IV.2004.00604

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 29. Dezember 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene B.___ ist verheiratet und Mutter zweier Söhne (geboren 1985 und 1987). Seit Juni 1991 lebt sie getrennt von ihrem Ehemann (Urk. 7/39 und Urk. 7/26) und seit 2004 ist sie geschieden (erwähnt in Urk. 1 S. 2). Nach der Einreise in die Schweiz arbeitete sie 1981 bis 1985 zu 100 % einerseits in der Küche und anderseits im gelernten Beruf als Pflegerin im Heim A.___, danach in der gleichen Kombination von 1986 bis 1990 in der psychiatrischen Klinik C.___. Nach der Trennung von ihrem Mann reduzierte sie das Pensum auf 50 % (Urk. 1 S. 2 f.). Vom 4. Mai 1992 bis 31. Dezember 2000 war sie als Magazinerin und Putzfrau im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnises (halbtags) bei der D.___ AG angestellt (Urk. 7/32/1). B.___ ist am 9. Dezember 1999 am Arbeitsplatz gestürzt und leidet seitdem an Schmerzen in der rechten Schulter und Hand (Urk. 7/17). Der 26. Juni 2000 war ihr letzter effektiver Arbeitstag (Urk. 7/32/1), und das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin auf den 31. Dezember 2000 aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 16. Oktober 2000; Urk. 7/32/3). Vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002 arbeitete die Versicherte etwa eine halbe Stunde im Tag als nebenberufliche Hauswartin für die Arbeitgeberin E.___ (Urk. 7/35). Von März bis Juni 2001 war sie bei der F.___ AG als Mithilfe in der Packerei/Abfüllerin tätig (Urk. 7/34), und ab 25. Juni bis 14. September 2001 hatte sie eine befristete Anstellung beim Arbeitgeber N.___ mit unterschiedlichen Einsätzen in der Reinigung inne (Urk. 7/33). B.___ leidet zusätzlich zu den Schmerzen in Schulter und Hand an psychischen Beschwerden und an einer Überfunktion der Schilddrüse bei Morbus Basedow (Urk. 7/16 und Urk. 7/17).
         Am 19. Juli 2002 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen (Urk. 7/31-38) und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/14-17) und liess den Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (nachfolgend Abklärungsbericht) vom 29. September 2003 (Urk. 7/27) erstellen. Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/13 = Urk. 7/5) wies sie das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/12 und Urk. 7/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. August 2004 (Urk. 7/2 = Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 13. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab 1. Juli 2001 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und ab 1. August 2004 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2004 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder psychischen (ab 1. Januar 2004) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2002 gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 IVV; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
         Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 8. Januar 2004 für die Zeit vom 22. Juli 2001 bis 28. Februar 2003 als zu 47 % erwerbstätig und zu 53 % im Haushalt tätig qualifiziert. Ab dem 1. März 2003 betrage der Anteil der Erwerbstätigkeit 70 % und der Anteil der Haushalttätigkeit 30 % (Urk. 7/5).
         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin in der Einsprache geltend machen, sie wäre heute ohne Invalidität zu 80 bis 100 % erwerbstätig (Urk. 7/4 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 16. August 2004 ging die Beschwerdegegnerin dann von einer 80%igen Erwerbstätigkeit und einer 20%igen Haushaltstätigkeit aus (Urk. 2 S. 2 und S. 4). In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als voll erwerbstätig zu qualifizieren, weil sie ohne Gesundheitsschaden heute zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 3 und 4).
