IV.2004.00577

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       N.___, geboren 1950, arbeitete von 1993 bis 2001 als Baureiniger bei der A.___ AG und von April 2002 ebenfalls als Reinigungsmann (Tagesreiniger) bei der B.___ AG (Urk. 10/28 S. 4 Ziff. 6.3.1, 6.4.1). Infolge von Umstrukturierungen wurde das letztgenannte Arbeitsverhältnis per Ende November 2002 aufgelöst (Urk. 10/21/1). Am 19. März 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/28 S. 6 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/11-12, Urk. 10/14-15) und Berichte der Arbeitgeber (Urk. 10/21, Urk. 10/27) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 10/26). Mit Verfügung vom 7. August 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/9 = Urk. 3/2). Die gegen die Verfügung am 27. August 2003 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 10/8), damals vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, wies sie mit Entscheid vom 4. August 2004 ab (Urk. 10/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. September 2004 Beschwerde (Urk. 1), welche er mit Eingabe vom 26. September 2004 ergänzte (Urk. 6). Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprechung einer Rente sowie eventualiter eine ergänzende medizinische Abklärung durch die Medas beziehungsweise die Vornahme von beruflichen Abklärungen (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. Oktober 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ärztliche Berichte davon aus, für leichte, die Handfunktion nur sehr gering tangierende Tätigkeiten, wie beispielsweise Kontrolltätigkeiten, bestehe beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 3 unten). Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, seine Beschwerden würden ihn derart behindern, dass er auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 10/8 S. 2).

3.
3.1     Im Bericht vom 11. Dezember 2002 stellte Dr. med. C.___, Oberarzt Rheumatologie, Stadtspital D.___, die Diagnose einer fortgeschrittenen, beidseitigen, erosiven Fingerpolyarthrose mit Heberdenknoten und einer Fehlstellung und Instabilität mehrerer DIP-Gelenke (Urk. 10/15/3 S. 1).
         Der Beschwerdeführer leide unter distalen Fingerschmerzen an beiden Händen, vor allem im Bereich der mittleren Phalangien. Diese Beschwerden würden sich insbesondere bei Belastungen manifestieren und zeitweise in den Vorderarm bis zum Ellenbogen ausstrahlen. Am Wochenende und während den Ferien beobachte der Beschwerdeführer eine deutliche Schmerzlinderung. Der Beschwerdeführer habe auch eine gewisse Schwäche festgestellt, so dass er gelegentlich schwere Gegenstände aus den Händen fallen lasse. Durch die Einnahme von Piroxicam und Condrosulf habe in letzter Zeit eine leichte Besserung erzielt werden können. Ergänzend zur medikamentösen Behandlung habe er eine Ergotherapie mit Laserbehandlung und Gelenkschutz in die Wege geleitet. Eine dauernde Schmerzlinderung sei aber nicht zu erwarten (Urk. 10/15/3 S. 1 f.).
        
         Aufgrund der Gelenkdestruktionen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer schweren bis mittelschweren Tätigkeit mit Tragen und Heben von schweren Lasten nicht mehr möglich. Für eine mittelschwere Tätigkeit mit Tragen von Gegenständen bis 10 kg sowie für leichte Arbeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/15/3 S. 2 unten).
3.2     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, nannte in seinem Bericht vom 15. Mai 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dieselbe Diagnose wie Dr. C.___ (Urk. 10/15/1 S. 1 lit. A = Urk. 3/3/1 S. 1 lit. A). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Alkoholkonsum und wiederholte Antabuskuren (Urk. 10/15/1 S. 1 lit. A).
         Dr. E.___ beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als sich verschlechternd (Urk. 10/15/1 S. 2 lit. C Ziff. 1). Die Heberden-Arthrose habe während der Arbeit zusammen mit der psychischen Belastung aufgrund der wirtschaftlich unsicheren Zukunft zu wiederholten Krämpfen in den Fingern geführt (Urk. 10/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 7).
         Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vom 11. Oktober bis zum 30. November 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/15/1 S. 1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit schätzte er den Beschwerdeführer als ganztags erwerbsfähig ein (Urk. 10/15/2 S. 2 unten = Urk. 3/3/2 S. 2 unten).
         Dr. E.___ beurteilte die Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass ihm das Heben und Tragen von Gegenständen zwischen 10 kg bis über 25 kg bis zur Lendenhöhe „nie" zumutbar sei, das Heben und Tragen bis 5 kg hingegen „sehr oft" und das Heben und Tragen von Objekten bis zu 10 kg „oft" möglich sei. Auch lasse der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers das Hantieren mit leichten Werkzeugen „sehr oft" zu und dasjenige mit mittleren Werkzeugen „oft". Weitere Einschränkungen würden beim Beschwerdeführer nicht bestehen (Urk.10/15/2 S. 1).
3.3     Im Zeugnis vom 28. August 2003 hielt Dr. E.___ nochmals fest, dass der Beschwerdeführer an einer fortgeschrittenen Arthrose im Bereich der Finger-Endgelenke leide, welche therapeutisch nicht behandelbar sei und sich zunehmend verschlechtere. Radiologisch seien der Gelenkspalt II-V rechts und II, III, V links der Endgelenke weitgehend aufgehoben, die Achse der Endphalangen von der Normallage deutlich nach lateral abgewichen und die Endgelenke in der Beweglichkeit eingeschränkt (Urk. 10/13 S. 2 Mitte).
         Der Beschwerdeführer klage vermehrt über Schmerzen bei Belastung im Bereich der Finger und der Vorderarme, weshalb ihm - entgegen der Beurteilung des D.___spitals und der Invalidenversicherung - die Ausübung einer mittelschweren Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Er habe den Beschwerdeführer erneut zur Beurteilung der fortgeschrittenen Arthrose und der Arbeitsunfähigkeit ans D.___spital überwiesen (Urk. 10/13 S. 2 unten).
3.4     In der Zusammenfassung des Universitätsspitals L.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 20. November 2003, welche gestützt auf die ambulante Untersuchung vom 28. Oktober bis 19. November 2003 erstellt wurde, nannten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, die folgenden Diagnosen (Urk. 10/12 S. 1 oben):
         -        Schwere erosive Fingerpolyarthrose
         -        beidseitige Radiokarpalarthrose
         -        Beidseitiger Hallux rigidus
         Zur Arbeitsfähigkeit bezogen Dr. G.___ und Dr. H.___ keine Stellung und führten aus, diese solle im Rahmen einer Begutachtung festgestellt werden (Urk. 10/12 S. 2 unten).
3.5     Im Bericht des Universitätsspitals L.___ vom 13. April 2004 stellten PD Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/11/2 S. 1 lit. A):
         -        Schwere erosive Fingerpolyarthrose
         -        beidseitige Radiokarpalarthrose
         Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führten sie aus, dass ihm rein theoretisch eine wechselbelastende, leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitive Belastung der Hände zumutbar sei, beispielsweise die Arbeit als Portier in einem 50%-Pensum. Die Auswahl einer behinderungsadaptierten Tätigkeit sei aber bei dem wenig ausgebildeten Beschwerdeführer ohne Deutschkenntnisse stark eingeschränkt. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 10/11/2 S. 1 Ziff. 1.1). Vom Universitätsspital L.___ sei ihm nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden (Urk. 10/11/2 S. 2 oben lit. B).
         Ingesamt beurteilten sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär (Urk. 10/11/2 S. 2 lit. C Ziff. 1).
3.6     Im Bericht vom 18. August 2004 gab Dr. E.___ nochmals den Inhalt des Zeugnisses vom 28. August 2003 wieder, gemäss welchem der Gesundheitszustand beim Beschwerdeführer eine körperliche Arbeit nicht mehr erlaube (Urk. 3/4).
