IV.2004.00567
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 21. Februar 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die am 1. Januar 1964 geborene S.___, Staatsangehörige von Afghanistan, ist Mutter von zwei Kindern, geboren 1980 und 1981. Nach der Schulzeit absolvierte sie in ihrer Heimat eine Lehre als Schneiderin und übte diesen Beruf nach dem Tod ihres Mannes aus. Am 9. April 1997 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 8/22) und stellte ein Gesuch um Gewährung von Asyl. In der Folge wurde sie als Flüchtling anerkannt (zitiert in Urk. 8/8 S. 3). Vom 14. Februar bis 13. August 2000 war die Versicherte im Rahmen eines Einsatzprogramms des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) beim Theaterhaus R.___ als Mitarbeiterin in der Ausstattung angestellt (Urk. 8/20). Gemäss ihren Angaben absolvierte sie vom 11. Juni bis 11. Dezember 2002 ein weiteres Beschäftigungsprogramm des RAV (Urk. 8/22 Ziff. 6.3.1). Aktenkundig ist sodann, dass die Versicherte mehrmals Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 8/14). Sie leidet seit einigen Jahren im Wesentlichen an Knie- und Beinbeschwerden und an einer Schilddrüsenerkrankung (Urk. 8/9, Urk. 8/10/1-2, Urk. 8/11). Ferner entwickelte sich ein psychischer Gesundheitsschaden (Urk. 8/8, Urk. 8/9).
Am 16. Januar 2003 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin nebst dem Arbeitgeberbericht des Theaterhauses R.___ vom 4. März 2003 (Urk. 8/20) den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 3./5. Februar 2003 (Urk. 8/11) und den Bericht der Dr. med. B.___ vom 11. März 2003 (Urk. 8/10/1), dem der Bericht des Universitätsspitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/10/2) beilag, ein. Gestützt auf diese Unterlagen wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. Mai 2003 (Urk. 8/6) mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Die dagegen am 18. Juni 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wurde nach Einholung des Berichts des Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 22. August/1. September 2003 (Urk. 8/9) und des psychiatrischen Gutachtens des lic. phil. E.___ und des Dr. med. F.___ vom 16. Juni 2004 (Urk. 8/8) mit Entscheid vom 16. Juli 2004 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesen. Die Begründung wurde dahingehend geändert, dass der Leistungsanspruch wegen fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen zu verneinen sei.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess S.___, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer (vgl. Urk. 8/13), mit Eingabe vom 8. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Es seien der Einspracheentscheid und die angefochtene IV- Verfügung aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente zuzusprechen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2004 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. Dezember 2004 (Urk. 11) hielt die Versicherte unter Beilage verschiedener ärztlicher Berichte (Urk. 12/1-12/2/6) an ihren Anträgen fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2005 (Urk. 15) auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Januar 2005 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2 Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, die weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Versicherten in der Verfügung vom 27. Mai 2003 (Urk. 8/6) mangels Invalidität verneint. Im Einspracheentscheid vom 16. Juli 2004 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin insofern von einem anderen Sachverhalt aus, als der Leistungsanspruch nunmehr wegen fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen verneint wurde. Bei den Fragen, ob der Rentenanspruch deswegen verneint wird, weil keine Invalidität vorliegt oder weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, handelt es sich um Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses (BGE 125 V 416 Erw. 2b). Solange nicht über den Streitgegenstand als solchen, nämlich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, entschieden ist, bleibt es dem Gericht unbenommen, diese Teilaspekte zu überprüfen. Das rechtliche Gehör der Versicherten ist nicht tangiert, hatte sie doch im Rahmen der Beschwerde und der Replik Gelegenheit, sich zu den neuen Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu äussern (Urk. 1, Urk. 11).
Damit erwies es sich als zulässig, die in der Verfügung als massgeblich erachtete Begründung für die Verneinung des Rentenanspruchs im Einspracheentscheid durch eine andere Begründung zu ersetzen.
2.
2.1
2.1.1 Bis zum 31. Dezember 2000 enthielt Art. 6 Abs. 1 IVG die sogenannte Versicherungsklausel, wonach Anspruch auf Leistungen gemäss den Bestimmungen des IVG alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen hatten. Diese ist auf den 1. Januar 2001 dahingefallen (mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f.). Gemäss Art. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2) (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Y. vom 21. Juli 2003, I 742/02 Erw. 3.2).
2.1.2 Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung haben die rentenberechtigten versicherten Personen, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente - vorbehältlich Abs. 3 - die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. BGE 124 V 159); der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und Art. 29ter Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.
