Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 11. Mai 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene A.___ arbeitete im Reinigungsdienst des Spitals B.___. Seit dem 1. November 2001 versah sie ein volles Pensum (Urk. 8/38, 8/43). In diesem Zeitraum traten als Folge einer durch Herpesvieren verursachten ausgedehnten Hirnhautentzündung von 1996 epilepsieartige Anfälle mit Bewusstseinsverlust, Zuckungen und vorgängigem Schwindel sowie unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, starker Ermüdbarkeit und kognitiven Defiziten auf, die zu ganzer und teilweiser Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 8/43). Ab Februar 2002 bescheinigten ihr die Ärzte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Wegen eines erneuten plötzlichen Bewusstseinsverlusts musste A.___ am 24. Februar 2003 notfallmässig in die Neurologie des Spitals B.___ eingewiesen werden (Urk. 7/20 S. 2), worauf im April 2003 (Urk. 7/21) ein zehntägiger Aufenthalt in der H.___-Klinik folgte.
2. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach A.___ mit Verfügung vom 4. April 2003 rückwirkend per 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/10-12).
Am 5. November 2003 ersuchte der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, FMH für Allgemeinmedizin, um Erhöhung der Rente (Urk. 7/33). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die IV-Stelle eine Rentenrevision mit Verfügung vom 24. Mai 2004 und Einspracheentscheid vom 12. August 2004 ab (Urk. 2, 7/7).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2004 liess die Versicherte am 13. September 2004 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung dieses Entscheides seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine höhere Invalidenrente, zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6) wurde in der Replik vom 20. Dezember 2004 (Urk. 11) am ursprünglichen Rechtsbegehren festgehalten und um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ersucht. Da die IV-Stelle auf Erstattung einer Duplik verzichtete (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel am 17. Januar 2005 geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
Das Institut der Revision von Invalidenrenten in Art. 17 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 Erw. 3.5.4 mit Hinweis).
1.2 Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Bei der am 4. April 2003 rückwirkend per 1. November 2002 erfolgten Zusprechung der halben Invalidenrente war die IV-Stelle davon ausgegangen, dass der Versicherten aus medizinischer Sicht die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte noch zu mindestens 50 % zumutbar sei und sie dabei noch die Hälfte ihres ursprünglichen Erwerbseinkommens von Fr. 55'700.-- verdienen könne (Urk. 7/12). Dabei hatte sich die Verwaltung auf das von Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, im Auftrag der Beamtenversicherungskasse am 30. August 2002 erstellte Gutachten sowie auf die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 1. Oktober 2002 und von PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 4. Oktober 2002 gestützt (Urk. 7/22, 7/23, 7/51; vgl. Urk. 7/14).
Diese Ärzte hatten der Beschwerdeführerin - ausgehend von einem Status nach ausgeprägter Herpes-Meningoenzephalitis mit bilateral, linksseitig betonten Herden in den mediobasalen Temporallappen, nachfolgend mit Epilepsie, Kopfschmerzen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, stark erhöhter Erschöpfbarkeit, charakterlichen Veränderungen, vermehrtem Schlafbedürfnis, reaktiver Depression - ab 1. Februar 2002 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der bisher ausgeübten Reinigungstätigkeit bescheinigt. Der Neurologe Dr. F.___ hatte zudem festgehalten, dass eine besser geeignete Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich sei, und Dr. D.___ hatte darauf hingewiesen, dass Belastungen körperlicher und emotionaler Art zu erhöhter Anfallsbereitschaft führten. Ausserdem hatten die Ärzte festgehalten, es gehe der Patientin seit der Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % deutlich besser, sie habe zuhause wieder einen Teil der Haushaltsarbeiten übernehmen können und könne ihre Aufgaben im Beruf zur Zufriedenheit lösen. Sie wirke ruhiger und zufriedener und nur noch wenig depressiv. Auch ist darauf hingewiesen worden, dass die Anfälle unter antikonvulsiver Behandlung mit Tegretol nur noch selten und deutlich weniger stark ausgeprägt auftreten würden.
3.