3.7     Im Auszug der Krankengeschichte vom 23. August 2004 hielten Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation, Sportmedizin und manuelle Medizin, und Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, Sportmedizin, Akupunktur und Ultraschall, die folgenden Diagnosen fest: eine Fingerpolyarthrose im Bereich beider Hände, ein cervikospondylogenes Syndrom mit Muskelhartspann bei muskulärer Dysbalance, einen Hallux sowie eine zunehmende depressive Entwicklung (Urk. 3/5 S. 1 oben).
         Der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen im Bereich beider Hände. Es würden ihm teilweise Gegenstände aus den Händen fallen. In den letzten zwei Jahren habe eine Verstärkung der Schmerzen und eine zunehmende depressive Entwicklung stattgefunden, so sperre sich der Beschwerdeführer teilweise in sein Zimmer ein und nehme nicht mehr am Familienleben teil; er fühle sich nutzlos (Urk. 3/5 S. 1 Mitte).
        
4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass in den Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Im November 2003 wurde erstmals zusätzlich zur schweren erosiven Fingerpolyarthrose eine beidseitige Radiokarpalarthrose an den Händen diagnostiziert (Urk. 10/12 S. 1 oben).
4.2     Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen der Behinderung in der angestammten Tätigkeit und einer der Behinderung angepassten Arbeit .
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit äusserten sich die untersuchenden Ärzte übereinstimmend dahingehend, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. Erw. 3.1-3.3, Erw. 3.5-3.6), weshalb davon auszugehen ist.
4.3     Hinsichtlich der Arbeitfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ist folgendes festzuhalten:
         Im Bericht des Stadtspitals D.___ wurde der Beschwerdeführer bereits unter Berücksichtigung einer eher negativen Prognose, wonach eine dauerhafte Schmerzlinderung nicht zu erwarten sei und des Umstandes, dass ihm gelegentlich schwere Gegenstände aus den Händen fallen würden, für eine mittelschwere Arbeit mit Tragen von Gegenständen bis 10 kg sowie für leichte Arbeiten als zu 100% arbeitsfähig beurteilt (Urk. 10/15/3 S. 2 unten). Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit, bei welcher insbesondere das Heben und Tragen von Gegenständen zwischen 10 kg und mehr als 45 kg bis zur Lendenwirbelsäule sowie das Hantieren mit schweren beziehungsweise schweren Werkzeugen sowie Handrotationen vermieden werden sollen (Urk. 10/15/2 S. 1 f.), ging im Mai 2003 vorerst auch der behandelnde Hausarzt aus. Nur gerade drei Monate später, im Bericht vom 28. August 2003, machte Dr. E.___ sodann unter Hinweis auf das fortgeschrittene Stadium der Arthrose und deren mangelnde Behandelbarkeit geltend, es sei auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 10/13 S. 2). Neue Diagnosen wurden aber nicht genannt und die Verringerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % auf 0 % nicht weiter begründet.
         Da einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte oder Ärzte in hausarztähnlichem Verhältnis mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) und andererseits im fachärztlichen Bericht des Stadtspitals D.___ die schlechte Prognose bereits berücksichtigt wurde, ist bis im November 2003 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 10/15/3 S. 1 f.).
         Gemäss der fachärztlichen Beurteilung der Ärzte des Universitätsspitals L.___ vom 13. April 2004 ist dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der neu gestellten Diagnose einer beiseitigen Radiokarpalarthrose in Übereinstimmung mit dem Bericht des Stadtspitals D.___ eine wechselbelastende, leichte körperliche Arbeit ohne repetitive Belastung der Hände zumutbar (Urk. 10/11/2 S. 1 oben Ziff. 1.1). Weitgehend offen gelassen wurde in diesem Bericht jedoch die Frage des konkreten Umfangs der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Exemplarisch wurde ein Teilzeitpensum von 50 % als Portier genannt (Urk. 10/11/2 S. 1 oben Ziff. 1.1).
