Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00582
IV.2004.00582

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 18. August 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt
1.       Die 1960 in Kosovo geborene C.___ war bei der A.___ AG als Fabrikarbeiter angestellt. Da sie zwei Kinder zu betreuen hatte, reduzierte sie ihr ursprünglich volles Arbeitspensum ab Oktober 1997 auf ca. 50 %. Am 25. Januar 2000 stürzte sie bei Glatteis und zog sich Verletzungen der rechten Schulter, des rechten Ellbogens und des Kopfes zu. Aus gesundheitlichen Gründen nahm sie in der Folge ihre Arbeit nicht mehr auf.

2.       C.___ meldete sich am 11. April 2001 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/68-69). Daraufhin zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen Akten bei (Urk. 7/56), veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 7/54-55, 7/57) und betraute das Institut B.___ am 28. Oktober 2002 mit einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 7/51-53). Das entsprechende Gutachten, für das der Internist Dr. med. M.___ verantwortlich zeichnet, erging am 18. Oktober 2002 (Urk. 7/28).
         Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer, deren per Mitte Februar 2001 verfügte Leistungseinstellung (Urk. 7/70/39) vom hiesigen Gericht mit Rückweisungsurteil vom 21. November 2002 aufgehoben worden war (Urk. 7/20), beauftragte zudem im Rahmen der ihr auferlegten Abklärung der Kausalitätsfrage Prof. Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, mit einer ergänzenden Begutachtung. Dessen Gutachten vom 24. September 2003 (Urk. 7/26) wurde von der IV-Stelle beigezogen.

3.       Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/43) ihre Leistungseinstellung bestätigt hatte, sprach die IV-Stelle C.___ am 10. März 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente zu, zuzüglich Zusatzrente für den Ehegatten und zwei Kinderrenten (Urk. 7/13-14, 13/17-18). Dieser Entscheid wurde im Einspracheverfahren am 21. Juli 2004 bestätigt (Urk. 2).

4.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 21. Juli 2004 erhob C.___F am 10. September 2004 Beschwerde - sinngemäss mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2004 mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6) und nach Abschluss des Schriftenwechsels am 25. Oktober 2004 (Urk. 8) reichte sie zusätzliche medizinische Akten ein (Urk. 14/1-8). Die IV-Stelle verzichtete auf eine nochmalige Stellungnahme (Urk. 15).
         Auf die Parteivorbringen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen, richtet sich der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch in erster Linie nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Hinsichtlich des bis zum Erlass des Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalts und des Verfahrensrechts ist indes auch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. Ferner ist zu beachten, dass das IVG per 1. Januar 2004 revidiert worden ist.
         Das Inkrafttreten des ATSG fällt materiellrechtlich freilich nicht ins Gewicht, weil dieses Gesetz hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt (Urteil J. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. September 2004, I 233/04, Erw. 2.2, mit Hinwesen, insbesondere auf noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperliche oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV Satz 1).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten erwerbliche Einbussen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1)  chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2)  ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3)  ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4)  unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
         Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG führt nach wie vor ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente und ein solcher von mindestens 50 % zu einem Anspruch auf eine Zweitelsrente. Neu begründet ein solcher von mindestens 60 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein solcher von mindestens 70 % einen Anspruch auf eine ganze Rente.
         Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.5     Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar, wonach der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG wird laut Art. 28 Abs. 2bis IVG für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird gemäss Art. 28 Abs. 2ter IVG für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG nach dem Betätigungsvergleich und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im Übrigen hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).

2.       Laut Hauhaltsabklärungsbericht vom 16. November 2001 ergab die Besprechung mit der Beschwerdeführerin, dass diese bis zum 31. Dezember 2000 zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Ab Januar 2001 wäre sie aus finanziellen Gründen wieder einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen, zumal der jüngste Sohn bald fünfjährig geworden sei und dessen Betreuung in der Kinderkrippe gewährleistet gewesen wäre (Urk. 7/54/1 Ziff. 2.5 S. 3).
