IV.2004.00572
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1954, war vom 1. Mai 1990 bis 30. November 2002 als Schwesternhilfe im Kantonsspital Z.___ tätig (Urk. 12/39 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 3. Februar 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 12/40 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/13-21) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/39) ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 12/38) und liess die beruflichen Möglichkeiten abklären (Urk. 12/27-29).
Mit Verfügung vom 22. April 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 12/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Mai 2004 (Urk. 12/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid 6. Juli 2004 (Urk. 12/3 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger, Winterthur, mit Eingabe vom 7. September 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Rente. Sodann stellte sie das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid, wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung, im Jahr 2004.
Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.
1.2 Betreffend neue Verfahrensbestimmungen gilt nach dem in Rechtsprechung und Lehre anerkannten intertemporalrechtlichen Grundsatz mangels anderslautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens deren sofortige Anwendbarkeit (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 8 zu § 25 mit Hinweis auf: RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 ff. Erw. 3b und 3d mit Hinweisen).
Ein am 1. Januar 2003 anhängiges, somit vorher eingeleitetes Sozialversicherungsverfahren unterliegt daher mit Wirkung ab 1. Januar 2003 den Verfahrensbestimmungen des ATSG (Art. 27-62 ATSG).
2.
2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand zu prüfen, ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2004 einen den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzenden Begründungsmangel aufweist (Urk. 1 S. 4).
2.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 II Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2004 genügt den dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht, hat die Beschwerdegegnerin doch im angefochtenen Einspracheentscheid die Gründe angegeben, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 25. Mai 2004 (Urk. 12/6) vorgebrachten Einwände verworfen hat. Zudem nannte die Beschwerdegegnerin die massgebenden Überlegungen, auf welche sie ihren Einspracheentscheid stützte, so führte sie doch insbesondere aus, dass und weshalb sie sich auf das Gutachten des Stadtspitals B.___ stützte (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr konnte sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. vorstehend Erw. 2.2).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4. Materiell strittig ist, an welchen Gesundheitsschäden die Beschwerdeführerin leidet, in welchem Umfang diese sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken und ob, und falls ja, welche andere Tätigkeiten ihr in welchem Umfange zumutbar wären.
Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des Stadtspitals B.___ vom 19. September 2003 davon ausging, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Schwesternhilfe zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/8 S. 1, Urk. 12/15 S. 14), machte die Beschwerdeführerin geltend, dass auf das Gutachten des Stadtspitals B.___ nicht abgestellt werden könne, da die Begutachtung mangelhaft sei, wesentliche Entscheidgrundlagen fehlen würden, die Beschwerdeführerin und der Gutachter sich nur ungenügend hätten verständigen können und die Schlussfolgerungen des Gutachters teilweise auf falschen Annahmen beruhen würden (Urk. 1 S. 6).
5.
5.1 Zu prüfen ist, ob aufgrund der ärztlichen Gutachten und Berichte eine massgebende Arbeitsunfähigkeit vorliegt und ob eine allfällig verbleibende Arbeitsfähigkeit noch verwertbar ist.
5.2 Über die ambulante Behandlung vom 14. März bis 22. Mai 2000 (Selbstzuweisung) im Kantonsspital Z.___ (Z.___), Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, berichtete Dr. med. C.___, Oberärztin, am 25. Mai 2000 (Urk. 12/21). In diesem Bericht wurden die Diagnosen eines Status nach Exazerbation eines chronischen Thorakolumbovertebralsyndroms bei alter Brustwirbelkörper (BWK) 12-Fraktur unklarer Aetiologie mit Osteochondrose thorakal 11/12 und aktiver Spondylarthorse thorakal 11/12 rechtsbetont, Osteochondrose L4/5, Wirbelsäulenfehlform mit Gibbus sowie kontrollpflichtiger grenzwertiger hypothyreote Schilddrüsenwerte erhoben. Die untersuchende Ärztin kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vom 13. bis 23. März 2000 zu 100 % und vom 24. März bis 16. April 2000 zu 50 % arbeitsunfähig sei, jeweils von ihrem Beschäftigungsgrad von 80 % (Urk. 12/21 S. 1-2).
