IV.2004.00576
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. N.___, geboren 1949, leidet seit 1998 an Arthrosebeschwerden. Sie ist seit 1998 bis heute als Hausfrau tätig (Urk. 10/28 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.4.1), während sie von 1985 bis 1988 in geringem Umfang bei der Reinigungsunternehmung A.___ in ___ und ab 1988 bis 1996 in erhöhtem Umfang bei der B.___, ___, vermutlich ebenfalls als Reinigungsfrau, arbeitete (Urk. 10/26 S. 1). Von 1996 bis 1998 bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/26 S. 2). Im November 1970 gebar sie ihr erstes Kind und im Oktober 1976 das zweite (Urk. 10/28 S. 2 Ziff. 3.1). Am 19. November 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/28 S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/14-19) und einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 10/26). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/4 = Urk. 10/12 = Urk. 3/2). Die gegen die Verfügung am 8. März 2004 erhobene Einsprache der Versicherten, damals vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, wies sie mit Entscheid vom 17. August 2004 ab (Urk. 10/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. September 2004 Beschwerde (Urk. 1), welche sie mit Eingabe vom 27. September 2004 ergänzte (Urk. 6). Darin beantragte sie Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprechung einer Rente sowie eventualiter ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. Oktober 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) und betreffend die Berechnungsmethode für nichterwerbstätige Personen (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die dazugehörige Rechtsprechung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei, da die Beschwerdeführerin eher selten Ärzte aufgesucht habe, das Vorliegen einer Invalidität zu verneinen. Die medizinischen Unterlagen seien klar; eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 3). Es bestehe keine namhafte Kniearthrose, die Beschwerden seien weichteilbedingt und behandelbar (Urk. 10/4 S. 1). Ferner sei die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Person einzustufen, zumal sie dies in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung so festgehalten und auch der behandelnde Hausarzt mehrfach erwähnt habe, die Versicherte sei im Aufgabenbereich Haushalt tätig (Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, in ihrer Tätigkeit als Hausfrau, aber auch in jeder denkbaren Erwerbstätigkeit aufgrund der Gonarthrose eingeschränkt zu sein, weshalb durchaus eine Invalidität vorliege (Urk. 10/3 S. 2). Zudem wäre sie als Gesunde - entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin - aufgrund der finanziellen Situation der Familie (ihr Mann sei ebenfalls invalid) teil- und nicht nichterwerbstätig (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 C.___, praktische Ärztin, welche die Beschwerdeführerin seit Oktober 2001 behandelt, nannte in ihrem Bericht von Ende 2002 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine seit Monaten bestehende, ausgeprägte, beidseitige Gonarthrose sowie eine starke Behinderung durch Schmerz bei Haushaltarbeiten (Urk. 10/19 S. 1 lit. A).
Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit schätzte die Ärztin auf 75 % (Urk. 10/19 S. 1 lit. B).
3.2 Im Bericht vom 21. Januar 2003 stellte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin von 1996 bis im März 2002 behandelte und sie am 10. Januar 2003 letztmals untersuchte, die Diagnose einer beidseitigen Gonarthrose bei Valgusfehlstellung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (Urk. 10/18 S. 1 lit. A). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Hypertonie sowie einen leichten Diabetes, welcher mit einer Diät gut einstellbar sei (Urk. 10/18 S. 1 lit. A). Die Beschwerden würden seit August 2001 bestehen (Urk. 10/18 S. 2 lit. D Ziff. 7 unten).
Zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass eine solche in ihrer Funktion als Hausfrau seit August 2001 bis heute bestehe (Urk. 10/18 S. 1 lit. B). Da die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr arbeite, erachte er es als sinnvoll, Abklärungen zur Beurteilung der effektiven Leistungsfähigkeit als Hausfrau zu veranlassen (Urk. 10/18 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Die Beschwerdeführerin sei anamnestisch durch die Gonarthose wesentlich behindert. Einkäufe würden vom Ehemann getätigt, da ihr das Treppensteigen schwer falle; die Reinigungsarbeiten würden durch die Tochter ausgeführt. Die Beschwerdeführerin könne noch selber kochen, sei aber ansonsten aufgrund der Kniebeschwerden wenig körperlich belastbar (Urk. 10/18 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.3 Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie, Stadtspital G.___, stellte im Bericht vom 19. März 2003 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/15/2 S. 1 = Urk. 10/17/2 S. 1 = Urk. 10/5 S. 1 = Urk. 3/3 S. 1):
- Knieschmerzen und beidseitige periartikuläre Beschwerden unklarer Ätiologie
- Beginnende Arthrose links
- Periarthropathia humeroscapularis rechts
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Adipositas
- Diabetes mellitus Typ II
- Hypertonie
- Hypercholesterinämie
Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Kniebeschwerden, welche immer wieder Ergüsse bewirken würden und Steroid-Infiltrationen notwendig machten. Zudem bestünden in letzter Zeit Beschwerden in der rechten Schulter und im Bereich des ganzen Rückens. Die Genese dieser Beschwerden bleibe unklar. Dr. F.___ interpretierte sie in erster Linie als periartikuläre Weichteilpathologie. Im Bereich der Knie spiele das deutliche Übergewicht eine ungünstige Rolle. Mittelfristig wäre eine Steigerung der körperlichen Aktivität einerseits zur Behandlung der Schmerzen und andererseits als Unterstützung der diätetischen Massnahme sehr zu empfehlen (Urk. 10/15/2 S. 3).