         Aufgrund dieser Angabe verzichtete die IV-Stelle auf die Anwendung der gemischten Methode und ging bei der Invaliditätsbemessung davon aus, dass die Versicherte nach Ablauf des Wartejahres im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Trotz der anhaltenden Gesundheitsstörung mutete sie ihr gestützt auf die Ergebnisse der MEDAS-Abklärung des B.___ zu, in einer angepassten Tätigkeit bei einem 50%igen Arbeitspensum ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 24'185.-- zu erzielen, womit sich gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 51'732.-- eine Einkommenseinbusse von 53 % ergab (Urk. 2 - 3).
         Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin auf Prof. D.___ sowie die Zeugnisse der behandelnden Ärzte und macht geltend, aufgrund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes nicht 50%ig arbeitsfähig zu sein (Urk. 1, 13). Strittig und zu prüfen ist demnach in erster Linie, inwieweit ihre Arbeitsfähigkeit durch physische und psychische Beschwerden beeinträchtigt wird und inwieweit diesbezüglich auf das von der IV-Stelle angeordnete Gutachten abgestellt werden kann.

3.
3.1     Dem im B.___ erstellten MEDAS-Gutachten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in erster Linie durch Kopfschmerzen und Kraftlosigkeit in der rechten Körperhälfte beeinträchtigt fühlt und deswegen auch schlecht schlafen kann. Ferner führten die Gutachter Schmerzen im Bereich des Kopfes, des Schultergürtels und des rechten Arms, Drehschwindel, wechselhaften Tinnitus, morgendliche Müdigkeit, Gewichtsabnahme bei Appetitverlust, Hinken und belastungsabhängige Kreuzschmerzen an (Urk. 7/28 S. 7-8). Im Rahmen der neurologischen Untersuchung durch Dr. med. N.___ zeigte sich ein Schmerzsyndrom im rechten oberen Quadranten mit praktischer Immobilisierung der Nacken-Schultergürtelpartie rechts, eine sensomotorische Hemisymptomatik rechts sowie motorische Defizite, die als praktische Lähmung der rechtsseitigen Gliedmassen imponierten (Urk. 7/28 S. 10).
Dr. N.___ konnte für das ausgeprägte invalidisierende Beschwerdebild der Versicherten kein neurogenes Substrat feststellen. So liess sich das Schmerzsyndrom im rechten oberen Quadranten nicht auf eine neurogene Funktionsstörung zurückführen. Auch die sensomotorische Hemisymptomatik rechts und die motorischen Defizite, die als praktische Lähmung der rechtsseitigen Gliedmassen imponierten, konnte er weder einem radikulären noch sonst einem peripher-neurogenen Muster, aber auch nicht ohne weiteres einer zentral bedingten Funktionsstörung zuordnen. Er wies darauf hin, dass die seit mehr zwei Jahren bestehende motorische Schwäche bei einer radikulären oder sonstigen peripheren neurogenen Versorgungsstörung unweigerlich zu einer Muskelatrophie geführt hätte. Eine solche liege jedoch nicht vor. Auch klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine zentrale Ursache der motorischen Schwäche, und im MRI zeige sich auch keine zervikale Myelopathie. Ein MRI des Kopfes sei allerdings nicht durchgeführt worden, obwohl als auslösendes Ereignis ein Unfall mit Hinterkopfprellung geltend gemacht worden sei und sich aufgrund der Anamnese nicht entscheiden lasse, ob die Versicherte dabei eine leichte Hirnverletzung erlitten habe oder nicht. Die klinischen Befunde machten eine zerebrale Ursache der Hemisymptomatik unwahrscheinlich; gleichwohl sollte wenn möglich ein MRI des Kopfes nachgeholt werden (Urk. 7/28 S. 10).
