IV.2004.00589
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1956, Mutter von fünf Kindern (geboren 1975, 1977, 1981, 1987 und 1995), arbeitete seit 1. August 1988 bei der Firma Z.___ als Spetterin mit einem Pensum von rund 82 %, als sie am 5. Juni 1999 einen Autounfall erlitten und seither ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben hat (Urk. 8/26 S. 8, Urk. 8/66 und Urk. 8/65). Am 2. Juni 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf neue Tätigkeit und Rente) an (Urk. 8/70). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach dem ehemaligen Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 8/66 und Urk. 8/65), holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, prakt. Ärztin, "___", vom 30. Juni 2000 (Urk. 8/27, unter Beilage des ärztlichen Kurzbriefes von Dres. med. B.___, Oberarzt, und C.___, Stationsarzt, Krankenhaus Y.___, an Dr. A.___ vom 5. Juni 1999, und des Schreibens von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, Institut X.___, "___", an Dr. A.___ vom 16. Juni 1999) ein und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/71) bei. In der Folge liess sie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt abklären (Haushaltsabklärungsbericht vom 7. Februar 2001 [Urk. 8/62]) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 8/69). Mit Vorbescheid vom 13. März 2001 (Urk. 8/21) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab Juni 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 8/21). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2001 (Urk. 8/20) dazu Stellung genommen hatte, beauftragte die IV-Stelle das Zentrum W.___, "___", mit dem Erstellen eines Gutachtens (Expertise vom 23. Oktober 2003 [Urk. 8/26] und Stellungnahme zu nachträglich unterbreiteten Fragen vom 22. Januar 2004 [Urk. 8/25]). Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 8/7) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. November 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/7). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Claudia Eugster am 9. Juni 2004 (Urk. 8/6) Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 12. August 2004 (Urk. 2) abgewiesen wurde.
2. Hiegegen erhob Rechtsanwältin Claudia Eugster für die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine ganze Invalidenrente seit 1.06.2000 zu bezahlen; evtl. sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin für weitere Abklärungen zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 für geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 18. November 2004 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin das Gutachten von Prof. Dr. med. F.___, FMH Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 8. November 2004 (Urk. 12) ein. Die der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 22. November 2004 (Urk. 13) dazu zur Stellungnahme angesetzte Frist liess diese unbenutzt verstreichen.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, 4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-) Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine befristete halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2000 bis 30. November 2001 zugesprochen hat, oder ob der Beschwerdeführerin, wie sie dies geltend macht (Urk. 1), ab 1. Juni 2000 eine unbefristete ganze Invalidenrente zusteht.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Invaliditätsgrad von 51 % ermittelt. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Annahme gelangt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nebst der Besorgung des Haushalts einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 82 % nachgehen würde. Es komme daher die gemischte Methode zur Anwendung. Gestützt auf die medizinischen Akten kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin bis 13. August 2001 in einer leidensangepassten Tätigkeit noch ein Arbeitspensum von 50 % und ab diesem Zeitpunkt ein solches von 100 % zumutbar wäre. Daraus resultiere eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 53 % beziehungsweise von 24 % und ein Teilinvaliditätsgrad von 43 % beziehungsweise 20 %. Im Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 44 %, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 8 % führte. Daraus resultiere bis zum 13. August 2001 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 51 % und hernach ein solcher von 28 % (Urk. 2 und Urk. 8/7).
3.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, es sei nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin ab 13. August 2001 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein sollte. Die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 44 % eingeschränkt. Es sei illusorisch, dass die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen könnte, die ihr im Monat über Fr. 3'000.-- einbringen soll. Es könne höchstens noch um die Verwertung einer minimalen Resterwerbsfähigkeit gehen, welche sicherlich nicht zu einem rentenausschliessenden Einkommen führen könne. Der von der Beschwerdeführerin beklagte, behindernde Schwankschwindel hätte neuro-otologisch abgeklärt werden müssen. Da der Neurologe Dr. G.___ vom Ausschuss für die Beantwortung der Fragestellung aus unverständlichen Gründen ausgeschlossen worden sei, verwundere es nicht, dass dieser bereits im Jahre 2001 im Spital V.___ erhobene Befund unter den Tisch gekehrt worden seien. Nach Schädelhirntraumen komme es aber gerade häufig zu massiv behindernden Störungen der Gleichgewichtsorgane. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hätte eine solche Abklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit relevante Zusatzinformationen geliefert. Zum typischen Beschwerdebild nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) gehöre auch die rasche Ermüdbarkeit, das Einsetzen einer Depression usw. Der von der MEDAS zugezogene Neuropsychologe, H.___, habe genau auf diese typischen Symptome hingewiesen (MEDAS-Gutachten S. 19), sei aber trotzdem von der Endrunde - genauso wie der Neurologe - ausgeschlossen worden, obwohl er seine Abklärungen vorzeitig habe abbrechen müssen. Im Weiteren brauche es gemäss des amerikanischen Kongresses über Rehabilitationsmedizin für den Begriff "Mild traumatic Brain injury" (MTBI) keinen objektiven Befund wie ein MRI. In Anbetracht der dreieinhalb stündigen Bewusstlosigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Unfall hätte eine milde traumatische Hirnschädigung nicht ausgeschlossen werden dürfen. Vor diesem Hintergrund hätten dann die von den Gutachtern festgehaltenen Beschwerden in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders gewertet werden müssen. Insgesamt sei das Gutachten nicht umfassend und widersprüchlich (Urk. 1). Dies werde durch das Gutachten von Prof. Dr. F.___ bestätigt (Urk. 11).
