Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 24. November 2004
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1970, erlernte den Beruf des Elektronikers und wurde nach dem Lehrabschluss vom Lehrbetrieb weiter beschäftigt. Nach dem Militärdienst besuchte er den Vollzeitlehrgang Vorbereitung auf die Berufsmatur und arbeitete hernach temporär wieder auf seinem erlernten Beruf (Urk. 6/51). Von November 1994 bis April 1995 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/33). Vom 28. November 1995 bis 9. April 1996 wurde J.___ erstmals wegen den Folgen einer seit Anfang 1995 manifesten chronisch-paranoiden Schizophrenie in der Psychiatrischen Klinik A.___ stationär behandelt (Urk. 6/19).
1.2 Während der Hospitalisation meldete er sich am 27. Februar 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, namentlich Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 7/36).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, holte einen Bericht bei den behandelnden Ärzten der Psychiatrischen Klinik A.___ ein (vom 17. Mai 1996 unter Beilage des hausinternen Berichtes vom 25. April 1996, Urk. 6/23/1-2), liess den Versicherten durch den Berufsberatungsdienst abklären (Urk. 6/50), trat mit dem neuen Arbeitgeber in Verbindung (Urk. 7/28-29 und Urk. 7/20) und sprach J.___ mit Verfügung vom 30. September 1996 (Urk. 6/16) vom 1. August 1996 bis 31. Januar 1997 berufliche Massnahmen im Sinne einer Einarbeitung als Wiedereinschulungsmassnahme im Hinblick auf die Tätigkeit als Servicetechniker zu.
Nachdem der Arbeitgeber J.___ per 31. Dezember 1996 gekündigt hatte (Urk. 7/19), erstattete die Berufsberaterin am 28. Oktober 1996 Bericht (Urk. 6/49). Die IV-Stelle Aargau sprach ihm hierauf mit Verfügung vom 28. August 1997 (Urk. 6/14) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 91 % mit Wirkung ab 1. November 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
1.3 Von Februar bis August 1997 absolvierte J.___ den Kurs Informatik-Anwender SIZ sowie PC/LAN-Supporter SIZ (Urk. 6/51) und ersuchte die Invalidenversicherung am 23. April 1998 (Urk. 6/47) um Übernahme eines Teils der Kosten. Diese holte Berichte beim B.___, vom 7. Juli 1998 (Urk. 6/22) sowie bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. September 1998 und 2. März 1999 (Urk. 6/21 und Urk. 7/7) ein, liess eine Einschätzung durch die Abteilung berufliche Eingliederung vom 12. Februar 1999 erstellen (Urk. 6/43) und bestätigte am 15. März 1999 (Urk. 6/12) die weitere Ausrichtung der ganzen Rente unter der Feststellung, dass die Durchführung von beruflichen Massnahmen derzeit nicht möglich sei.
1.4 Am 28. Juli 2000 (Urk. 6/41) ersuchte J.___ erneut um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen.
Die IV-Stelle Aargau holte einen Bericht bei Dr. C.___ ein. Diese teilte am 27. Oktober 2000 (Urk. 6/20) mit, der Versicherte befinde sich seit Juni 1999 nicht mehr in ihrer Behandlung. Hierauf wies die Invalidenversicherung das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. März 2001 (Urk. 6/10) ab unter dem Hinweis, dass bei mangelnder psychiatrischer Behandlung keine Angaben über den aktuellen Gesundheitszustand vorlägen und die Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt werden könnten. Am 17. September 2001 (Urk. 6/9) bestätigte die IV-Stelle Aargau nach Einholung eines erneuten Berichtes bei der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 7. September 2001 (Urk. 6/19) revisionsweise die Weiterausrichtung der ganzen Rente.
1.5 Nach einem Wohnortswechsel in den Kanton Zürich (Urk. 6/35) beantragte J.___ am 10. Oktober 2002 bei der nun zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Gewährung von beruflichen Massnahmen im Sinne der Kostenübernahme für den Lehrgang 2004-2008 Musikpädagogisches-, Künstlerisches-Diplom Jazz (Urk. 6/33).
Die IV-Stelle holte einen Bericht bei der Privaten Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D.___, vom 24. Oktober 2002 (Urk. 6/18) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 16. Oktober 2002 (Urk. 6/32) bei. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 6/7) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes zur Zeit keine beruflichen Massnahmen durchführbar seien.
1.6 Am 27. Januar 2004 (Urk. 6/28) gelangte J.___ erneut an die Invalidenversicherung, informierte über denn Stellenantritt im Lichtblick (geschützter Arbeitsplatz) und beantragte die Kostenübernahme der Vorbereitung zur Aufnahmeprüfung zum Lehrgang SMPV (Schweizerischer Musikpädagogischer Verband) an zwei Lektionen pro Woche à Fr. 80.--. Die IV-Stelle teilte ihm dazu am 9. Februar 2004 (Urk. 6/27) brieflich mit, dass es sich beim Kurs weder um eine berufliche Eingliederungsmassnahme handle noch dadurch die Erwerbsfähigkeit verbessert werden könne.
