IV.2004.00599
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 28. Oktober 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Winterthur lic. iur. Reto Cadisch
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 5. August 2004 einen Rentenanspruch von P.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2004, mit welcher die Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt und sodann darum ersucht, die Kosten des psychiatrischen Gutachtens vom 3. September 2004 im Betrag von Fr. 4'000.-- der IV-Stelle aufzuerlegen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. November 2004 (Urk. 8),
unter Hinweis auf die Ausführungen der Versicherten in der Replik (Urk. 15), den Umstand, dass sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen liess (Urk. 17), und die den Schriftenwechsel abschliessende Gerichtsverfügung vom 28. April 2005 (Urk. 18),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und damit einen Rentenanspruch verneint (Urk. 2),
dass sie sich dabei auf die Berichte des Universitätsspitals E.___ vom 9. Dezember 1999 (Urk. 9/13b) und von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 5. Januar 2004 (Urk. 9/13a) stützt, wonach keine Psychopathologien aufgezeigt worden seien, weshalb sich diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen aufdrängen würden (Urk. 8),
dass die Beschwerdeführerin dem entgegenhalten lässt (Urk. 1 und 15), sie sei vollständig arbeitsunfähig, und sie sich dabei auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. September 2004 (Urk. 3/8) beruft,
dass eine Abklärung am Universitätsspital E.___, an welches die Versicherte von ihrem Hausarzt wegen zunehmender Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit Müdigkeit, subfebrilen Temperaturen, ungewollter Gewichtszunahme und Abdominalbeschwerden überwiesen worden war, eine Laktoseintoleranz bei Laktasemangel ergab (Bericht vom 9. Dezember 1999; Urk. 9/13b S. 1),
dass ansonsten im Rahmen dieser Abklärung jedoch keine somatischen oder psychischen Befunde erhoben worden sind, die Beschwerdeführerin - befragt auf psychosoziale Stressoren - vielmehr von einem unbeschwerten Privat- und Berufsleben sprach, und sie eine psychiatrische Vorstellung wie auch eine antidepressive Therapie ablehnte (Urk. 9/13b S. 2),
dass Dr. A.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 22. Mai 2001 in Behandlung steht und der sie letztmals am 8. Dezember 2003 untersucht hatte, im Bericht vom 5. Januar 2004 (Urk. 9/13a) einen chronischen Müdigkeitszustand und einen chronischen depressiven Verstimmungszustand diagnostizierte, weshalb die Versicherte mit Antidepressiva behandelt werde,
dass im Bericht weiter darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin sei während längerer Zeit in C.___ in psychologischer Behandlung gewesen, welche aber keine Besserung gebracht habe,
dass Dr. A.___ der Versicherten als Folge ihres Gesundheitszustandes eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2003 als medizinische Praxisassistentin, Büroangestellte attestierte (Urk. 9/15, 9/17 und 9/17a),
dass Dr. B.___ im Gutachten vom 3. September 2004 (Urk. 3/8) eine mindestens mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD10:F32.11), einen Status nach Pfeiffer'schem Drüsenfieber 1995, eine Laktoseintoleranz und eine entzündliche Erkrankung im Bereich des Kolons diagnostiziert hat und er gestützt auf diese Diagnose zum Schluss gelangt ist, die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig, doch könne in drei bis sechs Monaten ein Arbeitsversuch zu ungefähr 50 % beispielsweise im Bereich einer leichten überschaubaren Bürotätigkeit vorgenommen werden,
dass nach der Aktenlage die letzte umfassende internistische Abklärung 1999 durchgeführt worden ist (vgl. Bericht des Universitätsspitals E.___ vom 9. Dezember 1999; Urk. 9/13b),
dass Dr. A.___ von einem chronischen Müdigkeits- und depressiven Verstimmungszustand berichtete, ohne diese Diagnose näher abzuklären (Urk. 9/13a S. 2),
dass auch Dr. B.___ diesbezüglich keine Recherchen anstellte, er die Versicherte ein Mal gesehen hat und sich sein Gutachten hauptsächlich auf die ihm vorliegenden Akten, eine telefonische Auskunft von Dr. A.___ und die Schilderungen der Beschwerdeführerin abstützt,
dass der Psychiater, mit Ausnahme einer pathologischen Affektinkontinenz, einer deutlich gedrückten Stimmung auf Grund von Zukunfts- und Existenzängsten, kein auffälliges Verhalten festgestellt hat (Urk. 3/8 S. 4),
