IV.2004.00596

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene P.___ besuchte fünf Jahre die Primarschule in der Türkei und reiste 1987 in die Schweiz ein (Urk. 9/12). Nach einzelnen Erwerbseinsätzen und Zeiten von Arbeitslosigkeit zwischen 1995 und 1998 ist sie seit 1999 ausschliesslich im Haushalt tätig (Auszug aus dem Individuellen Konto vom 6. März 2003, Urk. 9/15). Am 12. September 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 1997 bestehende chronische Erschöpfung, chronische Schmerzen im ganzen Körper, Schlafstörungen, Angstzustände, Depression und chronische Opstipation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug - insbesondere Eingliederungsmassnahmen (Haushaltshilfe) und Rente - an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizinische Abklärungen (Urk. 9/7-9) und veranlasste einen Haushaltsabklärungsbericht, welcher am 30. Juni 2004 erstattet wurde (Urk. 7/11). Gestützt auf diese Akten und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 3/1 = 9/4). Die dagegen am 30. Juli 2004 (Urk. 3/2 = 9/3) von P.___ erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. August 2004 ab (Urk. 2 = 9/1).

2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob P.___ am 13. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Zusprechung einer Teilrente zur Ermöglichung einer Haushaltshilfe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Nachdem die Beschwerdeführerin zusammen mit B.___, Psychotherapeut FSP, am 26. November 2004 (Urk. 11) die Gerichtsakten eingesehen hatte, nahm dieser mit Schreiben vom 12. Januar 2005 (Urk. 12) Stellung zum Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Juni 2004.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
         Ein behinderungsbedingter Mehraufwand bei der Erledigung von Haushaltarbeiten ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während der zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse der Fremdhilfe bedarf (ZAK 1984 S. 140). Im Allgemeinen unterscheidet sich die Haushaltarbeit von Erwerbstätigkeiten strukturell dadurch, dass sich erstere etappenweise erledigen und frei einteilen lässt, und dass - allenfalls unter Inkaufnahme eines erhöhten Zeitaufwandes - schadenmindernde Vorkehren hinsichtlich der Art und Weise der Erledigung sowie der Haushaltorganisation und -ausstattung getroffen werden können. Gesundheitliche Einschränkungen kommen dadurch vielfach weniger stark zum Tragen. Auch steht unter Umständen Dritthilfe von Familienangehörigen mit entsprechender Beistandspflicht zur Verfügung, durch welche die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgefangen werden können.
1.3     Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004 oder psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.

1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.      
2.1     Vorweg ist zu prüfen, ob die Versicherte als teil- oder als nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt. Dies ergibt sich aus der Prüfung, was die Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)-Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin ausschliesslich im Haushalt tätig gewesen wäre, weshalb sie diese als Nichterwerbstätige qualifizierte (Urk. 2). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen wie auch finanziellen Situation ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gezwungen gewesen wäre, zu mindestens 50% einer Erwerbstätigkeit in einem Bereich nachzugehen, wo sie schon früher gearbeitet habe wie Restaurant, Buffet, Küche. Sie sei deshalb als Teilerwerbstätige zu qualifizieren  (Urk. 12).
2.3     Wohl sprechen die durch die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes bedingten finanziellen Verhältnisse zunächst für eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall. Indessen ist auch im Rahmen der Beurteilung der erwerblichen Verhältnisse nicht allein entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wirtschaftlich notwendig ist. Vielmehr ist lediglich massgebend, inwieweit sie bei den gegebenen Verhältnissen als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. August 2002 in Sachen G., I 160/02 Erw. 2.2). Vorliegend ist von Bedeutung, dass die Versicherte gegenüber der Abklärungsbeauftragten unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie auch im Gesundheitsfall ausschliesslich Hausfrau und Mutter gewesen wäre beziehungsweise dass sie keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 9/11 S. 2 Ziff. 2.5). Nach Lage der Akten besteht kein Anlass, diese "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. Erw. 1.7 hievor) in Zweifel zu ziehen, um so weniger, als die gegenüber der Abklärungsperson gemachten Angaben, wonach sie sich nach dem Verlust ihrer letzten Stelle erfolglos um eine neue Arbeit bemüht und die Stellensuche aufgegeben habe und wonach sie sich für den kranken Ehemann und die Kinder verantwortlich fühle, bis diese einen Beruf hätten (Urk. 9/11 Ziff. 24. - 2.5 S. 2), plausibel erscheinen.
Insgesamt ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Sie ist deshalb als Nichterwerbstätige zu qualifizieren, womit ausschliesslich die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung gelangt.

