Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00562
IV.2004.00562

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 14. Januar 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Markus Wyttenbach
Spahni Stein Rechtsanwälte
Florastrasse 44, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1967, ist spanischer Staatsangehöriger. Einen Beruf erlernte er nicht, sondern arbeitete seit März 1990 nach seiner Einreise in die Schweiz als Kundenmaurer für die B.___ AG, Zürich, seit 2000: C.___ AG, Winterthur (Urk. 8/41 und Urk. 8/46 S. 4). Am 7. Juni 2000 rutschte er während der Arbeit auf einer Plastikfolie aus und verdrehte sich das linke Bein (vgl. Unfallmeldung vom 9. Juni 2000 [Urk. 8/48/1]). Dabei erlitt er am linken Knie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine Meniskusläsion und eine Knorpelfraktur am medialen Femurkondyl. Am 23. Juni 2000 fand die arthroskopische Untersuchung statt, bei der die Resektion der vorderen Kreuzbandstümpfe und die Glättung des Knorpelulcus am medialen Femurcondylus erfolgten (Urk. 8/48/3). Sodann unterzog sich der Versicherte am 15. September 2000 einer weiteren Operation, anlässlich derer das vordere Kreuzband rekonstruiert und ein Teil des Meniskus entfernt wurde (Urk. 8/37, 8/48/5 und 8/48/27). Die Wiederaufnahme der Arbeit war auf den 23. Dezember 2000 vorgesehen (Urk. 8/48/9), wobei der Versicherte aber offensichtlich Mühe bei Arbeiten in kniender Stellung bekundete (Urk. 8/48/10). Am 25. Mai 2001 wurde eine Gelenkmaus entfernt (Urk. 8/17). Aufgrund eines Rückfalles vom 26. Juni 2002 erfolgten am 12. Juli 2002 nebst einer arthroskopischen Untersuchung des linken Knies ein Knorpeldébridement am medialen Femurkondylus und die Resektion von Verwachsungen (Urk. 8/48/15 und 8/48/25). Der Versicherte war infolge der Verletzung am Knie vom 8. Juni bis zum 22. Dezember 2000, vom 1. bis zum 8. Juni 2001, vom 26. bis zum 28. Juni 2002, vom 1. Juli bis zum 23. August 2002 und schliesslich vom 9. Oktober bis Ende Dezember 2002 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/48/9 und Urk. 8/42). Der letzte Arbeitstag war somit der 8. Oktober 2002. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2003 auf (Urk. 8/33a).
         Am 5. Dezember 2002 hatte sich A.___ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet und eine Umschulung sowie Arbeitsvermittlung beantragt (Urk. 8/46). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/42) ein, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 8/48) und einen Arztbericht bei (Urk. 8/17) und führte berufliche Abklärungen durch (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung; Urk. 8/37).
1.2     Mit Verfügung vom 11. April 2003 (Urk. 8/16) gewährte die Invalidenversicherung A.___ Unterstützung und Beratung bei der Stellensuche. Am 2. Mai 2003 erging der entsprechende Auftrag an die D.___ GmbH, dem Versicherten bei der Vermittlung einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltung für das linke Knie und ohne Heben von Gewichten über 20 Kilogramm behilflich zu sein (Urk. 8/34). Zwischen dem 4. und dem 18. August 2003 fanden Abklärungen im Hinblick auf eine wechselbelastende Montagearbeit bei der Firma E.___ AG in Dällikon statt (Urk. 8/28), wobei auch Probetage vereinbart worden waren. Mit Verfügung vom 11. September 2003 (Urk. 8/15) stellte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ein, der Versicherte habe einen ersten vereinbarten Termin aus persönlichen Gründen verschoben und die zweite Möglichkeit, Probetage bei der E.___ AG zu absolvieren, nicht genutzt, obwohl er verschiedentlich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Der Versicherte erhob am 23. September 2003 (Urk. 8/14) Einsprache und ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2003 und Wiedergewährung von Unterstützung und Beratung bei der Stellensuche.
1.3     Am 28. November 2003 (Urk. 8/9) verfügte die IV-Stelle die Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung und hiess dementsprechend die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. November 2003 (Urk. 3/4 = Urk. 8/8) gut; den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht liess sie explizit fallen. In der Folge unterschrieb der Versicherte erneut einen Zusammenarbeitsvertrag mit der D.___ GmbH (Urk. 8/9 und 8/24). Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (Urk. 3/1 = Urk. 8/7) stellte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung erneut mit der Begründung ein, der Versicherte habe verschiedene ihm unterbreitete Vorschläge für einen Integrationsversuch abgelehnt. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 22. Juni 2004 (Urk. 3/2) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. August 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen diesen Entscheid liess A.___ am 6. September 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2):
 "Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 6. August 2004 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer wieder Unterstützung bei der Stellensuche zu gewähren.