3.4 Aus den Akten ergibt es sich und ist im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfange von 82 % nachginge. Diese Qualifikation der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, weshalb im Folgenden von einer Aufteilung 82 % Erwerbstätigkeit und 18 % Haushaltstätigkeit auszugehen ist.
3.5
3.5.1 Die Invalidität ist daher nach der gemischten Methode zu bemessen. Unbestritten ist die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von 44 % (Urk. 8/62 und Urk. 1 S. 4). Jedoch bestehen Differenzen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und damit der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise noch zu bewältigenden Arbeitspensums und somit der Höhe des entsprechenden Teilinvaliditätsgrades.
Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.5.2 Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 30. Juni 2000 (Urk. 8/27) eine Halswirbelsäulen-Distorsion und einen Status nach einer commotio cerebri. In ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab sofort halbtags arbeitsfähig.
3.5.3 In seinem ärztlichen Kurzbrief an Dr. A.___ vom 5. Juni 1999 (Beilage zu Urk. 8/27) hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an einer commotio cerebri sowie einer Halswirbelsäulen-Distorsion Grad I leide. Die Überwachung sei komplikationslos verlaufen. Unter einer adäquaten Schmerztherapie sei eine Besserung der Beschwerden aufgetreten. Bei der Entlassung habe die Beschwerdeführerin noch über anhaltende Schmerzen im Nackenbereich berichtet. Die Schanzsche Krawatte sei noch für maximal eine Woche zu tragen und anschliessend seien funktionelle Übungen durchzuführen. Bei Persistenz der Beschwerden in der Halswirbelsäule werde eine MR-Untersuchung empfohlen.
3.5.4 Laut dem Schreiben von Dr. D.___ an Dr. A.___ vom 16. Juni 1999 (Beilage zu Urk. 8/27) bestehe ein normaler Befund der Magnetresonanz der Halswirbelsäule. Es bestünden insbesondere keine Hinweise für eine posttraumatische Syrinx. Die Bandscheiben stellten sich regelrecht dar ohne Nachweis einer Protrusion. Die Neuroforamen seien symmetrisch, die Spinalnerven liessen sich im Fettgewebe überall gut abgrenzen. Das epidurale Fettgewebe sei überall reichlich vorhanden.
3.5.5 Im multidisziplinären Gutachten des Zentrums W.___ vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/26) unterzeichnet von Dr. I.___, Psychiatrie, Geschäftsleitung, und Dr. I. G.___, Facharzt Neurologie, findet sich folgende Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
"- Chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom mit
- Neurasthenie
- nach Verkehrsunfall mit Commotio cerebri und Halswirbelsäulen- Distorsion 1999"
Gemäss den Gutachtern leidet die Beschwerdeführerin ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an phobischen Störungen nach einem Verkehrsunfall 1999, einem femoropatellären Schmerzsyndrom beidseits sowie anamnestisch an Asthma bronchiale im Winter. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht das zervico-zephale Syndrom entscheidend. Dieses beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei jeglicher mittelschweren körperlichen Tätigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Reinemacherin mit ausschliesslichem Einsatz bei schwereren Arbeiten, zum Beispiel Reinigen von Treppenhäusern oder anderen schweren Reinigungsarbeiten sei die Beschwerdeführerin höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig. Für alle leichteren bis mittelschweren den Rücken nicht belastenden Tätigkeiten in Wechselhaltung sei die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig, sofern sie von der zusätzlichen Belastung im Haushalt befreit wäre (Urk. 8/26 S. 24).
