Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 30. Dezember 2004
in Sachen
S.___, geb. 1994
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
diese vertreten durch die Helsana-advocare
Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die am 18. Februar 1994 geborene S.___ wurde von ihren Eltern am 24. März 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2000 (Urk. 8/21) Sonderschulmassnahmen für die Dauer vom 1. März 2000 bis 31. Juli 2002 in Form von Sprachheilbehandlung. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2000 (Urk. 8/18) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Dauer vom 15. Mai 2000 bis 31. Juli 2002 medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie zur Sprachheilbehandlung zu. Sodann übernahm die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 10. Juli 2003 (Urk. 8/17) die Kosten für die Sprachheilbehandlung für die Dauer vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2005.
Mit Schreiben vom 12. August 2003 (Urk. 8/34) gab Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder und Jugendliche, der IV-Stelle bekannt, S.___ leide an einem kongenitalen POS (psychoorganisches Syndrom) und müsse deswegen unter Ziff. 404 der Liste im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) angemeldet werden. Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/23-27). Mit Verfügung vom 15. April 2004 (Urk. 8/15) wies sie die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen inklusive Ergotherapie zur Behandlung eines Geburtsgebrechens ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Mai 2004 (Urk. 8/11) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. Juli 2004 (Urk. 8/3 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhoben die Eltern von S.___, vertreten durch die Helsana-advocare, mit Eingabe vom 6. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellten folgende Anträge:
"1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 6. Juli 2004 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Leistungen gemäss Art. 13 IVG i. V. m. Ziff. 404 GgV auszurichten.
2. Eventualiter seien durch das Gericht ergänzende Abklärungen vorzunehmen, um das Vorliegen und die Behandlung des Geburtsgebrechens i. S. v. Ziff. 404 GgV vor Vollendung des 9. Altersjahres feststellen zu können.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2004 (Urk. 7) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherten medizinische Massnahmen nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gestützt auf Ziff. 404 GgV Anhang zuzusprechen sind.
1.2 Das am 12. August 2003 eingereichte Begehren zielte darauf ab, die bei der Versicherten bestehenden gesundheitlichen Störungen dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang zuzuordnen, um damit eine Rechtsgrundlage für die Übernahme künftiger medizinischer Massnahmen zu schaffen. Es war mithin darauf ausgerichtet, den Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu erwirken.
Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen ergab sich, dass neben der bereits laufenden Logopädietherapie eine zusätzliche Ergotherapie erforderlich ist (s. später). Bei dieser Sach- und Rechtslage geht es nunmehr um die Bewilligung oder Verweigerung medizinischer Massnahmen und damit um den Entscheid über eine konkrete Leistung.
1.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.4 Art. 1 GgV blieb über das Inkrafttreten des ATSG hinaus unverändert. Welche Geburtsgebrechen gegenüber der Invalidenversicherung einen Leistungsanspruch begründen, ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 2 ATSG, sondern aus der einzelgesetzlichen Normierung, die insbesondere hinsichtlich der Gesetzesdelegation an den Bundesrat und in Bezug auf die Grundlage für den Leistungsausschluss betreffend Gebrechen von geringfügiger Bedeutung (Art. 13 Abs. 2 IVG) unverändert geblieben ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 3 Rz 21). Ist demzufolge mit dem Inkrafttreten des ATSG und der revidierten, seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung von Art. 13 Abs. 1 IVG keine materielle Änderung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen verbunden, bleibt die bisher - unter der Herrschaft der bis Ende 2002 gültig gewesenen Gesetzesordnung - ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 3. Mai 2004, I 756/03, Erw. 2). Dies gilt auch im Hinblick auf die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. Revision des IVG, weil damit die Bestimmungen betreffend die medizinischen Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens nicht revidiert worden sind.
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.5 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
1.6 Das Eidgenössische Versicherungsgericht fasste seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von Ziffer 404 GgV Anhang in BGE 122 V 113 ff. wie folgt zusammen: Diese Bestimmung beruhe auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Abklärungsmassnahmen könnten nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren gewesen oder später erworben worden sei (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd mit Hinweisen). Die in Ziffer 404 GgV Anhang umschriebenen Voraussetzungen dienten somit als Abgrenzungskriterien, um ein bestimmtes Leiden als angeboren zu qualifizieren, damit es als Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes anerkannt werden könne (BGE 122 V 121 Erw. 3b/bb). Dabei sei diese Bestimmung nicht dahingehend umzusetzen, dass bei fehlender Diagnose und Behandlung vor dem 9. Altersjahr bloss die widerlegbare Vermutung begründet werde, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr die unwiderlegbare Rechtsvermutung begründeten, dass es sich nicht um ein angeborenes POS handle. Damit entfalle auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 (Urk. 3/7) zuhanden des Institutes B.___ berichtete Dr. A.___, sie habe die Versicherte aufgrund von Wahrnehmungsproblemen ab Juni 2000 zur Ergotherapie zugewiesen. Seit die Versicherte nun die 2. Klasse besuche, habe sie deutliche Schulleistungsschwierigkeiten mit Teilleistungsschwächen und Aufmerksamkeitsproblemen. Sie werde in einer Kleingruppe gefördert, mache aber seit einem Jahr keine richtigen Fortschritte mehr. Zudem leide sie in letzter Zeit öfters unter unklarem Schwindelgefühl und Übelkeit. Manchmal habe sie beim Einschlafen das Gefühl, nicht atmen zu können. Bei der allgemeinen und neurologischen Untersuchung seien jedoch nie pathologische Befunde erhoben worden.
