IV.2004.00580

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 17. Februar 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
 

diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1999, leidet an Spracherwerbs- und grobmotorischen Störungen. Seit August 2002 steht er in Behandlung bei der englisch sprechenden Logopädin D.___ und seit September 2002 besucht er die Ergotherapie bei B.___ in Z.___. Am 12. August 2003 meldete ihn seine Mutter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung von medizinischen Massnahmen (Urk. 11/12). In der Folge veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Abklärung bei der IV-Abklärungsstelle, Logopädischer Dienst, in E.___ (Bericht vom 1. September 2003, Urk. 11/1) und verneinte mit Verfügung vom 8. August 2003 (Urk. 3) den Anspruch auf Logopädie mit der Begründung, dass die gewünschte Therapeutin nicht als Durchführungsstelle anerkannt werde. Die Ergotherapie könne nur in Zusammenhang zum Sonderschulunterricht zugesprochen werden, weshalb dieser Anspruch ebenfalls nicht ausgewiesen sei. Die dagegen durch A.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, erhobene Einsprache vom 22. Januar 2004 (Urk. 11/5, Ergänzung vom 27. Februar 2004, Urk. 11/3) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Juli 2004 (Urk. 2) ab, wobei sie nur zum Antrag auf Logopädie Stellung nahm.

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte am 9. September 2004 Beschwerde erheben mit folgenden (materiellen) Anträgen (Urk. 1):
"  1.   Der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 9. Juli 2004 sowie die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. Dezember 2003 seien aufzuheben und es sei dem Versicherten rückwirkend mit Wirkung von 12 Monaten vor der Anmeldung zum Leistungsbezug pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Logopädie und Ergotherapie) zuzusprechen sowie die Reisekosten zu vergüten.
   2.   Eventualiter seien der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 9. Juli 2004 sowie die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. Dezember 2003 aufzuheben und es sei dem Versicherten rückwirkend mit Wirkung von 12 Monaten vor der Anmeldung zum Leistungsbezug pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Logopädie) bis zum Zeitpunkt des hypothetisch zumutbaren Wechsels der Durchführungsstelle zuzusprechen sowie bis auf weiteres Ergotherapie und die Reisekosten zu vergüten.
   3.   Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2     Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 (Urk. 7) liess A.___ dem Gericht mitteilen, dass die Wiederaufnahme der Logopädin D.___ in den Zürcher Berufsverband der Logopädinnen und Logopäden unterdessen erfolgt sei (Bestätigung vom 22. September 2004, Urk. 8).
2.3 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2004 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte und die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 28. Februar 2005, Urk. 16, unter Beilage des Schreibens von Dr. med. F.___, Kinderarzt FMH, vom 31. Januar 2005, Urk. 17, und Duplik vom 4. März 2005, Urk. 20) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 8. März 2005 (Urk. 21) als geschlossen erklärt.
2.4     Mit Verfügungen vom 29. August 2005 (Urk. 23 und 24) holte das Gericht vom Kantonsärztlichen Dienst der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich einen Bericht ein (Schreiben vom 2. September 2005, unter Beilage der Urk. 27/1 und 27/2) und forderte A.___ auf, die Berichte der aufgesuchten Spezialärzte und Therapiestellen nachzureichen (Schreiben vom 13. Oktober 2005, unter Beilage der Urk. 30/1-4).
2.5     Am 26. Oktober 2005 erkundigte sich das Gericht telefonisch bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich nach der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung von D.___ (Urk. 31) und forderte mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 (Urk. 32) die IV-Stelle auf, darzulegen, ob das gegen D.___ eröffnete Strafverfahren weitergeführt worden und zu welchem Urteil das Strafgericht gekommen sei. Mit Stellungnahme vom 21. November 2005 (Urk. 34) reichte die Beschwerdegegnerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2004 und 25. April 2005 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gegen D.___ sowie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. 35) ein. Am 22. Dezember 2005 nahm der Rechtsdienst für Behinderte zum Strafurteil (Urk. 38) und am 24. Januar 2006 (Urk. 41) zu den weiteren beigezogenen Unterlagen Stellung. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 42).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 (Urk. 3) verneinte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen, insbesondere von Logopädie und Ergotherapie. Mit Entscheid vom 9. Juli 2004 (Urk. 2) bestätigte sie diese Verfügung, nahm jedoch nur noch zum Anspruch auf Logopädie Stellung.