Die Kommission für medizinische Begutachtung führte dazu erläuternd aus (Urk. 8/26 S. 20 f.), die Beschwerdeführerin habe früher als Reinemacherin gearbeitet. Sie sei dabei gesamthaft einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, zum Teil auch mehr als vollschichtig. Daneben habe sie noch mit Hilfe des Ehemannes den Haushalt bewältigt und die Kinder betreut. Das jüngste Kind sei 1995 zur Welt gekommen. Mit dieser Mehrfachbelastung sei die über eine normale, nicht übermässig kräftige Konstitution verfügende Beschwerdeführerin überfordert gewesen. So habe sie selber eingeräumt, dass sie vor dem Unfall am Rande ihrer Leistungsfähigkeit gewesen sei. 1999 habe sie einen Verkehrsunfall erlitten. Die Explorandin sei in einen Felsen gefahren und habe sich dabei eine Commotio cerebri und wahrscheinlich auch eine Halswirbelsäulen-Distorsion zugezogen. Als Folge dieses Unfalles persistierten bis heute chronische zervico-zephale Beschwerden mit Schmerzen und Schwindelstörungen. Des Weiteren bestehe auch eine phobische Störung im dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin sich ängstige, selber Auto zu fahren, und auch Angst verspüre, wenn sie als Beifahrerin im Auto sitze. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die chronischen zervikalen Schmerzen mit neurasthenischen Symptomen sowie Kopfschmerzen entscheidend. Weniger von Bedeutung seien die gelegentlichen Schwindelattacken, sofern die Beschwerdeführerin nicht in einer gefährlichen Umgebung arbeite. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die phobische Störung. Diese äussere sich nur beim Autofahren.
3.5.6 Prof. F.___, "___", erstellte in seinem Gutachten zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 8. November 2004 (Urk. 12) folgende Diagnosen:
"1. Täglich, im wesentlichen belastungsabhängig auftretende kombiniert myotendinotisch-zervikogene, symmetrische occipitoparietale Kopfschmerzen (VAS 0-7)
mit - einer strikt intensitätsabhängigen begleitenden Übelkeit sowie Benommenheit ("Schwindel")
- ausgeprägten vegetativen Begleitsymptomen: rote sowie brennende Augen; orthostatischer black out-artiger Schwindel, schwitzende Hände; Zittern der Extremitäten; sich einstellende Gefühllosigkeit samt Parästhesien aller 4 Extremitäten
- einer zusätzlichen postcommotionellen Spannungskomponente
ohne - Hinweise auf das Vorliegen einer eigentlichen migraine zervikale
bei - schwerem selbstverursachten Verkehrsunfall samt Commotio cerebri: Bewusstlosigkeit von mehreren Stunden; vollständige Amnesie
- ab Th 5 progredienter oberer Rundrücken samt einer zusätzlichen mässiggradigen kurzen Kyphose zerviko-thorakal und ausgesprochenen Schulterprotraktionen
- definitionsgemäss erlittener milder traumatischer Hirnläsion
- Diagnose 2
2. Ausgeprägt schmerzhafte und zusätzlich schmerzhaft irritierbare Segmentbewegungsstörung des zervikothorakalen Übergangs einschliesslich einer blockierten und irritierten 1. Rippe beidseits
mit - sofort heftig auftretenden, wiederholbar provozierenden Ausstrahlungen von Schmerzen und Benommenheits-missempfindungen in den gesamten Kopf beidseits
- einer provozierbaren, schmerzbedingten Übelkeit samt Würgen
- einem Irritationszustand aller Facettengelenke der Halswirbelsäule samt Ausstrahlung in den Kopf
- einer äusserst schmerzhaften Dysfunktion des Bewegungssegmentes C2/3 beidseits samt sofort auftretender Übelkeit
- ausgeprägten begleitenden schmerzhaften Weichteilbefunden des gesamten Schultergürtel-Nacken-Occipitalbereichs
ohne - Hinweise auf ein TOS (Thoracic outlet Syndrom; Engpass-Symptomatik der oberen Thoraxapertur)
- Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit
bei - oben beschriebener Fehlform beziehungsweise -haltung der oberen Brustwirbelsäule einschliesslich des zerviko-thorakalen Übergangs
3. Mässiggradige, im Charakter allgemeine, grossteils schmerzabhängige neuropsychologische Störungen
mit - einer rasch zurückgehenden Konzentration beziehungsweise auftretenden Vergesslichkeit
- einer allgemeinen Überempfindlichkeit auf Berührung, Lärm und psychosoziale Spannungen
- mässiggradigen Schlafstörungen samt einer mässiggradig eingeschränkten Schlafqualität
- einer rasch auftretenden mässiggradigen Ermüdbarkeit
ohne - Tinnitus
- Koordinationsstörungen der Augen
bei - vergleiche Diagnose 1 und 2
4. Regredient verlaufende, milde Form einer anfänglich deutlichen Belastungsstörung
mit - zu Beginn dominierenden Todesängsten um die Tochter
- einer heute noch verbliebenen übertriebenen Sorge um das Wohl der Tochter
- einer mässigen Einschlaf- und Durchschlafstörung
ohne - Hinweis auf das Vorliegen einer major depression
bei - vergleich Diagnose 1
5. Eindeutige, teils recht ausgeprägt manifest gewordene generalisierte Myotendinose
mit - einer subjektiven Links-Betonung
- den Hauptregionen: Schultergürtel; linker Arm; beide Kniegelenke in Form einer Periarthropathia genu
- einer starken und ausgeprägt schmerzhaften Panniculose
- einer allgemein kombinierten sowohl geweblichen als auch psychischen Überempfindlichkeit
ohne - auf Segmente zu beziehende neurologische Defizite
bei - leichtem Übergewicht von 66 kg bei einer Körpergrösse von 158 cm entsprechend einem Bodymassindex von 26.5
Hinsichtlich der Belastbarkeit beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit führte Prof. F.___ aus (Urk. 12 S. 10), die medizinische und ärztliche Auseinandersetzung mit dem Befund- und dem Beschwerdebild der Beschwerdeführerin führe evidenterweise zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin lediglich in einem ausgeprägt beschränkten Ausmasse und unter Einhaltung vieler Pausen teilbelastungsfähig sei. Derzeit sei es evidenterweise unmöglich beziehungsweise illusorisch, der Beschwerdeführerin ausser Haus irgendeine berufliche, wenn auch nur leichte Tätigkeit zuzumuten, weil sowohl die Haltungs-, als auch die immer in einem gewissen Ausmasse notwendigen mentalen Anstrengungen zum raschen Auftreten der Kopfschmerzen samt Übelkeit führten, die regelmässig einen längeren Unterbruch der Belastungen von rund einer halben Stunde erzwängen. Die der Beschwerdeführerin noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit im Rahmen von ungefähr 40 % könne nur im häuslichen Rahmen bei freier Zeiteinteilung realisiert werden.