3.2     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
3.3     Im Abklärungsbericht vom 29. September 2003 ist die Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie habe nach der Trennung von ihrem Ehemann (Juli 1991; Urk. 7/26) eine schwierige Zeit gehabt und sich um die Kinder kümmern müssen. Daher habe sie kein Bedürfnis gehabt, mehr als 50 % zu arbeiten. Mit den Alimenten von Fr. 1'800.-- und dem Lohn, den sie durch ihre Arbeit bei der D.___ AG verdient habe, habe sie keine finanziellen Probleme gehabt. Ab Volljährigkeit der Söhne beziehungsweise sobald diese die Lehre abgeschlossen hätten, würde sie die Alimente nicht mehr erhalten. Daher hätte sie ab diesem Zeitpunkt das Arbeitspensum steigern müssen. Heute würde sie bei voller Gesundheit zwischen 60 und 80 % erwerbstätig sein (Urk. 7/27 S. 2). Aufgrund dieser Aussage stellte die Abklärerin der IV-Stelle fest, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit ihr Arbeitspensum ab dem 1. März 2003 auf 70 % gesteigert hätte, weil ihr ältester Sohn zu diesem Zeitpunkt volljährig geworden sei und die für ihn überwiesenen Alimente selber beanspruchen könne. Bis Ende Februar 2003 wäre die Beschwerdeführerin im bisherigen Umfang zu 47 % erwerbstätig geblieben (Urk. 7/27 S. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 1. Juli 2004 (Urk. 7/4) geltend gemacht hatte, sie wäre heute ohne Invalidität zu 80 bis 100 % erwerbstätig, stellte die Abklärerin in der Stellungnahme vom 16. Juli 2004 (Urk. 7/3) fest, in Anbetracht der finanziellen Situation könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig wäre. Im Einspracheentscheid vom 16. August 2004 ging die Beschwerdegegnerin demnach von einer 80%igen Erwerbstätigkeit aus, hielt aber nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Erhöhung der Erwerbstätigkeit stattgefunden hätte (Urk. 2 S. 2). Auch die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeschrift nicht dar, ab welchem Zeitpunkt sie die Erwerbstätigkeit erhöht hätte. Sie macht lediglich geltend, heute ohne Gesundheitsschaden zwischen 80 und 100 % (Urk. 7/4 S. 2) beziehungsweise voll erwerbstätig zu sein (Urk. 1 S. 3).
         Bei der Aufteilung von Erwerbs- und Haushalttätigkeit steht die Erziehungs- und Betreuungsaufgabe gegenüber den Söhnen G.___, geb. 5. März 1985, und H.___, geb. 18. November 1987, im Vordergrund. H.___ war im Jahr 2001 14 Jahre alt. Das Bundesgericht mutet in Scheidungsfällen bei knappen finanziellen Verhältnissen dem betreuenden Elternteil erst ab dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes überhaupt eine Teilzeitbeschäftigung zu (BGE 115 II 6 Erw. 3c S. 10; 114 II 301 Erw. 3d S. 303), eine volle Erwerbstätigkeit dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahrs vollendet hat (vgl. BGE 115 II 6, 10; 109 II 286, 289 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Juli 2004 i.S. K., I 200/03). Zwar sind vorliegend Situation und Interessenlage anders. Dennoch soll die Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Leitlinie Beachtung finden. Eine Erhöhung des bisherigen Pensums von 50 % per 1. März 2003 kann danach - entsprechend den Ausführungen im Abklärungsbericht - angenommen werden, zumal in diesem Zeitpunkt G.___ volljährig war und auch H.___ bald 16jährig wurde. Dabei stellt sich die Frage, ob die Steigerung auf 80 % erfolgte oder auf 100 %. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Ein Missverständnis in dem Sinn, wie es die Beschwerdeführerin geltend machen liess, scheint ausgeschlossen, zumal sie gebrochen Schweizerdeutsch spricht und mühelos Deutsch versteht (Urk. 7/16/3 S. 3), sodass keine Verständigungsprobleme anzunehmen sind. Ferner hatte sie noch in der Einspracheergänzung vom 16. Juli 2004 (Urk. 7/4) selber angeführt, sie wäre im Gesundheitsfall zu 80 bis 100 % erwerbstätig. Daher ist auf den Abklärungsbericht vom 29. September 2003 (Urk. 7/27) abzustellen, wo die Versicherte selber 60 bis 80 % erwähnt hatte.
         Aufgrund der dargelegten Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bis Ende Februar 2003 zu 50 % (halbtags) und ab 1. März 2003 zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre.

4.
