Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00584
IV.2004.00584

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1973, arbeitete seit März 1995 bei der A.___. Zuletzt hatte er die Funktion eines stellvertretenden Filialleiters inne (Urk. 7/14, Urk. 7/33, Urk. 7/35). Im Mai 2002 erlitt er bei der Arbeit ein Verhebetrauma. In der Folge war er wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/13 S. 6, Urk. 7/19, Urk. 7/35). Nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist wurde ihm per Ende Februar 2003 gekündigt (Urk. 7/33).
         Am 24. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung einer Berufsberatung, einer Umschulung und von Arbeitsvermittlung (Urk. 7/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf in der Folge verschiedene Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art (Urk. 7/14, Urk. 7/16-19, Urk. 7/32-33) und liess den Versicherten durch eine MEDAS (nachfolgend: MEDAS) begutachten (Gutachten vom 11. März 2004, Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 22. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Leistungs-, insbesondere einen Rentenanspruch (Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 15. Juli 2004 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer, mit Eingabe vom 10. September 2004 Beschwerde und stellte den Antrag, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren sowie eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 9. Februar 2005 - unter Beilage eines Berichts der B.___ vom 18. August 2004 (Urk. 13) - an den Anträgen fest und beantragte überdies die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 24. März 2005 geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2).
         Vorliegend gilt es, einen frühestens ab Mai 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bestehenden Rentenanspruch zu prüfen, weshalb bezüglich der Rentenentstehung die gesetzlichen Regelungen in den Fassungen, wie sie bis 31. Dezember 2003 in Kraft standen, massgebend sind. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides gelangen die revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
3.
3.1     Der angefochtene Einspracheentscheid basiert auf dem Gutachten der MEDAS vom 11. März 2004 (vgl. Urk. 2). Im Rahmen der Begutachtung wurde der Versicherte internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter keine. Die rheumatologische Untersuchung ergab, dass der Versicherte an einem chronischen beidseitigen, rechtsbetonten lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom bei radiomorphologisch leichter kongenitaler Spinalkanalstenose, leichter Spondylarthrose und hyperthropher Ligamenta flava, einer leichten thorako-lumbal linkskonvexen Skoliose, allgemeiner Haltungsinsuffizienz mit deutlicher Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskulatur und Adipositas per magna sowie an einem chronischen cervico-cephalen Schmerzsyndrom bei leichter Myogelose der suboccipitalen Trapeziusmuskulatur bei muskulärer Dysbalance leidet. Der Versicherte habe bei der Untersuchung durch ein ausgeprägtes und zum Teil theatralisches Schmerzgebaren imponiert. So sei er in der Wartezone ruhig gesessen, sobald aber sein Name aufgerufen worden sei, habe er sich sofort an den Rücken gegriffen und sich stützend, langsam gehend und leicht hinkend in das Untersuchungszimmer begeben. Die eigentliche rheumatologische Untersuchung habe sich sehr schwierig gestaltet. Einerseits hätten bereits leichteste Palpationen zu subjektiv stärksten Schmerzäusserungen geführt, anderseits sei eine lumbale und thorakale Bewegungsuntersuchung bei deutlicher aktiver Gegeninnervation schmerzbedingt nicht zugelassen worden. Für die vom Versicherten geäusserten subjektiv invalidisierenden Beschwerden könne aufgrund der Befunde kein eindeutig fassbares organisches Korrelat gefunden werden. Eine leichte bis mittelschwere, am besten wechselbelastende berufliche Tätigkeit sei ohne jegliche Einschränkung zumutbar. Zu vermeiden sei das repetitive (nicht das gelegentliche) Tragen und Heben von schweren Lasten über 25 kg. In der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Kundenberater und Verkäufer von Elektronikartikeln bestünde daher aus rheumatologischer Sicht eine weitgehend normale Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13 S. 10 f.).
         Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Versicherte habe sich anlässlich der Exploration bewusstseinklar, allseits orientiert und kooperativ gezeigt. Die Wahrnehmung, die Auffassung, das Gedächtnis sowie das formale und inhaltliche Denken seien nicht beeinträchtigt gewesen. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen hätten nicht bestanden.  Der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut zu Stande gekommen. Der Versicherte habe über körperliche Beschwerden, die Schwierigkeiten in der ehelichen Beziehung und die angespannte finanzielle Situation geklagt. In der Stimmung habe er sich leicht niedergeschlagen, jedoch nicht eigentlich depressiv gezeigt. Zu Beginn der Untersuchung habe er meist auf den Boden gestarrt, habe dann aber regelmässigen Blickkontakt aufgenommen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Aufgrund der Befunde könne eine eigentliche psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe demnach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss den somatischen Untersuchungsbefunden bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und dem subjektiven Krankheitserlebnis. Da keine Hinweise auf psychosoziale Belastungssituationen im Vorfeld der Schmerzerkrankung bestünden, könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Vielmehr liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Der Versicherte nehme seine Beschwerden zum Anlass, das Leben eines Pensionärs zu führen. Die mit dem passiven Rückzug einhergehenden Spannungen in der Ehe, die angespannte wirtschaftliche Situation und der teilweise Verlust des Kollegenkreises hätten zu einer leichten depressiven Verstimmung geführt, die jedoch keines der Kriterien nach ICD-10 erfülle. Offenbar sei selbst der Versicherte nicht der Ansicht, depressiv zu sein, da er zwar angebe, das Antidepressivum Saroten einzunehmen, was aber nicht der Fall sei, wie die Serumspiegeluntersuchung ergeben habe (Urk. 7/13 S. 14 ff.).
         In der Gesamtbeurteilung bestätigten die Gesamtgutachter die Beurteilung der rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachter und wiesen zudem darauf hin, dass auch aus internistischer Sicht keine Diagnose festgestellt werden könne, die die Arbeitsfähigkeit tangiere (Urk. 7/13 S. 17 f.).
3.2     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 352 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Folglich ist zu prüfen, ob Indizien bestehen, die die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens zu erschüttern vermöchten.
3.3     Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er aus somatischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit auszuüben vermag (Urk. 1 S. 5). Hingegen macht er geltend, seine Arbeitsfähigkeit sei aus psychischen Gründen eingeschränkt. Dabei stützt er sich im Wesentlichen auf eine Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten des behandelnden Psychiaters med. pract. C.___ vom 25. Mai 2004 (Urk. 1, Urk. 7/12).
3.4     Vorweg bemängelt der Beschwerdeführer, das Gutachten sei ohne Kenntnis des Abschlussberichts der Psychotherapeutin D.___ über ihre psycho-therapeutische Behandlung im Rahmen der Hospitalisation in der E.___ vom 5. bis 25. April 2003 erfolgt (Urk. 1 S. 3). Wie den Ausführungen von med. pract. C.___ in seiner Stellungnahme zu entnehmen ist, wird darin insbesondere auf den bestehenden Ehekonflikt und die angespannte finanzielle Situation hingewiesen (Urk. 7/12 S. 2). Der Bericht von D.___ ist im MEDAS-Gutachten unter den Vorakten nicht aufgeführt. Insofern ist der Einwand zutreffend, doch fällt seine fehlende Kenntnis nicht weiter ins Gewicht, zumal den MEDAS-Gutachtern der Bericht der E.___ zu Handen der IV-Stelle vom 17. Juni 2003 bekannt war (Urk. 7/13 S. 3, Urk. 7/16). Dabei handelt es sich um einen Gesamtbericht, in dem die erwähnte psychosoziale Problematik ebenfalls Eingang fand.
3.5    
3.5.1   Im Bericht vom 24. September 2003 hielt med. pract. C.___ ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei psychosozialer Belastungssituation mit kulturellen und familiären Faktoren, differentialdiagnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Code F32.11 der ICD-10) fest. Er mass sämtlichen Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu und bezifferte die Restarbeitsfähigkeit auf eine bis zwei Stunden täglich (Urk. 7/14).
         Während die MEDAS-Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, geht med. pract. C.___ von einem klinischen Beschwerdebild aus, das über die psychosozial bedingten Beeinträchtigungen hinaus eine klar unterscheidbare Depression im fachmedizinischen Sinne umfasst. Diese Divergenz ist insofern relevant, als je nachdem ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden zu verneinen oder zu bejahen ist (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, lässt sich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode indes nicht bestätigen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, könnte der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von med. pract. C.___ nicht gefolgt werden, da er dabei zwischen den psychosozialen Gründen und dem psychischen Gesundheitsschaden nicht differenziert.
