Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 23. Mai 2005
in Sachen
W.__
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.__, geboren 1955, leidet seit ihrer Jugend an Rückenbeschwerden. Am 27. Oktober 1999 unterzog sie sich einer Diskushernienoperation im Segment L5/S1; im November 2000 erfolgte eine Versteifung desselben Segments mittels einer Spondylodese (Urk. 8/15-8/18). Vom 1. April 1995 bis 31. Dezember 2002 arbeitete die Versicherte als Pflegehelferin im A.__, zunächst in einem Pensum von 80 %, vom 1. Februar bis 31. Dezember 2002 lediglich noch zu 40 % (Urk. 8/37). Seit Januar 2003 arbeitet sie noch während 4 bis 5 Nächten pro Monat als Nachtwachenaushilfe im A.__ (Urk. 8/23, 8/28 S. 1). Seit 1. Februar 2002 erhält sie von der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (Verfügung vom 6. Februar 2002, Beilage zu Urk. 8/41). Am 20. Mai 2002 trat die Versicherte zudem in ein temporäres Arbeitsverhältnis als Pflegehelferin bei der B.__ (seit 1. Januar 2004 Übernahme durch C.__). Die Einsätze fallen unregelmässig an (Urk. 8/24, 8/28 S. 1 unten, 8/36). Ausserdem arbeitete sie während Jahren bis zur Betriebseinstellung 2004 während zirka eines Monats jährlich als Hilfsskilehrerin für die D.__ (Urk. 8/25).
Am 22. Januar 2003 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/42). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 8/15-18, 8/35-36) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Mai 2003 ab (Urk. 8/11). Gestützt auf die gemischte Methode (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Haushalt) verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 %. In der Einsprache vom 23. Juni 2003 liess die mittlerweile vertretene Versicherte unter anderem geltend machen, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % arbeiten (Urk. 8/8). Nach Eingang der Einspracheergänzung vom 14. Juli 2003 (Urk. 8/6) leitete die IV-Stelle neuerliche Abklärungen in beruflicher (Urk. 8/21-26) wie auch in medizinischer Hinsicht (Urk. 8/13-14) in die Wege. Mit Entscheid vom 21. Juli 2004 hielt sie hierauf an ihrer Leistungsabweisung fest (Urk. 2 = Urk. 8/2).
2. Gegen diesen Entscheid liess W.__ am 13. September 2004 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 22. Oktober 2004 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 16 ATSG).
2.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit a bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
2.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen Invaliditätsgrad von 29 % ermittelt. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Annahme gelangt, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden neben der Besorgung des Haushalts zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es komme daher die gemischte Methode zur Anwendung. Gestützt auf die medizinischen Akten kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig wäre, was nach Durchführung des Einkommensvergleichs zu einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 34 % und einem Invaliditätsgrad von 27 % führe. Im Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 8 % und damit eine Erhöhung des Gesamtinvaliditätsgrades auf 29 % (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie im Gesundheitsfall heute zu 100 % arbeitstätig wäre. Ihre Arbeitsfähigkeit liege gemäss den medizinischen Akten bei den von ihr ausgeübten 40 %, was nach Durchführung des Einkommensvergleichs zu einem Invaliditätsgrad von 73 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe (Urk. 1).
3.3
3.3.1 Zu prüfen ist daher zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
Die Beschwerdeführerin lässt ihre Darstellung damit begründen, dass ihr Sohn, als sie 1995 die Stelle im A.__ angetreten habe, erst 11-jährig gewesen sei, weshalb zum damaligen Zeitpunkt kein 100%-Pensum in Frage gekommen sei. Anschliessend sei eine Steigerung des Pensums wegen der Rückenbeschwerden nicht mehr möglich gewesen. Da der Sohn heute erwachsen sei, würde sie, wäre sie gesund, ein Vollpensum versehen (Urk. 1 S. 5).
Die IV-Stelle stellte sich im angefochtenen Entscheid dagegen auf den Standpunkt, der baldige Lehrabschluss des 19-jährigen Sohnes stelle keinen ausreichenden Grund für die Annahme einer nunmehr 100%igen Erwerbstätigkeit dar, da eine Steigerung des Pensums sicher schon frührer möglich gewesen wäre. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Aussendienst ihre hypothetische Erwerbstätigkeit selber mit 80 % beziffert (Urk. 2 S. 4).