4.1     Im Bericht vom 20. August 2002 (Urk. 7/17) stellte Dr. I.___ die Diagnose eines chronischen Schulter-Arm-Syndroms rechts bei Status nach etwas unklarem Trauma (Rotation/Supination) mit leichtem Morbus Sudeck. Der Gesundheitsschaden bestehe seit 9. Dezember 1999. Ferner erhob er eine posttraumatische depressive Verstimmung und einen Status nach Hyperthyreose (Überfunktion der Schilddrüse) seit 1998. Seit 15. November 2000 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Gesundheitszustand sei stationär. Eine Verbesserung durch medizinische Massnahmen sei nicht möglich. Ferner wies er auf eine nicht aktenkundige Beurteilung respektive Behandlung durch Dr. J.___ mit heftiger Reaktion auf Kenakort hin sowie auf ein ebenfalls nicht bei den Akten befindliches Gutachten vom August 2000, das von der Versicherung K.___ angeordnet worden und insoweit "miserabel" ausgefallen sei, als der Beschwerdeführerin Simulation vorgeworfen worden sei. Analgetika-Kuren und Lymphdrainagen seien ohne Erfolg geblieben. Ein weiteres Gutachten der Versicherung K.___ von Anfang 2002, das sich ebenfalls nicht bei den Akten befindet, habe nichts Neues ergeben. Es sei eine psychiatrische Kontrolle vorgeschlagen worden, weswegen Dr. I.___ die Versicherte im Zentrum L.___ angemeldet habe. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichtere Tätigkeit. Inwieweit die Schulter-Arm-Problematik durch den Unfall vom Dezember 1999 bedingt sei, sei schwierig zu definieren, da doch wenig Konkretes auszumachen sei. Im jetzigen Moment stehe die psychische Problematik im Vordergrund.
4.2     Die Ärzte des Zentrums L.___ diagnostizierten im Bericht vom 4. November 2002 (Urk. 7/16) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit 7. Mai 2002, dem Datum des Behandlungsbeginns im Zentrum L.___. Der Gesundheitszustand sei stationär und mit medizinischen Massnahmen nicht besserungsfähig. Es bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, eine "posttraumatische Depression", eine Anpassungsstörung mit starken Gefühlen von Ärger, Sorge und Resignation im Zusammenhang mit dem laufenden Prozedere bei persistierenden Schmerzen im rechten Arm, vermutlich auf dem Boden einer sudeck'schen Dystrophie. Die Prognose sei insofern günstig, als der Zustand der Versicherten stationär gehalten werden könne. Die medizinische Arbeitsbelastbarkeit sei vom Zentrum L.___ nicht beurteilbar. In psychischer Hinsicht sei die Versicherte zu 50 % eingeschränkt infolge rascher Ermüdbarkeit wegen schneller Überforderung im Rahmen der depressiven Grundproblematik. In der bisherigen und einer angepassten Berufstätigkeit sei die Versicherte - aus psychiatrischer Sicht - zu 50 % arbeitsfähig.
4.3     Im Bericht vom 1. Juli 2003 (Urk. 7/14) erneuerte Dr. I.___ die Diagnose eines chronischen therapieresistenten Schulter-Arm-Syndroms rechts mit konsekutivem Sudeck seit 9. Dezember 1999. Bezüglich des Schulter-Arm-Syndroms sehe er die Versicherte nur noch selten. Bei Bedarf werde sie mit Analgetika behandelt. Physikalische Therapien würden nicht mehr durchgeführt, da diese nichts gebracht hätten. Ebenfalls seit 9. Dezember 1999 bestehe eine posttraumatische Depression sowie ein Status nach Hyperthyreose seit 1998. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % ab 15. November 2000 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich, vor allem in psychischer Hinsicht. Im Vordergrund stehe nunmehr die Behandlung im Zentrum L.___. Auslöser für die Depression seien sicherlich die chronischen Schulterschmerzen gewesen, aber auch die finanzielle Belastung. Das Problem mit der Unfallversicherung sei immer noch nicht gelöst, welche während längerer Zeit nicht habe zahlen wollen. Wegen des Schulter-Arm-Syndroms bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Inwieweit diese wegen der psychischen Dekompensation mehr betrage, sei das Zentrum L.___ zu befragen.
4.4     Gemäss Bericht des Zentrums L.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/15) bestand weiterhin eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Der Versicherten sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung in Bezug auf eine zukünftige Tätigkeit. Bei der Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 7. Mai 2002 bis auf weiteres handle es sich um eine anamnestische Angabe, da die Krankschreibung durch den Hausarzt der Versicherten erfolgt sei. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es bestünden keinerlei psychisch auffällige Befunde. Angesichts der Dauerhaftigkeit der Störung und der nur geringgradigen Beeinflussbarkeit der Gesamtsymptomatik müsse die Prognose als eher ungünstig beurteilt werden.