  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Sodann stellte er den prozessualen Antrag:
 "Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen."
          In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. November 2004 ab (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
1.2 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die vorgeschlagenen, den medizinisch-theoretischen Anforderungen seines Gesundheitszustandes entsprechenden Arbeitsstellen abgelehnt und hinsichtlich der weiteren beruflichen Entwicklung an seinen eigenen Ideen festgehalten habe (Urk. 2). Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt.
2.2 Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer zwar nicht in Abrede, dass er Tätigkeiten wie Wäschereimitarbeiter, Lagermitarbeiter und Taxifahrer mit vorheriger Ausbildung abgelehnt habe. Er begründet dies indes damit, dass er gemäss dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Februar 2003 (Urk. 8/48/27) keine Gewichte über 20 Kilogramm heben und zu Fuss keine weiten Wegstrecken zurücklegen dürfe (Urk. 1 und 3/2). Nach der Auffassung des Kreisarztes komme grundsätzlich eine leichtere bis mittelschwere Tätigkeit im Büro-/Lagerbereich in Frage. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten seien daher ungeeignet, da damit das Tragen und Heben von Lasten über 20 Kilogramm (Koffer, Wäschekörbe) verbunden sei. Erschwerend komme bei einer Tätigkeit als Taxifahrer hinzu, dass er kein Deutsch spreche. Da er unzumutbare Tätigkeiten abgelehnt habe, könne nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gesprochen werden.

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat.
         Die Beschwerdegegnerin hatte, wie vorne dargelegt, mit Verfügung vom 11. September 2003 (Urk. 8/15) die Arbeitsvermittlung eingestellt, kam jedoch auf die Einsprache des Beschwerdeführer hin auf ihren Entscheid zurück und nahm die beruflichen Massnahmen wieder auf (vgl. Einspracheentscheid vom 28. November 2003; Urk. 8/8). Somit sind Vorfälle, welche sich im Sommer 2003 abgespielt haben, nicht in die vorliegende Beurteilung miteinzubeziehen, bei welcher es um die Prüfung geht, ob die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (Urk. 8/7) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 6. August 2004 (Urk. 2) zu Recht wieder eingestellt worden ist. Mithin ist einzig auf die Umstände, welche zwischen November 2003 und August 2004 zur Leistungeinstellung geführt haben, näher einzugehen.
3.2     Es ist zwischen den Parteien nicht streitig und auch aktenmässig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter Kniebeschwerden leidet, und daher bezüglich seiner ursprünglichen, langjährig ausgeübten Tätigkeit als Kundenmaurer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt (Urk. 8/17 und 8/48/27 S. 3). Hingegen besteht nach übereinstimmender ärztlicher Auffassung vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, das heisst nicht kniebelastenden Tätigkeit (Urk. 8/17 S. 4, 8/48/27 S. 3). Aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Februar 2003 ergibt sich folgendes Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/48/27 S. 3 in Verbindung mit Urk. 8/17 S. 3):
 "Wechselbelastende Tätigkeiten, stehend, gehend, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit aufzustehen und ohne Zwangshaltungen für das linke Knie, Zusatzbelastungen nicht repetitiv, Heben und Tragen nicht über 20 kg, Gehstrecke nicht repetitiv: 200 Meter. (...)."
         Gänzlich ungeeignet sind aus ärztlicher Sicht Arbeiten auf unebenem Untergrund, Leitern, Gerüsten, Dächern, in kauernder oder kniender Stellung mit Zwangshaltungen für die unteren Extremitäten. Sodann sind schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Fräsen, Spitzen, Vibrationen und Arbeiten über Kopf unzumutbar (Urk. 8/48/27 S. 3). Zumutbar sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Büro-/Lagerbereich.