3.3.2 Gemäss Ziffer 2.5 des Abklärungsberichts vom 27. Januar 2004 machten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt die Angabe, dass sie im Gesundheitsfalle weiterhin zu 80 % ausserhäuslich tätig wäre und sich zu 20 % dem Haushalt widmen würde. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass diese 20 % für einen Dreipersonenhaushalt mit einer Fünfzimmerwohnung ohnehin knapp bemessen seien. Ihr Ehemann verdiene monatlich netto Fr. 4'600.-- x 13, ihr Sohn beende seine Lehre im Juli 2004 und verdiene zur Zeit Fr. 1'000.--, wovon er nichts abgeben müsse. Wegen immer noch eingehender Forderungen aus einem Konkurs vor 18 Jahren müsse sie Fr. 3'500.-- monatlich verdienen (Urk. 8/28 S. 3).
Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den im Einspracheverfahren zusätzlich durchgeführten Abklärungen ein, zu welchen auch obige Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt gehört (Urk. 8/5). Die Beschwerdeführerin liess sich gegenüber der Beschwerdegegnerin dazu nicht vernehmen, wie sich aus den Akten schliessen lässt.
Im vorliegenden Verfahren beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihre bereits im Einspracheverfahren vorgebrachte Darstellung, dass sie, sofern gesund, heute zu 100 % arbeitstätig wäre, zu wiederholen (Urk. 1 S. 5). Zu ihren im Abklärungsbericht notierten Angaben (Urk. 8/28 S. 3), welche im angefochtenen Entscheid erwähnt worden sind (Urk. 2 S. 4), liess sie keine Stellung beziehen. Weder lässt sie bestreiten, dass sie und ihr Ehemann diese Angaben getätigt haben, noch lässt sie geltend machen, es handle sich dabei um ein Missverständnis. Damit aber besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Angaben der Abklärungsperson in Zweifel zu ziehen. Wohl steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin ihr seit 1995 erfülltes Arbeitspensum als Pflegehelferin im A.__ von 80 % aus gesundheitlichen Gründen per 1. Februar 2002 auf 40 % und ab 2003 nochmals reduziert hat und dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr Pensum bereits in den Jahren zuvor aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte erhöhen können. Dies allein sowie der Umstand, dass der Sohn mittlerweile volljährig ist und im Sommer 2004 die Ausbildung abgeschlossen hat, vermag die hypothetische Annahme einer Erhöhung des während Jahren ausgeübten Arbeitspensums von 80 auf 100 % jedoch nicht zu begründen. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich einerseits vor dem Hintergrund der gegenüber der Abklärungsperson getätigten Angaben und der gemäss dem Abklärungsbericht offensichtlich gewählten ehelichen Aufgabenteilung, wonach die Haushaltsführung im Wesentlichen der Beschwerdeführerin obliegt. Andererseits unterstützt die geschilderte ökonomische Situation, wonach die finanziellen Verhältnisse ein Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'500.-- erforderlich machen würden (vgl. Urk. 8/28 S. 3), was mit einem 80%-Pensum realisierbar wäre (vgl. Urk. 8/37), diesen Schluss.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich zu 80 % erwerbstätig wäre, weshalb die Qualifikation durch die IV-Stelle als Teilerwerbstätige nicht zu beanstanden ist.
3.4
3.4.1 Die Invalidität ist daher nach der gemischten Methode zu bemessen.
Differenzen bestehen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und damit der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens.
Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
Dr. med. E.__, Spezialärztin FMH für Innere Medizin und Tropenkrankheiten, begutachtete die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten und ihre vertrauensärztlichen Untersuchungen vom 4. April 2001 und vom 19. Oktober 2001 erstellte sie gutachterliche Berichte vom 9. April 2001 und 25. Oktober 2001 (Urk. 8/18 mit Beilage). Die Diagnose im Bericht vom 25. Oktober 2001 lautete wie folgt:
- Persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit eingeschränkter Belastbarkeit bei
- Status nach Diskushernienoperation am 27.10.1999 wegen Diskusher- nie L5/S1 (und langjähriger Osteochondrose L5/S1)
- Status nach Spondylodese L5/S1 am 9.11.2000 wegen Instabilität
- Status nach Hysterektomie 1992
- Status nach Kreuzbandplastik am rechten Kniegelenk 1997
- Familiär bedingte Blutungsstörung
Dr. E.__ legte dar, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom und einem Status nach zwei Rückenoperationen leide. Wegen der Schmerzen und der Steifigkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei sie deutlich behindert. Dr. E.__ erachtete sie als knapp imstande, das - zur Zeit der Begutachtung - erfüllte 40%-Pensum als Schwesternhilfe zu bewältigen. Ein Wechsel an eine andere, körperlich weniger strenge Arbeitsstelle wäre wahrscheinlich zweckmässig, doch sei offen, ob dadurch eine Pensumssteigerung möglich würde (Urk. 8/18 S. 3 ff.).
PD Dr. med. F.__, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, welcher die Rückenoperationen in den Jahren 1999 und 2000 durchgeführt hatte, erachtete die Beschwerdeführerin gemäss seinem Bericht vom 18. März 2003 in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit März 2001 als zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16).
Im Auftrag der Invalidenversicherung begutachtete Dr. med. G.__, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2003. Die von ihm gestellten Diagnosen wie auch die erhobenen Befunde decken sich im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. E.__. Gemäss Dr. G.__ seien die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten subjektiven Beschwerden absolut glaubhaft und liessen sich auch medizinisch objektivieren. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin handle es sich bei der von ihr aktuell ausgeübten 40%igen Tätigkeit in einem spitex-ähnlichen Betrieb um eine wechselhafte Tätigkeit, was bei Spondylodesenoperierten immer anzustreben sei. Dr. G.__ erachtete diese Arbeitsstelle als optimal.
Auf schriftliche Rückfrage der IV-Stelle zu konkreten Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit notierte Dr. G.__ sodann, dass der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Nachtwache in der Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des A.__ aktuell lediglich eine 50%ige Tätigkeit zumutbar wäre. In der heute ausgeübten behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch erachtete er sie bezogen auf ein 100%-Pensum als zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/14).
3.4.2 Bei der Würdigung der medizinischen Berichte fällt auf, dass diese in Bezug auf Diagnosestellung und Befunderhebung im Wesentlichen übereinstimmen. Auch stimmen sie darin überein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfspflegerin im A.__ wesentlich eingeschränkt ist. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachteten Dr. F.__ und Dr. G.__ gemäss ihren medizinischen Beurteilungen der Arbeitsbelastbarkeit ebenfalls im Wesentlichen übereinstimmend eine wechselbelastende Tätigkeit mit geringen Gewichtsbelastungen und eingeschränkten beziehungsweise fehlenden Rotationsbewegungen als zumutbar (Urk. 8/13, 8/16). Abweichend beurteilen die beteiligten Ärzte jedoch das noch zumutbare Arbeitspensum in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dr. E.__ erachtete es in ihrem Gutachten vom 25. Oktober 2001 als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichteren Tätigkeit als der angestammten mehr als 40 % eines vollen Pensums leisten könnte. Diese Einschätzung stimmt aber mit ihrer Beurteilung, dass die dauernden Rückenschmerzen deutlich belastungsabhängig seien und mit der damaligen Tätigkeit als Hilfspflegerin zunehmen würden (vgl. Urk. 8/18 S. 4), nicht überein, ist doch nicht einsichtig, weshalb belastungsabhängige Schmerzen in einer körperlich leichteren Tätigkeit in ebendiesem Masse auftreten würden.
Dr. F.__ sodann beurteilte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als gleich hoch, jedoch fehlt auch seinem Bericht eine Begründung für diese Gleichstellung.