Dass Verfügungen und Einspracheentscheide zu begründen sind, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Verwaltungsstelle hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde einen von der betroffenen Person erhobenen Einwand für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Verwaltung mit den von der betroffenen Person erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltungsstelle ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete frühere Ausführungen verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel einer nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Verwaltung zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
In ihrer Eingabe vom 9. September 2004 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin, nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie sei auf eine Rückweisung zu verzichten und die Beschwerdegegnerin aufzufordern, zum Anspruch auf Ergotherapie noch ausdrücklich Stellung zu nehmen. Spätestens mit Duplik vom 4. März 2005 (Urk. 20) hat die Beschwerdegegnerin mit dem Verweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 197 des Bundesamtes für Sozialversicherung zumindest ansatzweise ihren ablehnenden Entscheid begründet, weshalb antragsgemäss von einer Rückweisung zur Heilung der Gehörsverletzung abzusehen ist.

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch von C.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form von Logopädie und Ergotherapie.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch mit der Begründung abgewiesen, dass die gewünschte Logopädin D.___ von ihr als Durchführungsstelle nicht akzeptiert werde (Urk. 2). Da die Ergotherapie nur in einem kausalen Zusammenhang zum Sonderschulunterricht zugesprochen werden könne, sei auch dieser Anspruch abzuweisen (Urk. 3). In der Duplik vom 4. März 2005 (Urk. 20) wies die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass es nicht ausgewiesen sei, ob eine Ergotherapie oder psychomotorische Therapie eine Sprachheilbehandlung wesentlich unterstützen könne.
2.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die grosse Diskrepanz der sprachlichen Fähigkeiten zu seiner kognitiven Entwicklung sei sehr gross. Deshalb sei bereits ab August 2002 eine Behandlung bei der englisch sprechenden Logopädin D.___ sowie eine Ergotherapie bei B.___ veranlasst worden. D.___ geniesse einen ausgezeichneten Ruf als Logopädin in englischer Sprache und schon bald habe sich ein Therapieerfolg eingestellt. Gemäss Art. 26bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stehe der versicherten Person die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten zu. Dieses freie Wahlrecht werde lediglich eingeschränkt durch allfällige kantonale Vorschriften. Aus Art. 24 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gehe zudem hervor, dass Einschränkungen im Wahlrecht des Leistungserbringers nur möglich seien, wenn qualitative Mindestanforderungen der Versicherungen nicht erfüllt seien. Ausdrücklich erwähnt seien allein berufliche Bedingungen, die Leistungserbringer erfüllen müssten. Die gewählte Therapeutin erfülle diese Bedingungen.
Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin auch für die ergänzend notwendige Ergotherapie aufzukommen, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die gewählte Durchführungsstelle für Logopädie nicht zugelassen sei.

3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG).
Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem die in Art. 12 ff. IVG geregelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG) sowie die in Art. 19 IVG geregelten Massnahmen für die besondere Schulung (Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG).
3.3 Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Die Beiträge umfassen unter anderem besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG). Der Bundesrat bezeichnet im Einzelnen die gemäss Art. 19 Abs. 1 IVG erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung, sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen (Art. 19 Abs. 3 IVG).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts notwendig sind. Die Massnahmen umfassen nach Art. 10 Abs. 2 IVV Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen (lit. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV), Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. c IVV (lit. b) und heilpädagogische Früherziehung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. a-g IVV (lit. c).
