Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00583
IV.2004.00583

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer


Urteil vom 25. November 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1960 geborene D.___, bis Ende Juli 2003 Instandhalter bei den A.___, meldete sich am 21. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Als Behinderung erwähnte er eine Suchterkrankung und Diabetes (Urk. 7/21).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste hierauf einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/19), holte einen Arbeitgeberbericht der A.___ vom 15. Dezember 2003 (Urk. 7/18) sowie diverse ärztliche Berichte (Urk. 7/10-12), unter anderen einen Bericht der B.___, Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige, vom 14. Januar 2004 (Urk. 7/10) und den Austrittsbericht der C.___, vom 4. Juli 2002 zum Aufenthalt des Versicherten vom 14. Mai bis 5. Juni 2002 (Urk. 7/12) ein.
         Am 31. März 2004 verfügte die IV-Stelle, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 7/7). Die Einsprache des Versicherten vom 3. Mai 2004 (Urk. 7/6) und deren Konkretisierung vom 12. Mai 2004 (Urk. 7/4) wies die IV-Stelle nach Einholung unter anderm eines Berichts von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Vertrauensarzt der A.___, vom 1. Juli 2004 (Urk. 7/9) mit Entscheid vom 12. August 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Hiergegen erhob D.___ am 10. September 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente sowie von Umschulungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nicht die Alkoholabhängigkeit, sondern eine vorbestehende und auch aktuell trotz Abstinenz anhaltende Depression Grund für die Arbeitsunfähigkeit sei (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2004 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 7/6), wurde der Schriftenwechsel am 22. Oktober 2004 geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3     Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (vgl. EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (vgl. EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (vgl. EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (vgl. ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (vgl. EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis). Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (vgl. AHI 1997 S. 43 Erw. 5c).
1.4     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Der angefochtene Einspracheentscheid äussert sich lediglich zum Rentenanspruch des Beschwerdeführers, nicht hingegen zu allfälligen beruflichen Massnahmen (Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung von Umschulungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen beantragt (Urk. 1), fehlt es demnach an einem weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, der Alkoholismus sei die Folge einer schweren Depression, zu deren Verdrängung er angefangen habe zu trinken. Heute trinke er nicht mehr, sei aber infolge der Depression und seines labilen psychischen Zustandes weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Zu prüfen ist damit, ob das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers infolge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens in invalidenrechtlich relevanter Weise eingeschränkt ist.
3.2     Die Diagnose in den Berichten der Hausärztin des Versicherten Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH Innere Medizin, vom 27. Januar 2003 (Beilage zur Urk. 7/12) und 17. Dezember 2003 (Urk. 7/11) lautet auf eine chronische Alkoholerkrankung und eine rezidivierende depressive Störung respektive eine rezidivierende depressive Episode.
         Anamnestisch ist den Berichten zu entnehmen, dass ein risikoreicher Umgang des Beschwerdeführers mit Alkohol mit intermittierend gesichertem übermässigem Konsum im Zusammenhang mit Konfliktsituationen und persönlichen Schwierigkeiten seit dem Jahr 1994 bekannt ist. Seit der Trennung von der Ehefrau im Sommer 2000 habe er unter zunehmendem Kontrollverlust gelitten. Nach einem Unfall im November 2000 habe sich der Beschwerdeführer erstmalig zur stationären Therapie entschlossen. Nach der Entgiftung im C.___ sei die Entzugsbehandlung vom 27. Dezember 2000 bis 29. März 2001 in der B.___ erfolgt. Schon nach drei Monaten sei es zum ersten Rückfall gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin zu einer ambulanten Therapie mit medikamentöser Unterstützung entschlossen. Gemäss Dr. F.___ hat er seither immer wieder kurze Rückfälle gehabt, meistens an Freitagen im Zusammenhang mit privaten Problemen (schwieriges Scheidungsverfahren, finanzielle Probleme). Im Mai 2002 sei es zu einem schweren Rückfall mit einer Hospitalisation sowie anschliessender stationärer psychiatrischer Behandlung im C.___ vom 14. Mai bis 5. Juni 2002 gekommen. Während dieser Hospitalisation sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine Therapie mit Remeron eingeleitet worden. Im Bericht vom 17. Dezember 2003 attestierte Dr. F.___, welche den Beschwerdeführer letztmals am 31. Januar 2003 gesehen hatte, ab 14. Januar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/11 S. 1).