5.3 Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin in Behandlung steht, diagnostizierte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2003 ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei Status nach alter BWK 12-Fraktur anlässlich eines Polytraumas von 1982 mit Osteochondrose thorakal 11/12 und Spondylarthrose thorakal 11/12 rechtsbetont, Osteochondrose L4/5 sowie eine schwere Wirbelsäulenfehlform mit Gibbus (Urk. 12/19 S. 1).
Er berichtete über chronische Rückenschmerzen mit Exazerbation im Sommer 2002. Bisher habe die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Schwesternhilfe nachgehen können, seit Sommer 2002 sei aber eine derartige Verschlechterung eingetreten, dass sie auch für einfache Aufgaben nicht mehr einsetzbar sei. Ihr Arbeitswille sei grundsätzlich immer vorhanden gewesen. Diverse therapeutische Massnahmen inklusive Facetteninfiltration hätten zu keiner nachhaltigen Verbesserung geführt (Urk. 12/19 S. 2).
5.4 Am 10. September 2003 erfolgte die Untersuchung durch Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Stadtspital B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation. Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten von Dr. E.___ und PD Dr. med. F.___, Chefarzt, datiert vom 19. September 2003. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Urk. 12/15 S. 11):
"Chronische Schmerzen der Wirbelsäule, der Beine und der linken Schulter
bei Wirbelsäulen-Fehlform (tiefthorakale Kyphose und hochthorakale Lordosierung)
bei Status nach (traumatischer, Autounfall 1982) Keilwirbeldeformation des 12. Brustwirbelkörpers".
Die Gutachter berichteten, die Frage zur Diagnose sei nicht leicht zu beantworten, da die Beschwerdeführerin verschiedene Beschwerden angebe, welche sich durch die Untersuchungsbefunde nicht klar erhärten liessen. Der insgesamte Leidensdruck sei fraglich. Als rheumatologischen Untersuchungsbefund sei eine ungünstige Wirbelsäulen-Fehlform gefunden worden, offenbar nach traumatisch bedingter BWK 12-Fraktur. Anscheinend sei für die folgenden 18 Jahre die Funktionalität der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt gewesen. Wie es 1991 zu ersten Schmerzen und, wahrscheinlich 1999, vermehrten Schmerzen gekommen sei und wie diese heute zu begründen seien, sei nicht eindeutig zu erklären. Eine vermehrte Belastung der angrenzenden Bandscheibenräume und insbesondere der kleinen Wirbelsäulengelenke (Facettengelenke) sei anzunehmen, und auch eine Bandscheibenverlagerung wäre zu diskutieren. Diesbezüglich würden aber einschlägige Schichtbilduntersuchungen fehlen (Urk. 12/15 S. 12 ff.).
Wegen der bestehenden Wirbelsäulen-Fehlform würden sie aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einem körperlich belastenden Beruf auf 50 % schätzen. Für eine körperliche nicht belastende Arbeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/15 S. 12).
Weder bezüglich Abklärungen noch bezüglich Therapie seien genügend Anstrengungen unternommen worden, weshalb sie eine Wiederbeurteilung in einem Jahr empfehlen würden (Urk. 12/15 S. 14). Falls der Leidensdruck der Beschwerdeführerin genügend gross sei, müsste in dieser Richtung sicher etwas mehr getan werden, und insbesondere könnte ein chronischer Schmerzzustand mit einem interdisziplinären, multimodalen Schmerzkonzept angegangen werden (Urk. 12/15 S. 13).