3.4     Die Rechtsprechung versteht unter pädagogisch-therapeutischen Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8ter  und 9 IVV die Gesamtheit der Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung schulischer, theoretischer oder praktischer Kenntnisse dienen. Sie treten ergänzend zum Sonderschulunterricht hinzu und sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff "therapeutisch" verdeutlicht, dass hierbei die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie der Massnahmenkatalog gemäss Art. 9 Abs. 2 IVV zeigt, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolgt danach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in anderem Zusammenhang bestätigt hat, kommt dem Erfordernis der Unterrichtsmässigkeit eine wichtige Funktion zu, um Sonderschulunterricht von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen abzugrenzen, für welche der akzessorische, d.h. zum Sonderschul- oder Volksschulunterricht hinzutretende Charakter typisch ist. Im Verhältnis zum Sonderschulunterricht stellen pädagogisch-therapeutische Massnahmen eine "Extraleistung" dar (BGE 122 V 210 f. Erw. 3a, 121 V 14 Erw. 3b, 114 V 27 f. Erw. 3a, SVR 1997 IV Nr. 100 Erw. 2; AHI 2000 S. 74 Erw. 3a und 200 Erw. 1, ZAK 1984 S. 506 Erw. 3b, 1982 S. 192 Erw. 2a, 1980 S. 502 Erw. 4, 1971 S. 601; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 13. Juli 2005, I 120/05).
3.5 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
         Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).

4.
4.1     Nach Art. 26bis IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen (Abs. 1). Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen (Abs. 2). Der Erlass von Zulassungsvorschriften gemäss Art. 26bis Abs. 2 IVG wird dem Departement übertragen (Art. 24 Abs. 1 IVV).
         Ferner ist der Bundesrat nach Art. 27 IVG befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und Tarife festzulegen (Abs. 1). In den Verträgen können paritätische Kommissionen zur Schlichtung und Schiedsgerichte zur Entscheidung von Anständen zwischen den Vertragsschliessenden vorgesehen werden (Abs. 2). Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Abs. 3). Die Verträge gemäss Art. 27 IVG werden vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) abgeschlossen (Art. 24 Abs. 2 IVV). Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne von Art. 27 Abs. 3 IVG (Art. 24 Abs. 3 IVV). Von der in Art. 26bis Abs. 2 IVG enthaltenen Befugnis, Zulassungsvorschriften für diese Personen und Stellen zu erlassen, hat der Bundesrat beziehungsweise das zuständige Eidgenössische Departement des Innern nur im Sonderschulbereich Gebrauch gemacht (Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV [SZS] vom 11. September 1972), in allen anderen Leistungsbereichen kommt mit Blick auf das freie Wahlrecht daher nur der Vorbehalt der kantonalen Vorschriften und der Anforderungen der Versicherung zum Zuge (BGE 121 V 11 Erw. 5).
4.2     Nach § 36 des kantonalen Reglements über die Sonderklassen, die Sonderschulung und die Stütz- und Fördermassnahmen (Sonderklassenreglement) müssen Personen, die mit der Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen betraut sind, sowie die medizinischen Hilfspersonen über die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung und Ausbildung verfügen. Sie bedürfen der Zulassung durch die kantonalen Instanzen.
         Der Kanton Zürich verfügt in der regierungsrätlichen Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 8. Januar 1992 (BeGV [LS 811.31], erlassen gestützt auf § 31 a des Gesundheitsgesetzes) über Zulassungsvorschriften für die selbständige Berufsausübung von Logopäden und Logopädinnen. Gestützt auf § 9 in Verbindung mit §§ 34a und 34b BeGV ist zur selbständigen Berufsausübung die Bewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich notwendig. Hingegen beschränkt sich diese kantonale Bewilligungspflicht auf Logopädinnen und Logopäden, die als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Krankheiten behandeln, welche vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gedeckt sind (vgl. Art. 46 und 50 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). Die Direktion des Gesundheitswesens erteilt die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nur noch an diejenigen Logopädinnen und Logopäden, die Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen als Krankheiten feststellen und behandeln und somit ihre Leistungen über die Krankenkassen abrechnen. Die kantonalen Direktionen des Gesundheitswesens und des Erziehungswesens haben vereinbart, dass für die Berufsausübungsbewilligung an Logopäden und Logopädinnen, welche ausschliesslich im Sonderschulbereich und zu Lasten der Invalidenversicherung tätig sind, die Erziehungsdirektion zuständig ist. Hierbei beschränkt sich der Sprachheilunterricht auf die Schulung derjenigen Kinder, welche an einer organischen Fehl- und Minderfunktion leiden und deshalb körperlich behindert sind (vgl. Schreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2. September 2005, Urk. 26, sowie Beilagen, Urk. 27/1-2).
