IV.2004.00559

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 31. August 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1967, arbeitete von Dezember 1996 bis am 30. Juni 2000 als Behindertenbetreuer (Urk. 7/61 Ziff. 1 und 6) und seit 14. Juli 2000 bei der A.___ GmbH, Z.___, als Telefonverkäufer (Urk. 7/45 Ziff. 1 und 6), als er am 10. August 2000 verunfallte (Urk. 7/63 Ziff. 7.1-3). Am 10. Dezember 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/63 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/15-25) und Arbeitgeberberichte (Urk. 7/45 = Urk. 7/51, Urk. 7/61) ein und führte berufsberaterische Abklärungen durch (Urk. 7/40, Urk. 7/48-50).
         Mit Verfügung vom 26. November 2002 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die Abklärungen ergeben hätten, dass zur Zeit keine solchen durchführbar seien (Urk. 7/13).
         Am 29. September 2003 wandte sich der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wiederum an die IV-Stelle und erneuerte sinngemäss seine Anmeldung (Urk. 7/38/1).
         Die IV-Stelle zog ein mittlerweile vom Unfallversicherer veranlasstes polydis-ziplinäres Gutachten vom 23. Januar 2003 (ZMB-Gutachten; Urk. 7/66/2 Beilage) bei. Mit Verfügung 4. Dezember 2003 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/11) und mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 einen Rentenanspruch (Urk. 7/10), da der Versicherte gemäss gutachterlicher Beurteilung vollständig arbeitsfähig sei.
         Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld, am 14. Januar 2004 Einsprache (Urk. 7/8), welche die IV-Stelle am 29. Juli 2004 abwies (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld, am 6. September 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass auf das ZMB-Gutachten nicht abgestellt werden könne, und die Sache sei demgemäss zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Ab-weisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2) Rechtsanwalt Ausfeld zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt,  der Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren des Versicherten gegen den Unfallversicherer (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3) mangels Übereinstimmung der Parteien abgelehnt sowie der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG) sowie den Beweiswert medizinischer Berichte, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
         (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheits-verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
         (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
         (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
         (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 23. Januar 2003 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, so dass keine Invalidität im Rechtssinne vorliege und weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch ein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, auf das ZMB-Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 2), da darin im Zusammenhang mit dem Unfall ein Kopfanprall und eine Commotio cerebri zu Unrecht nur als möglich angenommen worden seien (Urk. 3/1 S. 3 ff. Ziff. 5).
2.3     Strittig ist mithin, ob die vorhandenen medizinischen Beurteilungen, insbesondere das ZMB-Gutachten, zur Entscheidfindung ausreichen und - bejahendenfalls - ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in anspruchsrelevantem Ausmass eingeschränkt ist.

3.
3.1     Am 10. August 2000 stiess der Beschwerdeführer mit seinem Motorroller seitlich  mit einem Personenwagen zusammen und stürzte auf die Strasse, wobei er sich Schürfungen auf der rechten Körperseite zuzog und Schmerzen im rechten Bein, Knie, Oberarm und der rechten Schulterregion bemerkte. Er wurde im Stadtspital B.___ ambulant behandelt und suchte danach seinen Hausarzt auf (Urk. 7/66/2 Beilage S. 7 Ziff. 2.3): Dieser diagnostizierte einen Status nach Motorradunfall am 10. August 2001 (richtig: 2000) mit leichter Commotio cerebri und multiplen Schürfungen und Prellungen und überwies den Beschwerdeführer am 4. September 2000 zur Weiterbehandlung an Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie FMH (Urk. 7/19; vgl. Urk. 7/23).
3.2     Dr. D.___ überwies den Beschwerdeführer zur Abklärung persistierender Schulterschmerzen an Dr. med. E.___, orthopädische Chirurgie FMH, der am 12. Januar 2001 berichtete, er habe eine aktiv freie Schulterbeweglichkeit gefunden. Der Beschwerdeführer habe über ein Knacken in der Halswirbelsäule (HWS), im Schultergelenk und im rechten Handgelenk berichtet, das passiv kaum habe reproduziert werden können. Die Untersuchungen seien endphasig etwas schmerzhaft gewesen (Urk. 7/24 S. 1). Er - Dr. E.___ - glaube eher, dass die Befunde in eine allgemeine Verspanntheit hineingehörten (Urk. 7/24 S. 1 unten).