         Die Diagnose im Austrittsbericht der C.___, vom 4. Juli 2002 lautet auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10:F33.1), und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in geschütztem Rahmen (ICD-10: F10.21). Anlass zu dieser zweiten Hospitalisation habe ein depressives Zustandsbild und ein erneuter Alkoholkonsum unter Antabustherapie gegeben. Belastende Faktoren seien unter anderen die hohe berufliche Belastung des Versicherten sowie seine eingeschränkten sozialen Kontakte und Freizeitaktivitäten. Der Versicherte sei therapieeinsichtig und -motiviert gewesen. Er habe weiterhin depressive Symptome geschildert, weshalb eine Therapie mit Remeron eingeleitet worden sei. Insgesamt habe sich im Verlauf eine Stimmungsaufhellung gezeigt und der Versicherte habe sich zunehmend stabilisiert. Am 14. Mai 2002 (richtig: 5. Juni 2002) sei er in gutem Allgemeinzustand entlassen worden (Urk. 7/12).
         Nach einem erneuten Rückfall im Oktober 2002 (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 9. November 2002, Beilage zu Urk. 7/12) und einem Aufenthalt in der G.___ folgte ein zweiter Aufenthalt in der B.___ vom 14. April bis 14. August 2003. Während dieses Aufenthalts erhielt der Beschwerdeführer die Kündigung seiner Arbeitgeberin. Er wurde in der Austrittsphase erneut rückfällig. Die Behandlung wurde, nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar war, in seiner Abwesenheit abgebrochen.
         Dr. med. H.___, Oberärztin, stellte dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit eine schlechte Prognose. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren laut Bericht vom 14. Januar 2004 eine seit etlichen Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit vom Mischtyp (ICD-10:F10.2) und anamnestisch rezidivierende depressive Episoden bei einer Persönlichkeit mit selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden Zügen. Zur Wiederherstellung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit müsse der Beschwerdeführer in der Stellensuche und der Alkoholabstinenz unterstützt werden. In psychischer Hinsicht sei er vor allem durch seine selbstunsichere, ängstlich vermeidende Persönlichkeit, aufgrund welcher er auf eine wohlwollende Arbeitsatmosphäre angewiesen sei, weil er sonst mit übermässiger Kränkung reagiere, eingeschränkt. Psychische Belastung oder Kränkung dürften mit erheblichen Rückfällen in den Alkoholkonsum verbunden sein. Andererseits sprach Dr. H.___ einer erneuten Arbeitstätigkeit in wohlwollender Umgebung eine stabilisierende Wirkung auf den Alkoholkonsum zu und hielt eine möglichst rasche Wiedereingliederung für sinnvoll (Urk. 7/10).
         Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1. Juli 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Reparateur. Die Restarbeitsfähigkeit schätzte er auf 50 % in einer einfach strukturierten mittelschweren Tätigkeit mit grob-manuellen Arbeiten. Aufgrund des Grundleidens der Alkoholabhängigkeit sei dies jedoch nur in einem geschützten Rahmen möglich. In seiner Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer den verschiedenen Belastungsfaktoren nicht gewachsen. Eine eigentliche depressive Episode liege jedoch zur Zeit nicht vor (Urk. 7/9).
3.3     Gestützt auf die medizinische Aktenlage kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an keinem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden körperlichen Gesundheitsschaden leidet. In psychischer Hinsicht stimmen sämtliche beteiligten ärztlichen Fachpersonen darin überein, dass der Beschwerdeführer neben der Alkoholabhängigkeit unter einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F10-33.1) leidet.
         Diesbezüglich ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) gestützt auf die medizinischen Akten nicht davon auszugehen, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom seinen Ursprung in dieser depressiven Erkrankung hat. Keiner der ärztlichen Anamnesen ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der ab 1994 dokumentierte übermässige Alkoholkonsum infolge einer psychischen Störung entstanden ist.
         Fraglich bleibt, ob der ärztlicherseits festgestellten rezidivierenden depressiven Störung Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zukommt, was dem Suchtgeschehen allein gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zuzusprechen ist (vgl. vorstehende Erw. 1.3).
         Gemäss Diagnose im Austrittsbericht des C.___ vom 4. Juli 2002 wies der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung auf. Der psychopathologische Befund bei der Aufnahme im Mai 2002 mit leicht deprimiertem Affekt, innerlicher Unruhe, der Äusserung von Schuldgefühlen, sozialem Rückzug sowie Ein- und Durchschlafstörungen (vgl. Urk. 7/12 S. 2) stimmt mit dieser Diagnose überein (Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10, Kapitel V (F); klinisch-diagnostische Leitlinien, hrsg. von Dilling/Mombour/Schmidt, 4. Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle, 2000, S. 147). Unter medikamentöser Behandlung habe sich im Rahmen der Hospitalisation eine Stimmungsaufhellung gezeigt und der Schlaf habe sich deutlich gebessert.
