Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00585


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter

Gerichtssekretär Volz

Urteil vom 31. März 2005

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war vom 1. September 2000 bis 30. November 2003 teilzeitlich als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/15). Gleichzeitig war sie seit 1. August 1997 teilzeitlich bei Z.___, Schreinerei, als Bürohilfe tätig (Urk. 7/16). Am 8. September 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit; Urk. 7/22 Ziff. 6.8) an. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/6). Die von der Versicherten am 13. Februar 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2004 (Urk. 2) ab.

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei Ziffer 1 des Beschlusses vom 30. Juli 2004 aufzuheben;

2. Es sei der Rekurrentin die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit infolge Invalidität zu finanzieren;


unter Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.

1.3    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.4    Gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern.

1.5    Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 dieser Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.6    Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des Stadtspitals A.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leichten Tätigkeit bei einem Pensum im Umfange eines Beschäftigungsgrades von 50 % bis 100 % zuzumuten sei. In Anbetracht der Tatsache, dass sie bis anhin lediglich im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % erwerbstätig gewesen sei, sei die Erwerbstätigkeit nur in diesem Umfange zu berücksichtigen. In Bezug auf ein Pensum von 60 % bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie gegenwärtig im Umfang von 100 % arbeitsunfähig sei. Unter Umständen werde die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeiten in Zukunft 50 % betragen (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2000 bis 30. November 2003 teilzeitlich im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG, Zürich, tätig war (Urk. 7/15). Gleichzeitig war sie seit 1. August 1997 teilzeitlich im Umfang eines Pensums von 1 Stunden täglich während 5 Tagen wöchentlich bei Z.___ als Bürohilfe tätig (Urk. 7/16).

3.2    Nach der Rechtsprechung ist bei Teilerwerbstätigkeit alleine die Invalidität im Erwerbsbereich massgebend (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen G. vom 6. Dezember 2001, I 190/01). Denn einerseits sind im Rahmen der gemischten Methode der Erwerbs- und der Haushaltsbereich strikt zu trennen. Andererseits kann die Umschulung nur direkte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich haben (vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2b). Der Mindestinvaliditätsgrad von 20 % muss daher einzig im Erwerbsbereich - und nicht im Rahmen der Gesamtinvalidität - erfüllt sein. Andernfalls hätte der für den Erwerbsbereich nicht massgebende Haushaltbereich entscheidenden Einfluss auf die berufliche Eingliederung. Somit kann im vorliegenden Verfahren der Haushaltsbereich offen gelassen und auf eine Bemessung der Gesamtinvalidität verzichtet werden. Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden vielmehr einzig im Erwerbsbereich festzusetzen, wobei eine allfällig geringere Behinderung im Aufgabenbereich nicht zu berücksichtigen ist (Urteile des EVG in Sachen G. vom 6. Dezember 2001, I 190/01, Erw. 2b und in Sachen H. vom 28. Januar 2004, I 95/03, Erw. 3.2).

3.3    Im Folgenden ist daher die Anspruchsvoraussetzung des Mindestinvaliditätsgrades von 20 % vorab unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsfähigkeit als einem Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.


4.

4.1    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 26. September 2003, dass eine erste Diskushernienoperation im Jahre 1999 nicht zu einer bleibenden Besserung der Beschwerden geführt habe. Eine zweite Operation im Juni 2003 habe die Ischialgie nur für einige Wochen beheben können. Seit Mitte September 2003 seien die präoperativ geklagten Beschwerden erneut aufgetreten. Es bestehe seit 9. April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit (als Pflegeassistentin) von 100 % bis auf Weiteres. Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben als Pflegeassistentin sei auszuschliessen (Urk. 7/10).

4.2    Prof. Dr. med. C.___, Neurochirurgie FMH, Klinik D.___, erwähnte in seinem Bericht vom 26. September 2003, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig sei (Urk. 7/9/1 lit. C). Während sich die lumbalen Rückenschmerzen nach der am 27. Juni 2003 durchgeführten Mikrodiskektomie L4/5 eher etwas verschlechtert hätten, sei es zu einer deutlichen Schmerzreduktion im Bereich des lateralen Oberschenkels und dem linken Gesäss gekommen. Nach Absprache mit der Beschwerdeführerin bestehe in der angestammten Tätigkeit im Bürobereich im Umfang eines Pensums von 60 % vorerst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und anschliessend eine solche von 100 % (Urk. 7/9/1 S. 2).

4.3    Die Ärzte des Stadtspitals A.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2003 folgende Diagnose (Urk. 7/11/2 lit. A):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Lumboradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom L5 links
mit/bei


kleiner Rezidiv-Diskushernie L4/5 links mit starker Vernarbung, leichte zentrale Spinalkanalstenose ohne Instabilität (Funktionsmyeolgraphie 4/2003)

Status nach Diskektomie L4/5 links April 1999".

    Seit April 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/11/2 lit. B). Ein neurochirurgisches Konsilium vom 17. Juni 2003 habe eine L5-komprimierende kleine Rezidivdiskushernie L4/5 links ergeben, bei eindeutiger Pseudoparese des linken Beines. Eine Operation sei gegenwärtig nicht indiziert (Urk. 7/11/2 lit. D Ziff. 6).