         D.___ verfügt nicht über die Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion (Urk. 26), jedoch ist sie von der Bildungsdirektion als Logopädin im Sonderschulbereich zugelassen, soweit die Logopädie in englischer Sprache erfolgt (vgl. Telefonnotiz vom 26. Oktober 2005, Urk. 31). Gründe dafür, dass die kantonalen Vorschriften D.___ als Leistungserbringer ausschliessen könnten, sind somit vordergründig keine ersichtlich. Im Weiteren stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf "persönliche" Gründe zwischen ihr und D.___ trotzdem den Leistungsanspruch verweigern durfte.
4.3     Die von der Invalidenversicherung gewährten therapeutischen Massnahmen sind Naturalleistungen. Die Gewährung solcher Massnahmen begründet in der Regel ein Auftragsverhältnis zwischen Versicherung und Ausführungsorgan. Verwaltungsrechtliche Verträge entstehen durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien, wobei die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) analog Anwendung finden. Anders als grundsätzlich im Privatrecht besteht mithin eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages. Eine solche Verpflichtungsnorm stellt auch 26bis Abs. 1 IVG dar. Trotzdem kann und muss auch der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit offen stehen, unter gewissen strengen Bedingungen einen Vertragsabschluss zu verweigern, wenn ihr ein solcher, auch von einer objektiven Betrachtungsweise aus, nicht zugemutet werden kann.
4.4     Mit Urteil vom 7. April 2004 und 25. April 2005 (Urk. 35) wurde D.___ vom Obergericht des Kantons Zürich unter anderem des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für schuldig befunden. Vorgeworfen wird ihr vorab, im Jahr 2000 gegenüber der Invalidenversicherung Logopädiestunden für Kinder verrechnet zu haben, obschon sie in Folge Auslandabwesenheit dieser Kinder keine solche Lektionen erteilt haben konnte. Aufgrund der unwahren Angaben über die abgehaltenen Stunden habe sie die Bezahlung der entsprechenden Stunden erwirkt. Das Obergericht bejahte sowohl den objektiven Tatbestand wie auch den Vorsatz (S. 16 f. des Urteils). In einem identischen Zusammenhang schützte das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. November 2002 (Prozess-Nr. IV.2000.00717) eine Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 78'838.--, wobei das Gericht feststellte, die Beschwerdegegnerin habe D.___ ab 1997 bis 1999 die erwähnten Fr. 78'838.-- für angebliche Behandlungen eines an schweren Sprachstörungen leidenden Knaben ausgerichtet. Diese Behandlungen hätten nicht stattgefunden. Die Auszahlung von Fr. 78'838.-- erweise sich daher als offensichtlich unrichtig und der Betrag sei, da kein invalidenversicherungsrechtlich spezifischer Grund für die Falschausrichtung der Entschädigung verantwortlich sei, grundsätzlich zurückzuerstatten.