3.1 In seinem Revisionsgesuch vom 5. November 2003 wies Dr. C.___ darauf hin, dass die seit Februar 2002 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht habe aufrechterhalten werden können. Die Versicherte habe immer wieder krankgeschrieben werden müssen und trotz reduzierter Arbeitszeit zunehmend Überforderungsbeschwerden gezeigt. Sie habe antidepressiv behandelt werden müssen und sei ab 26. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Versuch, eine Resterwerbsfähigkeit zu erhalten, sei somit gescheitert. Er und die behandelnde Psychotherapeutin G.___, die in der H.___-Klinik tätig sei, seien daher übereingekommen, ein Revisionsgesuch für eine ganze Invalidenrente zu stellen (Urk. 7/33, 12/2).
Gegenüber Dr. D.___, die am 1. Dezember 2003 zuhanden der Beamtenversicherungskasse nochmals ein Gutachten erstattete, schilderte Dr. C.___ die Überforderungssituation dahingehend, dass die Haushaltführung chaotisch geworden sei und die Versicherte den Haushalt überhaupt nicht mehr erledigt habe. Sie erwecke den Eindruck, krank zu sein, wirke unselbständig und sei nicht mehr fähig, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Insgesamt sei die Situation schwer zu fassen (Urk. 12/1 S. 3).
3.2 Dr. D.___ selber erklärte im genannten Gutachten, die Versicherte sei seit Februar 2003 wieder zu 100 % arbeitsunfähig; die Überforderungssituationen sowohl im körperlichen wie im neuropsychologischen Bereich hätten zugenommen, und es sei zu Fehlleistungen gekommen. Die Abklärung im Zentrum H.___ vom April 2003 habe nunmehr die Verdachtsdiagnose psychogener, nicht-epileptischer Anfälle im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung ergeben. Epilepsieverdächtigen Potentiale hätten im EEG und im Anfalls-EEG (Telemetrie) hingegen nicht nachgewiesen werden können. Die neuropsychologische Untersuchung habe Wortfindungsstörungen, komplexe verbale und visuelle Informationsverarbeitungsstörungen, mnestische Minderleistungen in beiden Funktionsbereichen, Migräne, Kopfschmerz und eine Depression ergeben. Die Versicherte werde antidepressiv, neurologisch und psychologisch behandelt. Ausserdem erhalte sie Physiotherapie mit Beckenbodentraining. Mit Hilfe dieser umfangreichen Therapien sei es möglich, den Ist-Zustand zu erhalten. Es sei nicht mit einer Besserung zu rechnen. Die Explorandin werde somit langfristig 100%ig arbeitsunfähig bleiben (Urk. 12/1 S. 3-4).
3.3 Die im Zentrum H.___ tätigen Ärzte, PD Dr. I.___, Oberarzt Psychiatrie/Psychotherapie, Dr. med. J.___, leitender Arzt, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, stellten im Bericht vom 18. Februar 2004 aufgrund der Untersuchung des gleichen Tages die folgenden Diagnosen: Diffuse neuropsychologische Teilleistungsschwächen und pseudoneurasthenisches Syndrom bei Status nach herpetischer Meningoenzephalitis 1996 bei familiärer Häufung von Meningitiden mütterlicherseits (ICD-10: F06.8), Verdacht auf psychogene nicht-epileptische Anfälle im Rahmen einer (zur Zeit allenfalls noch leicht depressiv gefärbten) Anpassungsstörung nach Meningoenzephalitis (ICD-10: F 44.5, F43.2) sowie rezidivierende Kopfschmerzen, möglicherweise im Rahmen der genannten Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), differenzialdiagnostisch Migräne (Urk 7/20 S. 1).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bescheinigten die Ärzte der H.___-Klinik der Beschwerdeführerin ab dem 17. April 2003 nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres (Urk. 7/20 S. 1), wobei sie erklärten, die durch die spezialärztlichen Untersuchungen objektivierten Beeinträchtigungen hirnorganischer Art schränkten die Arbeitsfähigkeit der Versicherten erheblich ein (Urk. 7/20 S. 3). Ferner bezeichneten sie den Gesundheitszustand als besserungsfähig und hielten folgendes fest (Urk. 7/20 Ziffer 7):
"Die Schwere der objektivierten postencephalitischen neuropsychologischen Defizite sowie das als glaubhaft anzunehmende postencephalitische pseudoneurasthenische Syndrom (z.B. rasche Erschöpfbarkeit) rechtfertigen die bestehende IV-Rente von 50 %. Eine Erhöhung der IV-Prozente ist jedoch psychiatrischerseits nicht vertretbar. Vielmehr ist zu empfehlen, die Patientin dahingehend zu unterstützen, wieder - zunächst stundenweise - beruflich tätig zu werden, was sowohl ihr Selbstwertgefühl als auch ihre soziale Integration positiv beeinflussen würde. Immerhin ist es seit Aufnahme der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (4/03) zu einer deutlichen Besserung der depressiven Symptomatik gekommen.