1.7 Mit Eingabe vom 25. Mai 2004 (Urk. 6/26) ersuchte J.___ um eine Vorabklärung bei der Berufsberatung zwecks Wiedereinstieg ins Berufsleben in der freien Wirtschaft.
Die IV-Stelle holte hierauf einen Bericht bei den Ärzten des Ambulatoriums F.___ vom 22. Juni 2004 (Urk. 6/17) ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Juni 2004 (Urk. 6/5) ab mit der Begründung, gemäss den Abklärungen seien wegen des Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich; aufgrund des langjährigen und chronischen Krankheitsverlaufes sei es ihm nicht zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Juli 2004 (Urk. 6/4) samt telefonischer Ergänzung vom 15. Juli 2004 (Urk. 6/25) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. August 2004 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Entscheid erhob J.___ mit Eingabe vom 11. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Übernahme der Umschulungskosten zur Erreichung eines Einkommens, namentlich Finanzierung des Vorkurses und des Studiums an der Jazzschule, mit Spezialisierung auf fünf Instrumente, d.h. Übernahme der Kosten für den Musikunterricht während des Vorkurses.
Nachdem die IV-Stelle am 15. Oktober 2004 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.
2.1 Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___, wo der Beschwerdeführer vom 28. November 1995 bis 9. April 1996 hospitalisiert war, berichteten am 17. Mai 1996 (Urk. 6/23/1-2) über seit Anfang 1995 festgestellte Veränderungen. Die Klinikeinweisung sei per fürsorgerischem Freiheitsentzug wegen Fremdgefährdung erfolgt. Die testpsychologische Abklärung vom 8. Dezember 1995 ergab eine labile Strukturierungsfähigkeit, ein Versagen der affektiven Anpassung, wo kein Rahmen gegeben ist, sowie massive Identifikationsschwierigkeiten bei einem sehr sensiblen bis sensitiven und angsterfüllten, innerlich stark gespannten, zum Teil dysphorisch verstimmten und impulshaften, auch sehr expansiven und grössenansprüchlichen Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten in Kontakt und Beziehungen sowie der Tendenz zur Isolation bei eingeschränktem Realitätsbezug und Hinweisen für paranoides Geschehen.
Die Ärzte diagnostizierten eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.19) und empfahlen die Durchführung von beruflichen Massnahmen.
2.2
2.2.1 Nach der Zusprache von beruflichen Massnahmen im Sinne einer Einarbeitung als Wiedereinschulungsmassnahme im Hinblick auf die Tätigkeit als Servicetechniker vom 1. August 1996 bis 31. Januar 1997 (Urk. 6/16), der Entlassung per 31. Dezember 1996 (Urk. 7/19) und der Gewährung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 1996 (Urk. 6/14) stellte der Beschwerdeführer verschiedentlich Gesuche um Gewährung von beruflichen Massnahmen, infolge deren die IV-Stelle diverse ärztliche Bericht einholte.
2.2.2 Die Ärzte des B.___ berichteten am 7. Juli 1998 (Urk. 6/22) über das Scheitern eines Rehabilitationsversuches in einer Wohngemeinschaft und eines Arbeitsversuches als Softwareingenieur sowie über eine stationäre Therapie gefolgt von einer ambulanten Betreuung im Februar/März 1998 mit begleitender Soziotherapie. Die Ärzte befanden den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig im angestammten Beruf und hielten fest, für die Zukunftsaussichten sei insbesondere die bis jetzt sehr ambivalente Compliance entscheidend.
2.2.3 Am 22. September 1998 (Urk. 6/21) berichtete sodann Dr. C.___ zu Händen der IV-Stelle Aargau und empfahl die Unterstützung zwecks beruflicher Rehabilitation im Bereich Wirtschaftsinformatik bei momentan ausgeglichenem, nicht psychotischem Zustand.
2.3 Aus dem Jahr 2001 liegt ein weiterer Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 7. September 2001 (Urk. 6/19) vor. Diese befanden den Beschwerdeführer seit Ende seiner letzten Arbeitstätigkeit bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und bestätigten die stationäre Behandlung vom 8. bis 9. Mai 2001 bei bisher elf Hospitalisationen sowie ambulanten Nachbehandlungen. Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei nicht zugänglich und nehme keine Medikamente mehr. Er sei denn auch wegen Verweigerung einer peroralen neuroleptischen Medikation mehrfach notfallmässig in die Psychiatrischen Klinik A.___ eingewiesen worden wegen akuter Selbst- und Fremdgefährlichkeit. Der Beschwerdeführer selber gebe keine Beschwerden an und habe keine Krankheitseinsicht. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferten die Ärzte mit 100 %.
2.4 Die Ärzte der Klinik D.___ berichteten am 24. Oktober 2002 (Urk. 6/18) über die stationäre Behandlung vom 21. November 2001 bis zum 19. März 2002 sowie die nach dem Austritt in ein Wohnheim anschliessende ambulante Betreuung bis am 25. September 2002. Als Grund für die Einweisung erwähnten die Ärzte ein Randalieren und Herumschreien in der Wohnung, so dass die Polizei habe gerufen werden müssen. Während der ambulanten Behandlung sei eine Gesprächsführung kaum möglich gewesen, da der Beschwerdeführer auf gezielte Fragen eher unkooperativ reagiert habe. Er sei fordernd, wenn er eigene Ideen, welche für seinen aktuellen Zustand unrealistisch erschienen, durchsetzen wolle, wie z.B. ein Musikstudium.