Die Untersuchung durch Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte zu keinen psychiatrisch relevanten Befunden. Dass die Beschwerdeführerin meist freundlich lächelte, nicht sonderlich leidend wirkte und nur zu weinen begann, wenn sie auf ihre Trauer angesprochen wurde, veranlasste Dr. F.___ zur Feststellung einer sogenannten "belle indifférence". Aufgrund des somatisch nicht nachvollziehbaren Verteilungsmusters der körperlichen Beschwerden, der angegebenen rechtsseitigen Sensibilitätsstörungen, die der Beschwerdeführerin auf nicht nachvollziehbare Weise die Benützung des rechten Armes und des rechten Beines verunmöglichten, der geltend gemachten Kraftlosigkeit dieser Extremitäten, der bei starken Kopfschmerzen zwei- bis dreimal pro Monat auftretenden Ohnmachtsanfälle sowie der beträchtlichen Schlafstörungen ging Dr. F.___ in Bestätigung der bereits früher festgestellten konversionsneurotischen Störung vom Vorliegen einer Störung mit Krankheitswert aus, deren subjektives Ausmass bei weitem nicht nachvollzogen werden könne und deren Grund nicht eruierbar sei. Dr. F.___ wies darauf hin, dass die Versicherte davon überzeugt sei, in ihrem Zustand keiner Tätigkeit nachgehen zu können. Zudem sei anzunehmen, dass sie in diesem Zustand auch keinem Arbeitgeber zumutbar sei. Aus rein psychiatrischer Sicht könne die subjektive Einschränkung aber nicht nachvollzogen werden. Es wäre der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten, sich vermehrt anzustrengen und etwa zu vier bis fünf Stunden pro Tag mit einer leichten Leistungsverminderung ihrer bisherigen Tätigkeit nachzugehen, weshalb seit Januar 2000 höchstens von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 7/28 S. 11-12).
Zusammenfassend diagnostizierten die Gutachter eine dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7), sowie ein zervikozephales und rechts zervikobracheales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) bei Zustand nach Sturz auf Hinterkopf am 15. Januar 2000 mit Status nach Contusio labyrinthi und Entwicklung einer sensomotorischen Hemi-Symptomatik und funktioneller Überlagerung (Urk. 7/28 S. 13). Bezüglich der angestammten Tätigkeit attestierten sie der Versicherten daher seit dem 25. Januar 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Denn trotz Vorhandenseins einer eindeutigen funktionellen Überlagerung bestehe ein organischer Kern des Schmerzsyndroms, weshalb der Versicherten körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit Einnahme von Zwangspositionen und Belastungen der Halswirbelsäule und des Schultergürtels nicht mehr zumutbar seien. Aus neurologischer Sicht könne indes für das ausgeprägte, subjektiv invalidisierende Beschwerdebild kein neurogenes Substrat festgestellt werden. Die sensomotorischen Funktionsstörungen seien mit keinem neurogenen Muster vereinbar und müssten aufgrund der vorliegenden Widersprüchlichkeit auf eine funktionelle Überlagerung zurückgeführt werden. Aus somatisch-neurologischer Sicht seien der Explorandin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Einnahme von Körperzwangshaltungen und starke arbeitsmässige Belastung der Oberarme und Überkopftätigkeiten ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Tätigkeiten, die in besonderem Masse den Gleichgewichtssinn belasteten, seien nicht zumutbar. Diese Restarbeitsfähigkeit werde aus psychiatrischer Sicht zusätzlich eingeschränkt, da die bereits früher vermutete dissoziative Störung bestätigt und bei der aktuellen Untersuchung nach wie vor eine sogenannte „belle indifférence“ festgestellt worden sei. Es bestehe eine Chronifizierung der Beschwerden, und die Störung habe einen deutlichen Krankheitswert angenommen. Da sich die Umgebung darauf eingestellt habe, bestehe insofern ein Krankheitsgewinn, als die Versicherte jeglicher Aufgabe entbunden sei und umsorgt werde. Wenn sich den Untersuchern in der Konsensbesprechung auch eine Explorandin mit einer ausserordentlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung präsentiert habe, so sei ihr doch aufgrund der vorliegenden objektivierbaren Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten medizinisch-theoretisch zumutbar, wobei in dieser Schätzung die leichte Leistungseinschränkung bereits berücksichtigt sei. Die grosse Diskrepanz zwischen dieser medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit und der Selbsteinschätzung der Versicherten erkläre sich mit invaliditätsfremden Gründen wie den sprachlichen, schulischen und beruflichen Voraussetzungen sowie der psychosozialen Situation (Urk. 7/28 S. 14 f.).
