Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00573
IV.2004.00573

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 22. Dezember 2004
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       N.___, geboren 1951, ist gelernter Buchbinder, und war bis im Jahre 1992 erwerbstätig. Im Jahre 1992 und 1993 bezog er Arbeitslosenentschädigung und seit 1994 Fürsorgeleistungen; zwischendurch ging er für jeweils kurze Zeit verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Urk. 7/19). Nachdem ihm am 1. Januar 2001 der rechte Unterschenkel amputiert werden musste, meldete er sich mit Gesuchen vom 19. Februar 2001 und 22. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/41 und 7/43). Mit Verfügung vom 26. März 2001 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Hilfsmittel in Form einer Unterschenkel-Prothese zu (Urk. 7/14). Demgegenüber verneinte sie mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung), da dem Versicherten gemäss ihren Abklärungen eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit zu 100 % möglich sei, aus welcher eine Erwerbseinbusse von maximal 5 % resultiere (Urk. 7/10). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Am 16. April 2004 meldete sich der Versicherte durch seinen Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 lehnte die IV-Stelle nach Einholung eines ärztlichen Berichtes bei Dr. A.___ das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, eine gegenüber der Verfügung vom 5. Oktober 2001 erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege nicht vor, weshalb ihm weiterhin eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 7/8). Eine am 26. Juli 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. August 2004 ab (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 20. August 2004 erhob N.___ mit bei der IV-Stelle eingereichter und an das hiesige Gericht weitergeleiteter Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie Zusprache einer mindestens halben Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2004 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - beziehungsweise seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.2     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 Ew. 3a,122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung vom 16. April 2004 ein und nahm in der Folge beim Hausarzt des Versicherten Abklärungen vor. Es ist somit zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 5. Oktober 2001 und dem jetzt angefochtenen Einspracheentscheid eine Änderung eingetreten ist und beim Beschwerdeführer im August 2004 eine rentenbegründende Invalidität vorlag.

3.      
3.1     In seinem der Verfügung vom 5. Oktober 2001 zugrunde gelegten Bericht vom 21. Juni 2001 hatte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Diabetes mellitus Typ II mit Status nach Unterschenkelamputation rechts am 1.1.01 bei nekrotisierendem Weichteilinfekt der Planta pedis rechts; PAVK  mit Status nach femoro-poplitealem Venenbypass rechts am 29.12.00, Malum perforans der Planta pedis links, Aethylabusus. Dr. A.___ bezeichnete den Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Buchbinder als vollständig arbeitsunfähig, führte jedoch an, sitzende Tätigkeiten, Überkopfarbeiten oder Arbeiten mit wechselhafter Körperbelastung seien noch möglich. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten, die Knien oder längeres Stehen erforderten. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ab sofort ein ganztägiger Einsatz möglich (Urk. 7/17).
         Dr. med. B.___, FMH Chirurgie sowie leitender Arzt des X.___, stellte in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 22. Juni 2001 ebenfalls die Diagnosen eines nekrotisierenden Weichteilinfekts Planta pedis rechts bei Diabetes mellitus Typ II und arterieller Verschlusskrankheit, Malum perforans Planta pedis links, Unterschenkelamputation rechts am 1.1.01. Zur Arbeitsfähigkeit führte er im Wesentlichen an, der Patient habe eine gewisse Gehbehinderung, es könne ihm eine ganztägige Arbeit zugemutet werden (Urk. 7/17).
3.2     In dem von der IV-Stelle im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Bericht stellte Dr. A.___ am 14. Juni 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Diabetes mellitus Typ II (ED 2000) mit peripherer Polyneuropathie, Status nach Unterschenkelamputation rechts bei Weichteilinfektion im Januar 2001 im X.___, periphere arterielle Verschlusskrankheit mit status nach femoro poplietalem Venenbypass rechts am 29.12.2000, Verschluss der Vena zirkum flexa superior im linken Augenfundus im August 2002. Er bezeichnete den Gesundheitszustand des Versicherten als im Moment stationär und hielt im Wesentlichen fest, die Gehstrecke und langes Stehen seien aufgrund der Diagnosen und der Prothese ganz bestimmt eingeschränkt.
         Dem Bericht beigefügt ist ein Kurzbericht des Y.___, vom 26. Januar 2004 sowie von Dr. med. C.___, Augenarzt FMH, welche die von Dr. A.___ aufgeführten Diagnosen im Wesentlichen bestätigten, jedoch ohne zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten Stellung zu nehmen (Urk. 7/15).

4.      
4.1     Aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. A.___ vom 14. Juni 2004 (inklusive den beigefügten Kurzberichten) geht hervor, dass zu den bisherigen, im Jahr 2001 gestellten Diagnosen weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hinzugetreten sind. So erlitt der Versicherte gemäss vorliegenden Berichten im August 2002 einen Verschluss der Vena zirkum flexa superior im linken Augenfundus und leidet nunmehr zusätzlich an peripherer Polyneuropathie.
         Aus dem eingeholten medizinischen Berichten geht demgegenüber nicht hervor, inwieweit sich diese Änderung des medizinischen Sachverhalts auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkt. Denn weder macht Dr. A.___ klare Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Buchbinder (vgl. Bericht vom 14. Juni 2004, S. 1 unten, Urk. 7/15) noch enthält sein Bericht nachvollziehbare Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dr. A.___ hält in seinem Bericht denn einzig - in Beantwortung der Frage nach "Therapeutischen Massnahmen/Prognosen" - fest, er "....glaube wirklich, dass der Versicherte 50 % für gewisse Arbeiten im Pflegeheim der Nachbargemeinde eingesetzt werden könnte" (vgl. Bericht vom 14. Juni 2004, Antwort zu D, Ziff. 7, S. 2 unten, Urk. 7/15). Daraus geht aber nicht hinreichend deutlich hervor, ob Dr. A.___ den Beschwerdeführer damit generell als in einer - nicht näher umschriebenen - leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig erachtet oder er damit nicht vielmehr einzig zum Ausdruck brachte, dass der Versicherte in der Lage sei, die ihm von der Nachbargemeinde angebotene Teilzeitbeschäftigung im Pflegeheim auszuüben, ohne sich in grundsätzlicher und begründeter Weise zur - allenfalls über diesen Umfang hinaus gehenden - Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu äussern.
4.2     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder der Bericht von Dr. A.___ vom 14. Juni 2004 noch die diesem Bericht beigefügten ärztlichen Berichte für die streitigen Belange zureichend sind, da sie gar keine oder keine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten enthalten. Damit kann aber nicht beurteilt werden, ob die hinzugetretenen Gesundheitsschäden genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen einhole und hernach über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).