3.6 Die vorliegenden medizinischen Akten stimmen hinsichtlich der Diagnosen nur teilweise und betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht überein. Es stellt sich daher die Frage, worauf abzustellen ist. Die vorhandenen medizinischen Berichte beziehungsweise Gutachten sind deshalb auf ihre Beweistauglichkeit zu prüfen.
Das polydisziplinäre (allgemein medizinische, orthopädische, neurologische, psychiatrische, neuropsychologische) Gutachten des Zentrums W.___ berücksichtigt die Vorakten (Urk. 8/26 S. 1 ff.), die Anamnese (Urk. 8/26 S. 8 ff.) sowie die geklagten Beschwerden (Urk. 8/26 S. 11 ff.). Umstritten ist zum einen, ob das Gutachten des Zentrums W.___ auf allseitigen Untersuchungen beruht und damit umfassend ist. Zum anderen wird dessen Schlüssigkeit von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt.
Zum Vorwurf, die Gutachter des Zentrums W.___ hätten fälschlicherweise keine milde traumatische Hirnverletzung festgestellt, ist zu bemerken, dass dieses Krankheitsbild dem veralteten Begriff der Gehirnerschütterung (commotio cerebri) entspricht (vgl. www.psychotraumatologie.ch/np_faqs.htm) und die Gutachter des Zentrums W.___ gemäss ihrer Diagnose durchaus davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch den Autounfall eine Hirnerschütterung erlitten hat. In dieser Hinsicht kann demnach das Gutachten nicht als falsch bezeichnet werden.
Selbst wenn der Neurologe Dr. G.___ nicht der Kommission für medizinische Begutachtung angehört hat, wurden die von ihm erhobenen Befunde, einschliesslich des von der Beschwerdeführerin geklagten Schwindels, und insbesondere die von ihm erstellte Diagnose (vgl. Urk. 8/26 S. 15) dennoch in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin miteinbezogen. So hielt die Kommission für medizinische Begutachtung des Zentrums W.___ auf S. 21 ihres Gutachtens fest, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die chronischen zervikalen Schmerzen mit neurasthenischen Symptomen und auch die Kopfschmerzen entscheidend seien. Weniger von Bedeutung seien die gelegentlichen Schwindelattacken, sofern die Beschwerdeführerin nicht in einer gefährlichen Umgebung arbeite. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die phobische Störung, da sich diese nur beim Autofahren äussere. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die neurologische Beurteilung sei nicht in das Gutachten eingeflossen, trifft demnach ins Leere. Zudem hat Dr. G.___ das Zentrums W.___ Gutachten mitunterzeichnet (Urk. 8/26 S. 25), woraus auf sein Einverständnis mit den darin enthaltenen Beurteilungen geschlossen werden kann. Bei einer multidisziplinären Expertise ist die Arbeitsfähigkeit optimalerweise Gegenstand einer umfassenden gemeinsamen Beurteilung in einem beratenden Expertenteam, in dem die fachspezifischen Ergebnisse der einzelnen Bereiche erörtert werden; für den Beweiswert jedes einzelnen medizinischen Berichts ist eine interdisziplinäre Synthesediskussion jedoch insofern nicht zwingend erforderlich, als die jeweiligen (konform ausgeführten und in sich nicht widersprüchlichen) Beurteilungen kompatibel sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 12. April 2005 in Sachen A., I 79/04).