4.5     Am 13. Juni 2004 beantwortete schliesslich Dr. I.___ eine Anfrage der Rechtsvertreterin der Versicherten (Urk. 7/6): Subjektiv bestünden chronische Schmerzen im rechten oberen Quadranten, das heisst betreffend die Schulter, die ventrale Thoraxmuskulatur sowie den rechten Arm. Es bestehe ein chronisches Schulter-, Armsyndrom rechts, welches therapieresistent sei, sowie posttraumatisch vorübergehend ein leichter Morbus Sudeck und eine ebenfalls posttraumatische Depression. Zur Zeit bestehe eine erhebliche Hypothyreose (das heisst nun eine Unterfunktion der Schilddrüse), nach Radiojod-Resektion wegen des Morbus Basedow, ferner eine Einschränkung wegen Schulterschmerzen und raschem Auftreten einer Schwellung bei Belastung im rechten Arm- und Thoraxbereich. Dies sei allerdings objektiv schwierig zu verifizieren. Ferner liege ein depressives Zustandsbild vor. Die somatische Einschränkung betrage cirka 40 bis 50 %, die psychosomatische etwa 20 bis 30 %. Die Einschränkung insgesamt veranschlagte Dr. I.___ auf 50 %.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 8. Januar 2004 und im Einspracheentscheid vom 16. August 2004 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3).
         Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin grundsätzlich, dass sie zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4), legt aber nicht dar, in welchem Umfang ihr eine Arbeitstätigkeit noch zumutbar beziehungsweise in welchem Ausmass sie arbeitsunfähig sei. Sie beantragt jedoch eine interdisziplinäre Abklärung für den Fall, dass die Beschwerde nicht ohnehin aufgrund der vorliegenden Akten gutgeheissen werde (Urk. 1 S. 8).
5.2     Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Namentlich wenn physische und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken, rechtfertigt es sich grundsätzlich nicht, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten. Daher ist in der Regel eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung der versicherten Person - vorzugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - zu veranlassen. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig. Bei Mitbeteiligung körperlich ausgewiesener Beschwerden hat die psychiatrische Expertenperson ihre eigene Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestützt auf die gesamthafte medizinische Beurteilungsgrundlage, welche vorgängig bezüglich Relevanz der somatischen (unter Umständen rheumatologischen, neurologischen, orthopädischen, internistischen) Aspekte geklärt sein muss, abzugeben. Optimal ist, wenn eine polydisziplinäre Begutachtung mit abschliessender, gesamthafter Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage eines Konsiliums der Teilgutachter erfolgt, in welchem die Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen diskutiert werden können (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 13. September 2002, Erw. 3b, I 397/02, sowie in Sachen B. vom 13. Juli 2004, I 87/04, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
         Hier ist diese Situation gegeben: Es liegen orthopädisch-rheumatologische (Schulter- und Armproblematik), internistische (Hyperthyreose beziehungsweise Hypothyreose) und psychische Probleme vor. Dies ruft nach einer Gesamtbeurteilung, zumal die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit nicht in Übereinstimmung gebracht sind und so kein überzeugendes Ergebnis resultiert. Es ist sodann kein Arztbericht bei den Akten, der darauf schliessen liesse, ob und mit welchem Ergebnis je bildgebende Verfahren angewandt worden sind. Ebensowenig bestehen nachvollziehbare Ausführungen über klinische Untersuchungen. Schliesslich existieren vom Unfall vom 9. Dezember 1999 her medizinische Unterlagen, die unbedingt noch bei- und einzubeziehen sind. Idealerweise wird dies im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung erfolgen.
         In diesen Punkten erweist sich der Sachverhalt somit als nicht genügend abgeklärt.

6.       Gemäss Abklärungsbericht vom 29. September 2003 (Urk. 7/27) ist die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 34 % eingeschränkt (vergleiche auch Urk. 2 S. 4). Das Ausmass dieser Einschränkung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vergleiche Urk. 1 S. 7) und ist auch aufgrund des Abklärungsberichtes nicht zu beanstanden.

7.
7.1     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin hat sich am 19. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/39). Da gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden - die in Art. 48 Abs. 1 Satz 2 IVG statuierte Ausnahmeregelung findet in diesem Fall keine Anwendung -, kann die Ausrichtung einer Rente nicht vor dem 1. Juli 2001 erfolgen. Zu prüfen sind die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung demnach ab 1. Juli 2001.