Zur Frage nach medizinischen Massnahmen erklärten die Gutachten, aus somatischer Sicht könnten keine Vorschläge gemacht werden, habe das Beschwerdebild doch durch verschiedene ambulante und mehrwöchige stationäre Therapien und Rehabilitationen nicht beeinflusst werden können. Im Prinzip würde die Versicherte eine intensive psychotherapeutische Behandlung benötigen, was jedoch wegen der nicht vorhandenen Introspektionsfähigkeit nicht glaubhaft durchführbar sei. Aufgrund des passiven Verhaltens der Versicherten sei nicht davon auszugehen, dass mit psychiatrischen Massnahmen eine Veränderung der Situation erwirkt werden könne.
3.2     Die Allgemeinpraktikerin und Psychoanalytikerin Dr. med. G.___, unter deren Aufsicht am 18. Februar 2003 eine Psychotherapie begonnen wurde, stellte in ihrem von der Psychotherapeutin lic. phil. H.___ mitunterzeichneten Bericht vom 14. August 2003 die Annahme einer psychisch bedingten Verursachung des Schmerzsyndroms insofern in Frage, als sie angesichts der geschilderten Symptome wie Schwindel, Schmerzen und Ermüdung die Möglichkeit eines Schleudertraumas in Betracht zog. Auch bei einer vorwiegend psychischen Verursachung sei die Diagnose ICD-10 F44.7 gegen die Diagnose der Somatisierungsstörung ICD-10 F45.4 abzuwägen, könne doch von einem spontanen Abklingen wenige Monate nach dem Ereignis keine Rede sein. Sowohl bezüglich der psychischen wie auch der körperlichen Komponenten sei demgemäss die Prognose noch immer offen. Sicher sei jedoch, dass die Versicherte im heutigen Zeitpunkt nicht einsatzfähig, sondern seit drei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/27 S. 2).
         Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter der physischen Behinderung leidet, von den Ärzten, die ihre Beschwerden somatisch nicht einordnen könnten, enttäuscht ist, und sich durch die Annahme einer psychischen Verursachung ihres Leidens diskriminiert fühlt. Die Therapeutin habe anfänglich wenig Hoffnung in eine Behandlung gesetzt, und ein psychodynamischer Konflikt sei auf den ersten Blick nicht ersichtlich gewesen. Trotzdem habe sich die Beschwerdeführerin davon überzeugen lassen, einen Versuch in Psychotherapie zu wagen. Es sei dann gelungen, über einige soziale und agoraphobe Ängste zu sprechen, und durch die Ermunterung, sich mehr zuzutrauen, sei die Patientin vorübergehend entlastet worden. Durch diesen Anfangserfolg ermuntert, hätten sich Therapeutin und Patientin für eine Weiterführung der anfangs nur probehalber aufgenommenen Therapiebeziehung entschieden (Urk. 7/27 S. 1-2).
3.3     Aus dem von der SUVA veranlassten Gutachten Prof. D.___s vom 24. September 2003 zur Frage nach dem Vorhandensein von Unfallfolgen im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung geht hervor, dass das von Dr. N.___ empfohlene MRI von Schädel und Gehirn am 3. März 2003 nachgeholt worden ist. Dieses habe abgesehen von einer Entzündung der Nebenhöhlen normale Befunde und im Besonderen keinen Nachweis einer posttraumatischen zerebralen Läsion ergeben (Urk. 7/26 S. 12, 17).
