IV.2004.00563
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 29. Dezember 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt A.___, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin B.___
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 dem 1946 geborenen P.___ mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/38) und die auf Auszahlung einer Zusatzrente für die Ehefrau lautende Einsprache (vom 2. Februar 2004; Urk. 7/37) mit Entscheid vom 8. Juli 2004 abgewiesen hatte (Urk. 2 = Urk. 7/42),
nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 2004, mit der P.___ durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt A.___ die Zusprechung einer Zusatzrente für die Ehefrau beantragen liess (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde lautende Vernehmlassung der IV-Stelle vom 23. September 2004 (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
gemäss dem bis am 31. Dezember 2003 geltenden Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten hatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zustand,
sich gemäss Rechtsprechung (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG richtet und mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit zusammenfällt (Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990, BBl 1990 II 110),
ein Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten zu verneinen ist, wenn zwischen dem Ende der Aktivitätsperiode (oder einer dieser gleichgestellten Periode im Sinne von Art. 30 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit Zeit vergeht (SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c);
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau hat, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob er unmittelbar vor seiner Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat,
die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausführte, dass die Arbeitsunfähigkeit erst einen Monat nach Beendigung des Arbeitslosentaggelderbezuges eingetreten sei, weshalb der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und somit keinen Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau habe (Urk. 2),
der Beschwerdeführer einräumte, dass zwischen der Aussteuerung und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit 28 Tage vergingen, er sich aber auf den Standpunkt stellte, dass Gesetz und Rechtssprechung erst einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen als wesentlichen Unterbruch des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ansehen, weshalb umgekehrt eine Zeit von 28 Tagen seit Lohnzahlung (respektive dem Bezug eines Ersatzlohnes) bis zum Beginn der Wartezeit nicht genüge, um den Anspruch auf die Zusatzrente zu unterbrechen (Urk. 1),
aus den Akten hervorgeht und im Übrigen unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Januar 2001 Arbeitslosentaggelder bezogen hat (vgl. Urk. 7/1),
der Beschwerdeführer aufgrund des Bezuges von Arbeitslosentaggelder einer erwerbstätigen Person gleichzustellen ist (Art. 30 lit. a IVV in der bis am 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung),
der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ab dem 1. März 2001, an dem die Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG eröffnet wurde (vgl. Urk. 2), in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war,
demnach zwischen der Beendigung des der Erwerbstätigkeit gleichgestellten Arbeitslosentaggeldbezugs und dem Beginn der Arbeitunfähigkeit 28 Tage vergingen,
aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes die Voraussetzung der Unmittelbarkeit dann erfüllt ist, wenn zwischen dem Ende der Erwerbstätigkeit und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Zeit verstreicht (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 20. März 2002, I 513/01, Erw. 4a und 4b mit Hinweis auf SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c),
aus dem Gesagten zu schliessen ist, dass vorliegend der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar auf den Bezug der Arbeitslosentaggelder folgte, weshalb die Voraussetzung der Unmittelbarkeit nicht erfüllt ist,
daran auch der Einwand des Beschwerdeführers, eine Zeitspanne von weniger als 30 Tagen vermöge einen Anspruch auf eine Zusatzrente nicht zu unterbrechen, nichts zu ändern vermag, zumal der Anspruch auf die beantragte Zusatzrente gar nicht erst entstehen konnte und kein Grund ersichtlich ist, um Art. 29ter IVV analog anzuwenden,
die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehegattin verneinte;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt A.___, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).