Ebenso wenig kann gesagt werden, das Gutachten des Zentrums W.___ sei mangels einer vollständigen, neuropsychologischen Abklärung nicht umfassend. Mit Verweis auf die Rechtssprechung des EVG ist festzuhalten, dass zum einen auch bei der Gesamtbeurteilung bleibender Defizite (nach Hirnverletzungen) keine zwingende Veranlassung zur Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens besteht und zum anderen ein solches lediglich sowie vor allem im Unfallversicherungsrecht zur Beantwortung der Frage nach der Kausalität zwischen dem Unfall und der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit einen wertvollen Mosaikstein in der Gesamtbeurteilung darstellt (vgl. BGE 117 V 381 Erw. 3ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb es zur Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwingend einer neuropsychologoschen Untersuchung bedurft hätte. Zudem stellt sich angesichts des Umstandes, dass eine neuropsychologische Abklärung ein gewisses Bildungsniveau voraussetzt, die Frage, ob der Beschwerdeführerin mit einer fünfjährigen Schulausbildung eine solche Untersuchung überhaupt zuzumuten ist. So deutet das vom Neuropsychologen des Zentrums W.___ anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte stark verunsicherte Verhalten der Beschwerdeführerin, die zum Teil teilnahmslos dasitze und mühsam versuche, der Konversation zu folgen (Urk. 8/26 S. 19), stark daraufhin, dass die Beschwerdeführerin durch die neuropsychologische Tests rein verständnismässig überfordert gewesen war. Dies hat insbesondere deshalb zu gelten, als die Beschwerdeführerin von den anderen sie begutachtenden Fachärzten als durchaus intelligente Frau dargestellt wird. So beschreiben der Neurologe Dr. G.___ und der Psychiater Dr. I.___ die Beschwerdeführerin als gut kollaborierende, intelligente (Urk. 8/26 S. 15) sowie als kooperativ wirkende, auf die gestellten Fragen prompt und ausführlich antwortende, mit einer guten Intelligenzanlage ausgestatte Frau (Urk. 8/26 S. 16). Vor diesem Hintergrund wären von einer erneut vorzunehmenden neuropsychologischen Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sogar Prof. F.___ sich von einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung sowohl kurz- als auch mittelfristig nichts Verwertbares erhofft, allerdings mit der Begründung, eine solche scheiterte an der raschen Ermüdbarkeit, beziehungsweise an der rasch zunehmenden Intensität der Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 5).
Nicht einsichtig ist - und die Beschwerdeführerin liefert keine Begründung dafür -, weshalb die Beschwerdeführerin auch noch einer neuro-otologischen Beurteilung hätte unterzogen werden müssen. So ist weder dem Gutachten des Zentrums W.___ noch demjenigen von Prof. F.___ ein Hinweis dafür zu entnehmen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden - und insbesondere auch nicht beim geklagten Schwankschwindel - um solche handelt, bei denen ein Zusammenhang zwischen dem Nervensystem und dem Gehör besteht.
Aufgrund des Gesagten ist das Gutachten des Zentrums W.___ als umfassend zu qualifizieren.
Hinsichtlich des weiteren Einwands der Beschwerdeführerin, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie heute in einer leichten Arbeit vollschichtig arbeitstätig sein solle, wenn sich gemäss dem Nachtrag zum Gutachten des Zentrums W.___ vom 22. November 2004 (Urk. 8/25) an ihrem Gesundheitszustand seit dem Spitalaustritt im Sommer 2001 nichts geändert habe (Urk. 1 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: Die Gutachter des Zentrums W.___ gehen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten - einer mittelschweren und rückenbelastenden - Tätigkeit aus (Urk. 8/26 S. 21). Für leichte und nicht rückenbelastende Tätigkeiten in Wechselbelastung sei die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig, sofern sie von der zusätzlichen Belastung im Haushalt befreit wäre (Urk. 8/26 S. 24). Im Nachtrag zum Gutachten vom 22. Januar 2004 (Urk. 8/25) führen die Ärzte des Zentrums W.___ aus, der Verlauf des Gesundheitszustandes sei seit Ende Juni 2000 bis zur Begutachtung im Zentrum W.___ insofern nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin vom 17. Juli bis 27. Juli 2001 in der rheumatologischen Abteilung des Spitals V.___ in "___" hospitalisiert gewesen sei. Dort hätten weitere Abklärungen und Behandlungen sattgefunden. Es sei also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damals noch nicht vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Unter stationärer Behandlung habe dann aber doch immerhin eine Reduktion der Beschwerden erreicht werden können. Man habe ab dem 13. August 2001 an einen Arbeitsversuch zu 50 % in der angestammten Tätigkeit gedacht. Es sei demzufolge naheliegend, dass der gesundheitliche Zustand und auch die Arbeitsfähigkeit etwa seit jener Zeit den Befunden ähnlich gewesen seien, wie sie im Juli 2003 im Zentrum W.___ festgestellt worden seien. Auch die Gutachter des Zentrums W.___ hätten ja aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass in ihrer angestammten Tätigkeit höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50% resultiere (Urk. 8/25 S. 1 f.). Mit anderen Worten ausgedrückt, gehen die Gutachter des Zentrums W.___ davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch den Klinikaufenthalt im Spital V.___ im Juli 2001 verbessert hat und daher seither von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann aus dem Bericht des Spitals V.___ vom 19. Oktober 2001 (Urk. 3/4) nicht geschlossen werden, dass die behandelnden Ärzte von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sind. Vielmehr führten die behandelnden Ärzte des Spitals V.___ aus, dass ab dem 13. August 2001 ein nochmaliger Arbeitsversuch halbtags zu 50 % in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst unternommen werde (Urk. 3/4). Aus dem Umstand, dass die Gutachter zur Zeit der Exploration im Juli 2003 zur gleichen Beurteilung hinsichtlich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gelangten wie die Ärzte des , ist es nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 13. August 2001 nicht mehr geändert haben soll, weshalb bereits ab diesem Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Das Gutachten des Zentrums W.___ erweist sich demnach hinsichtlich des Beginns der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit als detailliert begründet und nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin auch mit dieser Argumentation ins Leere trifft.
