Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00575
IV.2004.00575

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 3. Februar 2005

in Sachen

M.___
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1945 geborene M.___ wuchs in Jugoslawien auf, lebt seit März 1976 in der Schweiz (Urk. 7/78) und arbeitete zuletzt ab Oktober 1994 als Bauarbeiter bei der A.___ in Zürich (Urk. 7/45). Nach Feststellung einer koronaren Herzkrankheit leistete er am 16. April 1999 seinen letzten Arbeitstag (Urk. 7/75) und wurde am 4. Juni 1999 einer sechsfachen AC-Bypass-Operation unterzogen (Urk. 7/32 Blatt 5).
         Am 4. September 2000 meldete sich M.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/78). Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts sprach ihm die IV-Stelle am 14. Mai 2001 mit Wirkung ab 1. April 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 7/24). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2002 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben wurde, als sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneinte, und es wurde die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und anschliessender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 7/16).
         In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim B.___ eine polydisziplinäre Expertise (Gutachten vom 4. Dezember 2003; Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 9. März 2004 stellte die IV-Stelle fest, dass bei einem nunmehr festgestellten Invaliditätsgrad von 22 % die zuvor zugesprochene halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 7/13). Daran hielt sie nach Einsprache vom 20. April 2004 (Urk. 7/10) mit Entscheid vom 2. August 2004 fest (Urk. 2 = Urk. 7/4).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess M.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel am 9. September 2004 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1.         Es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegenerin vom 2. August 2004 aufzuheben.
 2.         Es sei dem Beschwerdeführer über den 31. März 2004 hinaus und weiterhin eine seiner Behinderung angemessene Invalidenrente auszurichten, mindestens aber eine halbe Invalidenrente.
 3.         Eventualiter sei die Sache zur Abklärung einer weitergehenden Invalidität (IV-Grad über 50 %) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
 4.         Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Nach Eingang der auf Abweisung der Beschwerde lautenden Vernehmlassung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2004 (Urk. 6), wurde am 25. November 2004 dem Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung entsprochen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Person (Art. 16 ATSG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 29 und 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
         Ebenso wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass versicherte Personen ab dem 1. Januar 2004 Anspruch haben auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.2     Zu ergänzen ist, dass laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben sind, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Weiter hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung des Rentenanspruchs damit, dass der Beschwerdeführer gemäss der polydisziplinären B.___-Expertise eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten zu 80 % ausüben könne, weshalb es ihm möglich sei, trotz Gesundheitsschadens ein Einkommen von Fr. 40'206.-- zu erzielen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 51'259.--, das er als Gesunder erzielen würde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2).
2.2     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass ihm das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2002 eine halbe Rente zugesprochen und die Sache zur Klärung eines allfälligen Anspruchs auf eine ganze Rente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen habe. Gestützt auf das Gerichtsurteil stehe ihm ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente zu. Ein Revisionsgrund, der eine Herabsetzung dieses Rentenanspruches rechtfertigen würde, liege nicht vor. Demnach sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob im massgebenden Zeitraum zwischen der erstmaligen Rentenverfügung vom 14. Mai 2001 (Urk. 7/24; hinsichtlich der Festsetzung der halben Rente bestätigt mit Urteil vom 25. September 2002; Urk. 7/16) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2004 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der verfügten (mindestens) halben Invalidenrente zu rechfertigen vermag.
3.2
3.2.1   Dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2002 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer koronaren 2-Gefässerkrankung, einem generalisierten Schmerzsyndrom und einer persistierenden Unterschenkelschwellung links leide (Urk. 7/16 Erw. II 3c). Des Weiteren deute der Bericht der Klinik C.___ vom 3. September 2001 auf das Vorhandensein einer psychischen Krankheit hin: So hätten die psychiatrischen Fachärzte ausgeführt, dass der Beschwerdeführer stark auf seine Schmerzproblematik eingeschränkt sei. Wegen der schlechten Deutschkenntnisse sei es zudem schwierig zu überprüfen, ob die gegebenen Informationen verstanden würden. Die Empfehlung, sich antidepressiv behandeln zu lassen, schlage der Beschwerdeführer mit der Begründung aus, dass er gesund im Kopf sei. Seine Probleme seien lediglich somatischer Art. Die Ergebnisse aus dem Erstgespräch deuteten auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) hin. Weiter bestünde der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.3; Urk. 7/16 Erw. 3e).
         Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte weiter aus, dass es hinsichtlich der psychischen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers bereits an gesicherten fachärztlichen Diagnosen fehle, wobei die Hinweise der behandelnden Kardiologen und des Hausarztes auf "unverkennbare depressive Symptomatik" beziehungsweise auf eine "dysfunktionelle Schmerzbewältigung" eine solche nicht zu ersetzen vermögen (Urk. 7/16 Erw. 4b).
3.2.2   Aus dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten B.___-Gutachten vom 4. Dezember 2003 (Urk. 7/29) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 thorakale Schmerzen beim Laufen und unter Belastung verspürt habe, anfangs 1999 eine koronare Herzkrankheit festgestellt und im Juni 1999 eine 6-fache AC-Bypass-Operation durchgeführt worden sei. Aus rheumatologischer Sicht seien die Diagnosen diffuses Schmerzsyndrom des ventralen Thorax, des Schultergürtels und Nackens bei Status nach 6-facher AC-Bypass-Operation am 4. Juni 1999, muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und chronische Dysästhesie linkes Bein im Narbenbereich bei Status nach Venenentnahme vom 4. Juni 1999 zu stellen. Aufgrund der objektivierbaren klinisch-rheumatologischen und radiologischen Befunde bestehe hinsichtlich einer körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr infolge der verminderten Belastbarkeit im ventralen Thoraxbereich bei Status nach Sternotomie. Hingegen könne aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Arbeitstätigkeit ohne Überkopfarbeiten begründet werden (Urk. 7/29 Blatt 13 ff.).
         Dem psychiatrischen Untergutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wenig schwingungsfähig, jedoch keinesfalls schwer belastet oder deprimiert wirke. Vielmehr habe er während der Untersuchung als eher gleichgültig imponiert, bei mild lächelnder Mimik und unauffälliger Psychomotorik. Diese Beobachtungen stünden in Diskrepanz zu den geschilderten, nach Ansicht des Beschwerdeführers schwerst behindernden Symptome ("la belle indifférence"). Die vom Beschwerdeführer angegebenen, sich verschlimmernden körperlichen Symptome seien gut zu vereinbaren mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Allerdings bestünden anamnestisch oder aktuell keine Hinweise für das Vorhandensein von emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen, wobei diese möglicherweise trotzdem vorhanden seien und aufgrund des Kausalitätsdenkens des Beschwerdeführers einfach ausgeblendet würden. So müsse erwähnt werden, dass seine Ehefrau erst 2001 mit den Kindern in die Schweiz gezogen sei und dass dies möglicherweise eine grössere Belastung und Konflikthaftigkeit bedinge. Zudem dürfte er die Migrationsproblematik deutlich unterschätzen. Der Beschwerdeführer klage zudem über Schlafstörungen und gelegentliche Gefühle von Wertlosigkeit. Diese Symptome könnten im Rahmen einer depressiven Störung auftreten. Allerdings sei in der Exploration eine solche Störung affektiv nicht untermauert. Zusammengefasst könne also gesagt werden, dass eine leichte depressive Verstimmung (ICD 10 F 32.00) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht vollends ausgeschlossen werden könnten, dass aber diese Symptome den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bestenfalls zu 50 % bei körperlich schweren Tätigkeiten auf dem Bau einschränkten. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten liege die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht bei maximal 20 % (Urk. 7/29 Blatt 14 ff.).
         Insgesamt sei der Beschwerdeführer für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Tragen von Gewichten über 15 kg und ohne Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig, wobei sich die 20%ige Einschränkung aufgrund der psychiatrischen Verdachtsdiagnose einer leichten depressiven Verstimmung beziehungsweise einer somatoformen Schmerzstörung ergebe (Urk. 7/29 Blatt 18 ff.).