3.4 Im Schreiben vom 23. Juni 2003 des Stadtspitals G.___, Medizinische Klink, Physiotherapie, wurde darauf hingewiesen, dass der Rheumatologe Dr. F.___ nicht mehr am Spital arbeite; es gäbe zur Zeit auch keinen Nachfolger (Urk. 10/16/2). Im Schreiben vom 27. Oktober 2003 wurde vom Stadtspital G.___, Chirurgische Klinik, festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Stadtspital G.___ nicht mehr in Behandlung stehe; zuletzt sei sie vom 7. Februar bis zum 9. Februar 2002 wegen einer Urolithiasis rechts hospitalisiert gewesen (Urk. 10/14/2).
3.5 Im Bericht vom 8. September 2003 erwähnte Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beidseitige Knieschmerzen und periartikuläre Beschwerden unklarer Ätiologie, eine beginnende Arthrose links sowie eine Periarthritis humeroscapularis rechts und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (Urk. 10/15/1 S. 1 lit. A). Da die Beschwerdeführerin letztmals am 10. Januar 2001 bei ihm in Behandlung gewesen sei, könne er keine weiteren Angaben machen (Urk. 10/15/1 S. 2 unten).
3.6 Im ärztlichen Zeugnis vom 13. Januar 2004 nannte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 10/8 = Urk. 10/11 = Urk. 3/7):
- Gonarthrose beidseits
- Periarthropathia humeroscapularis rechts
- Lumbovertebrales Syndrom, chronisch
- Adipositas
Ferner wiederholte er den Inhalt des Berichts vom 21. Januar 2003 betreffend die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl. Erw. 4.2).
3.7 In der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin, von welcher ein Auszug vom 22. September 2004 bei den Akten liegt, stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Sportmedizin, Akupunktur und Ultraschall, die folgenden Diagnosen (Urk. 7 S. 1):
- Fibromyalgie mit Somatisierungstendenz (16 von 18 Tenderpoints positiv)
- beidseitige Gonarthrose mit Fehlstellung, periartikuläre Beschwerden bei Fehlbelastung, Lumbovertebralsyndrom bei Fehlbelastung, degenerative Veränderungen, muskuläre Dysbalance (Adipositas), coxogene Komponente
- Cervicobrachiales, rechtsbetontes Syndrom mit ausgeprägten Muskelverspannungen bei Fehlbelastung, muskuläre Dysbalance
- beseitige Schulterschmerzen (rechtsbetont), Impingement bei Bursitis subacromialis
- Hypertonie
- Diabetes Typ II
- Hypercholesterinämie
- Adipositas
Dr. H.___ erklärte, die Beschwerdeführerin am 10. September 2004 erstmals untersucht zu haben. Gesamthaft zeige sich bei ihr eine diffuse Schmerzsituation, die eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, lediglich gestützt auf die Untersuchungsbefunde, nicht möglich mache. Zur genauen Festlegung der Belastbarkeit erachte er eine Arbeitstestung als sinnvoll (Urk. 7 S. 2 f.).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen.
Die massgebende Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG und Art. 8 ATSG gegeben sei oder nicht, lässt sich aber aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt es die Aktenlage nicht zu, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Fehlen einer Invalidität der Beschwerdeführerin zu schliessen, denn diejenigen Ärzte, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten, nannten Diagnosen, welche sich durchaus auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden beziehungsweise gaben an, die genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mache weitere Abklärungen erforderlich (vgl. Erw. 3.1-3.2 und 3.7). Insbesondere beantworten die ärztlichen Berichte die Frage unzureichend, ob durch Selbsteingliederung (Therapien, Gewichtsabnahme) eine Arbeitsfähigkeit erreicht beziehungsweise gesteigert werden kann.
4.2 Der entscheidrelevante Sachverhalt lässt sich nach dem Gesagten nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von geeigneten fachärztlichen Abklärungen zurückzuweisen. Sollten diese eine Arbeitsunfähigkeit ergeben, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invalitätsbemessung auch die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin und damit die Statusfrage eingehender zu prüfen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diesen, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).