Eine berufliche Umstellung erachteten die Ärzte bei nicht stabilem psychischen Zustandsbild als nicht angezeigt und befanden den Beschwerdeführer zusammenfassend als zu 50 % arbeitsfähig in einer geschützten Werkstatt.
2.5 Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Gesuches um Gewährung beruflicher Massnahmen berichteten am 22. Juni 2004 (Urk. 6/17) die Ärzte des Ambulatoriums F.___. Bei der Diagnose einer chronisch paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) erwähnten sie anamnestisch zwei stationäre Behandlungen in der Klinik E.___ vom 17. bis 27. November 2003 sowie vom 8. Dezember 2003 bis 2. Februar 2004 mit ambulanter Weiterbetreuung durch das Ambulatorium. Der Austritt sei nunmehr in die eigene Wohnung mit Tagesstruktur im Arbeitszentrum Lichtblick erfolgt, wo der Beschwerdeführer zunächst zu 100 % tätig gewesen sei. Im Mai habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Arbeit im Lichtblick gekündigt habe. Seit Juni 2004 habe er seine Depotmedikation abgelehnt und am 14. Juni 2004 seinen Austritt erklärt.
Zusammenfassend stellten die Ärzte aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und fehlender Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit angesichts des langjährig chronisch rezidivierenden Verlaufs ohne Behandlung keine wesentliche Besserung des Zustandsbildes in Aussicht und erachteten die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht für angezeigt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit befanden sie den Beschwerdeführer für vollumfänglich arbeitsfähig.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres abschlägigen Entscheides aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass es sich um einen chronisch wiederkehrenden Verlauf handle, welcher ohne entsprechende Behandlung keine wesentliche Besserung erwarten lasse. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, weshalb eine Weiterbildung bzw. Umschulung zur Zeit nicht möglich sei (Urk. 2).
3.2
3.2.1 Aus dem aktuellsten ärztlichen Bericht der Ärzte des Ambulatoriums F.___ vom 22. Juni 2004 (Urk. 6/17) geht hervor, dass bei fehlender Krankheitseinsicht und fehlender Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit angesichts des langjährig chronisch rezidivierenden Verlaufs ohne Behandlung keine wesentliche Besserung des Zustandsbildes zu erwarten ist. Bei dieser Sachlage rieten die Ärzte von der Durchführung von beruflichen Massnahmen ab.
3.2.2 Bereits in der jüngeren Vergangenheit stellten die Fachärzte eine fehlende Krankheitseinsicht und fehlende Einsicht der Behandlungsbedürftigkeit fest.
So berichteten die Ärzte der Klinik D.___ am 24. Oktober 2002 (Urk. 6/18) über eine kaum mögliche Gesprächsführung während der ambulanten Behandlung, da der Beschwerdeführer auf gezielte Fragen eher unkooperativ reagiert habe. Er sei fordernd, wenn er eigene Ideen, welche für seinen aktuellen Zustand unrealistisch erschienen, durchsetzen wolle, wie z.B. ein Musikstudium.
Aus dem gleichen Grund rieten bereits die Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___ am 7. September 2001 (Urk. 6/19) von der Durchführung beruflicher Massnahmen ab.
3.2.3 Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Invalidenversicherung bereits einmal berufliche Massnahmen angeordnet hatte im Sinne einer Einarbeitung als Wiedereinschulungsmassnahme im Hinblick auf die Tätigkeit als Servicetechniker vom 1. August 1996 bis 31. Januar 1997 (Urk. 6/16). Dieser Massnahme war jedoch kein Erfolg beschieden, wurde doch der Beschwerdeführer per 31. Dezember 1996 entlassen (Urk. 7/19).
Anschliessend berichteten die Ärzte des B.___ am 7. Juli 1998 (Urk. 6/22) und hielten fest, dass für die Zukunftsaussichten insbesondere die bis jetzt sehr ambivalente Compliance entscheidend sei.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer chronisch paranoiden bzw. einer hebephrenen Schizophrenie leidet und bei mangelnder Krankheitseinsicht zuweilen seine Medikation eigenmächtig absetzte. Weiter befanden in der jüngeren Vergangenheit sämtliche behandelnden Ärzte die Durchführung von beruflichen Massnahmen als nicht angezeigt, da der psychische Zustand zu wenig stabil sei.
Damit aber erweist sich die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht als geeignet, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Auch kann nicht gesagt werden, eine Umschulung sei vorliegend infolge Invalidität notwendig und dadurch könne die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden.
Im Gegenteil muss bei dieser eindeutigen medizinischen Aktenlage der Entscheid der Invalidenversicherung, einstweilen keine beruflichen Massnahmen an Hand zu nehmen, als richtig bezeichnet werden.
4. Zusammenfassend ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig in der freien Wirtschaft ist und von der Durchführung beruflicher Massnahmen keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 23. August 2004 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).