7.2     Die ehemalige Arbeitgeberin bestätigte, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 bis 2002 ohne Invalidität Fr. 2'150.-- zuzüglich 13. Monatslohn pro Monat verdient hätte (Urk. 7/32/1 Ziff. 16 und 20). Daher sind als Valideneinkommen für das Jahr 2001 Fr. 27'950.-- (Fr. 2'150.-- x 13) anzunehmen.
7.3     Was das Invalideneinkommen betrifft, ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie im vorliegenden Fall - kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis). Aufgrund der Akten ist nicht klar, ob von einer Tätigkeit mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) ausgegangen werden kann oder ob - falls die Versicherte im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig ist - mangels Berufs- und Fachkenntnissen das Anforderungsniveau für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) angewandt werden muss. Es wird aufgrund der zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu entscheiden sein, ob die von den Medizinalpersonen noch genau festzulegende Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit gilt oder nur für eine angepasste leichtere Tätigkeit. Denn immerhin verfügt die Versicherte über eine qualifizierte Ausbildung, und sie ist nach ihrer Einreise in die Schweiz auch fast zehn Jahre lang im gelernten Fachbereich, in welchem der allgemeine Arbeitsmarkt ein weites Angebot an Einsatzmöglichkeiten bereit hält, tätig gewesen (Sachverhalt, Ziff. 1). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens könnte es demnach - je nach weiteren Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin - durchaus gerechtfertigt sein, auf die in der LSE für Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgewiesenen Tabellenlöhne abzustellen.
         Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 7). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, den körperlichen und psychischen Einschränkungen sei bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen. Zudem erzielten Frauen in Teilzeitpensen keine tieferen Einkommen. Daher sei kein zusätzlicher Leidensabzug gerechtfertigt (Urk. 2 S. 3).
         Zutreffend ist, dass Teilzeit arbeitende Frauen gegenüber Vollzeit arbeitenden Kolleginnen keine Lohneinbusse hinnehmen müssen (LSE 2000 S. 24, LSE 2002 S. 28). Hingegen ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung von Tabellenlöhnen zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3). Daher ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin je nach Ausmass der noch zu ermittelnden leidensbedingten Einschränkungen ein entsprechender Abzug von den Tabellenlöhnen vorzunehmen.
7.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Eine Änderung der Verhältnisse (und als Folge davon die Notwendigkeit einer Revision) ergibt sich ab 1. März 2003 mit dem Eintritt der Volljährigkeit des älteren Sohnes G.___, da die Beschwerdeführerin wie dargelegt (Erwägung 3.3) bei voller Gesundheit den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % erhöht hätte.
7.5     Die Beschwerdegegnerin hat für ein Pensum von 80 % ein Valideneinkommen von Fr. 36'075.-- angenommen, wobei sie von dem im Jahr 2001 erzielten Stundenlohn von Fr. 23.23 ausging und ihn auf ein 80%iges Arbeitspensum hochrechnete (Urk. 7/18 und Urk. 2 S. 4).
         Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, für die Ermittlung des Valideneinkommens sei das bei der Firma D.___ AG erzielte Einkommen heranzuziehen und auf das erhöhte Arbeitspensum hochzurechnen (Urk. 1 S. 6).
         Beim bisherigen Arbeitgeber wäre eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades von 50 auf 80 % nur möglich gewesen, wenn die Beschwerdeführerin noch eine Weiterbildung auf sich genommen hätte. Sie macht geltend, sie hätte diese Weiterbildung aus finanziellen Gründen gar nicht realisieren können (Urk. 7/27 S. 2 Ziff. 2.5; Urk. 2 S. 4 oben), weshalb auch hier auf Tabellenlöhne zurückzugreifen ist.
         Aus den im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen angeführten Gründen (Erwägung 7.3) wird es sich rechtfertigen, das Valideneinkommen per 1. März 2003 aufgrund von Anforderungsniveau 3 in der Lohntabelle (LSE 2002 Tabelle TA1 S. 43) zu bemessen.
7.6     Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit umfassend abkläre, anschliessend den Invaliditätsgrad ermittle und über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.       Die Beschwerdeführerin war bis 31. Dezember 2000 bei der Berufsvorsorgeeinrichtung M.___ im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (vergleiche dazu Urk. 9). Die Vorsorgeeinrichtung ist durch den Gerichtsentscheid in ihrer Leistungspflicht berührt. Daher ist ihr gestützt auf Art. 49 Abs. 4 ATSG dieses Urteil zu eröffnen.

9.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Berufsvorsorgeeinrichtung M.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).