IV.2004.00593
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 22. Dezember 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Anwaltsbüro Meier, Fingerhuth, Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene B.___ ist Pflegeassistentin SRK. Mit Gesuch vom 20. Juli 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene chirurgische Eingriffe am Unterleib zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/42). Nach durchgeführten Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügungen vom 18. September 2003 (betreffend berufliche Massnahmen, Urk. 9/8) sowie vom 19. September 2003 (betreffend Invalidenrente; Urk. 9/7) ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss erfolgten Abklärungen bestehe aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb weder eine rentenbegründende Erwerbseinbusse noch eine drohende Invalidität ausgewiesen sei. Eine gegen diese Verfügungen am 7. Oktober 2003 erhobene Einsprache wies die IV-Stelle nach ergänzenden Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 9. August 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 8. September 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch M.___ ergänzend zwei aktuelle ärztliche Zeugnisse zu den Akten reichen (Urk. 5 und 7/1-2). Die IV- Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 geschlossen wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 liess die Beschwerdeführerin ein weiteres aktuelles ärztliches Zeugnis zu den Akten reichen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 reichte Rechtsanwältin Christine Fleisch als neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Vollmacht ins Recht (Urk. 13 und 14).
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Verwaltung hatte den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründet, die zusätzlichen Abklärungen hätten gestützt auf medizinisch gynäkologische Unterlagen ergeben, dass keine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien nicht nachvollziehbar. Ebenso sei eine unmittelbar drohende Invalidität nicht ausgewiesen. Arbeitsunfähigkeit, die durch Adipositas ausgelöst werde, gelte als invaliditätsfremd, weshalb auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2)
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen unter Hinweis auf die Aussagen verschiedener sie behandelnder Ärzte im Wesentlichen ein, dass bei ihr eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 1).
3. Den vorliegenden medizinischen Akten sind im Wesentlichen folgende Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu entnehmen:
3.1 Dr. med. A.___, Gynäkologie/Geburtshilfe FMH, stellte in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 19. August 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Verwachsungsbauch bei Status nach bei Marshall-Marchetti-Kranz-Operation mit angeblicher Raffung 1996 mit postoperativem Wundinfekt und Status febrilis während mehreren Wochen und sechsmonatiger Antibiotikatherapie, Status nach Adhäsiolyse bei Bauchwandbeschwerden und Verwachsungen des Colons 1998 fecit Dr. C.___, mit Einlage eines Netzes, Status nach laparoskopischer Adhäsiolyse und Narbenhernienoperation 19.3.00, Status nach abdominaler Hysterektomie wegen Endometriose 1984, Status nach vorderer Raffung und Elytrozelenversorgung 8.7.03 bei Vorfallgefühl und Miktionsproblemen. Dr. A.___ führte weiter aus, nach der Operation vom 8.7.03 habe bis zum 15. September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch eine Erwerbstätigkeit halbtags beziehungsweise während 10 Stunden pro Woche zumutbar; berufliche Massnahmen seien insofern indiziert, als beim Heben von schweren Lasten in ihrem jetzigen Beruf erneut ein Rezidiv (Senkung) oder Bauchbeschwerden auftreten könnten. Diese Angaben bestätigte Dr. A.___ in seinem Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2003 (Urk. 9/18 und 9/16).
Am 26. Februar 2004 diagnostizierte Dr. A.___ auf erneute Anfrage der IV-Stelle (vgl. Urk. 9/3. S. 2) ein Rezidiv einer Urethralverschlussinsuffizienz, Status nach Marshall-Marchetti-Kranz und vorderer Raffung 1996 mit postoperativen Komplikationen, Status nach vorderer Raffung und Elytrozelenversorgung 8.7.2003. Er bescheinigte der Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeiten von 100 % für die Zeiträume vom 7.7.2003-15.8.2003 sowie vom 16.9.2003-17.10.2003 und führte aus, die letzte Untersuchung datiere vom 18. August 2003, die Jahreskontrolle sei unauffällig gewesen (Urk. 9/13).