3.3    
3.3.1 Nachdem am 28. November 2003 entschieden worden war, die Arbeitsvermittlung wieder aufzunehmen, wurde der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2003 telefonisch zu einer Besprechung auf den 14. Januar 2004 eingeladen (vgl. Verlaufsprotokoll in Urk. 8/19). Anlässlich dieses Gesprächs wurden die beruflichen Perspektiven diskutiert, und der Beschwerdeführer wurde zur Abklärung der näheren Voraussetzungen für die Taxiausbildung an die Firma F.___ verwiesen. Ein am 19. Januar 2004 durchgeführtes Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der F.___ ergab, dass er für eine Taxiausbildung über genügend Sprachkenntnisse verfügen würde. Bei einer erneuten Kontaktnahme am 27. Januar 2004 zwischen dem Mitarbeiter der beruflichen Eingliederung und dem Beschwerdeführer ergab sich, dass letzterer tags zuvor auf Anweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) mit einem dreimonatigen Deutsch-Intensivkurs begonnen hatte (vgl. Verlaufsprotokoll in Urk. 8/19). Gemäss der protokollierten Anmerkung erachtete die Berufsberatung der Invalidenversicherung eine parallel dazu verlaufende Ausbildung zum Taxichauffeur als nicht machbar, weshalb die Vermittlungsbemühungen von Seiten der Invalidenversicherung einstweilen abgebrochen wurden. Aktenmässig ist weiter erstellt, dass die Vermittlungsbemühungen nach Abschluss des Deutschkurses wieder aufzunehmen waren. Mithin steht fest, dass zwischen November 2003 (Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung) und Januar 2004 mit Ausnahme der Abklärung der Eignung des Beschwerdeführers zum Taxifahrer keine weiteren Arbeitsvermittlungsmassnahmen stattgefunden haben.
3.3.2   Der Deutsch-Intensivkurs hatte am 26. Januar 2004 begonnen und dauerte bis gegen Ende April 2004. Anschliessend wurde die Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung - wie vereinbart - wieder aufgenommen, und es fand am 10. Mai 2004 eine eineinhalbstündige Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Berater der D.___ statt (vgl. Verlaufsprotokoll in Urk. 8/19). Der Gesprächsnotiz ist zu entnehmen, dass der Versicherte künftig als PC-Supporter oder in ähnlichen Tätigkeiten arbeiten wollte. Eine Beschäftigung als Taxifahrer oder irgendeine andere wechselbelastende Arbeit habe er abgelehnt (vgl. Verlaufsprotokoll in Urk. 8/19). In der Gesprächsnotiz wird zudem festgehalten, der Versicherte begebe sich in den nächsten sechs Monaten in ein Einsatzprogramm. Daraufhin seien die Vermittlungsbemühungen auf telefonische Anweisung des Mitarbeiters der IV-Stelle abgebrochen worden (Eintrag im Verlaufsprotokoll vom 10. Mai 2004).
3.3.3   Fest steht somit aufgrund der Aktenlage, dass dem Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung am 28. November 2003 (Urk. 8/9) vorderhand weder bestimmte Arbeitsstellen angeboten werden konnten, noch Probetage vereinbart wurden. Bis überhaupt wieder ein Beratungsgespräch stattfand, war bereits mehr als ein Monat vergangen. Im Zeitpunkt des folgenden Beratungsgesprächs, am 14. Januar 2004, stand der mehrere Monate dauernde Deutsch-Intensivkurs unmittelbar bevor. Es blieb nur gerade Zeit, um die Möglichkeiten einer Taxifahrerausbildung zu prüfen. Die entsprechende Ausbildung begleitend zum Intensiv-Sprachkurs in Angriff zu nehmen, war aber nicht möglich. Die Arbeitsvermittlung wurde somit aufgrund von Umständen unterbrochen, welche nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden können. Im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin besuchte der Beschwerdeführer den durch die Arbeitslosenversicherung veranlassten Sprachkurs; eine Vorbereitung auf die Taxifahrerprüfung wäre ohnehin frühestens nach Beendigung dieses Sprachkurses möglich gewesen.
3.3.4 Nachdem nun die Vermittlungsbemühungen nach absolviertem Deutschkurs wieder aufgenommen worden waren, unterbreitete der Mitarbeiter der D.___ GmbH dem Versicherten beim Gespräch vom 10. Mai 2004 folgende Vorschläge: Mitarbeiter in einer Wäscherei oder Lager; Taxifahrer mit vormaliger Ausbildung (vgl. Verlaufsprotokoll der beruflichen Wiedereingliederung [BeWeg]-Arbeitsvermittlung in Urk. 8/19). Diese Vorschläge lehnte der Beschwerdeführer nach übereinstimmender Darstellung (Urk. 1 und 2) ab, worauf die IV-Stelle am 26. Mai 2004 die Einstellung der Arbeitsvermittlung verfügte (Urk. 8/7). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden keine andern Stellen vermittelt.
