IV.2004.00607

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 22. Juni 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Gewerkschaft Unia, A.___,
Lagerhausstrasse 6,

diese substituiert durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1952, ist seit 1. April 1995 bei der B.___ AG, Reinigungen, W.___, als Gebäudereinigerin (Urk. 7/25/1 Ziff. 1) und seit 1. Januar 2000 bei der C.___ AG, W.___ (Urk. 7/26/1 Ziff. 1), als Hauswartin tätig. Am 10. Dezember 2003 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 7/31 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge Arbeitgeberberichte (Urk. 7/25/1-2, Urk. 7/26/1-2) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/15/1-10) ein und zog einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 7/24) bei. Mit Verfügung vom 10. März 2004 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 29,5 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/11/1). Am 20. März 2003 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 7/10). Im Einspracheverfahren reichte die Versicherte, nunmehr vertreten durch die Gewerkschaft Unia (vormals: SMUV), Winterthur, diese substituiert durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, mit Schreiben vom 15. Juli 2004 (Urk. 7/3) weitere Arztberichte (Urk. 7/6/1-3) ein. Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2004 (Urk. 7/1) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab. 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2004 (Urk. 7/1) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Würgler, am 13. September 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):

„
    1. Der Beschwerdeführerin sei ab 11.12.2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
    2. Es sei eine umfassende Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Sie sei auch von einer Fachperson in ihrer Muttersprache Italienisch zu untersuchen.
    3. Es seien Arbeitsversuche durchzuführen.
    4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

         Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1, Januar 2004 geltenden Fassung, haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 27 IVV).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als teilzeitlich Erwerbstätige und ging davon aus, dass diese ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 41 % ausüben und im Umfang der restlichen 59 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde (Urk. 7/1 S. 2). Gestützt auf den Bericht der Ärzte der D.___ Klinik vom 27. April 2004 (Urk. 7/12/3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums zuzumuten sei (Urk. 7/1 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Gesundheitszustand bis anhin noch nicht stabilisiert sei. Der medizinische Sachverhalt sowie das Ausmass und der Umfang der Behinderung im Haushalt seien ergänzend abzuklären. Sie sei sodann lediglich im Umfang eines Pensums von 20 % als Erwerbstätige zu qualifizieren, weshalb der Anteil der Hausarbeit bei der Invaliditätsbemessung mit 80 % zu gewichten sei (Urk. 1 S. 3 f.).

3.
3.1     Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige zu qualifizieren ist (Urk. 1). Streitig und vorweg zu prüfen ist hingegen die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und in welchem Umfang sie als im Haushalt Tätige einzustufen ist.
3.2     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
3.3     Aus dem Zusammenzug der individuellen Konti der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass diese vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2002 bei der B.___ AG, W.___, und bei der C.___ AG, W.___, tätig war (Urk. 7/24).
3.4     Gemäss dem Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 18. Dezember 2003 war Beschwerdeführerin bei dieser seit 1. April 1995 als Gebäudereinigerin tätig, im Umfang eines Teilzeitarbeitsverhältnisses von 2 Stunden täglich während 6 Tagen in der Woche (Urk. 7/25/1 Ziff. 1, Ziff. 9). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden (Urk. 7/25/1 Ziff. 8) ergibt dies einen Beschäftigungsgrad von 26,67 %. Bei der C.___ AG war die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2000 als Hauswartin (Urk. 7/26/1 Ziff. 1) teilzeitlich im Umfang eines Pensums von 6 Stunden in der Woche (Urk. 7/26/2 S. 1) tätig. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (Urk. 7/26/1 Ziff. 8) resultiert ein Beschäftigungsgrad von 15 %. Im Jahre 2002 ergibt dies insgesamt einen Beschäftigungsgrad von rund 42 %.
3.5     Nicht zu folgen ist demnach der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, dass sie im Jahre 2002 lediglich im Umfang eines Pensums von 20 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (Urk. 1 S. 3 f.). Aus dem Zusammenzug der Individuellen Konti der Beschwerdeführerin ist vielmehr ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 und 2001 zusätzlich zu den Tätigkeiten bei der B.___ AG und der C.___ AG noch beim Architekturbüro E.___, W.___, ein Erwerbseinkommen erzielte (Urk. 7/24 Blatt 3). Dieser Umstand liesse eher darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zum massgebenden Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (BGE 128 V 174 f.) im Vergleich zu der im Jahre 2002 massgebenden Lage in einem weiteren Umfang als erwerbstätig zu qualifizieren wäre. Unter diesen Umständen ist die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige im Umfang eines Arbeitspensums von 41 % und als im Aufgabenbereich des Haushalts im Umfang von 59 % Tätige im angefochtenen Einspracheentscheid nicht zu beanstanden.

