IV.2004.00598
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 7. April 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. med. B.___
Gerbi 10, 8713 Uerikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1959, Mutter von 4 Kindern (Jahrgang 1980, 1981, 1983, 1985), war vom 1. April 1995 bis 30. Juni 1997, vom 1. Januar 1998 bis 30. April 1999, vom 1. Januar 2000 bis 31. Januar 2003 sowie vom 5. Januar bis 16. April 2004 als Serviceangestellte im Restaurant I.___ in A.___, tätig (Urk. 10/23/1, Urk. 10/13). Am 2. April 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/28 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/8-11) und Arbeitgeberberichte (Urk. 10/23/1, Urk. 10/13) ein, veranlasste einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 10/27) und zog Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 10/19) bei.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Mai und 5. Juli 2004 (Urk. 10/5, Urk. 10/3) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. September 2004 (Urk. 10/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, mit Eingabe vom 11. September 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, die Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nach Eingang eines Berichtes des Psychiatriezentrums F.___ vom 9. Dezember 2004 (Urk. 16) und nachdem die IV-Stelle keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Februar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der ab 1. Januar 2004 gültigen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Rechtsfrage zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf. Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar:
2.2 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 4. November 2002 in Behandlung steht, diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Mai 2003 ein Schulter-/Armsyndrom rechts, am ehesten eine Epicondylitis humero radialis, einen Zustand nach einer Ellbogenkontusion rechts am 10. Januar 2003 sowie eine depressive Entwicklung bei jahrelanger Überforderung und sozialem Abstieg. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis 31. Oktober 2002, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2002 bis 4. Februar 2003, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 28. Februar 2003 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. März 2003 (Urk. 10/11).
In seinem Bericht vom 6. Mai 2004 stellte er zusätzlich die Diagnose chronischer rezidivierender Kopfschmerzen. Er führte aus, dass es vor allem daher zu keinem rheumatologischen oder psychiatrischen Konsilium gekommen sei, weil die Beschwerdeführerin glaube, sich dies nicht leisten zu können. Sie habe angegeben, überschuldet zu sein, und erhalte von der Gemeinde A.___ Alimentenbevorschussung. Ihr geschiedener Ehegatte sei arbeitslos. Dr. B.___ legte dar, dass am rechten Arm kein objektivierbarer Befund sichtbar sei und die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sich aus dem Gesamtbild heraus rechtfertige. Aufgrund ihrer finanziellen Situation sei die Beschwerdeführerin oftmals überfordert. Zudem habe ein sozialer Abstieg stattgefunden. Sie sei die Gattin eines erfolgreichen Unternehmers gewesen, danach alleinerziehende Mutter von vier jetzt jugendlichen Erwachsenen. Sie lebe mit dem Existenzminimum und auch mit weniger und habe mannigfache Sorgen mit den Jungen (Urk. 10/10).
2.3 Dr. med. C.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, berichtete am 23. August 2004 über die am 20. August 2004 erfolgte Untersuchung. Die Beschwerdeführerin zeige ein chronifiziertes weichteilrheumatisches Syndrom, wobei im Vordergrund eine Epicondylopathia humeri radialis stehe. Daneben bestünden aber auch myofasziale Schmerzsyndrome, aktuell vor allem noch des Extensor carpi radialis longus. Eine Fibromyalgie liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe schon gynäkologische Operationen wegen Schmerzen gehabt, sie sei eine langjährige Kopfwehpatientin. Sie sei deswegen auch schon neurologisch abgeklärt worden und zeige jetzt ein weitgehend therapieresistentes weichteilrheumatisches Schmerzproblem seit Herbst 1999. Sie sei erschöpft, irgendwo auch verzweifelt, dass es nicht gelinge, aus der chronischen Verschuldung herauszukommen. Nehme man die früheren gynäkologischen Operationen unter anderem wegen Schmerzen, die chronischen Kopfschmerzen und die jetzigen Schmerzen im Bewegungsapparat zusammen, dürfe man davon ausgehen, dass sich im Zentralnervensystem auch Veränderungen entwickelt hätten im Sinne einer chronischen Schmerzkrankheit. Weichteilrheumatische Beschwerden würden in der Regel stark von der seelischen Empfindlichkeit mitbeeinflusst. Unter Würdigung dieser Zusammenhänge halte er die von Dr. B.___ angenommene Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 1. März 2003 für angemessen (Urk. 10/9 S. 2).
2.4 Dr. med. D.___, Oberärztin, und med. pract. E.___, Assistenzarzt, Psychiatriezentrum F.___, diagnostizerten in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2004, eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom, das sich im Sinne einer Erschöpfungsdepression auf dem Boden einer langjährigen psychosozialen Belastungssituation sowie einer chronifizierten Zervikobrachialgie entwickelt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der erhobenen Befunde und der anamnestischen Angaben eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 1 1/2 Jahren gegeben.
Die Beschwerdeführerin wohne seit dem Auszug der Kinder vor drei Jahren alleine in einer Wohnung in A.___. Wegen ihrer finanziellen Schwierigkeiten erhalte die Beschwerdeführerin weiterhin Unterstützung durch die Sozialberatung der Gemeinde. Seit Anfang November 2004 arbeite die Beschwerdeführerin zu 50 % in einem neueröffneten Geschäft eines Bekannten in A.___ (Urk. 16 S. 2).
3.
3.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen.
Gemäss fachärztlichem Bericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 9. Dezember 2004 wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt (Urk. 16 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ist somit nicht auszuschliessen, dass ein invalidisierendes psychisches Leiden der Beschwerdeführerin vorliegt, welches Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Immerhin wies auch der behandelnde Arzt Dr. B.___ auf eine depressive Entwicklung hin und hielt eine psychiatrische Abklärung für angezeigt (Urk. 10/10, Urk. 10/11).
Die Ärzte des Psychiatriezentrums F.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch fehlt eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht stimmen die Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ dahingehend überein, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit 50 % arbeitsunfähig ist (Urk. 10/9-11). Aufgrund ihrer Berichte bestehen zudem keine Zweifel daran, dass diese Arbeitsunfähigkeit seit 1. März 2003 vorliegt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, obwohl er festhielt, dass aus somatischer Sicht kein objektiver Befund sichtbar sei. Dr. C.___ und Dr. B.___ berücksichtigten in der von ihnen attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht nur eine psychische, sondern auch eine soziale Komponente. Insbesondere führte Dr. B.___ aus, dass unter Würdigung der Zusammenhänge (gynäkologische Operationen, Kopfschmerzen, Schmerzen im Bewegungsapparat, chronische Schmerzkrankheit, Erschöpfung, Verzweiflung, Verschuldung) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angemessen sei und Dr. B.___ erklärte, dass sich aus dem Gesamtbild heraus, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (Urk. 10/9 S. 2, Urk. 10/10 S. 2). Mithin stellt sich die Frage nach dem Zusammenwirken der somatischen und psychischen Beschwerden. Eine ärztliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit findet sich weder im Bericht von Dr. C.___ noch in den Berichten von Dr. B.___.
3.2 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zulassen. Namentlich bleibt vorliegend offen, wellchen Stellenwert somatische und psychische Leidenskomponenten haben. Die Sache ist daher zur genaueren Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen, namentlich durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, vornehme und die Auswirkungen sämtlicher Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittle, und sodann über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).