3.4 Aufgrund des Verlaufsprotokolls steht fest, dass der im Streit liegende zweite Abbruch der Arbeitsvermittlung primär dadurch veranlasst wurde, dass der Beschwerdeführer für die darauf folgenden sechs Monate zur Teilnahme an einer Beschäftigungsmassnahme der Arbeitslosenversicherung aufgeboten wurde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass vermittelbaren versicherten Personen, die zugleich Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung als auch auf solche der Invalidenversicherung haben, neben den Leistungen der Invalidenversicherung im Bereich der beruflichen Wiedereingliederung auch arbeitsmarktliche Massnahmen der Arbeitslosenversicherung, wie Ausbildungs- und Berufspraktika oder Kurse, offen stehen (Rz 5009 des ab 1. Januar 2004 gültigen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art).
         Insoweit die Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführers damit begründet, dass "zum unglücklichen Ende der ersten Arbeitsvermittlungsphase" die Tatsache beigetragen habe, dass er nicht "informiert" habe (Urk. 2 S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn mit diesem Argument setzt sie sich mit dem eigenen Entscheid in Widerspruch, laut welchem sie die Arbeitsvermittlungen gerade deshalb wieder aufgenommen hatte, weil sie den Vorwurf betreffend die Verletzung der Schadenminderungspflicht fallen gelassen hatte  (vgl. Urk. 8/8 S. 2 Ziff. I in fine). Ebenso wenig lässt sich nachvollziehen, inwiefern der Beschwerdeführer seiner Informationspflicht gegenüber den IV-Organen nicht nachgekommen sein soll, hatte er doch diese bereits am 27. Januar 2004 darüber orientiert, dass er auf Anweisung des RAV seit 26. Januar 2004 einen dreimonatigen Intensiv-Deutschkurs besuche (Urk. 8/19). Ebenso teilte er dem Berufsberater der All Personal GmbH unverzüglich mit, dass er fortan an einem sechsmonatigen Einsatzprogramm teilnehmen werde.
         Allein daraus, dass der Beschwerdeführer auf die ihm am 10. Mai 2004, mithin in einem Zeitpunkt, als er sich für die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung entschieden hatte, vorgeschlagenen Tätigkeiten als Wäschereimitarbeiter, Lagermitarbeiter oder Taxifahrer nicht einging, kann ihm nach dem Gesagten keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden.
         Dies hat auch für den vom Beschwerdeführer wiederholt geäusserten Wunsch zu gelten, als PC-Supporter tätig zu sein. Denn im Hinblick auf eine solche Tätigkeit hatte er aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten im Jahre 2002 zunächst einen 30stündigen Informatikkurs (Window 98, Excel 2000 und Word 2000) absolviert (Urk. 8/47d+f). Diesen ergänzte er mit der „Einführung in die Informatik Stufe 1“ (Urk. 8/47d), dem die weitere Ausbildung zum PC-Supporter folgte (Urk. 8/47c). Es erscheint daher als nahe liegend, dass er sich eine fachliche Unterstützung bei der Verwirklichung seines Berufsziels erhoffte; dies obwohl er diese Weiterbildung in seiner Muttersprache - Spanisch - absolviert hatte. Indes werden ihm in den Akten genügende - mündliche - Deutschkenntnisse attestiert (Urk. 8/37 S. 3).
         Aufgrund der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht keine Verletzung vorzuwerfen ist.
3.5     Nach den Akten ist sodann erstellt, dass die Arbeitsvermittlung am 26. Mai 2004 unverzüglich beendet wurde, und die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt mit Einspracheentscheid vom 6. August 2004 festhielt (Urk. 2). Dass dem Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör zu dieser Sanktion eingeräumt worden beziehungsweise das vorausgesetzte Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 22. Januar 2004, I 91/03), macht die Beschwerdegegnerin selber nicht geltend.
         Es erübrigt sich indes, die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da nach dem Gesagten keine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Demnach hat er weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
3.6     Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch, die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, wird damit hinfällig. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass es sich bei der Einstellung von Leistungen rechtsprechungsgemäss um eine so genannte negative Verfügung handelt (BGE 126 V 408; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 3. April 2003, I 57/03), bei welcher sich die Frage der aufschiebenden Wirkung gar nicht stellen kann.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. August 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Markus Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).