3.5.2   Der Versicherte war vom 5. bis 25. April 2003 in der E.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 7/15-16). Zwar wurde der Versicherte im Rahmen der Hospitalisation wegen Depressivität mit Saroten behandelt (Urk. 7/15-16), eine eigentliche psychische Diagnose stellten die behandelnden Ärzte indes nicht. Die Annahme des Beschwerdeführers, eine entsprechende Diagnosestellung sei dennoch erfolgt (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/12 S. 6), rechtfertigt sich daher nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Antidepressiva zur Behandlung der depressiven Verstimmungszustände eingesetzt wurde, wie dies übrigens auch von den MEDAS-Gutachtern empfohlen wird (Urk. 7/13 S. 16). Vom 13. Mai bis 1. Juni 2004 befand sich der Versicherte in der F.___. Dort wurde eine erschwerte Schmerzverarbeitung eines chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei vielseitiger psychosozialer Belastungssituation (Code F 43.2 der ICD-10) diagnostiziert (Urk. 7/22). Diese Diagnose steht im Wesentlichen im Einklang mit der Beurteilung der MEDAS-Gutachter, zumal diese ebenfalls auf die gestörte Schmerzverarbeitung und die psychosoziale Belastungssituation hinwiesen. Der darüber hinaus festgehaltenen leichten depressiven Episode kommt aufgrund ihres nur vorübergehenden Charakters keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu. Nur kurze Zeit nach dem Aufenthalt in der F.___ begab sich der Versicherte am 21. Juni 2004 in die Tagesklinik B.___, wo er bis zum 11. August 2004 betreut wurde (Urk. 13, vgl. auch Urk. 7/23). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine anhaltende Schmerzstörung (Code F45.4 der ICD-10), eine mittelgradige depressive Episode (Code F32.11 der ICD-10) und Probleme in der primären Bezugsgruppe (Urk. 13). Allerdings lässt sich insbesondere die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode anhand der erhobenen Befunde nicht nachvollziehen. Unter diesen wird festgehalten, der Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er habe keine Orientierungs- oder Auffassungsstörungen. Sein Denken sei stark eingeengt auf die bestehende diffuse Schmerzproblematik. Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn und Wahrnehmungsstörungen bestünden nicht. Im Affekt sei er deprimiert, klagsam und jammerig. Im Antrieb sei er gehemmt mit sozialem Rückzug. Hinweise auf eine akute Suizidalität gebe es nicht (Urk. 13 S. 2). Damit fehlt es an den für die mittelgradige depressive Episode erforderlichen Kriterien gemäss Code 32.11 der ICD-10. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ist umso weniger überzeugend, als die MEDAS-Gutachter und die Ärzte der F.___ im Wesentlichen die gleichen Befunde erhoben (Urk. 7/13, Urk. 7/22).
         In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass abgesehen von med. pract. C.___ niemand eine Einschränkung in der Aufmerksamkeit und Konzentration feststellen konnte (Urk. 7/12 S. 5, Urk. 7/13, Urk. 7/15-16, Urk. 7/22, Urk. 13). Zwar werden in den Berichten der B.___ subjektive Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen genannt (Urk. 7/23 S. 2, Urk. 13 S. 2). Doch wird unter dem bei Austritt bestehenden Psychostatus ausgeführt, es hätten sich keine Orientierungs- oder Auffassungsstörungen eruieren lassen (Urk. 13 S. 2). Sodann enthält das MEDAS-Gutachten Anhaltspunkte, die klar gegen das Vorhandensein solcher Störungen sprechen. So der Umstand, dass der Versicherte sich Spielfilme ansehen kann oder längere Zeit problemlos die Zeitung zu lesen vermag (Urk. 7/13 S. 15).
3.5.3   Im MEDAS-Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass von einer Schmerz- verarbeitungsstörung und nicht von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen ist, zumal Hinweise auf psychosoziale Belastungssituationen im Vorfeld der Schmerzerkrankungen fehlen. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer mit der Arbeit zufrieden und pflegte einen guten Kontakt zu Kollegen und Vorgesetzten (Urk. 7/13 S. 13 f.). Den Akten lässt sich lediglich entnehmen, dass sich die Beziehung zur Ehefrau verschlechtert hat und es öfters Streit gibt, seit er nicht mehr arbeitet (Urk. 7/13 S. 14 f.). Wie es um die Beziehung vor dem Verhebetrauma stand, ist unklar. Das Argument von med. pract. C.___ in seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten, es sei von verschiedenster Seite auf einen Paarkonflikt hingewiesen worden (Urk. 7/12 S. 10), ist unbehelflich, da sich sämtliche einschlägigen Arztberichte auf die Situation nach dem Auftreten des Rückenleidens beziehen (Urk. 7/15-16, Urk. 7/22). Die vorbestehende psychosoziale Belastungssituation begründete med. pract. C.___ insbesondere damit, der Versicherte habe sich durch seine eigenen narzisstisch bedingten hohen Ansprüche selbst unter Druck gesetzt, wobei sich die kulturelle Problematik verschärfend ausgewirkt habe. In diesem Kontext habe er insbesondere seine fehlende berufliche Qualifikation durch enormen, vor allem auch körperlichen Einsatz kompensiert, indem er sich ohne jede Berufsausbildung bis zum stellvertretenden Filialleiter hochgearbeitet habe. Dies habe zu einem permanenten Überforderungserlebnis geführt (Urk. 7/12 S. 10). Diese Erklärung erscheint als blosse Mutmassung. Zum einen widerspricht sie der Aussage des Beschwerdeführers, er habe bei der Arbeit keine Probleme gehabt (Urk. 7/13 S. 14). Zum anderen ist angesichts des Anforderungsprofils nicht einsichtig, weshalb die Funktion eines stellvertretenden Filialleiters den Versicherten total hätte überfordern sollen und inwiefern die Ausübung dieser Funktion mit einem enormen körperlichen Einsatz verbunden gewesen sein soll. Doch selbst wenn mit med. pract. C.___ von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen wäre, fehlt es an der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Komorbidität (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3), um die willentliche Schmerzüberwindung und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal sich kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden erstellen lässt.