4.      
4.1     Im Folgenden ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vorab unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsunfähigkeit und der Einschränkung im Haushalt als Faktoren der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
4.2     Die Ärzte der D.___ Klinik diagnostizierten im Operationsbericht vom 19. Januar 2003 eine mediale und retropatelläre Gonarthrose rechts und stellten fest, dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2003 an ihrem rechten Kniegelenk operativ mittels einer Totalprothese behandelt worden sei (Urk. 7/15/6 S. 1).
4.3     Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie, erwähnte im Bericht vom 11. November 2003 (Urk. 7/15/5 = Urk. 7/13/2), dass die Beschwerdeführerin seit der am 14. Januar 2003 durchgeführten Total-Kniearthroplastik an chronischen Beschwerden im Bereich ihres rechten Kniegelenkes leide, wobei die Ursache der Beschwerden nicht auf die Implantate zurückzuführen sei. Möglicherweise seien die Schmerzen auf eine Vernarbung zurückzuführen. Andere aspezifische Schmerzen seien nicht auszuschliessen (Urk. 7/15/5 S. 1).
4.4     In seinem Bericht vom 24. November 2003 (Urk. 7/15/4 = Urk. 7/13/3) stellte Dr. F.___ fest, dass eine Infektion des Kniegelenks auszuschliessen sei, und dass die Beschwerden auf eine Weichteilproblematik oder auf Vernarbungen zurückzuführen seien. Bis Ende des Jahres 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab Beginn des Jahres 2004 bestehe in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Gebäudereinigung versuchsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. 
4.5     Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 31. Dezember 2003 folgende Diagnosen (Urk. 7/15/1 lit. A):

„Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
      St. nach Knie-TP rechts Innex, unzementierte Femurkomponente M, zementierte Tibiakomponente Nr. 2, Ucor Rotating Platform 10 mm, Patella nicht ersetzt (Fa. Centerpuls) am 14.1.03 bei medialer u. retropatellärer Gonarthrose rechts.
      Femorotibiale Gonarthrose auch links, St. nach Teilmeniskektomie links medial 1993.
      Orale Antikoag. bei subklin. Aktivierung der Gerinnung im Sinne einer Präthrombose
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
      St. nach tiefen Venenthrombosen bds. postop. seit 1993.
      Zervikohemikrankie rechts bei/mit Hemiassimilation d. Atlas links und Migraine ohne Aura.
      Arterielle Hypertonie
      Adipositas“.

         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 7/15/1 lit. C). Seit 13. Januar 2003 bestehe im Beruf als Raumpflegerin bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In der Tätigkeit als Hausfrau habe vom 13. Januar 2003 bis 25. April 2004 eine Einschränkung von 100 % bestanden. Seit 26. April 2003 bestehe im Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 50 % (Urk. 7/15/1 lit. B). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin halbtags zuzumuten (Urk. 7/15/2 S. 2).
4.6     Mit Bericht vom 8. März 2004 stellte Dr. F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2004 im vorgesehen Umfang (eines Pensums von 50 %) ihre Arbeit wieder aufgenommen habe, wobei eine Weichteilschwellung aufgetreten sei. Es bestehe im Bereich des linken (richtig wohl des rechten) Kniegelenks neu eine progressive Bandlaxität lateralseitig. Die Arbeitsfähigkeit bestehe weiterhin im bisherigen Umfang (Urk. 7/13/4).
4.7     Dr. G.___ erwähnte in seiner Stellungnahme vom 13. März 2004, dass der von der Beschwerdeführerin im Januar 2004 durchgeführte Arbeitsversuch auf Grund von Schmerzen im Bereich des rechten Knies gescheitert sei (Urk. 7/14).
4.8     Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 27. April 2004 folgende Diagnose (Urk. 7/12/3 S. 1):

„Progressive, lateralbetonte und leicht mediale Bandlaxität des rechten Kniegelenks.
St.n. Total-Kniearthroplastik rechts.
Medialbetonte, retropatelläre Gonarthrose links.
St.n. postoperativ aufgetretenen Thrombose unter Sintrom.“

