Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00579
IV.2004.00579

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 6. September 2005
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit durch Einspracheentscheid vom 6. August 2004 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 1. Juli 2004 (Urk. 3) das Begehren von N.___ auf Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung abgewiesen hat mit der Begründung, er erleide keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. September 2004, mit welcher der Rechtsdienst für Behinderte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer Rente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7) sowie in die Replik vom 31. Januar 2005 (Urk. 13),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 6. August 2004 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass der 1945 geborene Beschwerdeführer, gelernter Maurer, seit 1980 an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom leidet, seit 1993 an einer arteriellen Hypertonie sowie seit 1997 an einer Epicondylitis (Urk. 8/9/1 S. 1),
dass auf der Computertomographie-Aufnahme vom 20. August 1993 (Urk. 8/9/4) eine Discopathie mit minimaler medianer Bandscheibenprotrusion und ausgeprägter Osteochondrose L5/S1 ohne nachweisbare Wurzelkompression dargestellt wurde,
dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 21. April 2004 (Urk. 8/8) geklagte Armbeschwerden des Beschwerdeführers bei mehrfachem Heben von Kesseln bis zu 10 kg, hingegen nur geringe Schmerzangaben bei Rotation des Kopfes sowie mässige myogelotische Verspannungen der paravertebralen Halswirbelsäulen-/Schultergürtelmuskulatur schilderte (Urk. 8/8 S. 3 f.),
dass auf den von Dr. A.___ angefertigten Röntgenbildern eine diskrete rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule mit geringgradigen Bandscheibenverschmälerungen im mittleren Abschnitt, eine leichte rechtskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule mit deutlicher Osteochondrose L5/S1 und L3/L5, weniger auch L2/L3 ersichtlich waren, wobei der Gutachter Anzeichen für eine Spinalkanalstenose nicht bestätigten konnte und die degenerativen Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke (Spondylarthrose) als altersentsprechend interpretierte (Urk. 8/8 S. 5),
dass ferner die Ellbogengelenke unauffällig zur Darstellung gelangten (Urk.  8/8 S. 5),
dass Dr. A.___ ein chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen vor allem der Lendenwirbelsäule, weniger der Brustwirbelsäule und leichter Skoliose mit geringem Beckenschiefstand, eine Epicondylopathie im Sinne eines belastungsabhängigen beidseitigen Tennisellbogens diagnostizierte (Urk. 8/8 S. 5),
dass er die Rückenschmerzen mangels röntgenologischen Nachweises als weichteilbedingt qualifizierte und zur Verbesserung der dekompensierten muskulären Situation empfahl, die körperliche Leistungsfähigkeit mittels Gymnastik, Fitnesstraining, Schwimmen und Velofahren zu steigern (Urk. 8/8 S. 6),
dass der Gutachter dem Beschwerdeführer eine 40%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Maurer ab 1. Juli 2002 attestierte, eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem stehenden und gehenden Beruf ohne Tragen von grösseren Lasten über 10 kg hingegen als vollumfänglich zumutbar erachtete (Urk. 8/8 S. 5),
dass vorweg festzustellen ist, dass das Gutachten von Dr. A.___ in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen einer Expertise entspricht, es namentlich für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, wobei die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten derart begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (vgl. dazu BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
dass demgegenüber nicht auf die Beurteilung des den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, T.___, vom 16. September 2003 (Urk. 8/9/1) abgestellt werden kann, welcher unter Verweis auf die dauernden Rückenschmerzen sowie eine erfolglose einjährige Therapie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit postulierte,
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer bei seinen eher diskreten Beschwerden keinerlei Tätigkeit mehr ausüben können soll, zumal er selber der Meinung ist, durchaus bis zum Erreichen des AHV-Alters beispielsweise in einem Magazin oder als Hauswart (ohne Tragen von Lasten über 10 kg) tätig sein zu können (Urk. 8/8 S. 6),
dass der Beschwerdeführer weiter jede Subtantiierung vermissen liess, inwiefern sich sein Gesundheitszustand zwischen der Untersuchung durch Dr. A.___ (23. März 2004, Urk. 8/8 S. 1) und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (6. August 2004, Urk. 2) verschlechtert haben soll (Urk. 13 S. 3 Ziff. 5),
dass demgemäss mit Dr. A.___ davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist,
dass die Beschwerdegegnerin zur Bezifferung des ohne Behinderung erzielbaren Lohnes (Valideneinkommen) auf die Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2000 und 2001 von Fr. 18'100.-- bzw. Fr. 21'412.-- abstellte (Urk. 8/5 S. 2 und Urk. 8/6 S. 2),
dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, er sei nach dem Konkurs seines Maurer-Geschäftes mit bis zu acht Mitarbeitern und der Trennung von seiner Ehefrau aufgrund des sehr guten Einkommens seiner damaligen Freundin ab dem Jahr 1978 nurmehr teilzeitlich arbeitstätig gewesen und habe sich um den Haushalt sowie seine Hobbys gekümmert (Urk. 13 S. 3 Ziff. 3),
dass er weiter geltend machte, nach der Trennung von dieser Freundin und der Heirat seiner zweiten Frau im Jahr 1996 seine selbständige Erwerbstätigkeit als Kundenmaurer wieder aufgenommen zu haben, was indes an seinen massiven Rückenschmerzen gescheitert sei, weshalb er im Jahre 1998 auf die Kanareninsel C.___ ausgewandert sei und dort eine Bar betrieben habe (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4),
dass er vorbrachte, im Juli 2000 wegen finanzieller Probleme wieder in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, wo er ohne Gesundheitsschaden heute vollzeitlich als Maurer tätig wäre und einen Verdienst von Fr. 100'000.-- erzielen könnte (Urk. 13 S. 3 Ziff. 5),
dass die Eintragungen im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 1. September 2003 (Urk. 8/22) zeigen, dass er zeitlebens nie auch nur annähernd ein solches Einkommen erzielt hat und ein Verdienst in der behaupteten Höhe nicht nachvollziehbar ist,
dass indessen auch nicht auf das Einkommen der Jahre 2000 und 2001 abgestellt werden kann, da der Beschwerdeführer aktenkundig bereits damals an Rückenbeschwerden litt, auch wenn Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 1. Juli 2002 attestierte (Urk. 8/8 S. 5),
dass zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr von C.___ ohne Gesundheitsschaden im entscheidenden Jahr 2004 vollzeitlich als unselbständigerwerbender Maurer tätig gewesen wäre, eine Anstellung als Vorarbeiter (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) indes nicht überwiegend wahrscheinlich ist, war doch der Beschwerdeführer während Jahren nicht oder bloss teilweise erwerbstätig und konnte er nach seine Rückkehr von C.___ als 57-jähriger nicht mit einer Kaderstelle rechnen,
dass nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik der Zentralwert der Löhne für Männer mit Lehrabschluss (vgl. Urk. 8/27 S. 4 Ziff. 6.2) im Baugewerbe im Jahr 2002 Fr. 5'284.-- (40-Stunden-Woche) betrug (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002 S. 43 Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden im Baugewerbe (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 82 Tabelle B 9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 1 % und 0,4 % bis ins Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 83 Tabelle B 10.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 67’352.40 ergibt,
dass gemäss den auf der Homepage des Schweizerischen Baumeisterverbandes publizierten Durchschnittslöhnen im Jahr 2004 ein Maurer mit Lehrabschluss (Berufsklasse Q gemäss Art. 42 Abs. 1 des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe, LMV) Fr. 5'130.-- pro Monat oder (x 13 gemäss Art. 49 LMV) Fr. 66'690.-- pro Jahr beträgt (Urk. 17), was über dem Minimalwert von Art. 41 Abs. 2 LMV (Fr. 5'030.-- pro Monat) liegt,
dass zu Gunsten des Beschwerdeführers vom höheren statistischen Wert von Fr. 67'352.40 auszugehen ist,
dass nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne herangezogen werden können, wenn sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln lässt, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt,
dass sich laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten - welche für den Beschwerdeführer einzig in Frage kommen - im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für Männer auf Fr. 4’557.-- belief, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 82 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'750.65 oder (x 12) von Fr. 57'007.80 pro Jahr ergibt,
dass unter Berücksichtigung der Teuerung von 1,4 % und 0,9 % bis ins massgebende Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 83 Tabelle B 10.2) ein mögliches Einkommen von Fr. 58’326.15 resultiert,
dass zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden kann, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc),
dass sich vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % rechtfertigt, ist doch der Beschwerdeführer in seiner Stellensuche eingeschränkt, hingegen noch vollzeitlich arbeitsfähig und benötigt er auch keine ergänzenden Pausen,
dass sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 52’493.50 (90 % von Fr. 58’326.15) ergibt,
dass der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 67'352.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52’493.50 einen Invaliditätsgrad von 22 % ergibt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente zusteht und die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).