IV.2004.00594

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 6. September 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
         dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Januar 2004 (Urk. 9/9) den Anspruch von G.___ auf Gewährung von beruflichen Massnahmen im Sinne einer erstmaligen Ausbildung abgewiesen hat,
         dass die IV-Stelle sodann mit durch Einspracheentscheid vom 10. August 2004 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 20. Februar 2004 (Urk. 9/7) das Begehren von G.___ um Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung abgewiesen hat,
nach Einsicht in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 13. September 2004, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg als Vertreter der Beschwerdeführerin die Aufhebung der „angefochtenen Verfügung“, die Rückweisung „des Verfahrens zur zu verbessernden Abklärung" sowie die ordnungsgemässe Zusprache einer Invalidenrente und der übrigen vom Gesetz vorgesehenen Versicherungsleistungen beantragt hat (Urk. 1 S. 2), sowie in die auf Abweisung schliessende Vernehmlassung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2004 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass die Verfügung vom 21. Januar 2004 (Urk. 9/9) betreffend Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu hören und insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass in diesem Verfahren einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu prüfen ist,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 10. August 2004 (Urk. 2) die massgebenden Rechtsgrundlagen (Grundsätze der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin an einem hämatogen streuenden kontaktallergischen Handekzem bei polyvalenter epikutaner Sensibilisierung (unter anderem auf in Haarfärbemitteln enthaltene Stoffe), einem Verdacht auf zusätzliche kumulativ-toxische Komponente sowie einer atopischen Diathese mit Rhinokonjunktivitis pollinosa leidet (Urk. 10-11/2),
dass die Ärzte des Stadtspitals A.___ am 28. März 2003 (Urk. 9/11/2) anamnestisch Hautveränderungen seit drei Monaten konstatierten bei einer „Coiffeur-Lehre“ seit 1½ Jahren und ausführten, es bestehe eine Arbeitsabhängigkeit mit Besserung insbesondere während der Ferien sowie Rezidiv während der Arbeit, auch bei Durchführung von Handschutzmassnahmen,
dass der dermatologische Assistenzart des Stadtspitals A.___, Dr. med. B.___, eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse ab 23. Dezember 2002 attestierte (Urk. 9/10),
dass sowohl Dr. B.___ am 21. August 2003 (Urk. 9/10) als auch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, am 16. August 2003 (Urk. 9/11/1) eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierten,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Tätigkeit als Coiffeuse nicht ausüben kann, da es nach den ärztlichen Einschätzungen auch unter Schutzmassnahmen zu Ekzemen kommen kann, sie hingegen in einer anderen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist,
dass die von der Beschwerdeführerin unsubstantiiert geltend gemachten psychischen Probleme (Urk. 1 S. 5) in den Berichten der behandelnden Ärzte keinen Niederschlag gefunden haben, weshalb kein weiterer Abklärungsbedarf gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin - entgegen den Annahmen der Ärzte - keineswegs eine Lehre als Coiffeuse absolvierte, sondern im Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des Handekzems beim Coiffeurgeschäft D.___ als Praktikantin mit einem Monatslohn von Fr. 400.-- (seit 1. Oktober 2001) angestellt war, wo sie mit den Aufgaben Haare waschen, den Coiffeuren helfen sowie Saubermachen betraut war (Urk. 9/24 S. 4),
dass dieses Arbeitsverhältnis per Ende April 2003 aufgelöst wurde (Urk. 9/24 S. 1),
dass der Arbeitgeber angab, ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin ab Oktober 2003 für acht Monate die Coiffeurschule E.___ besucht (Urk. 9/24 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres (Dezember 2003) damit in Ausbildung gewesen wäre und hierbei nichts verdient hätte,
dass die Beschwerdeführerin, sofern sie die Schule überhaupt erfolgreich abgeschlossen hätte und hernach als ausgebildete Coiffeuse tätig gewesen wäre, nach Tabelle TA1 Ziff. 93 (Rubrik 3: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik mit einem Lohn von Fr. 3'293.-- (40-Stundenwoche) hätte rechnen können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 12. November 2001, I 497/01), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden in ihrem Beruf (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 82 Tabelle B 9.2) sowie der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2003 von 1,7 % (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 83 Tabelle B 10.2) zu einem Valideneinkommen von Fr. 41’996.20 führt,
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber - ohne Berufsausbildung - in einer Verweisungstätigkeit ein statistisches Einkommen von Fr. 3'820.-- (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1) bzw. als unter 20-jährige ein solches von Fr. 3'235.-- (LSE 2002 S. 55 Tabelle TA9) hätte erzielen können, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2003 von 1,4 % zu einem mit Gesundheitsschaden erzielbaren Lohn von Fr. 48’457.25 bzw. Fr. 41’036.45 führt,
dass für einen - zwecks Ausgleich lohnmindernder Faktoren - vom Tabellenlohn praxisgemäss vorzunehmenden Abzug (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc) vorliegend kein Raum besteht, ist doch die Beschwerdeführerin in jedem Beruf ohne Kontakt zu toxischen Substanzen und ohne Nässe (Urk. 9/11/1 S. 5) einschränkungslos arbeitsfähig,
dass daraus erhellt, dass der Beschwerdeführerin durch die Ausübung eines alternativen Berufes langfristig keine Einkommenseinbusse erwächst, weshalb ihr keine Rente der Invalidenversicherung zusteht und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bezüglich einer allfälligen Neuanmeldung zum Leistungsbezug (betreffend berufliche Massnahmen) darauf hinzuweisen bleibt, dass die Beschwerdeführerin nicht etwa während einer laufenden Berufslehre erkrankt ist, sondern lediglich während eines Praktikums,
dass sich nach der ärztlichen Einschätzung die erwerblichen Auswirkungen des Ekzems der Beschwerdeführerin durch eine einfache berufliche Neuausrichtung beheben lassen, dass die Beschwerdeführerin mithin einfach einen anderen Beruf als denjenen einer Coiffeuse zu ergreifen hat,
in weiterer Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte und zur Begründung unter anderem - obwohl sie in der Schweiz geboren ist und die hiesigen Schulen besucht hat (Urk. 9/28 Ziff. 4.1 und Urk. 9/17 S. 2) - wenig Kenntnisse der deutschen Sprache ins Feld führte (Urk. 1 S. 10), was nicht nachvollzogen werden kann,
dass nach Gesetz und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117),
         dass als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, wogegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese,
         dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis),
dass angesichts der eindeutigen statistischen Angaben des entsprechenden Bundesamtes nicht nachvollzogen werden kann, wie die Beschwerdeführerin dazu kommt, bei einem Mehrverdienst in einer ungelernten Tätigkeit gegenüber einer Anstellung im gewünschten Beruf als gelernte Coiffeuse ein Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente zu stellen,
dass weiter nicht ersichtlich ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin mit ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht von sich aus neu orientiert und sich um eine alternative Tätigkeit bemüht, in welcher sie im Übrigen kaum eine Einkommenseinbusse erleidet,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen nichts Substantielles zum Anspruch auf eine Invalidenrente vorbringt, sondern lediglich auf die Taggeldzahlungen der Winterthur-Versicherungsen hinweist, welcher Umstand unerheblich ist,
dass die Erfolgsaussichten der vorliegenden Beschwerde deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können, sondern die Beschwerdeerhebung vielmehr an Mutwilligkeit grenzt, von der Auferlegung der Verfahrenskosten indes abzusehen ist,
das das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung demnach abzuweisen ist,


beschliesst das Gericht:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).