2.1.3 Wie in Erw. 2.1.1 ausgeführt, hat das IVG insofern eine Änderung erfahren, als die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist. Das bedeutet, dass eine Person, welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch hinsichtlich der Beiträge und der Invalidität erfüllt, eine Rente beziehen kann, selbst wenn sie bei Eintritt der Invalidität nicht (mehr) versichert ist (Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 43 f.). Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist für die Anwendbarkeit der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Versicherungsklausel entscheidend, ob die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und die Versicherungsklausel somit nicht mehr zum Tragen käme, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine versicherte Person, obwohl sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht bei der schweizerischen Invalidenversicherung versichert gewesen ist, aufgrund der einjährigen Beitragsdauer Anspruch auf eine Rente hat. Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nämlich vielmehr, ob die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat, wofür wiederum entscheidend ist, wann die Invalidität eingetreten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Y. vom 21. Juli 2003, I 742/02 Erw. 5.1).
2.2
2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen, seit 1. Januar 2004 oder der psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2.2 Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004 und psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen (oder psychischen) Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen (oder psychischen) Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
2.2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.2.5 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertenperson begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
2.3 Der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird unter anderem im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) sowie im bis zum 30. September 1999 in Kraft gewesenen Asylgesetz (AsylG) vom 5. Oktober 1979 geregelt. Dieses wurde am 26. Juni 1998 revidiert und auf den 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der hier anwendbaren Bestimmungen wurde mit der Revision vom 26. Juni 1998 unverändert übernommen, jedoch nicht mehr unter Art. 24-26, sondern nunmehr unter Art. 58-60 AsylG aufgenommen, die im Folgenden zitiert werden.
Gemäss Art. 58 AsylG richtet sich die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich des Asylgesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar sind.
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Art. 59 AsylG).
Personen, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich ordnungsgemäss aufhalten (Art. 60 Abs. 1 AsylG). Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und die sich seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, haben gemäss Art. 60 Abs. 2 AsylG Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Absatz 1 Buchstabe a oder b des ANAG vorliegt.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei bereits invalid in die Schweiz eingereist (Urk. 2).
Demgegenüber macht die Versicherte im Wesentlichen geltend (Urk. 1, Urk. 11), dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - weder die versicherungsmässigen Voraussetzungen fehlten noch die Invalidität zu verneinen sei. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin die Begriffe des Gesundheitsschadens, der Arbeitsunfähigkeit und des Eintritts der Invalidität nicht klar auseinandergehalten. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit sei auf den Bericht des Dr. A.___ vom 5. Februar 2003 abzustellen. Weiter führt die Versicherte aus, dass sie gemäss den telefonischen Aussagen der früheren Hausärztin, Dr. B.___, vom 6. August 2004 in den Jahren 1998/1999 nur wegen Knie- und Rückenbeschwerden, jedoch nie aus psychischen Gründen krank geschrieben worden sei. Gemäss der Beurteilung des Dr. A.___ hätten die physischen Gesundheitsschäden wohl zu einer zeitlich beschränkten Arbeitsunfähigkeit geführt, jedoch nicht zu einer Invalidität. Die psychischen Beeinträchtigungen hätten bis sicher 2002 keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt.
4.
4.1 Aktenkundig ist, dass die Versicherte nach ihrer Einreise in die Schweiz am 9. April 1997 - abgesehen von zwei befristeten Anstellungen im Rahmen von Einsatzprogrammen des RAV - nie erwerbstätig war (Urk. 8/14).
4.2 Über den Aufenthaltsstatus lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer am 9. April 1997 erfolgten Einreise in die Schweiz einen Asylantrag gestellt hat, der nach sechs Monaten bewilligt worden ist. Damit hatte sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG) und konnte einen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; ab 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG) begründen, an welchen die obligatorische AHV/IV-Versicherung anknüpft (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG; neu Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 1997 AHV-mässig als Nichterwerbstätige erfasst und ihrem Konto die entsprechenden Beiträge gutgeschrieben wurden.
