Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 22. März 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1949, arbeitete seit 1969 im Restaurationsbereich (Kantine/Buffet) und von 1977 bis 1979 als Reinigungsangestellte, beiderorts mit geringem Erwerbseinkommen (Urk. 8/56 S. 4 Ziff. 6.3.1). Sie ist Mutter von zwei Kindern, geboren 1976 und 1980 (Urk. 8/56 S. 4 Ziff. 3.1), führt den Familienhaushalt und betreut an jedem zweiten Wochenende den behinderten Sohn.
1.2 Am 6. April 1996 meldete sich die Versicherte wegen Rücken- und Knieschmerzen mit Zittern in den Muskeln, hohem Blutdruck, Magenbeschwerden und Kopfweh (vgl. Urk. 8/57 S. 5 Ziff. 6.2) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 13. Mai 1997 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit der Begründung, es liege nur ein Invaliditätsgrad von 32,6 % vor (Urk. 8/9 S. 2 lit. b).
1.3 Anfangs Mai 1998 gelangte die Versicherte wegen eines mittlerweile aufgetretenen Diabetes erneut an die IV-Stelle, was von dieser als Neuanmeldung entgegengenommen wurde. Die IV-Stelle zog daraufhin einen Zusammenzug des individuellen Kontos sowie Arztberichte und den früheren Abklärungsbericht Haushalt vom 17. September 1996 bei. Im weiteren veranlasste sie am 12. Februar 1999 bei der A.___ eine medizinische Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten (Urk. 8/9 S. 2 lit. c).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 1999 erneut einen Rentenanspruch der Versicherten, unter Verweis auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 8/9 S. 2 lit. c Abs. 2).
Hiegegen erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 28. Juni 1999 Beschwerde (Urk. 8/9 S. 2 Ziff. 2), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 4. Dezember 2000 abgewiesen wurde (Urk. 8/9 S. 15).
1.4 Am 13. November 2002 meldete sich die Versicherte wegen Rücken- und Beinschmerzen (vor allem bei Belastung), hohem Blutdruck, Diabetes und Depressionen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/56). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/22-24) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/42-43) ein. Mit Verfügung vom 30. März 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/7). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 19. April beziehungsweise 17. Mai 2004 (Urk. 8/3, Urk. 8/5) wies sie mit Entscheid vom 2. August 2004 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
1.6 Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. September 2004, wiederum vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. August 2004, die Feststellung, dass die Versicherte als Gesunde seit dem Jahre 2000 zu 70 % erwerbstätig wäre sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2004 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde mit Gerichtsverfügung vom 27. Oktober 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) und betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.5 In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d; vgl. BGE 130 V 61).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist einerseits, ob hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist. Andererseits ist die Statusfrage strittig. Es gilt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig in gesundem Zustand zu 70 % erwerbstätig wäre und nicht nur zu den von der Beschwerdegegnerin angenommenen 50 %, und sie sich anstelle der 50 % nur noch zu den verbleibenden 30 % um den Haushalt kümmern würde (Urk. 1 S. 3 oben, Urk. 8/6 S. 3). Ferner machte sie eine Veränderung im Gesundheitszustandes geltend, weshalb ein neuer Haushaltsbericht einzuholen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 unten). Diese Fragen beurteilen sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung (mithin dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Dezember 2000) mit der Situation, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 2. August 2004 vorgelegen hat (vgl. BGE 130 V 71 ff. mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie wäre als Gesunde, aufgrund des Alters der Kinder und der gegenwärtigen finanziellen Situation, welche durch den schlechten Gesundheitszustand ihres Ehemannes verursacht sei, zu 70 % erwerbstätig und lediglich zu 30 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 8/3 S. 1 f.). Zudem sei sie zwischenzeitlich bei mittelschweren Tätigkeiten, die mit Heben von Gewichten zusammenhängen, deutlich mehr eingeschränkt (Urk. 1 S. 5 unten).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass die beiden Kinder schon im Zeitpunkt des ersten Neuanmeldungsverfahrens erwachsen gewesen seien, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 8/7 S. 1 unten). Ferner vermöge ein Attest aus dem Jahre 1998 nicht zu belegen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht mehr voll arbeitsfähig sei und die Beschwerdeführerin deshalb heutzutage in gesundem Zustand zu 70 % erwerbstätig wäre, zumal seitens des Ehemannes keine IV-Anmeldung vorliege (Urk. 2 S. 2 unten).