Im Weiteren ist noch zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten von Prof. F.___ vom 8. November 2004 (Urk. 12) Zweifel an der Beweistauglichkeit der Expertise des Zentrums W.___ zu bewirken vermag. Nebst seiner Befunderhebungen aus der klinischen Untersuchung stützte sich Prof. F.___ grösstenteils auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 5) und liess eine Untersuchung anhand bildgebender Verfahren gänzlich ausser Acht, was angesichts der aus einem Autounfall herrührenden Kopf- und Nackenbeschwerden nicht nachvollziehbar ist und damit nicht als umfassende Untersuchung bezeichnet werden kann. Im Weiteren fehlt eine kritische Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden und den Angaben der Beschwerdeführerin gänzlich. So übernahm er zum Beispiel ohne Überprüfung die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei nach ihrem Unfall mehrere Stunden bewusstlos gewesen, und leitete daraus ab, ihr subjektives Beschwerdebild zeige eindeutige Aspekte, die sich mit einem postcommotionellen Zustand deckten (Urk. 12 S. 6 und 8). Abgesehen davon, dass eines der anerkannten Kriterien bei einem leichten Schädel-Hirn-Trauma (= Commotio cerebri) eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit (oder Veränderung der Bewusstseinslage im Sinne eines posttraumatischen Dämmerzustandes) von weniger als 15 Minuten ist (siehe Leitlinien Nr. 030/047 der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, in www.leitlinien.net) - und Prof. F.___ geht in seinem Gutachten denn auch von einer commotio cerebri aus - und die von der Beschwerdeführerin angegebene Dauer ihrer Bewusstlosigkeit mit dieser (unbestrittenen) Diagnose nicht in Einklang zu bringen ist, hat Prof. F.___ offensichtlich nicht beachtet, dass im Bericht von Dr. J.___ des Krankenhauses U.___ vom 20. Juli 1999 an die Unfallversicherung der Stadt "___" unter dem Titel "Beschwerden (subjektive Angaben)" unter anderem steht, die Beschwerdeführerin sei nicht bewusstlos gewesen. An subjektiven Beschwerden werden lediglich Übelkeit und Erbrechen angegeben. Prof. F.___ setzt sich auch nicht mit der Tatsache auseinander, dass die Beschwerdeführerin bereits am Tag nach ihrem Unfall, am 6. Juni 1999, nach komplikationsloser Überwachung zwar noch mit anhaltenden Schmerzen im Nackenbereich, aber ohne Empfehlung einer Medikation, sondern lediglich mit einer Schanzschen Krawatte und mit der Auflage anschliessender funktionaler Übungen aus dem Spital entlassen werden konnte (Urk. 8/71). Es ist nicht anzunehmen, dass die erstbehandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin so früh und ohne Medikation entlassen hätten, wenn sie, wie dies Prof. F.___ postuliert, einen derart schweren Unfall mit mehreren Stunden Bewusstlosigkeit erlitten hätte. Ebenso wenig äusserte sich Prof. F.___ zu Befunden, bei welchen sich eine gewisse Widersprüchlichkeit im Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin manifestierte, wie beispielsweise dem schmerzhaft positiven Pseudolasègue beidseits (Urk. 12 S. 5). Prof. F.___ gibt denn auch keine medizinisch einleuchtende Erklärung dafür, weshalb die Beschwerdeführerin bei seinen Untersuchungen offensichtlich grundsätzlich jede Berührung jeder Körperregion als mehr oder weniger schmerzhaft angab (Urk. 12 S. 4 f.). Aus welchen objektivierbaren medizinischen Gründen - im Vergleich zu den Untersuchungen während der stationären Behandlung im Spital V.___ Mitte 2001 (Urk. 3/4) und während der stationären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Zentrum W.___ Mitte 2003 (Urk. 26), anlässlich welchen Schmerzen vor allem im Bereich der Halswirbelsäule, mit Ausstrahlung in den Kopf und in die (linke) Schulter angegeben wurden - bis zur klinischen Untersuchung durch Prof. F.___ eine solch auffallende Zunahme von Schmerzen eingetreten sein soll, würdigt Prof. F.___ mit keinem Wort. Diskrepanzen zum Gutachten des Zentrums W.___ bestehen nebst der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor allem hinsichtlich der neuropsychologischen sowie der psychiatrischen Diagnose. Betreffend die neuropsychologische Diagnose von Dr. Prof. F.___ ist festzuhalten, dass sie einzig aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt wurde und Prof. F.___ keine weiteren Befunde erhoben und insbesondere keine entsprechenden Tests durchgeführt hat. Zudem liefert Prof. F.___ keine Begründung dafür, weshalb die geklagten Beschwerden wie rasch zurückgehende Konzentration bzw. auftretende Vergesslichkeit, eine allgemeine Überempfindlichkeit auf Berührungen, Lärm und psychosoziale Spannungen, mässiggradige Schlafstörungen samt einer mässiggradig eingeschränkten Schlafqualität sowie einer rasch auftretenden Müdigkeit überhaupt neuropsychologischer Ursache sein sollen. So führt Prof. F.