Aufgrund der Vorakten und seiner eigenen Untersuchungen, die keine konstanten Haltungsbesonderheiten, keine Seitendifferenz der Muskeleigenreflexe oder sogenannte pathologische Reflexe ergeben, hingegen eine bizarre, keiner anatomischen Struktur entsprechende Verteilung der Sensibilitätsstörung aufgezeigt hätten, schloss Dr. D.___ eine organische Ursache der Lähmungserscheinungen der rechten Körperseite aus. Vielmehr handle es sich mit Sicherheit um eine psychogene Pseudoparese der rechten Seite. Auch die angebliche Unbeweglichkeit der rechten Schulter sei nicht real, denn trotz der Schmerzangabe lasse sich das Schultergelenk praktisch voll und ausgiebig bewegen, was die bei einer organischen Lähmung obligate Schrumpfung des Kapselapparates ausschliesse. Grotesk und ebenfalls nicht mit einer organischen Grundlage erklärbar seien die bei der Untersuchung gemachten Schmerzangaben im Bereiche der rechten Schulter bei ausschliesslicher Bewegung des rechten Beines oder des rechten Handgelenkes (Urk. 7/26 S. 20 f.). Die unter anderem von Dr. N.___ aufgeworfene Frage nach einer beim Unfall erlittenen Gehirnläsion, allenfalls einer milden traumatischen Hirnverletzung, verneinte Prof. D.___ mit Bestimmtheit. Weder die Schwere des am 25. Januar 2000 erlittenen Schädeltraumas noch die anfänglichen Befunde wiesen nämlich auf eine nennenswerte Traumatisierung des Gehirnes hin. Auch die nachfolgenden neurologischen Untersuchungen, das EEG und die MR-Untersuchung sprächen nicht für eine wahrscheinliche Gehirnläsion, zumal die Versicherte keineswegs über die psychischen Störungen klage, die üblicherweise bei einer traumatischen Hirnschädigung zu gewärtigen seinen (Urk. 7/26 S.  21 f.). Die in den medizinischen Akten teilweise erwähnten Ohnmachten bewertete Prof. D.___ aufgrund ihres Charakters und mangels stattgefundener Hirnläsion nicht als epileptische Anfälle. Seiner Ansicht nach entsprechen sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer psychogenen Bewusstseinsveränderung (Urk. 7/26 S. 22). Auch verneinte er das Vorhandensein eines sogenannten posttraumatischen, organisch bedingten Schmerzsyndroms, denn das Trauma sei seiner Natur nach nicht geeignet gewesen, schwerwiegende Folgen zu hinterlassen, und es sei dabei nicht zu einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule gekommen. Auch diesbezüglich sprächen die Art und Weise, in der die Schmerzen bei der Untersuchung auslösbar gewesen seien, für eine massive psychische Überlagerung (Urk. 7/26 S. 22 f., Urk. 14/8 S. 23 f.). Prof. D.___ wies schliesslich darauf hin, dass das Fehlen eines Konfliktpotentials und das Fehlen psychischer Auffälligkeiten vor dem Unfall das Vorhandensein von rein beziehungsweise vorwiegend psychogener Störungen keineswegs ausschliessen würden. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass auch bei schweren psychogenen Lähmungen durch die psychiatrische Exploration nicht ohne weiteres eine bestimmte Ursache eruiert werden könne. Dass dem Betroffenen selber kein Konflikt und auch sonst keine aktuellen Probleme bewusst seien, sei definitionsgemäss zu erwarten, da sonst unbewusste Vorgänge nicht den Ausweg über Körpersymptome suchen würden (Urk. 7/26 S. 23).
Im ergänzenden Schreiben vom 6. November 2003 wies Prof. D.___ darauf hin, dass die Versicherte nach wie vor rechtsseitig weitgehend gelähmt sei, rechts häufige Schmerzen habe und gelegentlich einen Bewusstseinsverlust erleide. Das Lähmungsbild sei eindrücklich; sie habe den Behinderteneingang benützen müssen, gebe die linke Hand und müsse sich beim Gehen an Gegenständen und am Geländer stützen. Ohne Fachpsychiater zu sein, aber mit einer teilpsychiatrischen klinischen und auch analytischen Ausbildung und unter Berücksichtigung seiner Erfahrung als Neurologe bei Patienten mit somatoformen Störungen sei er der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem jetzigen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nicht nur habe sie eine nicht organische Halbseitenlähmung der dominanten rechten Seite, sondern auch die von ihr subjektiv empfundenen Schmerzen und die gelegentlichen plötzlichen Bewusstseinsverluste beeinträchtigten zusätzlich einen verwertbaren Arbeitseinsatz. Es sei absolut unrealistisch anzunehmen, dass die Versicherte in ihrem aktuellen Zustand irgendeine nützliche Funktion im Angestelltenverhältnis übernehmen könnte (Urk. 7/19).
