Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1958 in Bosnien, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder. Die gelernte Näherin hat in der Schweiz zuletzt von 1997 bis Mai 2002 zu 50 % als Kassiererin bei der A.___ AG gearbeitet (Urk. 13/11 S. 12; Urk. 13/31). Am 12. September 2001 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 13/34). Die IV-Stelle holte in der Folge den IK-Auszug (Urk. 13/33), den Arbeitgeberbericht (Urk. 13/31) und diverse Arztberichte ein (Urk. 13/12-15). Nach der Veranlassung einer polydisziplinären Expertise (Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ [MEDAS-Gutachten] vom 11. März 2004; Urk. 13/11) verneinte sie mit Verfügung vom 30. März 2004 den Leistungsanspruch (Urk. 13/5). Daran hielt sie nach Einsprache vom 13. April 2004 (Urk. 13/4) mit Entscheid vom 12. August 2004 (Urk. 2 = Urk. 13/2) fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, am 13. September 2004 Beschwerde erheben und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung, eventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragen (Urk. 1). Zudem stellte sie das Begehrung um Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Des Weiteren liess sie den Bericht des Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2004 (Urk. 9) nachreichen. Nach dem Eingang der auf Abweisung der Beschwerde lautenden Vernehmlassung der IV-Stelle vom 1. November 2004 (Urk. 13/12) wurde am 22. Dezember 2004 dem Gesuch um Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung entsprochen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung respektive der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit weiteren Hinweisen).
Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen war weder Gegenstand der vorangegangenen Verfügung vom 30. März 2004 (Urk. 13/5) noch des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. August 2004 (Urk. 2) und ist somit nicht Teil des Anfechtungsobjektes, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbs- (Art. 16 ATSG), nichterwerbs- (Art. 27 IVG) und teilerwerbstätigen Personen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 29 und 29ter IVV) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
3. Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als ganztägig, zeitweilig oder als nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. Februar 2003, I 272/02 Erw. 2.1 und BGE 125 V 149 Erw. 2b).
Die Beschwerdeführerin arbeitete bis Ende Mai 2001 im Ausmass von 50 % (90 bis 100 Stunden im Monat; vgl. Urk. 13/11 S. 7) als Kassiererin für die A.___ AG. Mangels Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nicht weiterhin im gewohnten Umfang dieser Tätigkeit nachgehen würde, kommt die gemischte Methode (bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0.5) zur Anwendung.
4. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin, die als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre, gemäss den medizinischen Abklärungen trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zuzumuten sei, ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin zu 50 % nachzugehen. Zusammen mit der Einschränkung im Haushalt (20 %) resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 % (50 % x 0 % + 20 % x 50 %; Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt habe, indem sie unter anderem vom behandelnden Psychiater Dr. C.___ keinen Bericht eingeholt habe, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1).
5.
5.1 Dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten MEDAS-Gutachten vom 11. März 2004 (Urk. 13/11) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1992 ihre Teilzeitstelle als Buffettochter und Serviceangestellte aufgegeben und sich zunehmend über verschiedene Beschwerden am ganzen Körper beklagt habe, wobei Rückenschmerzen und Magenbeschwerden mit Erbrechen im Vordergrund gestanden hätten. Dazu seien seelische Probleme mit Angstzuständen und Panikattacken bei chronischen Eheproblemen gekommen. Von 1992 bis 1997 sei sie aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgegangen. Auf Anraten des behandelnden Psychiaters habe sie 1997 eine Halbtagestätigkeit als Magazinerin und später als Kassiererin bei der A.___ AG aufgenommen. Im Mai 2002 sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden (Urk. 13/11 S. 12).
Aus rheumatologischer Sicht sei ein chronifiziertes therapiefraktäres Ganzkörperschmerzsyndrom mit unspezifischem lumbalen Schmerzsyndrom mit Irradiation in beide Beine rechtsbetont und mit unspezifischem zervikalen Schmerzsyndrom mit diffusen Hand- und Unterarmschmerzen und mit neurologisch nicht erklärbaren diffusen Dys- und Hypästhesien ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat zu diagnostizieren. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch bezüglich der Haushaltstätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/11 S. 12 f.).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine Bulimie mit ausgeprägter Angstsymptomatik bei früherem traumatischem Erlebnis und schwieriger Paarbeziehung festzustellen. Die übrigen Abklärungen hätten keine weiteren pathologischen Befunde ergeben. Psychisch bedingt sei die Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt (Urk. 13/11 S. 12 f.).
Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin sowie in einer anderen [entsprechenden] Tätigkeit bleibend nur noch zu 50 % arbeitsfähig, wobei sich vorwiegend die psychopathologischen Befunde limitierend auswirkten. Als Hausfrau sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu attestieren (Urk. 13/11 S. 13).
5.2 Dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Bericht von Dr. Humm-Levi vom 11. Oktober 2004 (Urk. 9) ist zu entnehmen, dass die im MEDAS-Gutachten veranschlagte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht einzig anhand der Diagnose einer Bulimie erklärt werden könne. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass es fast keinen psychologischen Bereich im Erleben der Beschwerdeführerin gebe, der als unbelastet oder gar konfliktfrei zu bezeichnen sei. Unter Hinweis auf voreheliche Ereignisse, Eheprobleme und die sich im Zusammenhang mit der Ausübung einer Arbeitstätigkeit ergebenden Probleme attestierte der Psychiater in Bezug auf die berufliche Tätigkeit wie auch auf die Haushaltstätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %.
6. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere eine Verletzung der Abklärungspflicht. Anhand der Aktenlage ist jedoch feststellen, dass die Beschwerdegegnerin bei den die Beschwerdeführerin seit 1992 behandelnden Ärzten Bericht eingeholt hat. Dies trifft insbesondere auch auf Dr. C.___ zu; der Psychiater attestierte am 15. November 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Urk. 13/13). Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit dem aktuellen, von der Beschwerdeführerin nachgereichten Bericht desselben Arztes, aus dem eine Arbeitsfähigkeit von [höchstens] 50 % hervorgeht. Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht erweist sich damnach als unbegründet.
7. Aus den vorzitierten medizinischen Akten geht einhellig hervor, dass die Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht (Bulimie mit ausgeprägter Angstsymptomatik bei früherem traumatischem Erlebnis und schwieriger Paarbeziehung respektive voreheliche Ereignisse, Eheprobleme und Probleme bei der Verrichtung der Arbeit) erheblich eingeschränkt ist. Die Fachpersonen stimmen des Weitern darin überein, dass die Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Einschränkungen hinsichtlich der letztmals ausgeübten Tätigkeit [höchstens] 50 % und hinsichtlich der Haushaltstätigkeiten 80 % (MEDAS-Gutachten) respektive 50 % (Dr. C.___) arbeitsfähig sei, wovon im Weiteren auszugehen ist.
8.
8.1 Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in finanzieller Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdeführerin würde als Gesunde bei einem Pensum von 50 % die Tätigkeit als Kassiererin ausüben. Dies ist ihr aus medizinischer Sicht trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch zuzumuten, weshalb eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse respektive eine gesundheitlich bedingte Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann.
8.2 Im Bereich der Haushaltstätigkeit attestierten die MEDAS-Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, während Dr. C.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 128 V 93 erwogen, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung vor Ort und Stelle die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes gemäss Art. 4 IVV darstelle, wobei für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen seien. Nichts anderes hat demnach hinsichtlich einer Abklärung vor Ort der Ermittlung der gesundheitsbedingten Einschränkung von im Haushalt tätigen Personen nach Art. 27 und 27bis IVV zu gelten. Daraus folgt, dass zur Feststellung der Einschränkung im Haushaltsbereich grundsätzlich eine Abklärung vor Ort durchzuführen ist.
Der Beschwerdeführerin ist die Haushaltstätigkeiten zu 80 % (MEDAS-Gutachten) respektive zu 50 % (Dr. C.___) jedoch zuzumuten: Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese nur noch im Rahmen von 50 % ihre Haushaltstätigkeiten wahrnehmen kann, so resultiert zusammen mit der Einschränkung im Erwerbsbereich (0 %) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (50 % x 0 % + 50 % x 50 %). Nicht berücksichtigt bleibt dabei die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin, die insbesondere die Mithilfe der beiden Töchter und des nicht erwerbstätigen Ehegatten (vgl. Urk. 13/11 S. 7) beinhaltet. Demnach kann unter Würdigung der konkreten Umstände festgestellt werden, dass selbst bei einer maximalen Einschränkung in der Haushaltstätigkeit ein Rentenanspruch auszuschliessen ist, weshalb vorliegend auf das Einholen eines Abklärungsberichts Haushalt verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin verneinte demnach den Leistungsanspruch zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Einsprache abzuweisen ist.
9. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 20. Januar 2005 (Urk. 17), dem darin geltend gemachten Aufwand von 6 Stunden und 40 Minuten, einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und den Barauslagen von Fr. 53.50 für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'492.25 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'492.25 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).