Die Einschätzung der Prognose sei schwierig. Bei der angeblich seit 1982 bestehenden Wirbelsäulen-Fehlform sei es schwierig zu erklären, dass 20 Jahre später eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei, und man sollte in einer solchen Situation davon ausgehen können, dass die Prognose für Behandlungen zur Wiederherstellung der vollen Funktionalität günstig sei (Urk. 12/15 S. 14).
5.5 Am 24. September 2003 wurde Dr. med. G.___, Innere Medizin und Pneumologie FMH, vom Personaldienst des Z.___ mit der vertrauensärztlichen Untersuchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Am 3. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. G.___ untersucht (Urk. 12/14 S. 1). Gestützt auf das Gutachten des Stadtspitals B.___ kam Dr. G.___ zum Schluss, dass eine Berufsinvalidität von 50 % bestehe und ein interdisziplinäres multimodales Schmerzkonzept die Erwerbstätigkeit verbessern könnte (Urk. 12/14 S. 5).
5.6 Am 6. Mai 2004 nahm der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin Dr. D.___ zum Gutachten des Stadtspitals B.___ Stellung. Zusammenfassend hielt er fest, dass er davon überzeugt sei, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin reell und glaubhaft seien. Ausserdem bestünden die Schmerzen bekanntlich schon lange, nur habe die Beschwerdeführerin wahrscheinlich lange Zeit auf die Zähne gebissen und diesen Zustand eher fatalistisch hingenommen (Urk. 12/12 S. 1).
Er schlug vor, dass die Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung und Therapie an die rheumatologische Poliklinik des Z.___ überwiesen werde. Man solle sich dort nochmals über eine gewisse Zeitspanne ein Bild über das Krankheitsgeschehen der Beschwerdeführerin machen und dann nochmals auf den Entscheid zurückkommen. Es werde sich dann auch bald zeigen, ob die Prognose für die Behandlung zur Wiederherstellung der vollen Funktionalität so günstig sei wie vom Gutachter angenommen (Urk. 12/12 S. 2).
5.7 Ungefähr im gleichen Zeitpunkt, in welchem der angefochtene Einspracheentscheid erlassen wurde - nämlich am 6. Juli 2004 - erstellten die Ärzte des Z.___, offenbar auf Verlangen des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin, zwei weitere Berichte.
Dr. med. H.___, Assistenzärztin, und Dr. med. I.___, Oberarzt, Z.___, Rheumaklinik mit Institut für Psychotherapie und Poliklinik, berichteten in ihrem Bericht vom 4. Juni 2004 über die Kontrolluntersuchung der Beschwerdeführerin an ihrer Klinik. Sie diagnostizierten ein thorakal betontes chronisches Panvertebralsyndrom bei Status nach BWK 12-Fraktur 1982, ausgeprägter Wirbelsäulenfehlform mit Gibbus und degenerativen Veränderungen (Urk. 3/9 S. 1). Klinisch bestehe zudem der Verdacht auf eine beginnende Gonarthrose rechts und Polyarthrosen der Finger (Urk. 3/9 S. 2).
Am 24. August 2004 berichteten sie über den Verlauf bis am 12. August 2004. Radiologisch zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung von 2000 eine leichte Progredienz der ausgeprägten Keilwirbelbildung. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden chronischen, panvertebralen Schmerzen, welche thorakal betont seien, hätten durch die aktive Physiotherapie nur schlecht beeinflusst werden können. Eine Operationsindikation bestehe nicht, da keine Neurokompression vorliege. Da die Arbeitsfähigkeit bereits in einem Gutachten festgelegt worden sei, könnten sie im Rahmen einer normalen poliklinischen Behandlung dazu keine weitere Stellung nehmen. Grundsätzlich sei eine erneute IV-Anmeldung mit Begründung einer Verschlechterung des Zustandes, wie sich dies auch radiologisch dokumentieren lasse, immer möglich. Bei Problemen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit könne dies nur durch ein erneutes externes Gutachten gelöst werden. Dabei wäre sicher als zusätzliche Entscheidungsgrundlage eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sinnvoll (Urk. 3/10).
