Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00591
IV.2004.00591

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 3. November 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Juli 2004 D.___, geboren 1944, verpflichtet hat, sich einer Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ zu unterziehen, und gleichzeitig den Antrag der Versicherten, bei dieser Begutachtung durch ihren Rechtsvertreter begleitet zu werden, abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. September 2004, mit welcher Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht, Bülach, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zulassung der Verbeiständung der Versicherten bei der bevorstehenden Begutachtung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. Oktober 2004 (Urk. 6),

in Erwägung,
dass mit dem heutigen Urteil der Endentscheid gefällt wird, womit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos ist,
dass gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann,
dass vorliegend die Frage strittig ist, ob sich das in Art. 37 Abs. 1 ATSG gewährte Recht auf Verbeiständung auch auf die medizinische Begutachtung bezieht,
dass die Beschwerdegegnerin hierzu zutreffend ausgeführt hat, Art. 37 Absätze 1-3 ATSG seien im Wesentlichen aus Art. 11 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) übernommen worden (BBl 1999 4595), wobei es sich bei der Verbeiständung um Prozesshilfe in mündlichen Verhandlungen handle (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 185),
dass das Bundesgericht in einem Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung die Frage zu entscheiden hatte, ob das Recht auf Vertretung und Verbeiständung verletzt wird, wenn einem Rechtsbeistand die Teilnahme an einer fachrichterlichen Begutachtung einer psychisch kranken Person verweigert wird,
dass das Bundesgericht hierzu ausführte, der aus Art. 4 aBundesverfassung abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör diene einerseits der Sachaufklärung, andererseits stelle er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreife,
dass dazu insbesondere das Recht der Betroffenen gehöre, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet sei, den Entscheid zu beeinflussen,
dass der Gehörsanspruch das Recht einschliesse, sich vertreten und verbeiständen zu lassen,
dass das Bundesgericht festhielt, dieses Recht sei bezüglich fürsorgerischer Freiheitsentziehung in Art. 397f Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in gewisser Hinsicht konkretisiert worden,
dass sich daraus aber nicht ableiten lasse, dass der Rechtsbeistand zwingend in jedem Stadium des Verfahrens anwesend zu sein habe, sondern es vielmehr - gerade in ausgesprochen persönlichkeitsbezogenen Angelegenheiten - durchaus verantwortbar oder gar erforderlich sein könne, dass eine Person ohne Gegenwart ihres Rechtsvertreters oder Beistands angehört werde, um ein möglichst unverfälschtes Bild ihrer Persönlichkeit zu erhalten,
dass sich die Frage, inwieweit zur wirksamen Interessenwahrung der Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter eine Teilnahme an Beweiserhebungen zugestanden werden müsse, ausgehend vom zugrunde liegenden Verfahren, je nach Beweismittel unterschiedlich beantworte,
dass unter anderem die Teilnahme an einem Augenschein nur ganz ausnahmsweise verweigert werden dürfe, während das Ausschliessen von einer durch den Sachverständigen durchgeführten Begutachtung zulässig sei, wenn die Partei nachträglich in das Gutachten Einblick erhalte und zu den dortigen Schlussfolgerungen Stellung nehmen könne,
dass ein medizinischer Gutachter seinem Auftrag nur gerecht werden könne, wenn er sich einen zuverlässigen persönlichen Eindruck vom psychischen Zustand der betroffenen Person verschaffe, wozu ihm mithin das Recht zugestanden werden müsse, die Art und Weise der Begutachtung im Rahmen des Untersuchungszwecks nach eigenem Ermessen festzulegen, so auch, ob er weitere Personen daran teilnehmen lassen wolle oder eben gerade nicht (BGE 119 Ia 260 ff. mit Hinweisen),
dass es auch vorliegend bei der Begutachtung durch die MEDAS - welche im Übrigen durch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 4. Dezember 2003 (Urk. 7/6 S. 6) verbindlich angeordnet worden ist - darum geht, dass die begutachtenden Fachpersonen ein möglichst unverfälschtes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erhalten, wozu sie ihre Untersuchungen ohne Einwirkungen des Rechtsvertreters vornehmen können müssen,
dass es bei der MEDAS-Begutachtung nicht um die Erhebung rechtlicher, sondern ausschliesslich medizinischer Sachverhalte geht, die keiner rechtlichen Beratung durch den Rechtsvertreter vor Ort bedürfen,
dass es weder Sache der Verwaltung noch des Gerichts ist, einer begutachtenden Fachperson vorzuschreiben, wie sie zu ihren Erkenntnissen gelangt und wie sie die angeordnete Begutachtung vorzunehmen hat,
dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter nach Erstellung des Gutachtens Gelegenheit haben wird, sich dazu zu äussern und es bei allfälligen Mängeln anzufechten, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend gewahrt bleibt,
dass dagegen eine rechtliche Beratung der Beschwerdeführerin während der Begutachtung weder geboten noch notwendig ist,
dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verbeiständung für die MEDAS-Begutachtung verneint hat, und es Sache der betreffenden Ärzte sein wird, ob und inwieweit sie den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Erstellung ihres Gutachtens einbeziehen wollen,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).