3.3 Zusammenfassend ergeben sich hinsichtlich der koronaren Herzkrankheit seit der Festsetzung des Anspruchs auf (mindestens) eine halbe Rente keine Änderung; die koronare Herzkrankheit und die im Juni 1999 durchgeführte 6-fache AC-Bypass-Operation hat auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur hinsichtlich einer körperlich schweren Tätigkeit eine Einschränkung zur Folge, während sich daraus in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt.
         In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich die Aktenlage zum Zeitpunkt der letztmaligen Festlegung einer mindestens halben Invalidenrente als unzureichend. So wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass es an gesicherten fachärztlichen Diagnosen fehle. Eine gesicherte fachärztliche Diagnose lässt jedoch auch die von der Beschwerdegegnerin neu veranlasste Expertise vermissen; so geht aus dem psychiatrischen Fachgutachten lediglich hervor, dass "eine leichte depressive Verstimmung sowie eine somatoforme Schmerzstörung nicht vollends ausgeschlossen werden kann". Bei genauerer Betrachtung ist denn auch ersichtlich, dass der psychiatrische Untergutachter trotz Kenntnis der zuvor erfolgten psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 7/29 S. 2) darauf verzichtete, einen Bericht der Klinik C.___ beizuziehen. Eine Begründung, weshalb auf den Beizug der vollständigen Vorakten verzichtet wurde, lässt sich dem Untergutachten nicht entnehmen. Weiter lässt sich dem Untergutachten nicht entnehmen (Urk. 7/29 Blatt 3), gestützt auf welche Untersuchungen respektive psychiatrischen Tests der Facharzt zu seiner Diagnose gelangte. Vielmehr wird darin offengelassen, ob und inwiefern sich der späte Nachzug der Familie des Beschwerdeführers, dessen Migrationsproblematik, Schlafstörungen und gelegentlichen Gefühle der Wertlosigkeit auf seinen psychischen Gesundheitszustand auswirkten. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Psychiater eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinsichtlich einer körperlich schweren Tätigkeit und eine solche von maximal 20 % hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit attestiert.
         Zusammenfassend liegt keine in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung derselben abgegebene, in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtende und in den Schlussfolgerungen begründete Expertise vor. Insbesondere bestehen hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen und der diesbezüglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit die revisionsweise Aufhebung der halben Invalidenrente lässt sich demnach gestützt auf das B.___-Gutachten nicht begründen, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente hat.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2002 (Urk. 7/16) feststellte, dass aufgrund der damals bereits vorliegenden medizinischen Akten klar erstellt sei, dass der Beschwerdeführer höchstens im Umfang von 50 % eine körperlich leichte Tätigkeit ausüben könne, weshalb der von der Beschwerdegegnerin zuvor ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % sicher nicht zu hoch ausgefallen sei. Der Anspruch auf eine halbe Rente stehe demnach fest, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt zu bestätigen sei (Urk. 7/16 Erw. II 5). Die Sache sei zur Prüfung einer allfälligen ganzen Rente an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (Urk. 7/16 Erw. II 5).
4.2     Gemäss vorzitiertem Urteil erfolgte die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung, ob der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 50 % oder mehr arbeitsunfähig sei respektive ob er ab dem 1. April 2000 Anspruch auf eine halbe oder eine ganze Invalidenrente hat. Diese Frage lässt sich mangels rechtsgenüglicher Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. Erw. 3.3 vorstehend) nicht beurteilen, weshalb die Sache erneut zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts - insbesondere zur Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese anschliessend über einen allfälligen Anspruch auf eine ganze Rente respektive ab 1. Januar 2004 allenfalls auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Erw. 1.1 Absatz 2) entscheide.

5. Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote vom 11. Januar 2005 (Urk. 10) über 6 Stunden, bei gerichtsüblichem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 23.50 auf Fr. 1'316.50 (inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den allenfalls eine halbe Rente übersteigenden Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'316.50 (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).