5.8 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wie auch hinsichtlich der Frage nach den erwerblichen Auswirkungen der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein unklares Bild:
So wird von den begutachtenden Ärzten übereinstimmend zwar ein thorakal betontes chronisches Panvertebralsyndrom bei Status nach BWK 12-Fraktur 1982 und eine ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform mit Gibbus diagnostiziert, dennoch gehen die Meinungen über die Ausprägung und Intensität der Beeinträchtigungen auseinander. So beurteilten die Ärzte des Stadtspitals B.___ den insgesamten Leidensdruck der Beschwerdeführerin als fraglich und stellten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Fraktur im Jahre 1982 in Frage (Urk. 12/15 S. 13 f.). Demgegenüber ist der behandelnde Arzt davon überzeugt, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin reell und glaubhaft sind (Urk. 12/12 S. 1). Die Berichte des Hausarztes bestärken den Eindruck, dass eine beträchtliche Verschlechterung eingetreten ist. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung der Ärzte des Z.___, die die Schmerzen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht anzweifeln und ausführen, die Verschlechterung lasse sich radiologisch dokumentieren (Urk. 3/10). Auch wenn die Berichte eines Hausarztes gemäss der Rechtsprechung mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), sind sie im vorliegenden Fall doch in die Beurteilung einzubeziehen, weil sie einen fundierten Eindruck vermitteln und zeigen, dass der behandelnde Arzt nicht einfach eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, sondern sich intensiv um Abklärung und Therapie - bis anhin leider ohne Erfolg - bemühte. Im Gutachten der Ärzte des Stadtspitals B.___ wird demgegenüber der vom behandelnden Arzt und den Ärzten des Z.___ angesprochenen Schmerzproblematik kaum Raum eingeräumt; aus der Tatsache, dass nicht erklärbar sei wie es 1991 zu ersten Schmerzen und 1999 zu vermehrten Schmerzen gekommen sei (vgl. Urk. 12/15 S. 14), wird einfach abgeleitet, der Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei fraglich. Gleichwohl wiesen die Gutachter auf die ungenügenden Abklärungen und Therapien hin und empfahlen eine Wiederbeurteilung in einem Jahr (vgl. Urk. 12/15 S. 13 f.). Sie führten sogar aus, dass sie nicht abschliessend Stellung nehmen könnten, da einschlägige Schichtbildungen fehlen würden (Urk. 12/15 S. 12). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Ärzte des Stadtspitals B.___ ist daher nicht überzeugend begründet.
Das Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 12/14) kann zur Klärung der Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit wenig beitragen, da sich dieser Arzt lediglich auf das Gutachten der Ärzte des Stadtspitals B.___ stützte und sich mit abweichenden Meinungen nicht auseinandersetzte. Es wurde keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Schwesternhilfe und in einer angepassten Tätigkeit, sondern zur Berufsinvalidität vorgenommen.
Eine Zumutbarkeitsbeurteilung fehlt auch in den Berichten des behandelnden Arztes und der Ärzte des Z.___.
Angesichts dieser sich teilweise widersprechenden und auch nicht durchwegs nachvollziehbaren Arztberichte kann der Invaliditätsgrad mangels zuverlässiger Aussagen über den Gesundheitszustand und Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht bestimmt werden. Insbesondere hielten auch sämtliche Ärzte weitere Abklärungen für angezeigt. Eine neue Gesamtbeurteilung der medizinischen Situation unter Einbezug aller relevanten medizinischen Unterlagen erweist sich deshalb als unumgänglich. Notwendig ist eine differenzierte Stellungnahme zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in den in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten, weshalb die Sache hiezu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt. Gemäss Rechtsprechung wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1, Urk. 8) somit gegenstandslos (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 16 zu § 16).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger, unter Beilage eines Doppels von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).