         Nicht glücklich sei der Beschwerdeführer mit seiner Feststellung gewesen, die einzig richtig vernünftige Therapie wäre jetzt endlich ein Arbeitsversuch: „Hier habe ich mich etwas ins Fettnäpfchen gesetzt, womit die Richtung der Beschwerden vielleicht etwas definiert werden konnte“ (Urk. 7/24 S. 2 oben).
3.3     Am 9. März 2001 berichtete Dr. D.___, er habe mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme eingehend besprochen und es habe sich gezeigt, dass auch angesichts der klinischen Befunde nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 7/23 = Urk. 7/17/4 je S. 2 oben).
3.4     Vom 7. August bis 4. September 2001 weilte der Beschwerdeführer in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F.___; in deren Austrittsbericht vom 6. Oktober 2001 (Urk. 7/21 = Urk. 7/17/3) wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 7/21 S. 1):
- Zervikospondylogenes und zervikocephales Syndrom
- HWS-Distorsionstrauma am 10. August 2000 mit leichter Commotio cerebri
- globale Haltungsinsuffizienz
- Symptomausweitung
         Der Beschwerdeführer habe an allen Therapien teilgenommen, die Kooperation sei schwankend gewesen, der Beschwerdeführer habe grosse Mühe gehabt, Grenzen und strukturelle Gegebenheiten zu akzeptieren. Aus neuropsychologischer Sicht könne der Beschwerdeführer als verhältnismässig gut belastbar eingestuft werden. Die allgemeine Belastbarkeit sei jedoch reduziert; der Beschwerdeführer gebe rasch auf, wenn etwas nicht auf Anhieb gelinge, und stufe sich selbst als wenig leistungsfähig ein. Empfohlen sei eine weiterführende ambulante Psychotherapie (Urk. 7/21 S. 2). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. August bis 9. September 2001 und  eine solche von 50 % vom 10. bis 30. September 2001 attestiert (Urk. 7/21 S. 2 unten).
3.5     In seinem Bericht vom 4. Januar 2002 (Urk. 7/18) diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach HWS-Trauma und Commotio cerebri am 10. August 2000 (Urk. 7/18 S. 1 lit. A). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. August 2000 bis 9. September 2001 und eine solche von 50 % ab 10. September 2001 bis auf weiteres (Urk. 7/18 S. 1 lit. B) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit von 50 % sei schwierig umzusetzen, da der Beschwerdeführer „immer wieder diverse Beschwerden ins Feld führt, die ihn an der AF hindern würden“; längerfristig sollte eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % realisierbar sein (Urk. 7/18 S. 2 lit. D7).
         In seinem Bericht 28. Februar 2002 (Urk. 7/17/1) machte Dr. D.___ betreffend Diagnose und Arbeitsunfähigkeit die gleichen Angaben. In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums (Urk. 7/17/2) erachtete er  eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen Tätigkeit halbtags als zumutbar; eine behinderungsangepasste Tätigkeit (gewisse Hebe- und Traglimiten; kein ausschliessliches Sitzen, Stehen oder Gehen) sei ab Herbst 2002 ganztags zumutbar. Im posttraumatischen Verlauf habe sich eine Belastungsstörung entwickelt, was die Wiedereingliederung erschwere (Urk. 7/17/2 S. 2 oben).
         Am 19. Juli 2002 berichtete Dr. D.___, der weitere Heilungsverlauf sei unverändert schlecht geblieben mit wechselhaftem Auftreten von Nacken- und Kopfschmerzen, so dass eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bis heute nicht möglich gewesen sei. Gemäss der Aussage des Beschwerdeführers habe dieser eine in Aussicht stehende Stelle „nicht annehmen können, weil bei der geforderten Präsenzzeit von bis zu 12 Stunden pro Tag mit erheblichen Schmerzrezidiven und entsprechenden Arbeitsausfällen gerechnet werden müsse“ (Urk. 7/15).