4.5     Selbst wenn D.___ noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, bestehen für das hiesige Gericht keine Zweifel daran, dass sie durch falsche Angaben die Beschwerdegegnerin zur unberechtigten Auszahlung von Leistungen veranlasst hat, welche weit über Fr. 100'000.-- liegen dürften. Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass sich das deliktische Handeln direkt gegen die Beschwerdegegnerin gerichtet hat. Umso weniger kann nunmehr von ihr erwartet werden, dass sie D.___ weiterhin ihr Vertrauen entgegen bringt und mit ihr zusammenarbeitet. Würde man dies anders beurteilen, so würde man die Beschwerdegegnerin zwingen, Verträge mit Leistungserbringern abzuschliessen, die durch ihr eigenes Verhalten jegliche Vertrauensbasis zerstört haben und erhöhter, unzumutbarer Überwachung und Kontrolle, vor allem auch im Hinblick auf die Leistungsabrechnung, bedürften. Unter diesen besonderen Umständen wurde D.___ als Durchführungsstelle für die Logopädiemassnahmen von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen, da diese durch ihr früheres schuldhaftes Verhalten den Anforderungen der Versicherung nicht mehr zu genügen vermochte.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass D.___ seit September 2004 wiederum Mitglied des Zürcher Berufsverbands der Logopädinnen und Logopäden (zbl) ist und damit gleichzeitig die Mitgliedschaft beim Deutschschweizer Logopädinnen- und Logopäden-Verband (DLV) besitzt (vgl. Art. 4 der Statuten der zbl), womit der zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und der Konferenz der Schweizerischen Berufsverbände der Logopädinnen & Logopäden geschlossene Vertrag vom 14. Juni 2001 grundsätzlich auch für ihre Leistungen anwendbar ist und weshalb ihr Name auch in der entsprechenden Liste des BSV figuriert (Urk. 22/2). Wohl ist die Aufnahme in den Berufsverband (und damit die entsprechende, vom BSV geführte Liste) ein Nachweis dafür, dass die Logopädin die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVG erfüllt (vgl. Art. 24 Abs. 3 IVV), und ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie entsprechend den kantonalen Vorschriften die Berufsausübungsbewilligung besitzt. Eine Verpflichtung, die Wahl aus einem dieser Leistungserbringer in jedem Fall zu akzeptieren, kann jedoch weder aus dem Tarifvertrag selbst noch aus dessen materiellrechtlicher Grundlage (Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 24 IVV) abgeleitet werden. Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass D.___ im Zeitpunkt des Therapiebeginns (August 2002) und zwei Jahre darüber hinaus, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, dem Berufsverband nicht (mehr) angeschlossen war (Urk. 7 und Urk. 8). Weiter vermögen auch allfällige besondere berufliche Qualifikationen oder die Tatsache, dass D.___ in der englischen Sprache ausgebildet wurde, nichts zu ändern. Es wurde nicht dargetan, dass keine andere, englischsprechende Therapeutin die notwendige Qualifikationen aufweist. Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe keinen anderen Leistungserbringer bezeichnet (vgl. Replik vom 28. Februar 2005, Urk. 16 S. 4), ist insofern denn auch nicht zu hören, als dass sich die Eltern des Beschwerdeführers bis anhin grundsätzlich nicht bereit erklärt hatten, die Therapie bei D.___ abzubrechen und dies auch mehrmals so zum Ausdruck brachten (vgl. Urk. 11/11/2). Zudem besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Sonderschulmassnahme jeweils in der Muttersprache des Kindes durchgeführt werden muss, was vielfach bereits an der grossen Sprachenvielfalt in der Schweiz scheitern würde.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin D.___ zu Recht als Leistungserbringerin für die logopädischen Massnahmen abgelehnt hat, da in diesem speziellen Fall die Interessen der Beschwerdegegnerin an der Ablehnung von D.___ höher zu gewichten sind, als die Wahlfreiheit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Leistungserbringers.

5.
5.1 Eventualiter lässt der Beschwerdeführer beantragen, dass rückwirkend mit Wirkung von 12 Monaten vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bis zum Zeitpunkt des hypothetisch zumutbaren Wechsels der Durchführungsstelle logopädische Massnahmen zuzusprechen seien, da die Eltern mit der Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung hätten rechnen können.