4.4    Die Ärzte des Stadtspitals A.___ stellten mit Bericht vom 10. Februar 2004 fest, dass in körperlich schweren Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe sicherlich eine Restarbeitsfähigkeit, deren Ausmass gegenwärtig jedoch nicht mit Sicherheit zu bestimmen sei (Urk. 7/8/1 S. 2).

4.5    In ihrem Bericht vom 29. Juni 2004 diagnostizierten die Ärzte des Stadtspitals A.___ (Urk. 7/7 lit. A):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Chronisches lumbosakrales, intermittierend lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei


neuer diagnostizierter Spondylodiszitis L4/5 durch Koagulase-negative Staphylococcus capitis (bioptisch am 26.2.2004 und 4.3.2004 nachgewiesen)

Status nach Hemilaminektomie und Rezessus-Erweiterung L4/5 1999 (Klinik E.___)

Status nach Mikrodiskektomie L4/5 links am 27.6.2003 (Prof. Dr. med. C.___, Spital A.___)".

    Nach einer notfallmässigen Selbstzuweisung in Folge einer Schmerzexazerbation sei am 20. Februar 2004 eine Spondylodiszitis festgestellt worden, welche medikamentös behandelt worden sei. Es bestehe weiterhin eine reduzierte Arbeitsfähigkeit. Für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten sollte im Verlauf der Besserung des Gesundheitszustandes eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 % zu erreichen sei (Urk. 7/7 lit. D Ziff. 7).


5.

5.1    In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbosakralen und intermittierend lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Status nach zweimaliger operativer Behandlung von Diskushernien im Bereich L4/5 (1999, 2003) und bei Status nach einer Spondylodiszitis (2004) leidet. Dabei handelt es sich gemäss der Beurteilung der Ärzte des Stadtspitals A.___ vom 29. Juni 2004 um einen stationären bis besserungsfähigen Gesundheitszustand (Urk. 7/7 lit. C).

5.2    In Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weichen die Auffassungen der beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Während Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit als Pflegeassistentin von 100 % für die Zeit vom 9. April 2003 bis auf Weiteres feststellte (Urk. 7/10), stellte Prof. Dr. C.___ - bezogen auf die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit bei einem Pensum von 60 % - für den Zeitraum vom 27. Juni 2003 bis 14. September 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für den Zeitraum vom 15. September bis 14. Oktober 2003 eine solche von 50 % und für die Zeit ab 15. Oktober 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % fest (Urk. 7/9/1 lit. B). Die Ärzte des Stadtspitals A.___ gingen in ihrem Bericht vom 29. Juni 2004 davon aus, dass in körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten im Verlauf der Besserung des Gesundheitszustandes mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 % (in Bezug auf ein Pensum von 100 %) zu rechnen sei (Urk. 7/7 lit. D Ziff. 7).

5.3    Aus den obenerwähnten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Rückenleidens die Ausübung körperlich schwerer Arbeiten dauerhaft nicht mehr zuzumuten sind. Hingegen lässt sich daraus nicht mit genügender Bestimmtheit feststellen, inwiefern und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich mittelschwerer und leichter Tätigkeiten auf Dauer zuzumuten ist. Insbesondere genügt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte des Stadtspitals A.___ vom 29. Juni 2004, wonach im Verlauf des sich bessernden Gesundheitszustandes eine Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten im Umfang von 50 % bis 100 % zu erwarten sei, den Anforderungen an die Beurteilung der Frage nach den invaliditätsmässigen Voraussetzungen des Anspruch auf Umschulung nicht. Denn - wie oben erwähnt - muss der Mindestinvaliditätsgrad von 20 % alleine im Erwerbsbereich erfüllt sein, so dass der Invaliditätsgrad einzig im Erwerbsbereich festzusetzen ist. Es ist der Beschwerdegegnerin daher nicht zu folgen, wenn diese im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte des Stadtspitals A.___ vom 29. Juni 2004 einen Mindestinvaliditätsgrad von 20 % mit der Begründung verneinte, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Bürotätigkeit im Umfang eines Pensums von 60 % zuzumuten (Urk. 2 S. 2). Denn dies steht aufgrund der Feststellungen der Ärzte des Stadtspitals A.___ keineswegs fest. Bei der vorliegend im Streite stehenden Anspruchsvoraussetzung des Mindestinvaliditätsgrades von 20 % kommt der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Stadtspitals A.___ vom 29. Juni 2004, wonach die Arbeitsfähigkeit je nach dem gesundheitlichen Verlauf 50 % bis 100 % betrage, kann vorliegend mangels genügender Bestimmtheit daher nicht abgestellt werden. Zudem erscheint aufgrund der Akten kaum genügend geklärt, welches Arbeitspensum die Beschwerdeführerin ohne den eingetretenen Gesundheitsschaden versehen würde. Es empfiehlt sich, auch diese Frage noch einmal eingehend zu prüfen.


6.    Demnach erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach dem Bestehen und nach dem Umfang einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache daher zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird daher den Sachverhalt hinsichtlich der Frage nach dem Bestehen und dem Umfang einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten ergänzend abklären. Dabei wird sie sinnvollerweise bei einer unabhängigen ärztlichen Instanz ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einholen.


7.    Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänzend abkläre und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung erneut verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




WalserVolz