Im Bericht des Institutes B.___ vom 26. Februar 2003 (Urk. 8/26/3) wurde festgehalten, die Untersuchung vom 19. Februar 2003 habe eine Lese- und Rechtschreibestörung (ICD-10 F81.0) vor dem Hintergrund einer Sprachentwicklungsverzögerung ergeben. Zusätzlich zeigten sich Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsfunktionen bei einem durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau. Die zusätzlichen Beeinträchtigungen aufgrund des vermuteten ADS (Aufmerksamkeits Defizit-Syndrom) und der objektivierten visuell-perzeptiv-mnestischen Defizite verstärkten die Schwere der Legastheniesymptome. In therapeutischer Hinsicht wäre neben der schon durchgeführten Logopädietherapie eine zusätzliche Ergotherapie in Erwägung zu ziehen.
Im Bericht des Institutes B.___ vom 6. Mai 2003 (Urk. 26/2) wurden als Diagnose zerebrale Teilleistungsstörungen und eine Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F07.0) sowie eine Lese- und Rechtschreibestörung (ICD-10 F81.0) aufgeführt. Eine zusätzliche neurologische Untersuchung habe eine altersgemässe Fein- und Grobmotorik gezeigt. Empfohlen werde sodann noch eine Schlaf-EEG-Untersuchung, um eine rhythmische temporo-occipital bilaterale Theta-Aktivität abzuklären. Anschliessend könne das weitere therapeutische Vorgehen besprochen werden. Im Gespräch sei auch eine Therapie mit Ritalin.
Dr. A.___ verwies im Bericht vom 30. August 2003 (Urk. 8/27/1), auf ihre Beantwortung des Fragebogens vom 20. August 2003 (Urk. 8/27/2). Darin hielt sie fest, die Diagnose eines angeborenen POS habe sie, Dr. A.___, erstmals März bis Juni 2000 gestellt, und diese sei durch das Institut B.___ am 19. Februar 2003 bestätigt worden. Zur Behandlung sei ab Juni 2000 eine Ergotherapie durchgeführt worden, wobei die Therapie wegen Wegzugs der Therapeutin vorzeitig beendet worden sei. Im August 2003 sei eine Therapie mit Ritalin begonnen worden. Bei einem Weiterbestehen von depressiven Zeichen sei auch eine psychologische Therapie notwendig. Eine Ergotherapie sei vorgesehen, aber der Therapiebeginn stehe noch nicht fest.
Im Antwortschreiben vom 8. März 2004 (Urk. 8/24) führte Dr. A.___ auf die Fragen der IV-Stelle vom 10. Dezember 2003 (Urk. 8/16 S. 2) hin aus, sie selber habe im Jahr 2000 die Ergotherapie wegen einer Auffälligkeit der Wahrnehmung und der Feinmotorik und einer Störung der Merkfähigkeit angeordnet. Die feinmotorischen Fähigkeiten hätten sich verbessert, jedoch habe die Versicherte weiterhin Schwierigkeiten in der Schule. Nach Beendigung der Ergotherapie im Jahr 2000 (richtig: 31. Juli 2002, s. Urk. 8/18) seien zur Behandlung des ADS schulische Hilfeleistungen, Logopädie und eine Ritalintherapie durchgeführt worden.
2.3 Aufgrund dieser Berichte stellte Dr. C.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle am 29. März 2004 fest (Urk. 8/16 S. 2), vor dem 9. Geburtstag der Versicherten hätten keine Verhaltensstörungen mit krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität und Kontaktfähigkeit bestanden. Dr. A.___ habe zwar depressive Anzeichen und Schlafstörungen erwähnt, welche jedoch keine Verhaltensstörungen seien. Auch im Bericht des Institutes B.___ werde zwar eine ADS-Symptomatik beschrieben, jedoch keine Verhaltensstörung. Die Ergotherapie im Jahr 2000 sei als Unterstützung der Logopädie erfolgt. Daher sei vor dem 9. Geburtstag der Versicherten keine spezifische, auf das POS ausgerichtete Therapie durchgeführt worden. Die Behandlung mit Ritalin sei erst nach dem 9. Geburtstag begonnen worden.
