Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00586
IV.2004.00586

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
Z.___
Wehntalerstrasse 487, 8046 Zürich
Beschwerdeführerin

vertreten durch die I.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1969, ist geschieden und lebt mit ihrer minderjährigen Tochter (Jahrgang 1995) zusammen (vgl. Urk. 8/15 S. 2).
         Nach Abschluss der Realschule 1987 begann sie eine dreijährige Lehre als Tierpflegerin. Die Abschlussprüfung 1990 bestand sie nicht. In der Folge war sie an verschiedenen Stellen temporär und zu einem Teilzeitpensum beschäftigt oder arbeitslos (Urk. 8/59, Urk. 8/60, Urk. 8/74/1). Ab 2. September 2002 arbeitete sie bei der Firma G.___ AG als Mitarbeiterin im Büro zu einem Teilzeitpensum von 50 % (Urk. 8/51). Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis per Ende August 2004 infolge Umstrukturierung auf (Urk. 8/74/2).
         Am 19. März 2003 hatte sich Z.___ unter Hinweis, sie leide an Legasthenie und Konzentrationsstörungen, bei der Invalidenversicherung angemeldet und um Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie um Ausrichtung einer Rente ersucht (Urk. 8/78). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein, u.a. die Berichte des Universitätsspitals U.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Abteilung Klinische Logopädie, (nachfolgend U.___) vom 6. März 2001 und 3. September 2002 (Urk. 8/20-21), und führte eine Berufsberatung durch (Urk. 8/44). Im Weiteren ersuchte die IV-Stelle lic. phil. A.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, um ein neuropsychologisches Gutachten, welches er am 4. März 2004 erstattete (Urk. 8/15). Gestützt auf diese Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. März 2004 ab (Urk. 8/11). Zur Begründung führte sie an, ein Rentenanspruch sei nicht gegeben, da der Invaliditätsgrad lediglich 25 % betrage. Falls die Versicherte Hilfe bei der Arbeitsvermittlung wünsche, könne sie sich bei der IV-Stelle melden.
         Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. April 2004, ergänzt durch die Eingabe vom 25. Mai 2004, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Juli 2004 ab (Urk. 2, Urk. 8/5, Urk. 8/8).
 
2.       Dagegen liess die Versicherte am 10. September 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
         "1. Die Verfügungen vom 11. 3. 2004 resp. vom 19. 7. 2004 sind aufzuheben.
         2. Die Invalidenversicherung (IV) muss das "medizinische Element"umfassender abklären.
         3. Das "wirtschaftliche" Element muss berücksichtigt werden.
         4. Es ist mindestens eine ¼ Rente zuzusprechen.
         5. Die zusätzlichen Abklärungskosten sind vollumfänglich von der IV zu     tragen."
         In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit der Replik vom 3. Dezember 2004 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin ein von ihrer Rechtsvertreterin veranlasstes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 18. November 2004 (Urk. 18) einreichen und ihre Anträge dahingehend modifizieren, dass sie nunmehr die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen liess.
         Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 3. Februar 2005 geschlossen (Urk. 19).
         Da das Gutachten von Dr. F.___ der IV-Stelle versehentlich nicht zur Stellungnahme zugestellt worden war, wurde dies mit Verfügung vom 16. März 2005 nachgeholt (Urk. 20). In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2005 stellte die IV-Stelle Antrag auf Rückweisung an die Verwaltung, damit der Fall weiter medizinisch abgeklärt werden könne (Urk. 22).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.    Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente bis Dezember 2002 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2003 unter Berücksichtigung des ATSG zu prüfen. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist. 
1.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
        