3.      
3.1     In medizinischer Hinsicht wurden im von lic. phil C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellten Gutachten vom 21. August 2003 eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven, ängstlichen und somatoformen Anteilen (ICD-10:F43.1) sowie eine gegenwärtig mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10:32.1/2) diagnostiziert und die Arbeitsunfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätigkeit auf 70 % beziffert, wobei die Gutachter Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen feststellten. Aufgrund der seit langem andauernden Störung erachteten sie eine therapeutische Beeinflussung als wenig erfolgreich (Urk. 9/7 S. 5).
         Die Gutachter wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin als Kurdin seit ihrer Kindheit bis zu ihrer Ausreise 1984 durch die zahlreichen Übergriffe des türkischen Militärs auf ihr Dorf zahlreichen Traumatisierungen ausgesetzt gewesen sei. Durch die mit der psychischen Erkrankung des Ehemannes verbundenen zahlreichen psychischen Belastungen sei eine retraumatisierende Situation entstanden, die ein Überwinden der vorbestehenden Traumatisierungen verunmöglichten. Wiederum sei die Beschwerdeführerin Gewalt, Schlägen und unberechenbaren Situationen ausgesetzt (Urk. 9/7 S. 5).
3.2     Diese Zumutbarkeitsbeurteilung steht im Einklang mit derjenigen von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, im Bericht vom 22. Februar 2003 (Urk. 9/8), worin schwere depressive Episoden und multiple neurovegatitive Beschwerden angeführt werden und die Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2001 bis auf weiteres 70 % geschätzt wird.
         Die Ärzte nehmen zu den Auswirkungen der psychischen und somatoformen Beschwerden auf die konkrete Leistungsfähigkeit im Haushalt allerdings keine Stellung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch in BGE 128 V 93 f. Erw. 4 erwogen, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung vor Ort und Stelle die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes gemäss Art. 4 IVV (Hauspflege) darstellt, wobei für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 61 Erw. 6).
         Nichts anderes hat hinsichtlich einer Abklärung vor Ort der Ermittlung der gesundheitsbedingten Einschränkung von im Haushalt tätigen Personen nach Art. 27 und 27bis IVV zu gelten. Hier ist ebenfalls wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen - auch mit Blick auf eine allfällige erwerbliche Beschäftigung - hat. Ferner sind nebst der Aussage der betroffenen Person zur Haushaltsbewältigung und Erwerbstätigkeit zusätzlich die Angaben von Familienangehörigen und anderen im gleichen Haushalt Lebenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss dieser plausibel begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Haushaltsverrichtungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 mit Hinweisen).
3.3     Es geht aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 30. Juni 2004 (Urk. 9/11) hervor, dass die Beschwerdeführerin tagsüber mit der jüngsten Tochter (Jahrgang 1992) allein ist, da der älteste Sohn (Jahrgang 1984) unter der Woche in einem Lehrlingsheim in G.___ wohnt und die beiden andern Töchter in H.___ beziehungsweise I.___ ihren Lehrbetrieb haben. Der Ehemann verbringe den Tag meistens ausser Haus. Morgens bereite jedes Familienmitglied sein Frühstück selbst zu. Am Abend koche die Beschwerdeführerin für die ganze Familie etwas Leichtes (Urk 9/11 S. 3). Aufgrund ihrer eigenen Angaben ist sie in den Bereichen "Ernährung" (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle) zu 25 % und im Bereich "Wohnungspflege" (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten) zu 10 %, eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gewichtung dieser Bereiche ergab sich gesamthaft eine Behinderung von 12 %. Dabei wurde bei sämtlichen Positionen die Mithilfe der beiden älteren Töchter, insbesondere bei der groben Reinigung und der alljährlichen Gesamtreinigung der Küche, im Umfang von circa 30 Minuten pro Tag berücksichtigt. Im Bereich Wohnungspflege wird den Familienmitgliedern zugemutet, ihre eigenen Zimmer zu reinigen (Urk 9/11 S. 4 ff.).