3.
3.1 Am 6. Mai 1999 erstatteten Ärzte der A.___, Kantonsspital C.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/25). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Dezember 2000 wurde dazu Folgendes ausgeführt:
In Würdigung der Gutachten der verschiedenen Fachrichtungen beurteilte die A.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin für die früher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin im Küchendienst (Buffet-/Kantinenangestellte) zu 50 % arbeitsfähig sei, wenn die Tätigkeiten mit Wechselbelastung (sitzend, stehend) ausgeführt werden könnten, keine allzu monotonen Bewegungsabläufe beinhalteten und keine schweren Lasten über 5 kg zu tragen seien. Auch in einer alternativen Tätigkeit, beispielsweise für leichte Sortierarbeit, Verpackungstätigkeit oder ähnliches, erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin nicht für mehr als 50 % arbeitsfähig. Die Schmerzstörung und die depressive Störung schränkten sowohl die Leistungsfähigkeit (Tempo der Arbeitsleistung) wie das zumutbare zeitliche Ausmass einer körperlichen Betätigung auf 50 % einer normalen Arbeitsleistung ein (...).
Diese Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist schlüssig und stimmt mit den eingeholten fachärztlichen Beurteilungen überein. Sie wird denn auch von keiner der Parteien in Frage gestellt (...). Daher ist auf sie abzustellen.
3.2 Im Bericht vom 28. Dezember 2002 nannte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die letzte Untersuchung vom 11. Dezember 2002 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24 S. 1 lit. A, S. 2 lit. D Ziff. 2):
- Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD10 F43,23)
- Belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ belasten (ICD10 Z 63,7)
- Diabetes mellitus
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt bis 1978 ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin von 1976 bis 1977 zu 100 % und ab Januar 1997 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/24 S. 1 lit. B). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt betrage aus psychiatrischer Sicht 45 % bis 50 %, da der 26-jährige geistig behinderte Sohn die Wochenenden bei den Eltern verbringe. Ferner wäre der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit für zwei bis drei Stunden pro Woche zu empfehlen, insofern als sich die Hauhaltspflichten verkleinern würden (Urk. 8/24 S. 1 lit. B).
Dr. D.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig und als sich verschlechternd (Urk. 8/24 S. 2 lit. C).
Die Beschwerdeführerin werde seit 1997 von ihr behandelt werde. Seither habe sich ihr Gesundheitszustand öfters geändert. Bei schwerer körperlicher sowie psychischer Belastung komme es zu deutlichen Verschlechterungen. 1998 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin einen Herzinfarkt erlitten; seither sei sie Diabetikerin. Zudem würden Schwierigkeiten bei der Pflege des geistig behinderten Sohnes anlässlich seiner Wochenendaufenthalte auftreten. Zudem leide die Beschwerdeführerin seit 2001 unter epileptischen Anfällen. In diesem Jahr sei der Zustand der Beschwerdeführerin eher stationär, sie sei affektiv weniger gereizt und ängstlich. Die depressive Färbung bestehe zwar weiterhin, unter Schlafstörungen leide sie jedoch nur noch gelegentlich. In der stützenden Gesprächstherapie, welche in der Muttersprache der Beschwerdeführerin stattfinde, bestehe eine bessere Bereitschaft. Ferner nehme sie auch die Medikamente regelmässig ein und beteilige sich mit mehr Interesse bei der Problembearbeitung (Urk. 8/24 S. 2 lit. D unten).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, welcher die Beschwerdeführerin seit 1997 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 17. April 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/23/1 S. 1 lit. A.):
- Depression) mit jahrelanger Psychotherapie
- Arterielle Hypertonie
- Koronare Herzkrankheit mit instabiler Angina pectoris (zunehmend seit 2001)
- Diabetes mellitus Typ II
- degenerative und weichteilrheumatische Schmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitfähigkeit nannte er unklare Abdominalbeschwerden (Urk. 8/23/1 S. 1 lit. A.).
Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haus- und Putzfrau seit 2001 bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/23/1 S. 1 lit. B).
Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt beurteilte er auf längere Sicht mit 50 % und diejenige in einer beruflichen Tätigkeit seit ungefähr 2001 mit 0 % (Urk. 8/23/1 S. 3 lit. E Ziff. 1.1).
Dr. E.___ beschrieb den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sich verschlechternd (Urk. 8/23/1 S. 2 lit. C). Die im letzten Bericht beschriebenen Beschwerden hätten sich bis heute verstärkt. Neben der vorrangig zur Invalidität führenden Depression seien zunehmend kardiale Beschwerden dazugekommen, welche nicht nur psychischer Art seien, sondern auch somatische Ursachen hätten. Ferner bestehe neben der bekannten arteriellen Hypertonie und dem Diabetes mellitus Typ II eine nicht nur anstrengungsabhängige, sondern teils auch atypische Angina pectoris (Urk. 8/23/1 S. 2 lit. D Ziff. 3). Hinsichtlich einer Besserung der jetzigen Situation stelle er eher eine schlechte Prognose. Seiner Meinung nach werde sich die Situation kaum ändern, sondern tendenziell eher verschlechtern (Urk. 8/23/1 S. 3 lit. D Ziff. 7).
Die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit beurteilte er dahingehend, dass der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/23/2 S. 2).
3.4 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung vom 3. Februar 2004 erstellten Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 4. März 2004 stellte dieser die folgenden Diagnosen (Urk. 8/22 S. 3 Mitte):
- Diabetes mellitus Typ II ED 1998
- Arterielle Hypertonie ED 1978
- Adipositas (BMI 30 kg/m2)
- Somatisierungsstörung
Er hielt fest, die körperliche internistisch/rheumatologische Untersuchung habe ergeben, dass ausser einer leichten linkskonvexen Torsionsskoliose und einem retropatellären Reiben der Knie (beidseitig) keine pathologischen Befunde bestünden. Er habe keine Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie oder Angiopathie als Folgeschäden des Diabetes mellitus gefunden (Urk. 8/22 S. 3).
Mit der positiven Familienanamnese, dem Diabetes mellitus Typ II und der arteriellen Hypertonie bestünden jedoch kardiovaskuläre Risikofaktoren für eine koronare Herzkrankheit. Das Vorliegen einer solchen sei aber aufgrund der vorliegenden Befunde unwahrscheinlich. Die angegebenen Beschwerden seien eher als funktionell einzustufen (Urk. 8/22 S. 3).
Bezüglich der Somatisierungsstörung sei die Beschwerdeführerin letztmals im September 2003 bei Dr. D.___ in Behandlung gewesen. Zur Zeit werde die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt; die psychiatrische Betreuung sei seit dem Tode von Dr. D.___ sistiert (Urk. 8/22 S. 4).
Zusammenfassend sei keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes und auch keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten (Urk. 8/22 S. 4).
Die Beschwerdeführerin sei aus internistischer Sicht für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin im Küchendienst zu 50 % arbeitsfähig. Der Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im A.___-Gutachten von Mai 1999 (Punkt 3.3) sei auch aus heutiger Sicht nichts beizufügen; sie sei beizubehalten (Urk. 8/22 S. 4).
Als Möglichkeiten zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nannte Dr. F.___ die Weiterführung einer psychiatrischen Behandlung. Zudem sei die Durchführung eines regelmässigen, aktiven Rückengymnastik-Heimprogrammes notwendig sowie die Optimierung der Diabetes-Therapie unter hausärztlicher Kontrolle (Urk. 8/22 S. 4).