Am 4. Mai 2004 bekräftigte Prof. D.___ in seiner von Seiten der Beschwerdeführerin veranlassten Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten des Instituts B.___, dass die Versicherte nach seiner Überzeugung voll arbeitsunfähig sei. Zudem wies er darauf hin, dass die Beurteilung der B.___-Ärzte, wonach eine auf einem konversionsneurotischen Mechanismus beruhende Halbseitenlähmung rechts und eine ebenfalls nicht organisch bedingte Bewusstseinsstörung vorlägen, nicht nur mit seiner eigenen Auffassung, sondern auch mit derjenigen des erfahrenen Rehabilitationsmediziners Prof. Dr. I.___ im Gutachten vom 16. Juli 2001 und des Fachneurologen Dr. J.___ im Bericht vom 19. April 2001 übereinstimme (Urk. 7/10 S. 2 f.). Wenn die MEDAS-Gutachter im Gegensatz zu diesen Ärzten, die seit Februar 2000 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch als zumutbar erachteten, so sei dies nicht stringent; denn auch der Neurologe des B.___ gehe von einem ausgeprägten invalidisierenden Beschwerdebild aus und der Psychiater billige der psychischen Störung Krankheitswert zu (Urk. 7/10 S. 3 f.).
3.4     Dem von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Schreiben ihres Hausarztes Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 11. Oktober 2004 ist zu entnehmen, dass sie an einer chronischen Depression leidet, die sich in einer teilweisen Lähmung der rechten Körperseite äussere, und pflegebedürftig sei (Urk 14/3). Ferner bestätigte dieser Arzt am 17. November 2004 "auf Wunsch der Patientin", dass nach wie vor die gleichen Beschwerden bestünden, wie sie bereits im Jahr 2000 von Dr. J.___, 2001 von der Reha-Klinik Bellikon und 2003 von Prof. D.___ festgestellt worden seien (Urk 14/2).
3.5     Aus dem Kurzaustrittsbericht des Spitals L.___ vom 13. November 2004 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag wegen stärkster Kopfschmerzen bei bekannter Migräne in der Notfallstation gewesen sei. In einem Schädel-CT habe eine intrakranielle Blutung ausgeschlossen werden können. Es handle sich um eine erneute Migräne-Attacke, die unter medikamentöser Therapie deutlich besser geworden sei. Es wurden eine bekannte Migräne, ein Status nach traumatischer Hirnschädigung mit sensiblem Hemisyndrom rechts und eine Depression diagnostiziert (Urk. 14/1).



4.      
4.1     Wenn Dr. G.___ nebst der von den B.___-Gutachtern diagnostizierten dissoziativen Störung, gemischt, im Sinne von ICD-10 F44.7, eine Somatisierungsstörung, namentlich die unter ICD-10 F45.4 klassifizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung, in Betracht zieht, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Diagnose "anhaltende somatoforme Schmerzstörung" im Sinne von ICD-10 F45.4 den Schmerzempfindungen ein physiologischer Prozess zugrunde liegt, der diese ansatzweise, aber nicht vollständig erklärt, und der Schmerz sowie andere komplexe körperliche Empfindungen durch das vegetative Nervensystem vermittelt werden. Demgegenüber liegt der Diagnose "dissoziative Störung" überhaupt keine körperliche Erkrankung zugrunde, sondern die Ursache ist ausschliesslich psychischer Art. Der von Dr. G.___ genannte Umstand, dass bei der Versicherten die Beschwerden nicht nach wenigen Monaten spontan abgeklungen seien, schliesst jedenfalls eine derartige Störung nicht aus. Denn unter die dissoziativen Störungen fallen auch chronische Störungen, besonders Lähmungen und Gefühlsstörungen. Sie entwickeln sich dann, wenn der Beginn mit unlösbaren Problemen oder interpersonalen Schwierigkeiten verbunden ist und die körperlichen Untersuchungen und Befragungen keinen Hinweis auf eine bekannte somatische oder neurologische Krankheit geben (vgl. dazu: Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F): Klinisch-diagnostische Leitlinien. - Hrsg. H. Dilling et al., 5. Aufl., Bern, 2005; www.btonline.de/gesetze/icd10/gf40.htm, ICD-10 F.44).