         Ferner wird im Abklärungsbericht festgehalten, dass die - psychisch bedingten und in zunehmendem Masse sich auch physisch manifestierenden - Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit hauptsächlich aus der psychosozialen Belastungssituation der Beschwerdeführerin resultieren. Nach eigenen Angaben erhalte sie von den übrigen Familienmitgliedern keinerlei Hilfe, was zu einer ständigen Überforderung führe.
3.4     Die letztgenannte Beobachtung steht im Einklang mit den im Gutachten vom 21. August 2003 enthaltenen Feststellungen zur Familiensituation (Urk. 9/7 S. 5), die bereits von Dr. med. F.___, im Bericht vom 2. Dezember 2002 als psychosoziale Belastungssituation bezeichnet worden war (Urk. 9/9 Ziff. 3).
         Im übrigen erfüllt der Abklärungsbericht die für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen. So fand die Abklärung im Beisein der Beschwerdeführerin statt. Der Bericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnissen abgefasst und die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Möglichkeiten, die anfallenden Arbeiten zu erledigen, wurden berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführerin zugemutet wird, in Etappen zu arbeiten und die Mithilfe ihrer älteren Töchter zu beanspruchen, ist dies nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Aufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen, wobei zu betonen ist, dass diese Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Mass auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984, S.139 Erw. 5; vgl. auch BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen). Auch wenn sich die familiäre Situation der Beschwerdeführerin sich derart entwickelt hat, dass sie keinerlei Unterstützung und Hilfe erhält, so kann dies nicht berücksichtigt werden, stellt dies doch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a, AHI 2000 S. 153 Erw. 3).
         Zudem wird das Resultat des Abklärungsberichts durch die nachträgliche Stellungnahme des Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2005 (Urk. 12) nicht in Frage gestellt. Selbst wenn sie zusätzlich zu den psychischen Behinderungen durch Schmerzen im Nacken-, Arm- und Rückenbereich in einem grösseren Ausmass beeinträchtigt wäre, als von der Abklärungsperson angenommen - es ist von geringen Rücken- und Schulterschmerzen die Rede (Urk. 9/11 S. 6) - würde dies am Abklärungsresultat wenig ändern. Denn mit einem etappenweisen Vorgehen, der Inanspruchnahme der Mithilfe Familienmitglieder und allenfalls der vermehrten Verwendung von Fertigprodukten für die Mahlzeiten könnte diesen körperlichen Behinderungen weitgehend Rechnung getragen werden.

4.       Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bericht der Abklärungsperson überzeugt. Er berücksichtigt die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig, zumal die Einschätzungen der Abklärungsperson auf einer konkreten Umschreibung der Behinderung in der Erledigung der einzelnen Aufgaben beruht. Offenkundige Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich. Auch lässt sich nicht sagen, dass im Haushaltsbericht die Mithilfe der Familienangehörigen in den Bereichen Ernährung (Urk. 9/11 Ziff. 6.2) und Wohnungspflege (a.a.O., Ziff. 6.3) den Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht sprenge. Der Abklärungsbericht vom 30. Juni 2004 bildet demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, und es ist von einem nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 12 % auszugehen.

5.       Da somit ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40  % nicht erreicht wird, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2004 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).