3.6     Am 23. Januar 2003 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie, Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 7/66/2 Beilage).
         Das Gutachten basierte auf den vorhandenen Akten (Urk. 7/66/2 Beilage S. 1-5) und eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers, der vom 9. bis 13. De-zember 2002 im ZMB weilte (Urk. 7/66/2 Beilage S. 1 Mitte), aus allgemein- und internmedizinischer (Urk. 7/66/2 Beilage S. 9 f.), orthopädischer (Urk. 7/66/2 Beilage S. 10 ff.), neurologischer (Urk. 7/66/2 Beilage S. 13 ff.), psychiatrischer (Urk. 7/66/2 Beilage S. 17 ff.) und neuropsychologischer (Urk. 7/66/2 Beilage S. 21 ff.) Sicht.
         Der Beschwerdeführer nannte in erster Linie dauernde ziehende, in den Hinterkopf ausstrahlende Nackenschmerzen, sodann intermittierend in den linken Arm ausstrahlende Schmerzen und lumbale Rückenschmerzen ohne Ausstrahlungen. Die Schulterschmerzen rechts hätten gebessert; zeitweise spüre er keine Schmerzen. Der Schlaf sei schmerzbedingt gestört; Wetterwechsel und Lastenheben führten zu einer Schmerzzunahme (Urk. 7/66/2 Beilage S. 8 unten). Ab und zu habe er verschwommenes Sehen festgestellt, leide intermittierend auch unter Ohrenschmerzen sowie häufig unter Unwohlsein, selten Erbrechen, verspüre leichten ungerichteten Schwindel. Das Gedächtnis und die Konzentration hätten seit dem Unfall stark abgenommen (Urk. 7/66/2 Beilage S. 9 oben).
         Aus orthopädischer Sicht konnten die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht objektiviert werden (Urk. 7/66/2 Beilage S. 12 unten). Neurologisch wurde festgehalten, dass bildgebend keine Hinweise für eine traumatische Läsion der HWS, im spinalen Cervikalbereich oder des Plexus cervicobrachialis bestünden. Der sehr protrahierte Heilungsverlauf mit dem persistierenden cervicocephal betonten Schmerzsyndrom mit vielfältigen weiteren Symptomen und ohne neurologische Ausfälle sei wohl wesentlich beeinflusst durch eine mangelhafte Schmerzbewältigung bei schwieriger sozialer Situation besonders im beruflichen Bereich im Rahmen einer psychischen Fehlentwicklung (Urk. 7/66/2 Beilage S. 16 unten). Die psychiatrische Beurteilung ergab, dass der Beschwerdeführer im Psychostatus multiple Symptome gezeigt habe, die von ihrer Zusam-mensetzung, Charakteristik und Ausprägung ebenso wie von ihrer Wechsel-haftigkeit eindeutig für eine psychosomatische Symptomatik beziehungsweise psychosomatische Überlagerung allfälliger organischer Befunde sprächen (Urk. 7/66/2 Beilage S. 20). Die Erinnerungslücke von kurzer Dauer, die der Beschwerdeführer angebe, betreffe die Zeit zwischen Kollision und Aufprall auf dem Boden, also vor dem möglichen Anschlagen des Kopfes, was überwiegend wahrscheinlich für einen psychogenen Blackout und gegen eine organisch be-dingte Lücke spreche (Urk. 7/66/2 Beilage S. 20 unten).
