IV.2004.00565
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 22. August 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1951, reiste 1965 in die Schweiz ein, absolvierte eine Anlehre zum Elektromonteur (Urk. 8/34 und 8/36) und war fortan auf diesem Beruf tätig. Daneben versah er ab Juli 1987 eine Stelle als nebenamtlicher Hauswart mit einem wöchentlichen Pensum von 6 bis 8 Stunden (Urk. 8/29 und Urk. 8/19). Ab September 1984 war er bei der A.__ in B.___ als Service- und bauleitender Monteur tätig (Urk. 8/28). Im Jahr 1999 erlitt er eine Partialruptur der Rotatorenmanschette rechts. Es wurde zunächst eine konservative Therapie eingeleitet, die jedoch erfolglos blieb (Urk. 8/15), weshalb er sich am 25. März 2002 einer Supraspinatussehnen-Rekonstruktion unterzog (Urk. 8/14). Der Versicherte leidet auch unter Rückenschmerzen (Urk. 8/13-15). Zufolge seines Schulterleidens reduzierte er sein Arbeitspensum ab 2. September 2002 auf einen halben Tag und liess sich als Elektromonteur für Neubauten zurückstufen (Urk. 8/28).
Am 19. Mai 2003 meldete sich S.___ wegen Rücken- und Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung (Urk. 8/36). Die IV-Stelle traf medizinische (Urk. 8/12-15) sowie berufliche (Urk. 8/19-34) Abklärungen und wies mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 (Urk. 8/11) das Begehren um berufliche Massnahmen ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 (Urk. 8/10 = Urk. 8/8) eröffnete die IV-Stelle sodann dem Versicherten, sein Invaliditätsgrad betrage 13 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. August 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/3) ab.
2. S.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, liess gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 7. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen:
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 26.8.04 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von über 70 % [anzuerkennen] und somit eine ganze Rente auszurichten.
3. Eventuell sei der Beschwerdeführer von der MEDAS medizinisch abzuklären.
4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt."
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2004 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 7). Am 25. Oktober 2004 verfügte das Gericht den Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 441 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2 Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 - 3.6).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar seit Oktober 2002 in seiner Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur zu 50 % eingeschränkt sei. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei ihm jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 75 bis 100 % zumutbar. Die Berufsberatung sei zum Schluss gekommen, dass der Anspruch auf eine Umschulung zumindest in Form einer zweijährigen Anlehre bestehe. Der Beschwerdeführer habe aber von diesem Angebot keinen Gebrauch machen wollen. Er habe beim bisherigen Arbeitgeber bleiben wollen. Daraufhin sei die Berufsberatung abgeschlossen worden, und er habe die Möglichkeit einer beruflichen Massnahme zurückgewiesen. Aus medizinischer Sicht sei ihm weiterhin die Umschulung zum angelernten Elektrozeichner zumutbar. Als solcher wäre ihm ein Jahresverdienst von Fr. 58'500.-- möglich. Aus dem Vergleich mit dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 %, der einen Rentenanspruch nicht zu begründen vermöge (Urk. 8/10 = Urk. 8/8 und Urk. 2).
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen unter Hinweis auf die ins Recht gelegten Unterlagen (Urk. 3/3-11) geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit April 2004 drastisch verschlechtert habe und er deswegen seit dem 25. Mai 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei diesem Verlauf erscheine es fraglich, ob er auf die Dauer als Zeichner arbeiten könne (Urk. 1 und Urk. 8/7).
Streitig und zu prüfen ist mithin, ob beim Beschwerdeführer ein Rentenanspruch entstanden ist, wobei insbesondere das Ausmass der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit respektive deren Verwertung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kontrovers beurteilt wird.
4.
4.1 Im Bericht vom 22. November 2001 (Urk. 8/15/2) stellte Dr. C.___, Rheumatologie FMH und Manuelle Medizin, folgende Diagnose:
- "Therapieresistentes subacromiales Impingement-Syndrom rechts bei Partialruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatus)
- Belastungssinduziertes radikuläres Reiz- und sensorisches Restsyndrom L5 rechts bei foraminaler DH L5/S1 (Status nach 2 PRT)
- Patellaspitzensyndrom links ausgeprägter als rechts."
Die Schmerzintensität im Bereich der verletzten rechten Schulter habe seit 1999 zugenommen und sich Anfang Oktober 2001 so verschärft, dass der Beschwerdeführer bei jeglicher Tätigkeit auf und über Schulterhöhe, bei Arbeiten mit dem Hammer und dem Schraubenzieher Schmerzen verspüre. Bezüglich des radikulären Reizsyndroms habe er zur Zeit keine Beschwerden, dies allerdings unter Arbeitskarenz. Beim Heben und Tragen von Lasten und beim Bücken träten jedoch Schmerzen auf.
Wie dem Bericht des D.___, Klinik für orthopädische Chirurgie, vom 5. Mai 2003 (Urk. 8/14/2) über die Abschlusskontrolle vom 25. April 2003 zu entnehmen ist, war am 25. März 2002 eine operative Rekonstruktion der Supraspinatussehne erfolgt. Insgesamt zeige der Beschwerdeführer objektiv gesehen ein relativ gutes Operationsresultat. Für die Arbeit als Elektromonteur mit sehr häufigen Überkopf-Arbeiten genüge indes das Resultat nicht vollumfänglich. Hinzu kämen neben dem radikulären Reizsyndrom L5 auch noch cervikale Probleme. Zur Zeit arbeite er zu 50 % als Elektroinstallateur und könne die leichteren Arbeiten mehr oder weniger problemlos ausführen. Er bleibe auch weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Unter Hinweis auf diesen Bericht notierte der leitende Arzt der genannten Klinik, Dr. E.___, am 28. Juli 2003 (Urk. 8/14/1), der Beschwerdeführer arbeite im Moment zu 50 %, respektive halbtags mit voller Leistung. Eine Steigerung auf 70 % Ende 2002 habe zu einem Schmerzrezidiv geführt, weshalb ihm seit dem 27. Januar 2003 erneut eine halbtägige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Aufgrund der komplexen Problematik mit Cervikalgien und Lumbalgien sowie der suboptimal rekonstruierten Supraspinatussehne mit einer chronischen Läsion scheine eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur längerfristig kaum möglich. In einer adaptierten Arbeitsstelle ohne belastende Überkopf-Arbeiten wäre die Arbeitsfähigkeit sicherlich steigerbar. In diesem Sinne wären auch berufliche Massnahmen sicherlich angezeigt.