5.2     Eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen stellt grundsätzlich lediglich einen Antrag auf Übernahme von bestimmten, mit einer Invalidität in Zusammenhang stehenden Massnahmen und Kosten dar. Bis zum rechtskräftigen Entscheid kann daher auch nicht mit Sicherheit von einer Leistungszusprechung ausgegangen werden, da verschiedene, von den Parteien auch nicht immer absehbare Umstände einer solchen entgegenstehen können. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Betroffenen in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten denn auch nur unter den Voraussetzungen, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der Vertrauensschutz kann aber grundsätzlich nicht einen Zeitraum betreffen, bevor die Verwaltung erstmals tätig geworden ist. Dass sich die Eltern von Beginn der Therapie an die Beschwerdegegnerin gewendet und von ihr eine falsche Antwort erhalten haben, wird denn auch nicht geltend gemacht. Zudem wurde die Therapie auch nach der entsprechenden Information weitergeführt, obwohl spätestens zu diesem Zeitpunkt die Leistungserbringung mehr als fraglich erschien. Im Weiteren kann die Beschwerdegegnerin auch nicht durch Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben zum Abschluss eines befristeten Vertrages mit D.___ gezwungen werden. Unbeachtlich bleiben muss eine allfällige anderslautende Information seitens von D.___, der die zu erwartenden Hindernisse für die Leistungsübernahme durch die Invalidenversicherung bekannt gewesen sein müssen. Die Beschwerdegegnerin hat die Therapie bei D.___ jedoch auch nicht rückwirkend zu übernehmen.

6.
6.1     Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergotherapie.
6.2     Eine Ergotherapie kann von der Invalidenversicherung im Rahmen von medizinischen Massnahmen übernommen werden. Hingegen fällt eine Ergotherapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme nach Art. 8ter, Art. 9 oder Art. 10  IVV in der Regel ausser Betracht. Während in der bis Ende 1996 geltenden Regelung beispielhaft einige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art aufgeführt waren, enthalten die ab 1. Januar 1997 geltenden Verordnungsbestimmungen der Art. 8ter, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 IVV eine abschliessende Aufzählung der von der Invalidenversicherung zu entschädigenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (AHI 2003 S. 272 ff. und 279 f. Erw. 4b, 2000 S. 74 Erw. 3b und 227 Erw. 2b). Ergotherapie ist weder in Art. 8ter Abs. 2 IVV noch in Art. 9 Abs. 2 noch in Art. 10 Abs. 2 IVV aufgeführt. Sie fällt zudem von vornherein als Sondergymnastik im Sinne von Art. 8ter Abs. 2 lit. d IVV ausser Betracht, weil beim Beschwerdeführer keine der in dieser Bestimmung vorausgesetzten Behinderungen vorliegt. Zudem zielt die begonnene Ergotherapie im vorliegenden Fall auf die mit den Sprachschwierigkeiten einhergehenden motorischen Störungen und unterstützt die sprachliche Entwicklung lediglich im spielerischen Erarbeiten derer Grundlagen (vgl. dazu Bericht von B.___ vom 11. Juli 2003, Urk. 30/1/7), weshalb sich auch die Frage erübrigt, ob eine Ergotherapie in besonderen Fällen als eigentliche Sprachheilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a IVV bezeichnet werden kann.
6.3     Zur Abgrenzung zwischen medizinischer Massnahme und pädagogisch-therapeutischer Vorkehr hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bis anhin mehrmals geäussert. In dem in BGE 122 V 210 Erw. 3a erwähnten Urteil in Sachen C. vom 16. April 1992, I 185/90, wurde eine Physiotherapie trotz ebenfalls vorhandener medizinischer Gesichtspunkte als pädagogisch-therapeutisch eingestuft, weil es namentlich darum ging, die Bewegungs- und Wahrnehmungsfähigkeit zu fördern, was pädagogisch höchst bedeutsam sei. Dabei handle es sich um einen eigentlichen Lernprozess. In dem im Urteil in Sachen H. vom 8. März 2004, I 432/03, erwähnten Urteil in Sachen R. vom 28. Mai 1993, I 395/92, qualifizierte das EVG eine sensorische Integrationstherapie, bei welcher die Förderung der gestörten Motorik im Vordergrund stand und ein Rückstand in Sprache, Feinmotorik und Wahrnehmung aufgeholt werden sollte, als überwiegend pädagogisch-therapeutische Massnahme. In BGE 121 V 14 Erw. 4 wurde eine Psychomotorik-Therapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme angesehen, weil damit eine harmonisierende und tonisierende Einwirkung auf das Zusammenspiel der menschlichen Funktionssysteme beabsichtigt war, es also mit andern Worten um Koordinationsübungen ging. Im Urteil in Sachen H. vom 8. März 2004, I 432/03, qualifizierte das EVG eine Fördertherapie mit den Schwerpunkten Integration der Reflexe, Verbesserung der räumlichen Wahrnehmung sowie Förderung der Rechen- und sprachlichen Fähigkeiten als pädagogisch-therapeutische Massnahme, da das pädagogisch-therapeutische Moment gegenüber dem medizinischen überwiege (Erw. 2.3).