         In Bezug auf die von den MEDAS-Gutachtern festgehaltene Schmerzverarbeitungsstörung moniert der Beschwerdeführer weiter, dass einerseits von einer solche ausgegangen werde, anderseits die hiefür diagnostischen Kriterien für eine ICD-10-Codierung als nicht gegeben erachtet würden (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/12 S. 5, Urk. 7/13 S. 17 ff.). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen scheinbaren Widerspruch, da es unterschiedliche Klassifikationssysteme und daher voneinander abweichende Klassifikationsmöglichkeiten gibt. Im Übrigen ist letztlich nicht die Diagnose als solche, sondern die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend, worauf auch im MEDAS-Gutachten zutreffend hingewiesen wird (Urk. 7/13 S. 19).
3.5.4   Auch die weiteren Einwendungen gegen das MEDAS-Gutachten mögen dessen Überzeugungskraft nicht zu schmälern. Erstmals in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2004 berichtete med. pract. C.___, der Versicherte habe im Alter von 17 oder 18 Jahren einen Suizidversuch unternommen (Urk. 7/12 S. 4). Dieser war den MEDAS-Gutachtern nicht bekannt, was aber nicht weiter relevant ist, zumal sämtliche Ärzte, einschliesslich med. pract. C.___, im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Behandlung beziehungsweise Begutachtung eine aktuelle Suizidalität verneinten (Urk. 7/13-16, Urk. 7/22, Urk. 13). Der Beschwerdeführer beanstandet, die Gutachter des MEDAS hätten ihm eine Rentenbegehrlichkeit unterstellt, obschon er in seinem Antrag an die Invalidenversicherung gar keine Rente, sondern ausschliesslich berufliche Massnahmen beantragt habe (Urk. 1 S. 3). Dieser von den Gutachtern erhobene Vorwurf erscheint angesichts des passiven Rückzugs ins Rentnerdasein, welcher sich unter anderem im Abbruch eines beruflichen Wiedereingliederungsversuchs nach nur einer halben Stunde und in einer mangelnden Compliance im Rahmen der ärztlichen Behandlungen manifestierte, der Falschaussage gegenüber den MEDAS-Gutachtern betreffend die Einnahme des Antidepressivums Saroten und des aggravatorischen Verhaltens (Urk. 7/13 S. 16 ff., Urk. 7/16, Urk. 13) nicht als unberechtigt. Unabhängig von einer allfälligen Begehrlichkeit bleibt doch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache und nun auch in der Beschwerde eine Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1, Urk. 7/6).
         Med. pract. C.___ wertet die Passivität des Versicherten im Gegensatz zu den MEDAS-Gutachtern als Antriebslosigkeit im Rahmen der Depression (Urk. 7/12 S. 6). Diese Ansicht vermag vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht zu überzeugen. Überhaupt scheint med. pract. C.___ weitgehend unbesehen auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers abzustellen. So erwähnt er, dass dieser beim Einkaufen, Kochen und Unterhalt der Wohnung auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen sei (Urk. 7/14), was eine Antriebslosigkeit indizieren würde. Doch lässt er unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig in der Lage ist, täglich seine Kollegen zu treffen, an den Wochenenden mit der Familie Ausflüge zu unternehmen, mit seinem zweijährigen Kind zu spielen und den andern Kindern bei den Hausaufgaben zu helfen (Urk. 7/13 S. 13). Im Übrigen ist zutreffend, dass im MEDAS-Gutachten auf undiplomatische Art und Weise Kritik am behandelnden Psychiater geübt wird. Dies ist zwar unüblich, doch wird dadurch die Beweiskraft des Gutachtens nicht beeinträchtigt.

4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten überzeugt, während sich die dagegen vorgetragenen Einwendungen nicht als stichhaltig erweisen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als stellvertretender Filialleiter nach wie vor voll arbeitsfähig wäre. Es fehlen demnach die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente beziehungsweise für die Gewährung von beruflichen Massnahmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).