         Eine computertomographische Untersuchung des rechten Kniegelenks habe eine progressive Bandlaxität ergeben, weshalb ein Wechsel der Total-Kniearthroplastik indiziert sei. Ein chirurgischer Eingriff werde von der Beschwerdeführerin hingegen nicht gewünscht. Gegenwärtig bestehe in der bisherigen Tätigkeit in der Gebäudereinigung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne das Tragen von Lasten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/12/3 S. 2).
4.9     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte in seinem Bericht vom 12. Juni 2004, dass die Beschwerdeführerin an einem femoro-patellären Schmerzsyndrom sowie an einem Instabilitätsproblem der Knietotalprothese leide. Im Vordergrund stehe das Schmerzsyndrom. Indiziert sei ein chirurgischer Eingriff an der Kniescheibe im Sinne einer lateralen Arthrotomie mit Abtragen der lateralen Patellakante (Urk. 7/6/1 S. 2 f.).
4.10   Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Juli 2004 fest, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Knieschmerzen verursacht würde. Allfällig bestehende Handgelenksbeschwerden und die Neigung zu Thrombosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sowie eine Migräne hätten nur vorübergehend während einigen Wochen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/6/3).
4.11   Dr. H.___ erwähnte mit Bericht vom 12. Juli 2004, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der bestehenden Schmerzproblematik im Bereich des rechten Kniegelenks in gewisser Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin beeinträchtigt werde, dass hingegen eine Restarbeitsfähigkeit als Raumpflegerin bestehe (Urk. 7/6/2 S. 1). Gegenwärtig bestehe in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Gebäudereinigung eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (Urk. 7/6/2 S. 2).

5.
5.1     In Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Knieleidens in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Während es sich dabei gemäss Dr. F.___ um eine progressive, lateralbetonte und leicht mediale Bandlaxität des rechten Kniegelenks handle (Urk. 7/12/3 S. 1), ging Dr. H.___ davon aus, dass ein femoro-patelläres Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Kniegelenks im Vordergrund stehe (Urk. 7/6/1 S. 2 f.). Dr. G.___ schliesslich vertrat in seinem Bericht vom 3. Juli 2004 die Meinung, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Knieschmerzen verursacht worden sei (Urk. 7/6/3).
5.2     In ihrer Beurteilung der hypothetischen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wichen Dr. G.___ und Dr. F.___ jedoch insofern voneinander ab, als dass Dr. G.___ der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur halbtags zumuten wollte (Urk. 7/15/2 S. 2), während Dr. F.___ davon ausging, dass in einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne das Tragen von Lasten, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 7/12/3 S. 2). Dr. H.___ äusserte sich nicht zur Frage nach dem Bestehen und dem Umfang einer Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/6/1, Urk. 7/6/2).
5.3     Dr. H.___ äusserte sich jedoch immerhin zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit. Während er mit Bericht vom 12. Juli 2004 feststellte, dass in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Gebäudereinigung eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehe (Urk. 7/6/2 S. 2), attestierten Dr. G.___ in seinem Bericht vom 31. Dezember 2003 (Urk. 7/15/2 S. 2) und Dr. F.___ im Bericht vom 27. April 2004 (Urk. 7/12/3 S. 2) der Beschwerdeführerin übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin von 100 %.
5.4     Aus dem Umstand, dass Dr. H.___ im Gegensatz zu Dres. G.___ und F.___, welche der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin nicht mehr zumuten wollten, der Beschwerdeführerin sogar für die als körperlich eher schwer zu qualifizierende Tätigkeit als Gebäudereinigerin eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestierte, ist jedoch zu schliessen, dass die Beurteilung durch Dr. H.___ jedenfalls der Annahme einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 100 % nicht entgegensteht. Nach der medizinischen Aktenlage ist demnach zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer wechselbelastenden, knieschonenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne das Tragen von Lasten, im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ohne Leistungseinbusse zuzumuten ist.

6.      
6.1     Die Beeinträchtigung im Haushalt wird praxisgemäss dadurch ermittelt, dass in Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils, der Wohnverhältnisse der versicherten Person und der in deren Haushalt anfallenden Tätigkeiten ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet werden (vgl. Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Randziffer 2122; ZAK 1986 S. 235).
6.2     Vorliegend befindet sich kein Haushaltabklärungsbericht bei den Akten. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 10. März 2004 (Urk. 7/11/1) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. August 2004 (Urk. 7/1) jedoch auf die erwähnte Beurteilung durch Dr. G.___ vom 31. Dezember 2003 (Urk. 7/15/1) und ging davon aus, dass im Haushalt eine Einschränkung von 50 % bestehe (vgl. Urk. 7/8 S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass ihre Einschränkung im Haushalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 3). Wie im Folgenden zu zeigen ist, kann diesen Vorbringen jedoch nicht gefolgt werden.
6.3     Während sich Dr. F.___ und Dr. H.___ nicht zur Frage nach der gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt äusserte, ging Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 31. Dezember 2003 davon aus, dass eine gesundheitliche Einschränkung im Haushalt von 50 % bestehe (Urk. 7/15/1 lit. B). In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage und insbesondere des darin enthaltenen medizinischen Zumutbarkeitsprofils, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse zuzumuten ist, erscheint die Annahme einer gesamthaften Einschränkung in der Haushaltführung mit 50 % hingegen als grosszügig und zu Gunsten der Beschwerdeführerin bemessen zu sein. Auf Grund der medizinischen Akten und insbesondere der darin enthaltenen Zumutbarkeitsbeurteilung ist demnach eine das Ausmass von 50 % übersteigende Behinderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Von weiteren Beweismassnahmen zur Abklärung der Behinderung im Haushaltbereich wäre demnach abzusehen, wenn selbst bei Berücksichtigung einer als grosszügig zu wertenden Einschränkung im Haushaltbereich von 50 % kein Rentenanspruch resultierte (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 V 162 Erw. 1d, 120 Ib 229 Erw. 2b). 