dass das von ihm in der Diagnose aufgeführte Pfeiffer'sche Drüsenfieber bislang in den Arztberichten nie erwähnt worden ist und er von einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode ausgeht, ohne jegliche Symptome zu beschreiben, die für ein solches Leiden sprächen (Urk. 3/8 S. 5),
dass ein einmaliges Gespräch mit der Beschwerdeführerin als Grundlage für eine fundierte Beurteilung nicht zu genügen vermag und somit aus all diesen Gründen auch auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 3. September 2004 (Urk. 3/8) nicht abgestellt werden kann,
dass indes auf Grund der Akten ein somatisches Leiden weder ausgeschlossen noch bestätigt werden kann und auch in psychiatrischer Hinsicht der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist,
dass im Weiteren nach den Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann, wie sich die gesundheitliche Situation der Versicherten auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt,
dass sodann zu prüfen ist, welcher Beschäftigung die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit nachgehen würde, da sie seit dem Abschluss ihrer Berufsausbildung zur medizinischen Praxisassistentin im Februar 1996 (Urk. 9/23b) nie auf ihrem Beruf - nach ihrer Darstellung auf Grund der damals herrschenden wirtschaftlichen Situation (Urk. 3/8 S. 3 und 5) - und auch sonst nie vollzeitlich erwerbstätig war,
dass in den Akten Sprachaufenthalte im Welschland und im Tessin erwähnt werden (Urk. 9/23),
dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 1998 im Rahmen eines Einsatzprogramms des Vereins "HOP! Züri Aussersihl" im Ausstellungsrestaurant im Service, an der Kasse und am Salatbuffet (rüsten und bedienen) gearbeitet hat (Urk. 9/23a und 9/20),
dass sie vom November 1998 bis im Februar 2001 (gemäss Auszug aus dem individuellen Konto [IK] von Januar 1999 bis März 2001; Urk. 9/20) als Allrounderin bei einer Poststelle ein Teilzeitpensum versehen hat (Urk. 9/23),
dass sie hernach vom 5. März 2001 bis zum 30. Juni 2001 als Büromitarbeiterin 21½ Stunden in der Woche bei der D.___ AG beschäftigt gewesen ist (Urk. 9/21), sie diese Anstellung aber infolge Erschöpfung habe aufgeben müssen (Urk. 9/23),
dass sie nun die Betreuung von Haustieren während der Ferienabwesenheit der Besitzer übernommen hat, welche Tätigkeit sie angesichts ihres Gesundheitszustandes halbtags auszuüben vermöge (Urk. 3/8 S. 3, 9/13a und 9/23),
dass auf Grund dieser beruflichen Biografie der sozialversicherungsrechtliche Status der Beschwerdeführerin unklar und somit abzuklären ist, ob sie als Erwerbstätige, Hausfrau/Erwerbstätige oder, angesichts ihrer Betätigung als Tierbetreuerin, allenfalls als Selbständigerwerbende zu betrachten ist, da zur Ermittlung des Invaliditätsgrades je nach dem Ergebnis eine andere Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt,
dass aus den Akten auch keine Anhaltspunkte hervorgehen, in welchen andern Tätigkeiten die Versicherte ihre (Rest)arbeitsfähigkeit verwerten könnte,
dass die Beschwerdegegnerin sodann auf Grund der vorerst zu ermittelnden (Rest)arbeitsfähigkeit je nach der anwendbaren Bemessungsmethode den Invaliditätsgrad zu ermitteln haben wird,
dass demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2004 aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass gemäss Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden,
dass die Kosten der im Beschwerdeverfahren eingereichten Parteigutachten der obsiegenden Partei zu ersetzen sind, wenn sie im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich oder doch geboten waren (BGE 115 V 62; Christian Zünd, Kommentar zum GSVGer, Diss. Zürich 1998, § 34 N 14),
dass - wie die vorausgegangen Ausführungen gezeigt haben - auf das Gutachten des Dr. B.___ nicht abgestellt werden kann, weshalb die Voraussetzungen, die Kosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden, nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerdeführerin indes Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb, ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),
dass die der obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zuzusprechende Prozessentschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf diese Kriterien auf Fr. 700.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).