         Es wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/66/2 Beilage S. 24 Ziff. 4.4):
- Status nach Verkehrsunfall am 10. August 2000 mit
- Kniekontusion rechts
- LWS-Kontusion
- Hautabschürfungen am rechten Ellbogen und rechten Knie
- Schulterkontusion rechts
- möglicher HWS-Distorsion
- möglicher Commotio cerebri
- Somatoforme Störung
- Differentialdiagnose: Angabe körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
         Im somatischen Bereich hätten sich keine organischen pathologischen Befunde gezeigt, welche die vom Beschwerdeführer geklagten multiplen Beschwerden hätten erklären können. Die angegebenen Beschwerden seien im Zusammenhang mit einer Schmerzfehlverarbeitung beziehungsweise einer somatoformen Störung zu verstehen; als Differentialdiagnose sei eine Angabe körperlicher Symptome aus psychischen Gründen in Erwägung zu ziehen. Diese psychosomatische Entwicklung sei überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 10. August 2000 ausgelöst worden (Urk. 7/66/2 Beilage S. 25 Ziff. 4.5).
         Der Beschwerdeführer sei auf somatischer Ebene ab sofort vollständig arbeitsfähig, sowohl im angestammten Beruf als auch in anderen zumutbaren Tätigkeiten; diesbezüglich bestünden keine medizinisch begründbaren Einschränkungen. Im psychosomatischen Bereich stellten sich die Gutachter auf den Standpunkt, es könnte dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung zur Überwindung des psychosomatischen Leidens zugemutet werden; er könnte jegliche Tätigkeit ohne irgendeine Gefährdung seiner Gesundheit auf körperlicher oder seelischer Ebene ausüben (Urk. 7/66/2 Beilage S. 26 Ziff. 4.6).

4.      
4.1     Die polydisziplinäre Begutachtung im ZMB ergab im Januar 2003 einen Status nach Verkehrsunfall vom 10. August 2000 und eine somatoforme Störung. Für die angegebenen Beschwerden fanden sich keine sie erklärenden organischen pathologischen Befunde und auf somatischer Ebene wurde dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert. Die angegebenen Beschwerden wurden als Ausdruck einer somatoformen Störung und dieses psychosomatische Leiden als zumutbarerweise überwindbar beurteilt.
         Dr. E.___ hatte schon im Januar 2001 die von ihm erhobenen (bescheidenen) Befunde im Rahmen einer allgemeinen Verspanntheit interpretiert und zum Ausdruck gebracht, dass die geklagten Beschwerden auch im Zusammenhang mit dem Ausmass der Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers zu sehen seien (vgl. Urk. 7/24 S. 1 f.). Im Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F.___ vom Oktober 2001 wurde unter anderem eine Symptomausweitung diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer rasch aufgebe, wenn etwas nicht gelinge, und sich selbst als wenig leistungsfähig einstufe (vgl. Urk. 7/21 S. 2). Dr. D.___ wies im Februar 2002 auf eine psychische Problematik - von ihm als „Belastungsstörung“ bezeichnet - hin, welche die Wiedereingliederung erschwere (vgl. Urk. 7/17/2 S. 2 oben).
         Diese übereinstimmenden Feststellungen in früher erfolgten Beurteilungen lassen die Diagnose einer somatoformen Störung, die im Übrigen im Rahmen einer fachspsychiatrischen Begutachtung gestellt wurde, noch überzeugender erscheinen.
4.2     Die beschwerdeweise erhobenen Einwände gegen die Aussagekraft des ZMB-Gutachtens betreffen weder eines der Merkmale für den Beweiswert medizinischer Beurteilungen (vgl. Urk. 2 S. 2 unten) noch die Begründetheit der gestellten Diagnose oder der vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
         Sie betreffen vielmehr die Frage, ob es beim Unfall vom 10. August 2000 mit Sicherheit, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit oder nur möglicherweise zu einem Kopfanprall und zu einer Commotio cerebri gekommen sei (vgl. Urk. 3/1 S. 3 ff. Ziff. 5). Ein Zusammenhang zwischen dieser Frage und der Feststellung, dass sich für die geklagten mannigfachen Beschwerden kein organisches Substrat hat finden lassen und sie nur im Rahmen einer somatoformen Störung nachvollziehbar sind, ist jedoch - auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht ersichtlich. Anhaltende oder später dazugetretene Beschwerden sind, ob mit oder ohne Kopfanprall oder Commotio im August 2000, psychosomatischer Art, weshalb dieser Aspekt des Unfallherganges nicht weiter zu vertiefen ist.