         Dr. F.___, welche den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2003 ab 14. Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig erklärte, übernahm diese Diagnose und sprach nicht nur der Alkoholabhängigkeit, sondern auch den rezidiverenden depressiven Episoden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/11). Ebenso stellten die B.___ und Dr. E.___ die rezidivierende depressive Störung in Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, auch wenn sie aktuell - mithin bis 14. August 2003 von Seiten der B.___ und bis 28. November 2003 von Seiten von Dr. E.___ - nicht vom Vorliegen einer akuten Episode ausgingen (Urk. 7/9-10). Dabei aber gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der B.___ nicht spezialärztlich untersucht worden ist und auch Dr. E.___ keine psychiatrische Fachausbildung auszuweisen hat. So fallen denn auch die psychopathologischen Befunde - sofern vorhanden - äusserst kurz aus. Zudem kann keiner der ärztlichen Unterlagen rechtsgenüglich entnommen werden, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch noch zumutbar ist, mithin ob diesem geistigen Gesundheitsschaden Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zukommt. Auch einem von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid erwähnten (Urk. 2) Bericht der Psychologin IAP I.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 19. Januar 2001 bis im Sommer 2003 mit Unterbrüchen einer alkoholspezifischen ambulanten Behandlung unterzogen hat, können hierzu keine schlüssigen Informationen entnommen werden (Urk. 7/16). Ausserdem finden sich in keiner der ärztlichen Unterlagen Informationen zu Dauer und Häufigkeit der depressiven Episoden.
         Der Umstand, dass die depressive Störung möglicherweise gut behandelbar ist, da sie sich im Rahmen der Hospitalisierung und unter medikamentöser Behandlung im C.___ deutlich gebessert hat, sagt für sich allein betrachtet entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (vgl. dazu BGE 127 V 298 Erw. 4c). Zwar ist ihr dahingehend zuzustimmen, dass die momentan im Recht liegenden medizinischen Akten eher darauf schliessen lassen, dass die Alkoholproblematik deutlich im Vordergrund steht; doch ist angesichts der von sämtlichen beteiligten Ärzten bestätigten psychogenen Störung eine sorgfältige und aktuelle fachärztliche psychiatrische Begutachtung unabdingbar. Im Rahmen dieser zusätzlichen medizinischen Abklärung wird zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang dem psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers unabhängig vom Alkoholabhängigkeitssyndrom (teil-)invalidisierender Charakter zukommt, mithin inwieweit dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit unter diesem Aspekt sozialpraktisch auf Dauer nicht mehr zumutbar ist, wobei auch eine Abgrenzung zu rein psychosozialen Belastungsfaktoren wie der sozialen Isolation und der familiären Situation notwendig sein wird. In diesem Zusammenhang kommt der Frage, ob und inwiefern willensmässig vom Beschwerdeführer erwartet werden kann zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen, zentrale Bedeutung zu (vgl. H.-J. Mosimann, Somatoforme Störungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff. und 105 ff., insbes. S. 15 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die neuere medizinische Lehre).
         Ebenfalls abzuklären sein wird, ob zwischen der depressiven Störung und dem Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Wechselwirkung besteht in dem Sinne, dass die psychogene Störung für die Aufrechterhaltung der Sucht einen wesentlichen Faktor darstellt. In den medizinischen Akten findet sich wiederholt der Hinweis auf das Zusammenspiel zwischen gesteigertem Alkoholkonsum und belastenden persönlichen Situationen sowie der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers (vgl. z.B. Urk. 7/9 S. 2, Urk. 7/12 S. 2). In diesem Zusammenhang aber gilt es zu beachten, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren allein kein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsames psychisches Leiden zu begründen vermögen; erforderlich ist vielmehr ein medizinisches Substrat (vgl. vorstehende Erw. 1.4).
         Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Abklärung obiger Fragen und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Allenfalls wird die Beschwerdegegnerin gehalten sein, zusätzliche medizinische Unterlagen, wie diejenigen der Klinik Rheinau einzuholen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 12. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers  neu verfüge. Im übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).