4.
4.1 Vorliegend äusserte sich lediglich die Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, aus psychiatrischer Sicht zu deren Arbeitsfähigkeit und zu deren Fähigkeit sich im Haushalt zu betätigen. Gestützt auf Diagnosen, welche im Wesentlichen mit dem A.___-Gutachten übereinstimmten (vgl. Urk. 8/25 S. 6 Ziff. 3.1, Urk. 8/24 S. 1 lit. A, B, Urk. 8/25 S. 6 f. Ziff. 3.1), kam sie - abgesehen von der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit - betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum selben Ergebnis wie das A.___-Gutachten (Urk. 8/25 S. 7 Ziff. 3.3), wobei darin sowohl die somatischen als auch psychischen Beeinträchtigungen berücksichtigt wurden. Da bezüglich der in psychiatrischer Hinsicht gestellten Diagnosen seit 1999 im Wesentlichen keine Veränderung stattgefunden hat, das A.___-Gutachten sämtliche beweisrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Verwertbarkeit von Arztberichten erfüllt (vgl. Erw. 1.6) und sich dieses zudem zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich äussert (vgl. Erw. 1.3), ist hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl im Erwerbsbereich als auch im Haushalt auf das A.___-Gutachten abzustellen. Zu erwähnen bleibt, dass zwischen Dr. D.___ und der Beschwerdeführerin ein hausarztähnliches Vertrauensverhältnis bestand und dass den Berichten von Hausärzten aufgrund der auftragsähnlichen Beziehung zu ihren Patienten beweisrechtlich nur vermindert Bedeutung zukommt. Es bleibt daher aus psychiatrischer Sicht kein Raum für weitergehende medizinische Abklärungen.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt ferner, dass auch aus somatischer Sicht im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen vorliegen (Urk. 8/23/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/22 S. 3 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde jedoch durch deren Hausarzt, Dr. E.___, im Vergleich zum Gutachter, Dr. F.___, unterschiedlich beurteilt (vgl. Urk. 8/22 S. 4, Urk. 8/23/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/23/2 S. 2).
Aus dem Gutachten von Dr. F.___ wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch in somatischer Hinsicht eingehend untersucht worden ist. Die Schlussfolgerungen des Facharztes sind begründet und in sich schlüssig. Im Weiteren ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
Da in Bezug auf Berichte von Hausärzten - wie bereits oben erwähnt - das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ist vorliegend aus somatischer Sicht auf die im Gutachten vorgenommene Beurteilung abzustellen. Da es sich bei der Begutachtung durch Dr. F.___ um eine umfassende medizinische Abklärung handelt, - sie verweist im Übrigen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das A.___-Gutachten (Urk. 8/26, Urk. 8/22 S. 4) -, bleibt auch aus somatischer Sicht kein Raum für weitergehende medizinische Abklärungen.
4.3 Zusammenfassend kann aufgrund des Gesagten auf das A.___-Gutachten vom 6. Mai 1999 abgestellt werden, welches von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht und auch eine 50%ige Betätigung der Beschwerdeführerin im Haushalt als zumutbar erachtet (Urk. 8/25 S. 7 f. Ziff. 3.3). Aufgrund der unveränderten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit liegt demnach keine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete die Erhöhung des hypothetischen Erwerbsanteils von 50 % auf 70 % damit, ihr Ehemann habe im Jahre 1998 einen inferioren Myokardinfarkt erlitten und sei nach wie vor wegen Herzbeschwerden in medizinischer Behandlung; dies gehe auch aus dem hausärztlichen Attest von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, hervor (Urk. 3/3). Durch diverse krankheitsbedingte Arbeitsausfälle des Ehemannes, welche nicht durch eine Krankentaggeldversicherung gedeckt seien, sei die wirtschaftliche Situation der Familie sehr eng geworden (Urk. 8/3 S. 1 f.). Aus gesundheitlichen Gründen führe ihr Ehemann seine Tätigkeit nun als selbstständiger Taxifahrer weiter, da er als Selbstständigerwerbender bei der Organisation seiner Arbeit auf seine gesundheitliche Situation Rücksicht nehmen könne. Als Selbständigerwerbender müsse er aber selbst für die Fixkosten im Zusammenhang mit dem Taxibetrieb aufzukommen, was eine Reduktion des Einkommens zur Folge habe (Urk. 1 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu fest, dass ein Attest von 1998 in keiner Weise zu belegen vermöge, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht mehr voll arbeitsfähig sei; zudem liege auch keine IV-Anmeldung vor (Urk. 2 S. 2).