Nicht frei von Widersprüchen erweisen sich im Weitern die Beurteilungen von Dr. G.__. Obwohl er in seinem Gutachten vom 8. Mai 2003 die momentane Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der C.__, welche sie gemäss ihren Angaben anlässlich der gutachterlichen Untersuchung zu 40 % ausübe, als optimal erachtete (Urk. 8/15), kam er im Rahmen der ergänzend eingeholten Auskunft der Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die gegenwärtige Tätigkeit zu 80 % auszuüben (Beilage zu Urk. 8/14). Da seine Angaben in sich nicht schlüssig sind, kann auch darauf nicht abgestellt werden, zumal seine Einschätzung erheblich von derjenigen von Dr. F.__ als auch von derjenigen von Dr. E.__ abweicht und keiner dieser Beurteilungen angesichts ihrer fehlenden Nachvollziehbarkeit der Vorzug zu geben ist.
Insgesamt führt die Würdigung der vorhandenen Akten zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht genügend abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich ergänzende, externe medizinische Abklärungen zu treffen haben.
Ausserdem wird es sowohl im Hinblick auf den im Rahmen der nochmaligen Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleich als auch im Hinblick auf die Prüfung der Beweiskraft der zu ergänzenden medizinischen Abklärungen notwendig sein, die konkreten Anforderungsprofile und die Pensen der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten eingehender abzuklären. In diesem Zusammenhang bestehen aufgrund der Akten Unklarheiten. Gemäss den Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin betrug das durchschnittliche Arbeitspensum sämtlicher von der Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten in den Jahren 2003/2004 zirka 40 % (Urk. 1 S. 3).
Gemäss Arbeitgeberbericht des A.__ vom 13. April 2004 arbeitet die Beschwerdeführerin seit 13. Januar 2003 als Sitzwache auf Abruf während durchschnittlich 22 Stunden im Monat (AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 9'244.50 vom 13. Januar 2003 bis 13. April 2004 bei einem Stundenlohn von Fr. 27.31, Urk. 8/23). Gemäss den Lohnabrechnungen der C.__, respektive zuvor des B.__, vom 1. Januar 2003 bis Anfang April 2004 arbeitete die Beschwerdeführerin während insgesamt 804.75 Stunden, woraus ein Jahrespensum von zirka 644 Stunden resultiert. Zusätzlich war die Beschwerdeführerin seit Jahren als Hilfsskilehrerin für die D.__ mit einem Wochenpensum von 20 Stunden tätig, im Durchschnitt der Jahre 2002/2003 zu je 116 Stunden (vgl. Urk. 8/25). Damit resultiert ein jährlicher Stundenanfall von insgesamt zirka 1'024 Stunden, was zu einem Pensum von über 50 % führen würde (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 14. April 2005, Nr. 0350-0503-00, Tabelle 3 S. 6 betreffend durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmenden, 2003). Keinem der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte lag das anamnestische Wissen betreffend sämtlicher Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführerin zugrunde, so dass die Einschätzungen des Gesundheitszustandes, im Besonderen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, auf einem unvollständigen Hintergrund beruhten. Insbesondere wird im Rahmen der zusätzlichen medizinischen Abklärungen auch von Interesse sein, ob das bei der C.__ ab Januar 2004 deutlich gesteigerte Pensum (vgl. Beilage zu Urk. 8/24) auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zurückzuführen ist, zumal fraglich erscheint, ob diese Tätigkeit - zumindest aufgrund der bisher in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen - gemäss dem von der Abklärungsperson der IV-Stelle notierten Anforderungsprofil als Pflegerin (Körperpflege, Rücken waschen, kochen, spazieren gehen, einkaufen u.ä., Urk. 8/28 S. 1 unten) eine leidensangepasste Tätigkeit darstellt. Auch diesbezüglich werden sich somit unter Umständen weitere Abklärungen aufdrängen.
3.4.3 Was die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich anbelangt, ist die Beurteilung im Bericht zur Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 27. Januar 2004 grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urk. 8/28). Die Beurteilung der zuständigen Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin unter Einbezug der Schadenminderungspflicht zu 15 % eingeschränkt ist, erscheint nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die Einschränkung auf 8 % reduziert hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von ihr zu korrigieren sein, sofern sich gestützt auf die zu ergänzenden Abklärungen keine Änderung der Einschätzung der Einschränkungen im Haushaltsbereich aufdrängen sollte.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).