IV.2004.00597

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 24. März 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
        
1.       S.___, geboren 1958, stammt aus Mazedonien und reiste im Dezember 1999 in die Schweiz ein. Von Juni 2000 bis Ende August 2002 arbeitete sie bei der A.___ in B.___ als Hilfsarbeiterin. Seit 2001 klagt sie über Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und Schmerzen im Oberbauchbereich (Urk. 7/13-15, Urk. 7/30, Urk. 7/34).
         Am 28. November 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 7/34). Die IV-Stelle holte in der Folge den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 3. Februar 2003 (Urk. 7/30) sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 4. Februar 2003 ein (Urk. 7/14) und liess die Versicherte durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 13. März 2004, Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7/6). Die dagegen am 2. Juli 2004 erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. September 2004 ab (Urk. 2, Urk. 7/5).
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Krapf von der DAS Rechtsschutzversicherungs AG, mit Eingabe vom 13. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.
3.1.    Das Departement für Innere Medizin des E.___ diagnostizierte im Bericht vom 12. Juli 2002 eine chronische somatoforme Schmerzstörung bei konflikthafter psychosozialer Belastungssituation und Oberbauchschmerzen ohne somatisches Korrelat sowie eine Adipositas. Die Versicherte sei gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Immigration in die Schweiz psychisch und physisch gesund gewesen. Seit dem Umzug in die Schweiz leide sie an konstanten epigastrischen Schmerzen, Schlafproblemen und gelegentlichen Palpitationen. Die klinischen Untersuchungsbefunde seien jedoch unauffällig gewesen, und auch eine durchgeführte Computertomographie habe keine intraabdominalen Pathologien erkennen lassen. In der Sprechstunde für Psychosomatik habe alsdann der starke Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden können. Dafür sprächen die deutlich konflikthafte und belastende psychosoziale Situation durch die Migration aus Mazedonien in die Schweiz sowie diverse Ängste und Besorgnisse, insbesondere im Ablösungsprozess von den bald erwachsenen Kindern (Urk. 7/15).
3.2     Dr. med. C.___, praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 4. Februar 2003 die Diagnose einer schweren chronischen somatoformen Schmerzstörung, einer psychosozialen Belastungssymptomatik, chronischer Oberbauchschmerzen ohne somatisches Korrelat sowie einer Adipositas permagna. Die Versicherte leide seit Juni 2001 dauernd unter diffusen abdominellen Schmerzen. Somatisch habe keine klare Pathologie erhoben werden können. Sie sei psychisch depressiv und klage über Schlafstörungen und Antriebslosigkeit. Da die Versicherte Albanisch sprechend sei und kein adäquater Therapeut habe gefunden werden können, sei auch keine adäquate Therapie möglich. Die Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig, wobei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei (Urk. 7/14).
3.3     Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 13. März 2004 eine somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes (Code F43.31 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt (Code F3.22 des ICD-10). Die Versicherte, eine mazedonische Albanerin, habe Mühe, sich in der Schweiz anzupassen. Mit ihrer Umwelt kommuniziere sie eigentlich nicht. Lediglich mit den Familien ihrer Brüder habe sie Kontakt. Früher, als sie noch gearbeitet habe, habe sie sich zudem mit ihren albanischen Kolleginnen am Arbeitsplatz austauschen können. Deutsch spreche sie nicht. Sie leide unter Heimweh. Das einzig Positive an der Emigration sei der Umstand, dass sie nun mit ihrem Mann leben könne, der bereits seit langem in der Schweiz weile. Zu Hause tue sie nichts, sie sitze herum oder lege sich hin. Es plage sie die Angst um ihre Kinder. Sie fürchte, diese könnten in schlechte Kreise geraten oder gar Drogen konsumieren. Dr. D.___ hielt fest, die psychischen Störungen seien Ausdruck einer Maladaption an die hiesigen Verhältnisse und einer Überforderung mit der neuen Situation, die sie nicht mehr überblicken und beeinflussen könne. Daraus entwickle die Versicherte eine Angst und eine depressive Störung, welche eine spezifische Behandlung erfordern würden. Von grosser Bedeutung wäre eine Psychotherapie. Doch eine solche sei aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse nicht möglich. Seit zirka zwei Jahren sei die Versicherte voll arbeitsunfähig. Bei adäquater Behandlung wäre eine Besserung innerhalb von sechs bis neun Monaten möglich. Allerdings sei die Prognose des Heilungsverlaufs aufgrund erschwerender Faktoren (Sprachschwierigkeiten, geringes Bildungsniveau und kultureller Hintergrund) unsicher (Urk. 7/13).

4.
4.1 Aufgrund der Akten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung leidet. Hingegen ist zwischen den Parteien strittig, ob diese psychischen Störungen den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Krankheitswert aufweisen, damit ihnen invalidenversicherungsrechtlich eine invalidisierende Bedeutung zukommt.
4.2     Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht zwar Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3).
         Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Zu nennen bezüglich dieser Kriterien sind namentlich eine auffällige vorbestehende Persönlichkeitsstruktur, eine auf Chronifizierung hindeutende, mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärerer oder progredienter Symptomatik, das Scheitern einer lege artis durchgeführten Behandlung, eine chronische körperliche Begleiterkrankung, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]), schliesslich ein Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) im Verlauf der psychischen Erkrankung. Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; entscheidmassgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 16. Juni 2004, I 611/03, Erw. 1.3.).
4.3     Bei Anwendung der vorerwähnten Kriterien ergibt sich, dass die psychischen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin die Annahme einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen vermögen. Körperliche Begleiterkrankungen zur somatischen Schmerzstörung und Anpassungsstörung liegen nicht vor. Eine psychische Komorbidität ist ebenfalls zu verneinen. In Würdigung der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich bei den depressiven Stimmungslagen um (reaktive) Begleiterscheinungen der somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise Anpassungsstörung und nicht um ein selbständiges, von den psychogenen Syndromen losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, konsequente Behandlungsversuche seien fehlgeschlagen und sie erziele durch ihr Verhalten einen primären Krankheitsgewinn, übersieht sie, dass gemäss Gutachten eine Psychotherapie eine adäquate Behandlung darstellen würde, diese jedoch aus sprachlichen Gründen nicht möglich ist, weshalb auch nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer Konfliktbewältigung, also einem primären Krankheitsgewinn, ausgegangen werden kann. Als potentiell qualifiziertes Kriterium im Sinne der Rechtsprechung ist in den medizinischen Akten einzig die fehlende soziale Integration der Beschwerdeführerin festgehalten. Diese ist jedoch nicht von genügender Intensität, um als eigenständige psychische Störung mit Krankheitswert gelten zu können, zumal psychosoziale und soziokulturelle Faktoren dafür bestimmend sind. Die fehlenden Deutschkenntnisse, der kulturelle Hintergrund und auch das geringe Bildungsniveau der Beschwerdeführerin sind gemäss Gutachten als Hauptgründe für die fehlende Integration und den damit verbundenen sozialen Rückzug zu sehen. Primär psychosoziale und soziokulturelle Probleme vermögen jedoch keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Überdies wird im Gutachten die grundsätzliche Therapierbarkeit der psychischen Störung betont, wobei bei adäquater Behandlung mit einer Besserung innerhalb von sechs bis neun Monaten gerechnet werden dürfe. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies als klarer Hinweis zu werten, dass die somatoforme Schmerzstörung sowie die Anpassungsstörung nicht die geforderte Schwere aufweisen, als dass von einer Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung ausgegangen werden könnte.
         In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass keine Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess vorliegt, weshalb nicht von einer rechtlich erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann.
         Aufgrund dieser Erwägungen besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).