Aus den Steuerunterlagen, mittels welchen die Beschwerdeführerin eine erhebliche Veränderung der finanziellen Situation dartat, ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, somit im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. Dezember 2004 (Urk. 8/9), ungefähr das gleiche Einkommen erzielte, wie er dies auch heute tut. Er verdiente damals - übrigens bereits als Selbständigerwerbender - unter Anrechnung eines 13. Monatslohns ein Nettoeinkommen von Fr. 2'908.--. Ein vergleichbares Einkommen erzielte er bereits als Taxichauffeur im Angestelltenverhältnis (vgl. Urk. 8/49; Fr. 3000.-- netto).
Somit steht das Nettoeinkommen von Fr. 2'908.-- (Urk. 3/5/1 Ziff. 2), welches er zum Vergleichszeitpunkt im Jahre 2000 durchschnittlich generierte, dem gegenwärtig geltend gemachten Nettosalär von Fr. 3'040.-- gegenüber (Urk. 3/5/2 Ziff. 2). Da aus den Steuererklärungen trotz Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit keine privaten Schulden ersichtlich sind (Urk. 3/5/2 Ziff. 12) und sich auch das Vermögen nicht verringerte, mithin trotz der geltend gemachten schlechteren finanziellen Situation nicht angetastet werden musste (Urk. 3/5/2 Ziff. 30, Urk. 3/5/1 Ziff. 30), vermag die Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt keine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft zu machen. Im Sinne einer Ergänzung bleibt anmerken, dass aus dem hausärztlichen Attest auch keine Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ersichtlich wird, welche berücksichtigt werden müsste (vgl. Urk. 3/3).
5.2 Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre beiden Söhne zwischenzeitlich erwachsen seien und der behinderte Sohn in einem Heim leben würde, weshalb sie ihr Arbeitspensum bei guter Gesundheit auf 70 % erhöht hätte (Urk. 8/3 S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin hielt dem zu Recht entgegen, dass dieselbe Situation bereits dem Urteil vom 4. Dezember 2000 zugrunde gelegen habe (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 8/9 S. 11). Davon ist auch vorliegend auszugehen.
5.3 Die Beschwerdeführerin brachte zudem, unter Hinweis auf die eingereichten Arbeitszeugnisse (Urk. 3/4/1-3/4/3) vor, vor der Geburt der beiden Söhne, das heisst bis 1980, zu 100 % erwerbstätig gewesen zu sein (Urk. 8/3 S. 2 Mitte).
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der fehlende Hinweis eines Teilzeitpensums in den Arbeitszeugnissen auf ein Vollpensum schliessen lasse, muss entgegen gehalten werden, dass nicht glaubhaft dargetan werden konnte, dass beispielsweise das im Jahre 1971 ausgewiesene Salär von Fr. 10'740.-- einem vollen Pensum entsprechen sollte (Urk. 8/42). Zudem sprechen die Zahlen der Jahre 1972 bis 1979 auch unter Berücksichtigung eines tiefen Stundenlohnes und des fehlenden Hinweises im Arbeitszeugnis - abgesehen von den Jahren 1974 und 1975 - insgesamt in keiner Weise für ein Vollpensum.