4.3 Wie unter Erw. 2.1.1 und 2.1.3 dargelegt, ist unabhängig davon, ob hier die Versicherungsklausel (noch) zum Tragen kommt, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat, wofür wiederum entscheidend ist, wann die Invalidität eingetreten ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin leidet in somatischer Hinsicht seit einigen Jahren im Wesentlichen an Bein- und Knieschmerzen sowie an einer Schilddrüsenerkrankung. Eine Sonographie der Schilddrüse zeigte im rechten Schilddrüsenlappen einen etwa 1 x 2 cm grossen Knoten, welcher gemäss der Beurteilung des Universitätsspitals C.___, Dept. Medizinische Radiologie, Klinik für Nuklearmedizin, im Rahmen der diagnostizierten chronischen Thyreoditis Hashimoto zu betrachten ist (Urk. 12/2/2). Hinsichtlich der Beinbeschwerden wurde die Versicherte am 25. November 1999 (Urk. 12/2/1) im Universitätsspital C.___, Dept. für Innere Medizin, Angiologie, untersucht. Nebst einer primären Varikose konnte kein wesentlicher angiologischer Befund erhoben werden. Da es in der Folge zu einer Zunahme der Beschwerden kam, wurde die Beschwerdeführerin zur näheren Abklärung vom 10. bis zum 20. September 2002 im Universitätsspital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert (Urk. 8/10/2). Gemäss dem Bericht vom 1. Oktober 2002 (Urk. 8/10/2) wurde in rheumatologischer Hinsicht im Wesentlichen gestützt auf ein Röntgenbild eine beidseitige Gonarthrose, vor allem links, insbesondere eine mediale Femoro-Tibial-Arthrose links respektive eine Femoro-Patellar-Arthrose rechts sowie ein Status nach ossärer Läsion wahrscheinlich am lateralen Femorkondylus links und eine generalisierte Bandlaxizität festgestellt und der Beschwerdeführerin bis zum 4. Oktober 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
5.2 Im Bericht vom 3./5. Februar 2003 (Urk. 8/11) stellte Dr. A.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Femoropatellararthrose beidseits mit rezidivierenden Reizzuständen im Gelenk fest. Sodann hielt der Rheumatologe fest, dass die Versicherte bereits seit langer Zeit an Beinschmerzen leide, wobei es im Frühjahr 2002 zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen sei. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Näherin seit ca. Februar 2003 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Auch in einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit erachtete er sie als zu 100 % arbeitsfähig. Trotzdem wies der Hausarzt darauf hin, dass die Erwerbsfähigkeit durch die Kniegelenksarthrose teilweise eingeschränkt werde.
5.3 Die Diagnosestellung der Dr. B.___ im Bericht vom 11. März 2003 (Urk. 8/10/1) deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen des Universitätsspitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1. Oktober 2002 (Urk. 8/10/2). Die Ärztin kam zum Schluss, dass die Versicherte sowohl im bisherigen Beruf als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Allerdings wies sie an anderer Stelle im Bericht darauf hin, dass sie die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht zuverlässig beurteilen könne und weitere medizinische Abklärungen für angezeigt erachte.
5.4 Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 22. August/1. September 2003 (Urk. 8/9) zusätzlich zu den bekannten Befunden eine depressive Entwicklung und eine Anpassungsstörung seit mindestens 1997 sowie eine Adipositas. Dr. D.___ attestierte der Versicherten in ihrem angestammten Beruf als Näherin seit dem 17. Februar 2003 bis auf Weiteres eine 100%ige und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Am Ende seines Berichts hielt er ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Diagnosen zu 100 % arbeitsunfähig sei.
5.5 Im Gutachten vom 16. Juni 2004 (Urk. 8/8) stellten lic. phil E.___ und Dr. F.___ aufgrund der von der Versicherten eingehend geschilderten traumatischen Ereignisse (schwierige Ehe, Kriegserlebnisse, Tod der Brüder durch die Taliban, Flucht aus ihrer Heimat) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, depressiver und somatoformer Typus (ICD-10: F.43.1). Was die Arbeitsunfähigkeit anbelangt, attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht im angestammten Beruf als Näherin wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Versicherte wahrscheinlich schon seit längerer Zeit, spätestens seit ihrer Einreise in die Schweiz, in diesem Umfang arbeitsunfähig sei (Urk. 8/8 S. 5).
6.