2.       Zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit liegen die folgenden ärztlichen Beurteilungen vor:
         Die Beschwerdeführerin wurde im Februar und März 2001 im U.___ logopädisch untersucht (Urk. 8/20-21). Dabei wurden eine Dyslalie (häufig interdentale Bildung der Vorderzungenlaute), eine Dysfluenz (Wortiterationen und Gebrauch von Füllwörtern) sowie eine leichte bis mittelschwere Lese- und Rechtschreibeschwäche festgestellt.
         Anlässlich der durch lic. phil. A.___ am 1. März 2004 durchgeführten neuropsychologischen Begutachtung zeigte sich eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsschwäche, ohne einheitlichen funktionellen Schwerpunkt und deutlich über die bekannten sprachlichen Schwächen hinausgehend (Urk. 8/15). Nach seinen Ausführungen bewirkt die neuropsychologische Störung, dass die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitszeit von 100 % lediglich eine Arbeitsleistung von 75 % erbringen kann.
         Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2004 eine Persönlichkeitserkrankung mit ängstlich vermeidendem Verhalten, anamnestisch depressive Episoden sowie eine umschriebene Entwicklungsstörung der Sprache und Feinmotorik (Urk. 18). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in hohem Masse von der Hilfestellung durch Vorgesetzte und Mitarbeiter abhängig. Belastungssituationen sei sie mit Sicherheit nicht gewachsen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zur Zeit nur im geschützten Rahmen gegeben.

3.      
3.1     Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. A.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 75 % aufweise (Urk. 2). Die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse betrage damit auf jeden Fall nur 25 %, so dass ein Anspruch auf eine Rente ausgeschlossen sei.
         Die Beschwerdeführerin wendete dagegen unter Berufung auf das im Beschwerdeverfahren eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 18. November 2004 ein, die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich durch ein chronifiziertes Verhaltensmuster in Kombination mit den neuropsychologischen Teilleistungsschwächen, wie sie bereits im neuropsychologischen Gutachten angeführt seien (Urk. 14). Sie sei nur in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig und habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente.
         Nach Einsichtnahme in das Gutachten von Dr. F.___ stellte die IV-Stelle neu den Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit der Fall weiter medizinisch abgeklärt werden könne (Urk. 22). Sie führte aus, aufgrund der jetzt vorhandenen medizinischen Unterlagen sei keine abschliessende Beurteilung möglich, und insbesondere die Frage, ob tatsächlich keine in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, zu klären.
3.2     Das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. A.___ vom 4. März 2004 ist in Bezug auf die neuropsychologischen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 8/15). Es leuchtet in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation ein. Die gestellte Diagnose einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsschwäche ist nachvollziehbar begründet. Ebenso nachvollziehbar ist seine Einschätzung, wonach diese Funktionsschwäche bewirke, dass die Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit im Umfang von 25 % arbeitsunfähig sei. Das Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage. In Bezug auf die neuropsychologischen Störungen der Beschwerdeführerin ist deshalb darauf abzustellen. 
         Beim psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ vom 18. November 2004 fällt auf, dass sich die gestellte Diagnose einer Persönlichkeitserkrankung mit ängstlich vermeidendem Verhalten allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützt (Urk. 18). Ebenso beruht die als Diagnose aufgeführte Aussage, wonach anamnestisch depressive Episoden bestanden hätten, allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Unklar bleibt, was unter der diagnostizierten "umschriebenen Entwicklungsstörung" zu verstehen ist. Im Weiteren fällt eine Diskrepanz zwischen der diagnostizierten leichten bis mittelgradigen psychischen Beinträchtigung und der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin nur in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig sei, auf. Gesamthaft betrachtet ist die Beurteilung von Dr. F.___ nicht einleuchtend, und ihre Schlussfolgerungen sind nicht begründet. Ihr Gutachten vermag damit den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
         Aus dem Gutachten von Dr. F.___ ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben und damit eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt. Gestützt auf die übrigen Akten, namentlich aufgrund des neuropsychologischen Gutachtens, welches nur die neuropsychologische Seite und die dadurch bedingten Einschränkungen beleuchtet, kann eine solche Gesundheitsstörung nicht ausgeschlossen werden. Es ist deshalb nötig, die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten zu lassen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
        
4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen, in der auch eine Entschädigung für das Gutachten von Dr. F.___, das wesentlich zum Ausgang des vorliegenden Verfahrens beigetragen hat, inbegriffen ist (vgl. BGE 115 V 62).
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).