IV.2004.00588

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. März 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1968 geborene S.___, verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern, arbeitete ab August 1986 vollzeitlich als Hilfsarbeiterin bei der A.___ in B.___ (Urk. 7/26, Urk. 7/29). Seit zirka 1998 leidet sie unter lumbalen Schmerzen. Aufgrund eines Berichts der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 2. August 2002 (Urk. 7/14), welcher der Versicherten lediglich für leichte körperliche Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. September 2002 auf (Urk. 7/26).
         Am 29. Juni 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 7/29). Die IV-Stelle holte in der Folge den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 22. Juli 2002 (Urk. 7/26) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 7/12-15) ein und liess die Versicherte durch das L.___, eine medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (nachfolgend: MEDAS), begutachten (Gutachten vom 1. Januar 2004, Urk. 7/11). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2004 mit Wirkung ab 1. März 2002 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 51 % zu (Urk. 7/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Juni 2004 (Urk. 7/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. August 2004 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gehring, mit Eingabe vom 10. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 10. August 2004 aufzuheben.
         2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen     zuzusprechen, insbesondere sei ihr eine höhere Invalidenrente          zuzusprechen.
         Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 24. November 2004 liess die Versicherte an der Beschwerde festhalten (Urk. 10), während die IV-Stelle die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 29. November 2004, Urk. 11) unbenützt verstreichen liess.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen (oder psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Gemäss MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2004, auf welchem der angefochtene Einspracheentscheid basiert, wurde die Beschwerdeführerin  für die Begutachtung internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 7/11). Das rheumatologische Konsilium bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Rheumatologie, ergab die Diagnose eines lumbospondylogenen, vorwiegend weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms ohne zu Grunde liegende organische Veränderungen, eines Verdachts auf somatoforme Schmerzstörungen bei chronischer psychosozialer Überlastungssituation (Mehrfachbelastung) und eines Verdachts auf sekundären Leidensgewinn. Aufgrund des weichteilrheumatischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht für körperlich nicht allzu belastende Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/11 S. 9 f.). Gemäss dem psychiatrischen Konsilium, durchgeführt von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie, besteht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10). Wenngleich die somatoforme Schmerzstörung die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke, sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Symptomatik bewusstseinsnah akzentuiert werde und die tatsächliche Arbeitsfähigkeit nicht der Selbsteinschätzung der Versicherten entspreche. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 7/11 S. 11 f.).
         Die untersuchenden Ärzte der MEDAS, PD Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, hielten in ihrem Gutachten, welches sich nebst eigenen Untersuchungen auf die beiden erwähnten Konsiliarbefunde abstützt, zusammenfassend fest, hinsichtlich des weichteilrheumatischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms liege kein organisches Substrat vor. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilderten subjektiven Beschwerden und den nur sehr geringen Untersuchungsbefunden. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. In Bezug auf die anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen sei aufgrund der Beobachtungen und des demonstrativen Verhaltens davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Symptomatik bewusstseinsnah akzentuiert werde. Die Versicherte sei sich bewusst, dass sie 18 Jahre lang einer Mehrfachbelastung ausgesetzt gewesen sei und jetzt auch durch ihre regen Sozialkontakte eine deutliche Steigerung der Lebensqualität erfahre. Die bewusstseinsfernen Anteile der psychischen Störung führten zu einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde betrage die Arbeitsfähigkeit der Versicherten somit 50 % für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Urk. 7/11 S. 12 f.).
3.2     Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Die Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist nachvollziehbar begründet.
         Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, das MEDAS-Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Das Vorliegen einer Diskrepanz zwischen den geschilderten subjektiven Beschwerden, welche durch die dem Gutachten zu Grunde liegenden medizinischen Befunde belegt seien, und den geringen Untersuchungsbefunden gehe in keiner Weise aus dem Gutachten hervor. Die Beurteilung der MEDAS stehe zudem im Widerspruch zu den ärztlichen Berichten des Hausarztes Dr. med. I.___, der eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 2001 bestätigt habe. Aufgrund seiner intensiven und langjährigen Begleitung der Beschwerdeführerin sei seiner Beurteilung eine hohe Beweiswürdigkeit zuzugestehen. Aus diesen Gründen sei von einer dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, und es sei ihr daher eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Ausnahme der Beurteilung durch Dr. med. I.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, stimmt die Diagnose der Gutachter mit sämtlichen Diagnosen, die sich in den medizinischen Vorakten finden, überein. So diagnostizierte die C.___ in ihrem Bericht vom 2. August 2002 eine Diskopathie L4/5 und erachtete die Versicherte für leichte körperliche Arbeiten als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/14). Das Departement für Innere Medizin des N.___ stellte in seinen Berichten vom 26. November 2002 und 18. Februar 2003 die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit eventuell leichtgradig begleitender depressiver Symptomatik, eines chronischen thorakovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, einer Mikrohämaturie und einer Adipositas, hielt die Versicherte indes aus internistischer Sicht für voll arbeitsfähig (Urk. 7/12). Die K.___ diagnostizierte in ihrem im MEDAS-Gutachten auf S. 2 f. zitierten Bericht vom 27. November 2002 ebenfalls ein chronisches lumbospondylogenes und ein cervicocephales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Fehlhaltung sowie einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, wobei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei (Urk. 7/11 S. 2 f.). Sodann stützt sich das MEDAS-Gutachten vornehmlich auf die beiden unter Ziffer 3.1 hiervor erwähnten Konsiliarbefunde, die der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestierten, jedoch aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgingen (Urk. 7/11 S. 10 ff.). Einzig Dr. I.___ kam in seinem Bericht vom 5. August 2002 zum Schluss, aufgrund des chronischen panvertebralen Syndroms sei die Versicherte vollends arbeitsunfähig (Urk. 7/15). Dieser Bericht fand im MEDAS-Gutachten keine Berücksichtigung, obschon die Gutachter davon Kenntnis hatten (vgl. Urk. 7/25). Dies mindert den Beweiswert des Gutachtens keineswegs. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf und soll in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Lichte dieser Rechtsprechung durften die Gutachter den Bericht von Dr. I.___ vom 5. August 2002 ohne Weiteres ausser Acht lassen, zumal aufgrund der überzeugenden und übereinstimmenden übrigen medizinischen Akten auf diesen Arztbericht nicht abzustellen ist.
         Dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, das MEDAS-Gutachten vermöge die Diskrepanz zwischen den schweren subjektiven Beschwerden und den geringen Untersuchungsbefunden nicht zu erklären, kann nicht gefolgt werden. Gerade aufgrund dessen, dass dem lumbospondylogenen, vorwiegend weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom keine organischen Veränderungen zu Grunde liegen und mithin die geschilderten massiven Beschwerden aus rheumatologischer Sicht nicht zu erklären sind, schlossen die Gutachter auf eine somatoforme Schmerzstörung. Eine somatoforme Schmerzstörung zeichnet sich dadurch aus, dass das subjektive Schmerzempfinden körperlich nicht oder zumindest nicht in der Art und in dem Ausmass der Symptomatik erklärbar ist (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 1500; Code F45 des ICD-10). Die gutachterliche Schlussfolgerung ist daher selbst für Laien einleuchtend und nachvollziehbar. Sodann wird aufgrund des Verhaltens und der Schilderungen der Beschwerdeführerin klar dargelegt, dass zumindest ein Teil der Symptomatik bewusstseinsnah akzentuiert wird. Krankheitswert ist indes nur den bewusstseinsfernen Anteilen der psychischen Störung zuzubilligen. Diese führen gemäss Gutachten zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 %.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, so dass darauf abzustellen ist. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, wie dies die IV-Stelle angenommen hat.
4.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also auf den 1. März 2002 (vgl. Urk. 7/6), abzustellen ist. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Gemäss Auskunft der A.___ hätte das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 Fr. 43'550.-- betragen (Urk. 7/26). Darauf ist abzustellen. Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen) die Tabellenlöhne herangezogen, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. Urk. 7/8). In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'820.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 - 2005, S. 102, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das Jahr ein Betrag von Fr. 47'788.20. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin durch ihre psychische Störung gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt, rechtfertigt es sich, eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % vorzunehmen, was ein Betrag von Fr. 43'009.40 ergibt. Da die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag auf die Hälfte zu kürzen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 21'504.70 ergibt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 43'550.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 22'045.30 ein Invaliditätsgrad von 50,6 %. Gerundet entspricht dies dem von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad von 51 %.
5.       Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. März 2002. Die IV-Stelle ist im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. August 2004 zum selben Ergebnis gekommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalvorsorgestiftung der A.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).