4.3     Der behandelnde Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ab 10. September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Herbst 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. vorn Erw. 3.5). Demgegenüber bestand gemäss Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F.___ vom Oktober 2001 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nur bis Ende September 2001 (vgl. vorn Erw. 3.4) und gemäss der Einschätzung der ZMB-Gutachter bestand jedenfalls im Untersuchungszeitpunkt (Dezember 2002) eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit (vgl. vorn Erw. 3.6).
         Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ basierte offensichtlich weitgehend auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers. So berichtete Dr. D.___ selber, der Beschwerdeführer führe immer wieder diverse Gründe ins Feld, die ihn an der Arbeitsfähigkeit hindern würden (Urk. 7/18 S. 2 lit. D7). Ebenso war es im Juli 2002 nicht etwa Dr. D.___, sondern der Beschwerdeführer, der als Grund für das Nichtannehmen einer Stelle angab, dass mit „Schmerzrezidiven und entsprechenden Arbeitsausfällen gerechnet werden müsse“, was Dr. D.___ wiedergab, ohne eine eigene Beurteilung vorzunehmen (Urk. 7/15). Zur ausgeprägten subjektiven Schonhaltung des Beschwerdeführers liess Dr. D.___ keinerlei objektivierende Distanz erkennen, obwohl bereits Dr. E.___ die Problematik deutlich erwähnt hatte (vgl. Urk. 7/24 S. 2 oben) und er in Kenntnis des Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F.___ gewesen ist, wo ebenfalls auf die nicht ausreichende Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers hingewiesen wurde (vgl. Urk. 7/21 S. 2). Dass Dr. D.___ sich im Ergebnis der jeweiligen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers angeschlossen hat, lässt sich mit seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung als behandelnder Arzt wohl erklären, lässt diese aber auch gleichzeitig sehr deutlich hervortreten. Unter diesen Umständen kann auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Somit ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers den übrigen Beurteilungen zu folgen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2001 auszugehen.
4.4     Rechtsprechungsgemäss kann im Falle einer somatoformen Störung, wie sie hier vorliegt, nur ausnahmsweise von der Nichtüberwindbarkeit der Hürden, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, ausgegangen werden (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
         Eine nebst der somatoformen Störung bestehende psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert ist in keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden, womit es an der geforderten psychischen Komorbidität mangelt. Auch für das Erfülltsein der alternativ massgeblichen Zusatzkriterien fehlen jegliche Anhaltspunkte.
         Es ist im Gegenteil geradezu augenfällig, dass - mit Ausnahme der aus den erwähnten Gründen diesbezüglich nicht überzeugenden Beurteilung durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.3) - alle mit dem Beschwerdeführer befassten Ärztinnen und Ärzte übereinstimmend die entsprechende Willensanstrengung als dem Beschwerdeführer zumutbar erachtet haben, ohne allerdings bei ihm Gehör zu finden.
         Mithin ist auch die zentrale Schlussfolgerung im ZMB-Gutachten, wonach es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, aus eigener Anstrengung die psychosomatisch bedingten Beeinträchtigungen zu überwinden, nachvollziehbar und überzeugend. Daraus folgt, dass auch die Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit schlüssig und gerechtfertigt ist.
4.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorhandenen medizinischen Beur-teilungen den praxisgemässen Kriterien entsprechen und eine Entscheidfindung erlauben, ohne dass zusätzliche Abklärungen erforderlich wären. Gestützt auf diese Beurteilungen ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen, womit weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch ein Rentenanspruch besteht.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Mit Honorarnote vom 27. Juni 2005 hat der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 74.-- geltend gemacht (Urk. 10), wobei sich dies auf das vorliegende Verfahren und das ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag erledigte Verfahren des Beschwerdeführers gegen den Unfallversicherer bezieht, mithin hier zur Hälfte abzugelten ist. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 2'610.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), so dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren Fr. 1'305.-- aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird für seine Bemühungen mit Fr. 1'305.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).