zu gewärtigenden Hypertonie und betreute sie darüber hinaus wegen der zwischenzeitlich operativ angegangenen und ausgeheilten Lebererkrankung, welche Leiden beide unstreitig ohne leistungsmässige Relevanz bleiben.
Mit der Beschwerdegegnerin darf demnach von einer vollen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten, das heisst körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten von über 10 kg Gewicht, dauerndes Bücken, Leitern steigen oder dauerndes Gehen auf unebenem Boden ausgegangen werden.
2.2.3   Die von der Beschwerdegegnerin auf der Grundlage des massgebenden medizinisch-theoretischen Zumutbarkeits- beziehungsweise Anforderungsprofils und gestützt auf die Stellungnahme der Berufsberatung vom 6. April 2004 (Urk. 8/7) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 13'954.30, welches auf einem statistischen Durchschnittsverdienst für Hilfsarbeiten im Jahr 2003 von Fr. 48'453.-- basiert (vgl. dazu Die Volkswirtschaft 3-2005 S. 94 f. Tabellen B9.2-10.2: Fr. 3'820.-- : 40 h x 41.7 h x 12 Mte. + 1.4 % = Fr. 48'457.25), auf einen Beschäftigungsgrad von 36 % umgerechnet ist (Fr. 48'453.-- x 36 % = Fr. 17'443.10) und eine behinderungsbedingte Einkommensminderung von 20 % berücksichtigt (BGE 126 V 78 ff., mit Hinweisen; vgl. AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b; Fr. 17'443.10 x 80 % = Fr. 13'954.50), wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zurecht nicht beanstandet (Urk. 1; vgl. Urk. 8/4).
Auch das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 17'868.-- bezifferte Valideneinkommen wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen (Urk. 1; vgl. Urk. 8/4). Aufgrund der Akten (vgl. insbes. Urk. 8/56-57; Urk. 8/69) besteht kein Anlass, darauf von Amtes wegen zurückzukommen.
Damit beträgt die zu gewärtigende Einkommenseinbusse wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ermittelt Fr. 3'913.70 (= Fr. 17'868.-- - Fr. 13'954.30) und die im Erwerbsbereich resultierende Einschränkung folglich 21.9 % (= 100 % : Fr. 17'868.-- x Fr. 3'913.70). Gemessen am 36%igen Anteil der Erwerbstätigkeit beträgt der dortige Teilinvaliditätsgrad 7.88 % (= 36 % x 21.9 %).
2.2.4   Die von der Beschwerdegegnerin in Anlehnung an den früher eingeholten Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Oktober 1998 (Urk. 8/66) nach wie vor auf 20 % veranschlagte Einschränkung im Haushaltsbereich wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Frage gestellt (Urk. 1; vgl. Urk. 8/4). Da das medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil keine im Vergleich zur damaligen Sachlage tiefgreifende Änderung erfahren hat und die Beschwerdeführerin nichts geltend macht, was die damalige Beurteilung vor Ort zwischenzeitlich als überholt und damit für die vorliegende Beurteilung obsolet erscheinen liesse, kann es dabei sein Bewenden haben.
Bei einem 64%igen Anteil der Haushaltstätigkeit beträgt der dortige Teilinvaliditätsgrad folglich 12.8 % (= 64 % x 20 %).
2.3     Nach dem Gesagten beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ermittelt auf - nach den Regeln der Mathematik gerundete (BGE 130 V 121) - rentenausschliessende 21 % (7.88 % + 12.8 % = 20.68 %), was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie an:
- J.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).