___ diesbezüglich einzig aus, dass die Beschwerdeführerin an keiner exakten im Hirngewebe zu lokalisierenden, neuropsychologischen Störungen leide, wie beispielsweise an einem Tinnitus oder an Augenkoordinationsstörungen, und die vorliegenden Störungen der höheren Hirnfunktionen seien allgemeiner Natur. Diese allgemein neuropsychologischen Störungen seien mit genügender Sicherheit eine Folge der erlittenen milden traumatischen Hirnläsion, wobei die tief-vertebralen Schmerzzustände diese Störungen ermüdungsabhängig verstärkten (Urk. 12 S. 9). Demnach erweist sich das Gutachten von Prof. F.___ auch hinsichtlich der neuropsychologischen Diagnose als nicht fundiert begründet und damit auch nicht als nachvollziehbar. Im Weiteren bezieht Prof. F.___ eigene Überlegungen psychiatrischer Art in die Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mitein (Urk. 12 S. 9 und 10). Für solche ist er als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation aber nicht kompetent. Lässt man demnach die unfundierten neuropsychologische und psychiatrische Diagnose unbeachtet, weichen das Gutachten von Prof. F.___ und die Expertise des Zentrums W.___ im Wesentlichen nur noch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit voneinander ab. Auch wenn Prof. F.___ hinsichtlich der Kopf- und Nackenschmerzen eine detailliertere Diagnose erstellte als die Gutachter des Zentrums W.___ und diesen in Abweichung der Ärzte des Zentrums W.___ teilweise auch eine myotendinotische Ursache zusprach, ändert dies nichts daran, dass sämtliche die Beschwerdeführerin begutachtenden Ärzte diesbezüglich grundsätzlich die selben Befunde erhoben haben.
Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren die Beurteilung von Prof. F.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. So geht dieser zwar von einer Restbelastbarkeit von 40 % im Haushalt aus, schliesst jedoch eine Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich gänzlich aus. Weshalb es der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu Hausarbeiten - nicht möglich sein soll, einer körperlich leichten Arbeitstätigkeit ausser Hause nachzugehen, begründet Prof. F.___ einzig mit dem erhöhten Pausenbedürfnis der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Prof. F.___ ausschliesslich auf Grund der Schmerzangaben der Beschwerdeführerin davon ausgeht, ihr Invaliditätsgrad betrage 70 % (Urk. 12 Ziff. 10 S. 11). Einerseits ist es nicht Aufgabe eines Arztes, sich über den Invaliditätsgrad zu äussern, die Bemessung des Invaliditätsgrades ist ausschliesslich Aufgabe der Verwaltung, beziehungsweise der Gerichte. Andererseits wäre diese Aussage auf dem Hintergrund, dass seit 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entsteht, zumindest erklärungsbedürftig. Aufgrund des Gesagten erweist sich das Gutachten von Prof. F.___ weder als umfassend noch als durchwegs nachvollziehbar. Es kann daher nicht als taugliches Beweismittel qualifiziert werden und vermag auch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachten des Zentrums W.___ aufkommen zu lassen.
3.7 Zusammenfassend ergibt es sich, dass auf das Gutachten des Zentrums W.___ abgestellt werden kann. Es ist für die streitigen Belage umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Gestützt darauf ist der Beschwerdeführerin zunächst eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 50 % - was im Übrigen auch mit der Beurteilung von Dr. A.___ übereinstimmt (Urk. 8/27) - und ab 13. August 2001 eine leidensangepasste Tätigkeit, dass heisst eine leichtere, nicht rückenbelastende Tätigkeit in Wechselbelastung, unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, im Umfang von 100 % zumutbar.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2000 festzusetzen (Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Juni 1999 [Urk. 8/71 und Urk. 8/26]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Vorliegend kann auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 12. September 2000 verwiesen werden, welche für ein Arbeitspensum von 34.35 Stunden pro Woche - bei einer normalen Arbeitswoche von 42 Stunden - und damit von 82 % den möglichen monatlichen Verdienst der Beschwerdeführerin im Jahr 2000 ohne Gesundheitsschaden mit Fr. 3'700.20 bezifferte (Urk. 8/65). Aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies für das Jahr 2000 ein mögliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 48'103.-- (Fr. 3'700.20 x 13).