         Dass den somatischen Störungen und Schmerzen eine somatische Ursache zugrunde liegt, kann bereits aufgrund der im B.___ vorgenommenen internistischen und neurologischen Untersuchungen praktisch ausgeschlossen werden. Soweit Dr. N.___ bezüglich des Vorhandenseins von Folgen einer leichten Hirnverletzung noch eine gewisse Unsicherheit einräumte, so wurde diese durch Prof. D.___s ausführliche und überzeugende Würdigung des Unfallhergangs und des nach der Begutachtung im B.___ erstellten MRI des Kopfes endgültig beseitigt. Insofern lässt sich die im Bericht des Spitals L.___ (Urk. 14/1) enthaltene Diagnose eines Status nach traumatischer Hirnschädigung mit sensiblem Hemisyndrom rechts nicht aufrechterhalten. Aufgrund der Art der Beschwerden und des Unfallhergangs, bei dem die Beschwerdeführerin bei Glatteis rücklings auf den Hinterkopf stürzte, schloss Prof. D.___ zudem aus, dass sich die Versicherte ein HWS-Schleudertrauma zugezogen hatte, wie dies Dr. G.___ aufgrund einiger der geklagten Symptome geltend macht.
         Lassen sich die vorhandenen Beschwerden aber nicht ganz oder teilweise somatisch erklären, kann schlussendlich offen bleiben, ob eine dissoziative Störung, gemischt, oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Denn selbst die letztgenannte Diagnose vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Vielmehr wird bei einer somatoformen Schmerzstörung für die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien vorausgesetzt (vgl. Erw. 4.1). Vorliegend wurde jedoch vom fachärztlichen Gutachter keine anderweitige psychische Krankheit festgestellt. Allein die in den medizinischen Berichten (so in Urk. 14/1) zuweilen erwähnte Depression vermag jedenfalls den Nachweis einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer nicht zu erbringen.
4.2     Soweit Prof. D.___ und die anderen von ihm genannten Neurologen ebenso wie Dr. G.___ und die Psychotherapeutin H.___ bezüglich jeglicher Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annehmen, so berufen sie sich ausschliesslich auf das gezeigte Beschwerdebild und setzten sich nicht mit der sich stellenden Frage auseinander, inwieweit der Beschwerdeführerin - zumindest medizinisch-theoretisch - die willentliche Überwindung der Schmerzen und Behinderungen zumutbar wäre. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die unter Mitwirkung des psychiatrischen Facharztes zustande gekommene Zumutbarkeitsbeurteilung, wie sie im B.___-Gutachten enthalten ist, als überzeugender: So wird einerseits den sich auf der somatischen Ebene manifestierenden Schmerzen Rechnung getragen, indem den Gleichgewichtssinn belastende, körperlich schwere Tätigkeiten mit Einnahme von Zwangspositionen und Belastungen der Halswirbelsäule und des Schultergürtels als nicht mehr zumutbar eingestuft werden. Anderseits wird die psychische Krankheit insoweit berücksichtigt, als der Beschwerdeführerin bezüglich einer aus somatisch-neurologischer Sicht vollumfänglich zumutbaren körperlich angepassten Tätigkeit eine 50%ige Reduktion zugestanden wird. Eine weitergehende Einschränkung erscheint mit Blick auf die für die somatoforme Schmerzstörung von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Kriterien auch bezüglich der im B.___-Gutachten diagnostizierten dissoziativen Störung nicht angebracht. Wie erwähnt, liegt nämlich keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Auch fehlen chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf, so dass auch das Kriterium der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse und gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen von vornherein entfällt. Wohl hat sich die Beschwerdeführerin aus allen Lebensbelangen sozial zurückgezogen und lautet die psychiatrische Prognose eher ungünstig. Doch ist der innerseelische Verlauf angesichts der in der Praxis von Dr. G.___ aufgenommenen, gemäss Prof. D.___ zwar nicht regelmässig durchgeführten (Urk. 7/26 S. 13) Psychotherapie nicht als derart verfestigt einstufen, dass er therapeutisch überhaupt nicht mehr angehbar wäre. Im Gegenteil belegt Dr. G.___s Bericht, dass die Beschwerdeführerin an sich einer Therapie zugänglich wäre. Folglich ist bezüglich der Frage von Art und Ausmass der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf die im B.___-Gutachten enthaltene Beurteilung abzustellen und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

5.      