6.1 Wie sich aus den Akten ergibt, ist der medizinische Sachverhalt noch nicht so weit abgeklärt, dass entschieden werden kann, ob und bejahendenfalls in welchem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin ein Versicherungsfall eingetreten ist. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Invalidität bereits vor der Einreise der Versicherten in die Schweiz am 9. April 1997 eingetreten ist, war der Hausarzt Dr. D.___ doch in seinem Bericht vom 22. August/1. September 2003 (Urk. 8/9) zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin habe sicher bereits in Afghanistan an einer beidseitigen Gonarthrose gelitten. In diese Richtung geht auch die Beurteilung des Dr. A.___, der im Bericht vom 3./5. Februar 2003 (Urk. 8/11) festhielt, dass die Versicherte schon seit langer Zeit an Beinschmerzen leide. Ein weiterer Hinweis ergibt sich aus dem Bericht des Universitätsspitals C.___, Dept. für Innere Medizin, Angiologie, vom 26. November 1999 (Urk. 12/2/1), gemäss welchem die Beschwerdeführerin seit mindestens sechs Jahren, vor allem abends an schweren und schmerzhaften Beinen leide. Ob diese Beschwerden bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz ein rentenbegründendes Ausmass angenommen hatten, lässt sich jedoch nicht hinreichend beurteilen. Aufgrund der gegenwärtigen medizinischen Aktenlage könnte ein relevanter somatischer Gesundheitsschaden allenfalls erst im Frühjahr 2002 eingetreten sein, als es zu einer Zunahme der Knie- und Beinschmerzen gekommen war (Urk. 8/10/2, Urk. 8/11), und die Versicherte in der Folge vom 10. bis zum 20. September 2002 (Urk. 8/10/2) im Universitätsspital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert wurde. Dafür spräche auch der Einsatz von sechs Monaten als Mitarbeiterin in der Ausstattung vom 14. Februar bis zum 13. August 2000 (Urk. 8/20), zu welchem im Arbeitgeberbericht keinerlei Behinderung notiert wurde, und die Beschwerdeführerin ihren 80%igen Einsatz an vier Tagen pro Woche mit einem achtstündigen Pensum absolvierte. Ferner ist unklar, wann genau die Schilddrüsenbeschwerden aufgetreten sind und in welchem Zeitpunkt sie allenfalls zu einer leistungsbegründenden Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Die Versicherte hatte anlässlich der Schilddrüsensprechstunden im Herbst 1998 angegeben, seit etwa zwei Jahren an Atembeschwerden im Halsbereich zu leiden. Damit sind die medizinischen Akten hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustands nicht genügend aufschlussreich.
6.2 Im Weiteren ist unklar, seit wann die Versicherte an einem relevanten psychischen Gesundheitsschaden leidet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3), kann gestützt auf das psychiatrische Gutachten des lic. phil. E.___ und des Dr. F.___ vom 16. Juni 2004 (Urk. 8/8) nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz an einem rentenbegründenden psychischen Gesundheitsschaden gelitten. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Heimat nach dem Tod ihres zweiten Bruders im Jahr 1997 an Schlafstörungen, Gewichtsverlust, Nervosität und Reizbarkeit gelitten und zudem sehr häufig geweint hat. Wegen dieser Beschwerden hatte sie in ihrer Heimat zahlreiche Ärzte und einige Male einen Geistlichen aufgesucht (Urk. 8/8 S. 3). Zwar kann das Aufsuchen von Ärzten ein Indiz dafür sein, dass ab jenem Zeitpunkt ein relevantes Leiden gegeben sein könnte. Jedoch vermag dieser Umstand allein nicht das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens zu begründen, der die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz am 9. April 1997 in leistungsbegründendem Ausmass in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkte. Vielmehr sind für die Beurteilung dieser Frage, die gesamten Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Gutachter zum Zeitpunkt des Eintritts der der Versicherten attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit nur vage äusserten. Dass es sich nicht um eine abschliessende Beurteilung handelte, macht der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin "wahrscheinlich" schon seit längerer Zeit im genannten Ausmass arbeitsunfähig sei, deutlich. An anderer Stelle findet sich zudem die Aussage, es bestehe "gegenwärtig" eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ebenso wenig gibt der Bericht des Hausarztes Dr. D.___ vom 28. August/1. September 2003 (Urk. 8/9), in dem er ausführte, der psychische Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin habe sicher seit 1997 bestanden, hinreichend Aufschluss über einen allfälligen Invaliditätseintritt. So gab er nicht an, seit wann er die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als arbeitsunfähig erachte. Schliesslich ist auch das mit der Replik eingereichte Zeugnis der früheren Hausärztin Dr. B.___ vom 7. Dezember 2004 (Urk. 12/1), aus welchem hervorgeht, dass die Versicherte seit dem Behandlungsbeginn am 12. September 1998 nie aus psychischen Gründen krank geschrieben wurde, für die Festsetzung des Zeitpunkts eines allfälligen Invaliditätseintritts nicht aussagekräftig. Demnach lässt sich gestützt auf die medizinischen Unterlagen auch in psychischer Hinsicht nicht abschliessend beurteilen, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Einreise in die Schweiz am 9. April 1997 in rentenbegründendem Ausmass in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war.
6.3 Nach dem Gesagten ist die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Prüfung der - unter Anwendung der im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen - versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen hat die IV-Stelle sodann über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).