Die weitere psychotherapeutische Arbeit sollte eher antiregressiv die bestehenden Ressourcen der Patientin fokussieren (z.B. fühlt sich bei der Verrichtung ihrer Hausarbeit kaum beeinträchtigt), ferner den körpersprachlichen Ausdruck der psychogenen Anfälle herausarbeiten und bei der Patientin ein Verständnis dafür entwickeln, dass diese nicht Ausdruck eines postencephalitischen Defektes sind. (Ein Anhalt für eine postencephalitische symptomatische Epilepsie hat sich bisher nicht ergeben).
Unabhängig von dem postencephalitischen pseudoneurasthenischen Syndrom ist die zur Zeit noch beklagte Müdigkeit sicherlich auch eine Nebenwirkung der bestehenden Thymolepsie mit 15 mg Remeron; Remeron wurde deshalb aktuell auf 30 mg zur Nacht erhöht, wodurch diese Nebenwirkung reduziert werden sollte."
3.4 Der Neurologe Dr. F.___ hielt im Bericht vom 12. März 2004 (Urk. 12/3) fest, dass es der Versicherten zur Zeit nicht gut gehe. Sie habe seit einem Jahr mehrere Arbeitsversuche durchgeführt, die immer fehlgeschlagen hätten. Jeweils nach einer Woche habe sie zunehmende Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, gelegentlich auch jeweils wieder die bereits bekannten möglicherweise psychogenen Anfälle bekommen. An der neurologischen Grundsituation habe sich anscheinend nichts geändert, jedenfalls seien ausser den kognitiven Störungen keine neuen Zusatzsymptome hinzugekommen. Im Vergleich zu den früheren Untersuchungen vermittle die Beschwerdeführerin einen deutlich depressiven Eindruck. So beginne sie während des Gesprächs zu weinen, wobei eine eigenartige Mischung zwischen Wut und Depression bestehe. Sie verstehe nicht, dass es soweit habe kommen können und sie einfach nichts mehr machen könne. Auch fühle sie sich unverstanden, da man ihr nicht glaube, dass es nicht mehr gehe. Dr. F.___ wies darauf hin, dass die in der H.___-Klinik angeordnete Psychotherapie der Versicherten anscheinend sehr gut getan habe. Doch habe sich die Depression wieder verstärkt. Möglicherweise sei die aktuelle Dosierung des Remeron für die jetzige Situation zu schwach. Die Versicherte wisse sich nicht mehr zu helfen. Das Problem liege in der nicht mehr gewährleisteten 50%igen Arbeitsfähigkeit. Anscheinend seien drei Arbeitsversuche ohne Erfolg durchgeführt worden. Die bestehende hirnorganisch bedingte bis mittelschwere kognitiver Störung allein könne indes schon Ursache für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bilden. Vorliegend kämen noch die depressiven Tendenzen der Versicherten hinzu. Die nicht gerade günstige Entwicklung bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei von ihm, vom Hausarzt sowie von der psychiatrisch-therapeutischen Stelle der H.___-Klinik während längerer Zeit beobachtet worden. Ein MEDAS-Gutachten wäre allenfalls empfehlenswert.
3.5 Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Psychotherapie und Psychiatrie, erklärte schliesslich im Bericht vom 15. Dezember 2004, er behandle die Beschwerdeführerin seit Oktober 2004 in ihrer Muttersprache. Aufgrund des vorliegenden psychiatrischen Zustandsbildes bestehe spätestens seit Frühjahr 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/4).