         Gemäss der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers vom 15. März 2003 (Urk. 10/15/2) besteht genügend Spielraum, um die neu diagnostizierte Radiokarpalarthose mitzuberücksichtigen und das Belastungsprofil des Beschwerdeführers im Rahmen einer leidenangepassten Tätigkeit nach unten anzupassen. Es verbleiben ihm Hilfstätigkeiten, bei welchen Gewichte bis zu 10 kg lediglich „manchmal" oder „selten" zu heben oder zu tragen sind und leichte und mittelschwere Werkzeuge nur selten zum Einsatz gelangen (vgl. Urk. 10/15/2 S. 1). Ferner lassen sich leidensangepasste Tätigkeiten finden, so zum Beispiel - wie von der Beschwerdegegnerin richtig dargetan - reine Aufsichts- oder Kontrolltätigkeiten, welche im Gegensatz zur Arbeit als Portier die Hände weit weniger belasten. Aus all diesen Gründen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau regelmässig beim Einkaufen und Tragen der Einkaufstaschen behilflich ist (vgl. Urk. 12/6 und Urk. 12/7 S. 3 oben), erscheint es vorliegend als angemessen, den Beschwerdeführer für leichte Arbeiten in wechselbelastender Position ohne repetitive Belastung der Hände als zu 100% arbeitsfähig einzuschätzen. Es bleibt zu erwähnen, dass den Bedenken der Ärzte des Universitätsspitals L.___, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Ausbildung und der wenigen Deutschkenntnisse nur schwer eine neue Anstellung finden werde, nicht im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen ist; es handelt sich dabei um invaliditätsfremde Faktoren.
         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Reinigungsmann nicht mehr arbeitsfähig ist. Jedoch besteht für eine leichte Tätigkeit in wechselbelastender Position ohne repetitve Belastung der Hände keine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Der vormalige Arbeitgeber zahlte dem Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit einen 13. Monatslohn aus; darauf weist die Höhe der Jahreseinkommen von 1999 bis 2001 hin (Urk. 10/27 S. 2 Ziff. 20). Daher beläuft sich unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns in der Höhe von Fr. 3'900.-- (Urk. 10/21/1 S. 2 Ziff. 16) und der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2004 von 0,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2/2005 S. 103 Tabelle B 10.2) das Valideneinkommen für das Jahr 2004 auf Fr. 51'106.-- (Fr. 3'900.-- x 13 x 1,008).
5.2     Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen mit Fr. 46'245.--. Dabei stützte sie sich auf die Tabellenlöhne und berücksichtige einen Abzug von 20 % (Urk. 2 S. 4 oben). Der Beschwerdeführer hingegen äusserte sich nicht zur Höhe des Invalideneinkommens (vgl. Urk. 1).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst, ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,8 % für das Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2/2005 S. 103 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 58'268.50 (Fr. 57'008.-- x 1,014 x 1,008).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer kann keine körperlich schweren, seine Hände belastenden Tätigkeiten mehr verrichten, sondern kann die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit lediglich in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausüben. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 4) rechtfertigt es sich daher von einem leidensbedingten Abzug von 20 % auszugehen. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 46'614.-- (Fr. 58'268.-- x 0,8).
5.5     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 51'106.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'614.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'492.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 9 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.

6.       Aufgrund des geringen Invaliditätsgrades von rund 9 % ergibt sich kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art: Ein Anspruch auf Umschulung ist nicht gegeben, steht doch dem Beschwerdeführer, der keinen Beruf erlernt hat, ein gewisser Fächer von leidensangepassten (Hilfs-)tätigkeiten offen. Sollte der Beschwerdeführer - invaliditätsbedingt - eine Unterstützung in Form einer Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG benötigen, steht es ihm offen, sich erneut bei der Invalidenversicherung zu melden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___ unter Beilage von Kopien der beigezogenen Akten (Urk. 12/1-7)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).