3.2 Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH sowie Hausarzt der Versicherten, stellte in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 15. März 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: stark störende Senkungsbeschwerden bei Cystocele II bis III Grades, Enterocele III Grades, operiert am 8.7.03 mittels vorderer Raffung und Enterocelenversorgung durch Dr. A.___, 1984 abdominaler Hysterektomie, 1996 Marshall-Marchetti-Kranz Operation, postoperativer Wundinfekt, 1997 Narbenrevision der lateralen Pfannenstielnarbe li sowie Inguinalhernienoperation li, 1/1999 laparoskopische Adhäsiolyse wegen Bauchwandbeschwerden und Verwachsungen des Colons durch Dr. C.___, 3/2000 Radikaloperation der periumbilikalen Narbenhernie mit Netzeinlage durch Dr. C.___, Verwachsungsbauch bei zahlreichen Operationen, aktuell rechtseitige Mittelbauchschmerzen, fibrolipomatöse Zone rechts Mittel- bis Unterbauch in der Subkutanfettschicht, Wirbelsäule mit thorakolumbaler Uebergangsanomalie mit Lumbalisation BWK 12, Chondros der LWS mit Pseudolisthesis LWK4 und LWK5, Bogenschlussanomalie LWK5. Er attestierte der Beschwerdeführerin verschiedene Arbeitsunfähigkeiten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin (100 % von 3.1.03 bis 5.1.03, 100 % von 13.2.03 bis 18.3.03, 100 % vom 23.6.03 bis 15.8.03, 50 % vom 16.8.03 bis 10.11.03, 100 % vom 11.11.03 bis 29.2.04, 50 % ab 1.3.04 bis anhaltend). Er gab im Wesentlichen an, der Verwachsungsbauch mit Gefahr der erneuten Beckenbodensenkung bei zu schwerem Heben sei durch die medizinischen Massnahmen nicht zu beeinflussen, weshalb von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für den jetzigen Beruf auszugehen sei. Für leichtere körperliche Arbeit sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/12).
3.3 Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. A.___ erneut einen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ein. In seinem Schreiben vom 2. Juni 2004 hielt Dr. A.___ in Beantwortung der ihm gestellten Fragen (vgl. Urk. 9/3) wie folgt fest: "Eine gynäkologisch attestierte AUF besteht sich. Ein Teil ist sicher auf die Adipositas zurückzuführen. Bezüglich Sekretariat-Arbeit ist die Patientin 100 % einsatzfähig" (Urk. 9/11).
4.
4.1 Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Versicherten eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit besteht.
Bereits in seinem Bericht vom 19. August 2003 hatte Dr. A.___ der Versicherten aus gynäkologischer Sicht für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/18). Wenn Dr. A.___ am 2. Juni 2004 ausführte, eine gynäkologisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe "sich"(er?), ein Teil sei sicher durch Adipositas bedingt (Urk. 9/11), kann daraus entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgert werden, Dr. A.___ habe aus fachärztlicher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich verneint, weshalb die Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 9/3 S. 4). Vielmehr muss vor dem Hintergrund des Berichts vom 19. August 2003 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Erwerbsbereich ausgegangen werden, deren Beginn und Ausmass den medizinischen Akten (Berichte vom 19. August 2003 und vom 2. Juni 2004) jedoch nicht klar zu entnehmen ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Angaben von Dr. A.___ ausschliesslich Einschränkungen aus gynäkologischer Sicht betreffen, während Dr. D.___ neben (im Wesentlichen übereinstimmenden) gynäkologischen Diagnosen zusätzliche rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 9/12). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (sowohl hinsichtlich der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit) kann demnach nicht allein auf die Angaben von Dr. A.___ abgestellt werden (vgl. demgegenüber Urk. 9/3 S. 4). Indessen erweist sich auch der Bericht von Dr. D.___ vom 15. März 2004 nicht als beweiskräftig. Denn weder geht daraus der Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der diagnostizierten Leiden klar hervor, noch begründet Dr. D.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % für körperlich leichte Tätigkeit, auch geht aus dem Bericht nicht schlüssig hervor, inwieweit die gestellten rheumatologischen Diagnosen für die attestierten Arbeitsunfähigkeiten verantwortlich sind.
4.2 Der Beschwerdeführerin ist daher insoweit beizupflichten, als dass die vorliegenden medizinischen Akten, soweit sie sich überhaupt zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten äussern (vgl. etwa die von der IV-Stelle eingeholten Berichte von Dr. med. E.___ vom 3. März 2004 [Urk. 9/14] sowie von Dr. F.___ vom 8. September 2003 [Urk. 9/17], welche keine entsprechenden Angaben enthalten) keine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs gestatten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (im angestammten Erwerbsbereich wie gegebenenfalls in leidensangespasster Tätigkeit) ergänzende Abklärungen vornehme und hernach gestützt auf deren Ergebnisse über den Anspruch auf berufliche Massnahmen/ Invalidenrente neu verfüge.
Anzumerken bleibt, dass der Bericht von Dr. D.___ vom 22. August 2004 (Urk. 9/10) sowie die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten ärztlichen Zeugnisse, welche ihr für die Monate September bis November 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (Urk. 7/1-2 sowie Urk. 12), im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, da das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (hier: 9. August 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und auf Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen/Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).