4. Neue Gesundheitsstörungen sind demnach seit der Rentenzusprechung nicht hinzugekommen. Nur ihre Gewichtung und Zuordnung haben sich seither etwas verändert: So hat die Abklärung in der H.___-Klinik vom April 2003 keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer eigentlichen Epilepsie ergeben, weshalb nun die epilepsieartigen Anfälle nicht mehr mit dem vorhandenen postencephalitischen Defekt, sondern mit einer rezidivierenden depressiven Störung erklärt werden. Die bereits früher gestellte Diagnose einer Depression wurde damit insofern modifiziert, als diese psychische Gesundheitsstörung nicht mehr als reaktiv, das heisst nicht mehr ausschliesslich als Reaktion auf die organischen Folgen der Meningoencephalitis, sondern als eigenständige Krankheit betrachtet wird, die ihrerseits für die nach wie vor nur sporadisch auftretenden Anfälle verantwortlich ist. Dass sich dadurch das Krankheitsbild als solches seit der Rentenzusprechung verschlechtert hat, wird in den vorhandenen Arztberichten nicht dargetan. Da die nun im Vordergrund stehende Depression grundsätzlich einer Therapie zugänglich ist, lässt diese Diagnose als solche nicht auf eine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Die Dres. D.___, E.___ und F.___ machen denn auch unter Hinweis auf gescheiterte Arbeitsversuche lediglich geltend, die Beschwerdeführerin habe nach dem im Frühjahr 2003 aufgetretenen Anfall ihre vorherige Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr wiedererlangen können.
Dies allein genügt aber nicht als Nachweis dafür, dass die Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nunmehr dauerhaft stärker beeinträchtigen als vor dem Anfall vom Frühjahr 2003. Dies umso weniger, als der behandelnde Psychiater den Beginn einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erst auf das Frühjahr 2004 ansetzt, ohne seinerseits darzutun, wie sich die Verschlechterung äussert, und die Ärzte der H.___-Klinik nach wie vor vom Bestehen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Da in dieser Klinik während des stationären Aufenthalts im April 2003 eingehende Abklärungen durchgeführt worden waren und die Beschwerdeführerin dort seither - zumindest bis im Oktober 2004 - psychotherapeutisch betreut wurde, erscheint diese Zumutbarkeitsbeurteilung zuverlässiger als diejenige der übrigen Ärzte. Diese lassen nämlich die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aspekte der positiven Beeinflussung des Selbstwertgefühls und der sozialen Integration völlig ausser Acht und scheinen sich weitgehend von der invaliditätsfremden, durch Beruf und Haushalt bedingten Überforderungssituation und von der Auffassung der Beschwerdeführerin leiten zu lassen, wonach es so nicht weiter gehe, wie dies Dr. F.___ im Bericht vom 12. März 2003 (Urk. 12/3 S. 2) festhält. Soweit dieser Neurologe die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin als deutlich depressiv beschreibt, so kann nicht übersehen werden, dass damit lediglich die Situation im Zeitpunkt seiner Untersuchung vom 11. März 2004 wiedergegeben wird, wohingegen die Beschwerdeführerin bei der Kontrolluntersuchung in der H.___-Klinik gut drei Wochen vorher lediglich durch die Thematisierung der postenzephalitischen Beschwerden leicht depressiv anrührbar gewesen war, sich ansonsten im affektiven Bereich als weitgehend freudig und gut schwingungsfähig erwiesen hatte, der Antrieb adäquat gewesen war und sie gemäss ihren eigenen Angaben den Haushalt gut und ohne gesundheitliche Probleme hatte bewältigen können (Urk. 7/20 S. 3).
Was in der Replik gegen den Bericht der H.___-Klinik vom 18. Februar 2004 vorgebracht wird (Urk. 11 S. 2-3), vermag im übrigen dessen Überzeugungskraft nicht in Frage zu stellen. Da seit der stationären Abklärung vom April 2003 keine neuen oder andersartigen Gesundheitsstörungen mehr hinzugekommen waren und auch die aktuelle Untersuchung keine Veränderungen ergab, bestand kein Anlass zu erneuten Abklärungen oder nochmaliger Würdigung der damaligen Untersuchungsergebnisse. Da die seitherige Psychotherapie ambulant in der H.___-Klinik stattgefunden hatte, war Dr. I.___ durch die zuständige Therapeutin Dr. G.___ offenbar ausreichend über das Krankheitsbild und den Verlauf der Behandlung dokumentiert worden, so dass ein kurzes persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin genügte, um die Prognose und das Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können.
Eine nach der Rentenverfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht nachgewiesen. Zu Recht hat die IV-Stelle daher eine Rentenrevision abgelehnt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).