2.4 Im Schreiben des Institutes B.___ (ohne Datum; Urk. 8/22/2) bestätigte PD Dr. D.___, aus der Krankengeschichte der Versicherten gehe unzweifelhaft hervor, dass bereits vor dem 9. Geburtstag Beeinträchtigungen im Sinne eines POS bestanden hätten. Wegen langer Wartezeiten habe die Versicherte leider erst am 19. Februar 2003, einen Tag nach ihrem 9. Geburtstag, im Institut B.___ untersucht werden können. Diesen Umstand bedauerten die Ärzte der Klinik aus heutiger Sicht. Eine Verantwortlichkeit der Eltern für die verspätete Untersuchung sei jedoch in keiner Weise gegeben.
Dr. A.___ erklärte im Schreiben vom 17. Mai 2004 an die IV-Stelle (Urk. 8/22/1), es treffe nicht zu, dass vor dem 9. Lebensjahr der Versicherten keine Verhaltensstörung mit einer Beeinträchtigung der Affektivität und der Kontaktfähigkeit festgestellt worden sei. Bereits im Januar 1998 hätten deren Eltern berichtet, ihre Tochter leide unter Schlafstörungen und weine oft in der Nacht. Zudem habe die Mutter erwähnt, dass ihre Tochter sich nicht gegen andere Kinder wehren könne und daher häufig geplagt werde. Sie sei nicht im Stande, Konflikte zu lösen. Im Januar 1999 habe die Kindergärtnerin der Versicherten berichtet, diese habe Mühe im Kontakt mit anderen Kindern, ziehe sich zurück und scheine traurig. Im März 2000 sei die Versicherte in der Logopädie des Spitals E.___ abgeklärt worden. Dabei sei auch die Wahrnehmungsauffälligkeit im Bereich der auditiven Wahrnehmung der Visuomotorik deutlich aufgefallen. Eine gezielte Therapie sei bereits im Juni 2000 in Form von Ergotherapie durchgeführt worden.
3.
3.1 Die Eltern der Versicherten lassen geltend machen, dass der massgebliche Teil des POS-Gebrechens vor der Vollendung des 9. Altersjahr diagnostiziert worden sei (Urk. 1 S. 5).
Im Bericht vom 20. September 2000 (Urk. 8/28) erwähnte Dr. A.___ lediglich, bei der Versicherten bestehe eine Auffälligkeit der Motorik und der auditiven Wahrnehmung. In diesem Bericht ist jedoch keine Rede von einem POS. Noch im Schreiben vom 24. Januar 2003 an das Institut B.___ hielt Dr. A.___ ausdrücklich fest, dass weder für sie noch für die Schulpsychologin klar sei, welche Störung bei der Versicherten vorliege (Urk. 3/7 S. 2). Soweit Dr. A.___ im Fragebogen vom 20. August 2003 (Urk. 8/27) ausführte, die Diagnose POS erstmals März bis Juni 2000 gestellt zu haben, findet dies in den übrigen Unterlagen keine Stütze. Zu bemerken ist noch, dass rechtsprechungsgemäss eine Verdachtsdiagnose nicht genügt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. September 2001 in Sachen G., I 554/00), wobei sich aus den Akten auch nicht ergibt, dass ein Verdacht auf ein POS vor dem 19. Februar 2003 geäussert wurde.
Dr. A.___ führte in der Diagnose ein kongentiales POS auf, während im Bericht des Institutes B.___ von einer ADS-Symptomatik die Rede ist. Gemäss Rechtsprechung können ADS und POS nicht ohne weiteres gleichgestellt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. März 2004 in Sachen A., I 572/03 Erw. 2.6). Ob es sich vorliegend um ein ADS oder um ein POS handelt, kann jedoch offen bleiben, da davon auszugehen ist, dass die Diagnose ADS-Symptomatik beziehungsweise zerebrale Teilleistungsstörungen und Aufmerksamkeitsstörung beziehungsweise POS nach dem 9. Geburtstag der Versicherten gestellt wurde (vergleiche Urk. 8/26/2-3).
3.2 Die Eltern der Versicherten bestreiten grundsätzlich nicht, dass die letzten Elemente des POS beziehungsweise der ADS-Symtomatik erst einen Tag nach dem 9. Geburtstag diagnostiziert wurden, wenden aber ein, es sei zu formalistisch, wegen des äusserst geringfügigen Verzuges von einem Tag das Vorliegen eines Geburtsgebrechens zu verneinen, zumal die Anmeldung zur Untersuchung im Institut B.___ vor dem 9. Geburtstag erfolgt war (vergleiche Urk. 1 S. 5).