Auf eine Rückfrage der IV-Stelle hin hielt Dr. E.___ im Bericht vom 9. Januar 2004 (Urk. 8/13) an dieser Beurteilung fest und präzisierte diese dahingehend, dass dem Beschwerdeführer in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit per Juli 2003 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne. Die Resteinschränkung resultiere aus der Kombination der Diagnosen.
4.2 Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ging die IV-Stelle gemäss den Eintragungen im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. Mai 2004 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Sie ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 67'000.--, dem sie ein Invalideneinkommen von Fr. 58'500.-- gegenüberstellte und gelangte zu einem Invaliditätsgrad von 12,7 % (Urk. 8/9).
4.3 Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer den Bericht des Dr. C.___ vom 6. September 2004 (Urk. 3/6) ins Recht legen. Darin notierte dieser Arzt, er habe beim Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 19. Mai 2004 eine deutliche Zunahme der lumbalen Rückenbeschwerden und am 28. Mai 2004 schliesslich ein akutes Nervenwurzelsyndrom mit heftigsten Schmerzen, Sensibilitätsstörungen und Muskellähmungen (Nervenwurzel L5 rechts) festgestellt. Daraufhin habe er ihn ins D.___ überwiesen. Dessen provisorischer Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 31. August 2004 (Urk. 3/8) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in unverändertem Zustand entlassen wurde. Die Diagnose lautet auf interforaminale Diskusprotrusion L4/L5 rechts und L5/S1 medial mit Anulartear. Es dränge sich eine operative Entfernung auf. Gemäss den Eintragungen in der Taggeld-Karte der "La Suisse" Versicherungen wird dem Beschwerdeführer von Dr. E.___ ab 28. Mai, 2. Juli und 18. August 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 3/7).
Sodann bestätigte die F.___ am 6. September 2004 (Urk. 3/10), dass der Beschwerdeführer seit Anfang April 2004 krankheitsbedingt die anfallenden Arbeiten als nebenamtlicher Hauswart nicht mehr erledigen könne und dass diese von den Familienmitgliedern, der Ehefrau und den beiden Söhnen, ausgeführt würden.
5.
5.1 Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlangen steht fest, dass sich die gesundheitliche Situation, auf deren Grundlage die IV-Stelle von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen war, insofern verändert hat, als sich der Befund im Bereich der Lendenwirbelsäule durch das Auftreten einer Diskusprotrusion mit sensiblen und motorischen Ausfällen verschlechtert hat. Darüber hinaus wird eine operative Entfernung der protrahierten Bandscheibe als nötig erachtet. Diese medizinisch ausgewiesene Veränderung, auf die der Beschwerdeführer bereits in der Einsprache vom 1. Juni 2004 (Urk. 8/7) hatte hinweisen lassen, lag im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides bereits vor, weshalb sie Bestandteil des dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Sachverhaltes bildet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage lässt sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit zu 75 % verwerten, nicht mehr vertreten. Vielmehr erfordert der Krankheitsverlauf, dass die medizinischen Vorgaben an einer der Behinderung angepassten Tätigkeit neu definiert werden. Demzufolge fehlt es an der erforderlichen Grundlage, um das Ausmass der verbliebenen zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu bestimmen, weshalb das für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebliche Invalideneinkommen nicht ermittelt werden kann. Offen bleibt ebenso die Frage, ob dem Beschwerdeführer angesichts dieser veränderten gesundheitlichen Verhältnisse weiterhin zugemutet werden kann, seine Arbeitsstelle, die er seit über 20 Jahren innehat, aufzugeben, um sich auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit umschulen zu lassen; dies zumindest so lange, als nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag.
Was die Bezifferung des Valideneinkommens betrifft, weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass dabei das Einkommen aus seiner nebenamtlichen Hauswartstätigkeit nicht berücksichtigt wurde. In der Tat stimmt der Betrag von Fr. 67'000.-- mit dem Jahresverdienst überein, den der Beschwerdeführer nach den Angaben seiner Arbeitgeberin ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (vgl. Urk. 8/28 Ziff. 12 und 16). Zu diesem Betrag ist jedoch das im Auszug aus dem individuellen Konto vom 2. Juni 2003 (Urk. 8/29) seit 1989 ausgewiesene, von der F.___ gemeldete Einkommen zu addieren, das sich für das Jahr 2001 auf Fr. 9'388.-- belief. Ob und allenfalls für welche Zeitspanne dem Beschwerdeführer die weitere Ausübung dieser Tätigkeit zugemutet werden konnte, wird auch Gegenstand ergänzender medizinischer Abklärungen sein.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der aktuellen Aktenlage über den im Streit liegenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht entschieden werden kann. Die Beschwerde ist mithin in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, ergänzende Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht anzuordnen und danach den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu bemessen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Die Prozessentschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie §§ 7 und 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'050.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'050.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).