4.3 Erzielt die versicherte Person kein tatsächliches Einkommen mehr, weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalidenlohnes Tabellenlöhne herangezogen werden (ZAK 1991 S. 321). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291). Für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug der Zentralwert für das Jahr 2000 Fr. 3'658.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was bei einer im Jahre 2000 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 11-2005, S. 86, Tab. B9.2) ein monatliches Gehalt von rund Fr. 3'823.-- beziehungsweise ein solches von Fr. 45'876.-- (x 12) pro Jahr ergibt. Umgerechnet auf ein 50 % Pensum resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 22'938.--.
Nach der Rechtssprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen (BGE 126 V 75). Lohnmindernd wirkt sich vorliegend der Umstand aus, dass die Beschwerdeführerin in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch ihre gesundheitlichen Probleme eingeschränkt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer körperlich leichten Arbeit nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von maximal 15 %. Ein weiterer Abzug für die Zeit, in der die Beschwerdeführerin nur zu 50 % arbeitsfähig ist, mithin bis 13. August 2001, rechtfertigt sich nicht, da teilzeiterwerbstätige Frauen in der Regel keinen Lohnnachteil erleiden, sondern vielmehr mit einem verhältnismässig höheren Lohn rechnen können (LSE 2000 S. 24). Ebenso nicht in Betracht fallen die übrigen Kriterien wie das Alter oder die Dienstjahre, die Nationalität und die Aufenthaltskategorie, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Juni 2000 erst 44 Jahre alt und nebst der Anstellung bei der Stadtverwaltung immer wieder auch für andere Arbeitgeber tätig gewesen war, sich seit 1983 in der Schweiz aufhält und seit 1984 hier arbeitstätig war, über die Aufenthaltsbewilligung C verfügt sowie ihre Nationalität angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00). Das Invalideneinkommen ist daher bis zum 13. August 2001 für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf Fr. 19'497.-- festzusetzen.
Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 48'103.-- folgt daraus für das Jahr 2000 eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'606.-- beziehungsweise eine entsprechende Teilinvalidität von 59,47 %. Bei einer Gewichtung von 82 % entspricht dies für das Jahr 2000 einem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 48,77 % (59,47 % x 0,82).
Im Jahre 2001 hätte die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit und einem Pensum von 82 % ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 49'311.--(Fr. 48'103.-- : 2190 [Nominallohnindex für Frauen 2000; Die Volkswirtschaft 11-2005, Tab. B 10.3 S. 87] x 2245 Nominallohnindex für Frauen 2001; Die Volkswirtschaft 11-2005, Tab. B 10.3 S. 87] erzielen können. Ebenso ist das unter Erwägung 4.3 hiervor für das Jahr 2000 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 45'876.-- an die Nominallohnentwicklung für Frauen für das Jahr 2001 anzupassen, was einen Betrag von Fr. 47'028.-- bei einem Pensum von 100 %, beziehungsweise von Fr. 38'563.-- bei einem Pensum von 82 % ergibt. Gekürzt um einen leidensbedingten Abzug von 15 % resultiert ab 13. August 2001 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 32'779.--, woraus sich im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 49'311.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'532.--, beziehungsweise von 33,53 % ergibt, was im Erwerbsbereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 27,5 % führt (33,53 % x 0,82).
4.4 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil EVG in Sachen X. vom 28. April 2003 [I 545/01] Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil EVG ins Sachen F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001 [I 511/00] Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002 [I 572/01] Erw. 3.2.5).
Der Haushaltsbericht vom 7. Februar 2001 (Urk. 8/62) wurde vorliegend unter Mitberücksichtigung der sich damals in den Akten befindenden medizinischen Unterlagen erstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes des vorliegenden Haushaltsberichts ist festzuhalten, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Haushaltsabklärung am 5. Februar 2001 an Ort und Stelle durchgeführt hat (Urk. 9/69) und sie dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Behinderung der Beschwerdeführerin von 44 % im Haushalt festgestellt hat. Der von der Sachbearbeiterin erstellte Bericht vom 7. Februar 2001 befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen, so dass er den von der Rechtssprechung geforderten Kriterien entspricht.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 44 % behindert ist, was bei einer Gewichtung dieser Tätigkeit von 18 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 7,92 % führt.
4.5 Nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten Bereichen ergibt sich für das Jahr 2000 beziehungsweise für das Jahr 2001 bis zum 13. August 2001 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 56,7 % (48,77 % + 7,92 %) und hernach ein solcher von 35,42 % (27,5 % + 7,92 %).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). In Anwendung dieser Verordnungsbestimmung steht somit der Beschwerdeführerin grundsätzlich bis 30. November 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der "___", Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich
- Unfallversicherung der "___", Postfach, 8039 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).