5.1     Das Valideneinkommen von Fr. 51'732.--, das die IV-Stelle dem Einkommensvergleich zugrunde legte, beruht auf dem 1996 erzielten Jahreseinkommen von Fr. 47'596.-- und der seither eingetretenen allgemeinen Nominallohnentwicklung (Urk. 7/16 S. 2). Auch wenn damit die von der allgemeinen Nominallohnentwicklung abweichende Entwicklung der Frauenlöhne nicht berücksichtigt wurde, wie dies von der Rechtsprechung verlangt wird (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2003 i.S. S., U 401/01 und U 402/01, Erw. 3.1.2), erweist sich dieses Vorgehen schon deshalb als grosszügig, weil auf das höchste Jahreseinkommen abgestellt wurde, das die Beschwerdeführerin bei der Chocoladefabrik A.___ AG gemäss IK-Auszug (Urk. 7/54/3) je erzielte. Auch scheint der effektive Lohn der allgemeinen Nominallohnentwicklung gar nicht angepasst worden zu sein: So betrug laut IK-Auszug der Lohn der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 bei ihrem damaligen Pensum von 50 % Fr. 23'284.-- pro Jahr (Urk. 7/54/1 Ziff. 2.5 S. 3, Urk. 7/54/3), woraus sich für das massgebende Jahr des Rentenbeginns, mithin für 2001 (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02), unter Berücksichtigung des vorgesehenen vollen Pensums (vgl. Erw. 2) sowie der Nominallohnentwicklung Frauen von 2156 Indexpunkten im Jahr 1999 zu 2245 Indexpunkten im Jahr 2001 immerhin ein Jahreseinkommen von Fr. 48'490.-- ergeben würde (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, Tabelle T1.A.39). Demgegenüber resultiert aus dem von der Arbeitgeberin im Bericht vom 23. Mai 2001 als aktuellen Lohn ohne Gesundheitsschaden angegebenen Stundenansatz von Fr. 22.50 (Urk. 7/54/2) bei den betriebsüblichen 41 Wochenstunden lediglich ein Jahreseinkommen von Fr. 47'970.-- (= 52 Wochen à 41 à 22.50).
5.2     Zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens bei körperlich leichten Tätigkeiten ist praxisgemäss auf den Zentralwert abzustellen, der in der vom Bundesamt für Statistik herausgegeben Lohnstrukturerhebung (LSE) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) erhoben wurde und der im Jahr 2000 für Frauen bei 40-Stundenwoche Fr. 3'658.-- betrug. Unter Berücksichtigung der seither bis ins Jahr 2001 eingetretenen Nominallohnentwicklung Frauen von 2,5 %, der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, Tabelle T1.P.39; Die Volkswirtschaft, 6-2005, Tabelle B9.2) und der 50%igen behinderungsbedingten Einschränkung der Beschwerdeführerin resultiert daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 23'453.--.
         Grund für einen Abzug von diesem Durchschnittswert bildet einzig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu nichtbehinderten Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt ist (vgl. dazu BGE 126 V 75 ff., BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Es können daher höchstens 10 % abgezogen werden, so dass sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21'108.-- ergibt. Dieses liegt zwar unter dem von der IV-Stelle ermittelten Wert von Fr. 24'185.--; aus dem Vergleich mit dem von ihr grosszügig mit Fr. 51'732.-- bemessenen Valideneinkommen resultiert daraus jedoch mit rund 59 % nach wie vor ein Invaliditätsgrad, der auch nach der 4. IVG-Revision keinen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente zu begründen vermag.
         Demnach ist die nach Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. b IVG zugesprochene halbe Invalidenrente nicht zu beanstanden, und ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).