5.4 Damit kann keine wesentliche Veränderung bezüglich der Statusfrage, welche seit Ende 2000 eingetreten wäre, glaubhaft dargetan werden. Es ist in der Folge nicht von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 %, sondern von 50 % auszugehen.
6.
6.1 Überdies brachte die Beschwerdeführerin vor, der Haushaltsbericht von 1996 trage den aktuellen Verhältnissen nicht mehr Rechnung. Zum einen sei sie gegenwärtig bei mittelschweren Tätigkeiten, die mit Heben von Gewichten zusammenhängen deutlich eingeschränkter (Urk. 1 S. 5 unten). Andererseits entbehre sie heute aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ihres Ehemannes dessen Mithilfe im Haushalt (Urk. 1 S. 5 unten). Auch dem Umstand, dass sie jedes zweite Wochenende, von Freitagabend bis Sonntagabend, den behinderten Sohn zu Hause betreue, sei nicht Rechnung getragen worden (Urk. 1 S. 5 f.).
6.2 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, für mittelschwere Tätigkeiten stärker eingeschränkt zu sein als im Vergleichszeitpunkt Ende 2000, bleibt anzufügen, dass in den aktuell eingeholten Arztberichten - wie bereits weiter vorne dargelegt - weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein weitergehender Gesundheitsschaden festgestellt wurde, als bereits im A.___-Gutachten vom 6. Mai 1999 (Urk. 8/25; vgl. Erw. 4 ff.). Da sich das Urteil des hiesigen Gerichts vom Dezember 2000 für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ebenfalls auf das A.___-Gutachten stützte (vgl. Urk. 8/9 S. 9 lit. d Abs. 3), lag damit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 2. August 2004 keine weitgehendere Einschränkung vor als im relevanten Vergleichszeitpunkt Ende 2000 (Urk. 2, Urk. 8/9). Damit geht der Einwand der Beschwerdeführerin, für mittelschwere Tätigkeiten im Haushalt stärker eingeschränkt zu sein, ins Leere.
6.3 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes ihres Ehemannes nicht mit dessen Unterstützung im Haushalt rechnen, ist entgegenzuhalten, dass bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Dezember 2000 davon ausgegangen wurde, dass sich der Ehemann kaum im Haushalt betätigte (Urk. 8/9 S. 15 Mitte). Damit kann vorliegend auch in diesem Punkt nicht von einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgegangen werden.
6.4 Ferner vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, wonach für die Betreuung ihres behinderten Sohnes neu ein Mehraufwand mitzuberücksichtigen sei. Hierzu kann wiederum auf das Urteil vom 4. Dezember 2000 verwiesen werden. Es wurde nämlich bereits im relevanten Vergleichszeitpunkt, Ende 2000, davon ausgegangen, dass der behinderte Sohn jedes zweite Wochenende zu Hause verbringe und im elterlichen Haushalt betreut werde (Urk. 8/9 S. 11 lit. cc Abs. 4).
Ein Mehraufwand in der Betreuung würde im Übrigen kaum ins Gewicht fallen. Würde man den Bereich "Betreuung von Kindern/Familienangehörigen" infolge der viertägigen Anwesenheit des behinderten Sohnes und teilweisen Ferienanwesenheit mit 7 % (von möglichen 30 %) gewichten, so ergäbe sich bei einer Einschränkung von 50 % eine gewichtete Einschränkung von 3,5 %. Daher wäre, auch unter Berücksichtigung einer erhöhten Einschränkung in der Kinderbetreuung, lediglich von einer gesamthaften Einschränkung im Haushaltsbereich von 24,7 % auszugehen. Der Gesamtinvaliditätsgrad würde sich demnach auf 37, 4 % belaufen (vgl. Urk. 8/6 S. 3; 25 % + 12,4 % = 37,4 %); ein Invaliditätsgrad mithin, der noch zu keinem Rentenanspruch berechtigt.
7. Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, welche den Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise beeinflussen würde. Der Entscheid der Verwaltung ist demzufolge nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).