7.
7.1     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Validenein-kommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
7.2     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 10. März 2004 (Urk. 7/11/1) und im Einspracheentscheid vom 10. August 2004 (Urk. 7/1) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Gebäudereinigerin bei der B.___ AG und der C.___ AG tätig sein würde, was nicht zu beanstanden ist.
7.3     Gemäss dem Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 18. Dezember 2003 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dort im Jahre 2003 während 6 Tagen in der Woche je 2 Stunden am Tag gearbeitet und einen Stundenlohn von Fr. 18.10 erzielt hätte (Urk. 7/25/1 Ziff. 9 und Ziff. 16), wobei im Stundenlohn von Fr. 18.10 eine Ferien-, Feiertagsentschädigung von 10 % enthalten ist (Urk. 7/25/3). Nach Abzug der Ferienentschädigung resultiert ein Stundenlohn von Fr. 16.29. Im Jahre 2003 hätte die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG demnach einen Verdienst von Fr. 10'164.95 (Fr. 16.29 x 2 Stunden x 6 Tage x 52 Wochen) und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen durchschnittlichen Nominallohnentwicklung (2004: 0,9 %; Die Volkswirtschaft 6/2005 S. 83, Tabelle B 10.2) im Jahre 2004 einen solchen von Fr. 10'256.-- (Fr. 10'164.95 x 1,009) erzielt. Laut dem Arbeitgeberbericht der C.___ AG vom 20. Januar 2004 hätte die Beschwerdeführerin dort im Jahre 2004 einen Verdienst von Fr. 8’280.-- (Fr. 690.-- x 12 Monate) erzielt. Gesamthaft beläuft sich das Valideneinkommen im Jahre 2004 daher auf Fr. 18'536.-- (Fr. 10'256.-- + Fr. 8'280.--).

8.
8.1     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung entweder Lohnangaben aus Tätigkeitsprofilen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215), wobei die DAP-Tätigkeitsprofile bestimmte Voraussetzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erfüllen müssen, um bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden zu können (vgl. BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2). Es kann auf die Tabellenlöhne der seit 1994 herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
8.2     Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2002 für Frauen auf Fr. 45’840.-- (Fr. 3’820.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005 S. 82 Tabelle B.9.2) und der seit 2002 eingetretenen durchschnittlichen Nominallohnentwicklung (2003: 1,4 %, 2004: 0,9 %; Die Volkswirtschaft 6/2005 S. 83 Tabelle B 10.2) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % und bei Annahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 41 % einen Verdienst von Fr. 20’046.-- (Fr. 45’840.-- ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden x 1,014 x 1,009 x 0,41) erzielen können.
8.3     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 381 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
8.4     Vorliegend gilt es zu beachten, dass abgesehen von der leidensbedingten Beschränkung des Tätigkeitsfeldes auf wechselbelastende, knieschonende und vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne das Heben von Lasten keine einkommensbeeinflussenden Merkmale auszumachen sind, welche dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten könnte (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b). Die Beschwerdeführerin verfügt trotz ihrer Behinderung vielmehr noch über ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten und es stehen ihr auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsstellen offen. Denkbar wären beispielsweise leichtere Montage-, Verpackungs- oder Sortiertätigkeiten. Insbesondere muss die Beschwerdeführerin, welche über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 7/30), nicht mit einer zusätzlichen Lohneinbusse auf Grund ihre Staatsangehörigkeit rechnen. In Würdigung aller Umstände rechtfertigt sich die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %.
8.5     Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2004 daher rund Fr. 18'041.-- (Fr. 20’046.-- x 0,9).

9.       Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 18'041.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 18'536.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 495.--, womit sich die Einschränkung im erwerblichen Bereich auf rund 3 % beläuft. In dem mit 41 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert daher ein Invaliditätsgrad von rund 1 % (3 x 0,41). In dem mit 59 % gewichteten Haushaltbereich resultiert bei einer gesundheitlichen Einschränkung in der Haushaltführung von 50 % ein Invaliditätsgrad von rund 30 % (50 x 0,59). Selbst bei Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt von 50 % resultiert daher lediglich eine Gesamtinvalidität von rund 31 %.

10.     Da somit gesamthaft ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wird, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid jedenfalls im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).