Auch die Logopädin der Versicherten, F.___, bemerkte dazu, es falle etwas hart aus, das ADS nicht als Geburtsgebrechen zu anerkennen, nur weil die Diagnose einen Tag nach dem 9. Geburtstag gestellt worden sei, besonders nachdem sich die Eltern schon seit Jahren um die Behandlung ihrer Tochter bemüht hätten (Urk. 8/13).
3.3 Wie unter Erw. 1.3-4 dargelegt, genügt es für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 GgV Anhang nicht, dass die Diagnose vor dem 9. Geburtstag gestellt wurde. Insbesondere muss auch mit der Behandlung vor der Vollendung des 9. Altersjahres begonnen worden sein. Die Eltern der Versicherten lassen dazu geltend machen, dass die Teilleistungsstörung bereits vor dem 9. Geburtstag ihrer Tochter im Rahmen von logopädischer Einzeltherapie, schulischem Stützunterricht und Ergotherapie behandelt worden sei. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Ergotherapie sei zur Unterstützung der Logopädie erfolgt (Urk. 8/16 S. 2).
Im Bericht der Logopädin des Spitals E.___ vom 8. Mai 2000 bezüglich Abklärung des Sprachgebrechens (Urk. 8/38) ist festgehalten, dass die Versicherte an einer schweren Sprachstörung (Dysphasie) leide. Zuhanden von Dr. A.___ berichtete die Logopädin am 13. März 2000, es zeige sich das Bild einer Spracherwerbsverzögerung (Urk. 3/2 S. 3). Dr. A.___ hatte die Notwendigkeit der Ergotherapie im Jahr 2000 ausdrücklich damit begründet, dass diese als unterstützende Massnahme zur Logopädie dienen solle (Urk. 8/28-29). Daraus ergibt sich, dass die bis zum 9. Geburtstag der Versicherten durchgeführte Logopädie und Ergotherapie ausschliesslich der Behandlung der Spracherwerbsverzögerung dienten, wobei nicht bekannt war, auf welche Ursache diese zurückzuführen war. Eine Behandlung des POS hat bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Erst im Bericht des Institutes B.___ vom 6. Mai 2003 (Urk. 8/26/2) wird erwähnt, dass nach zusätzlichen Untersuchungen das weitere therapeutische Vorgehen besprochen werden solle, wobei auch eine Therapie mit Ritalin im Gespräch sei. Dr. A.___ bestätigte eine Behandlung mit Ritalin ab August 2003 und eine Psychotherapie erachtete sie nur in Zukunft (nach dem 30. August 2003) bei Weiterbestehen der depressiven Zeichen als notwendig (Urk. 8/27). Daraus ergibt sich, dass mit der Behandlung des POS mit Ritalin erst sechs Monate nach dem 9. Geburtstag der Versicherten begonnen wurde.
3.4 Aus dem Gesagten kann geschlossen werden, dass die nach Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgte Diagnosestellung nicht der einzige Grund ist, weshalb das POS nicht als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang anerkannt werden kann. Selbst wenn die Diagnosestellung einen Tag früher und damit rechtzeitig erfolgt wäre, könnte das Leiden der Versicherten nicht als Geburtsgebrechen anerkannt werden, da mit einer gezielten Behandlung erst nach dem 9. Geburtstag begonnen worden ist (vergleiche dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. September 2004 in Sachen C., I 200/04 Erw. 2.2). Daher hat die Beschwerdegegnerin das Leiden der Versicherten zu Recht nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung anerkannt und einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 13 IVG in Verbindung mit Ziff. 404 GgV Anhang verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.5 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auch unter dem Titel von Art. 12 IVG verneint, dies mit der Begründung, Geburtsgebrechen, denen die GgV nur geringfügige Bedeutung beimesse, lösten auch keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG aus, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung führten (Urk. 2 S. 2).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn vorliegend wurde die Übernahme der Kosten für die Ergotherapie auf der Grundlage von Art. 13 IVG nicht deswegen abgewiesen, weil bestimmte hiezu erforderliche Grenzwerte nicht erfüllt waren, sondern vielmehr mangels Nachweises, dass die bei der Versicherten bestehenden Störungen als ein angeborenes POS im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang zu qualifizieren sind.
Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt eine Kostengutsprache auf der Grundlage von Art. 12 IVG nicht zum vornherein ausser Betracht, zumal diese Therapie bereits für die Zeit vom 15. Mai 2000 bis zum 31. Juli 2002 als medizinische Massnahme gewährt worden ist (Verfügung vom 27. Oktober 2000, Urk. 8/18). Die Beschwerdegegnerein, an die die Sache zu überweisen ist, wird diese Frage zu prüfen haben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin zu weiterem Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).