6.4     Dr. med. F.___, Kinderarzt FMH, führte in seinem Schreiben vom 31. Januar 2005 (Urk. 17) aus, C.___ weise für sein Alter deutliche Rückstände in den Bereichen Grobmotorik und Sprache auf. Ansonsten sei er ein gesundes, intelligentes und aufgestelltes Kind. Dank der durch die Logotherapie erreichten Fortschritte könne er einen (Englisch sprechenden) Kindergarten besuchen und profitiere sehr davon, auch wenn er bereits ein Jahr älter als die anderen Kinder in seiner Klasse sei und immer noch einen Rückstand seinen Klassenkameraden gegenüber aufzeige. Es scheine jedoch möglich, dass er seinen Rückstand durch die richtige Therapie bei der richtigen Therapeutin vollständig aufholen könne.
Die behandelnde Ergotherapeutin B.___ führte in ihrem Bericht vom 8. Januar 2004 zu Händen des Krankenversicherers (Urk. 30/1/8) zusammenfassend aus, C.___ habe gute Fortschritte gemacht. Doch seien seine Sprachschwierigkeiten ausgeprägt und würden seine gesamte Entwicklung beeinflussen. Im Bereich der visuomotorischen Integration, räumlichen Orientierung, Handlungsplanung und Umstellfähigkeit brauche er Unterstützung, um seine Entwicklungsschritte machen zu können. Im Bericht vom 11. Juli 2003 (Urk. 30/1/7) erwähnte sie Fortschritte in der Grobmotorik. Die Spielentwicklung, die eng mit der Sprachentwicklung zusammenhänge, werde in der Ergotherapie gefördert und unterstützt. Im Spiel könnten weiter die motorischen, visuomotorischen und räumlichen Schwierigkeiten therapiert werden, weshalb sie eine Weiterführung der Ergotherapie als indiziert betrachte.
6.5     In Würdigung der Aktenlage und im Lichte der vorstehend erwähnten Rechtsprechung (Erw. 6.3) überwiegt vorliegend das pädagogisch-therapeutische Moment gegenüber dem medizinischen eindeutig. Die hier streitige ergotherapeutische Therapie bezweckt zwar nicht die Vermittlung von Schulstoff, sie hat jedoch zum Ziel, beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität im Kindergarten und später auch in der Schule zu beheben. Es geht insbesondere um die Förderung der gestörten Motorik, visuomotorischen Integration und Orientierung, was einem Lernprozess gleichkommt. Gesamthaft betrachtet überwiegen daher unter den Gesichtspunkten von Indikation und Therapie die pädagogisch-therapeutischen Gesichtspunkte im Zusammenspiel mit der Logopädie eindeutig. Auch in der Beschwerdeschrift vom 9. September 2004 (Urk. 1) werden denn richtigerweise pädagogisch-therapeutische Massnahmen beantragt. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergotherapie im Ergebnis zu Recht verneint, da sie für eine Ergotherapie im Sinne einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme nicht aufzukommen hat.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch auf Logopädie bei D.___ wie auch einen solchen auf Ergotherapie zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte, unter Beilage des Doppels von Urk. 42
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 41
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).