Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00608
IV.2004.00608

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler
Haus zum Rebberg
Schaffhauserstrasse 6, Postfach, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1965, besuchte in B.___ die Primar- und Mittelschule, welche er 1984 mit dem Abitur abschloss (Urk. 8/12). In der Folge war er bis Mai 1993 arbeitslos. Am 18. Juni 1993 reiste er in die Schweiz ein, wo er bis Juli 1995 arbeitslos war. Von August 1995 bis April 1996 besuchte er einen Kurs für Hilfspfleger. Alsdann war er bis Oktober 1996 arbeitslos (Urk. 8/12). Ab 1. November 1996 arbeitete er als Spitalangestellter im Krankenheim E.___ (Urk. 8/29). Wegen Rückenschmerzen war er ab 1. Juli 2001 50 % bis 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/9, Urk. 8/16, Urk. 8/35/1 S. 2). Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis per 1. Juli 2002 auf (Urk. 8/29), den letzten Arbeitstag hatte der Versicherte am 8. April 2002 (Urk. 8/29).
         Am 30. Juli 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/33). Nach Vornahme von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (Urk. 8/12, Urk. 8/14-18, Urk. 8/29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. September 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, mit Verfügung vom 29. September 2003 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/9, Urk. 8/11). Gegen beide Verfügungen liess der Versicherte mit Eingaben vom 22. und 23. Oktober 2003, ergänzt durch die Eingabe vom 13. November 2003, Einsprache erheben und beantragen, es seien beide Verfügungen aufzuheben, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, und es sei das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Rente zu sistieren (Urk. 8/4-7). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2004 wurden die beiden Einspracheverfahren vereinigt und die Einsprachen abgewiesen (Urk. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sei mangels Eingliederungsbereitschaft derzeit nicht gegeben. So habe der Versicherte gegenüber der IV-Stelle erklärt, wegen der Schmerzen sei er nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Im weiteren sei auch ein Rentenanspruch zu verneinen. In der bisherigen Tätigkeit als Spitalangestellter sei der Versicherte zwar arbeitsunfähig. In einer leichten bis mittelschweren anderweitigen Tätigkeit sei er dagegen nicht eingeschränkt und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
 
2. Dagegen liess der Versicherte am 13. September 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag:
         "1. Es sei der Entscheid der IV-Stelle vom 12. August 2004 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
         eventualiter
         2. Es sei der Entscheid der IV-Stelle vom 12. August 2004 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zum Erstellen eines Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
         subeventualiter
         3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen.
         alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 22. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine Rente. Diese wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft.
         Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art werden in Form von Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung gewährt (Art. 15 bis Art. 18 IVG).

2.
2.1     Im Austrittsbericht des Stadtspitals A.___ vom 17. August 2001, wo der Beschwerdeführer vom 31. Juli bis 17. August 2001 hospitalisiert war, wird im Wesentlichen ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits, links mehr als rechts, bei dehydrierter Bandscheibe mit dorsalem Anulus-Riss L4-5 diagnostiziert (Urk. 8/14/2, vgl. Urk. 8/16). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg sowie ohne Arbeiten in ergonomisch ungünstiger Körperhaltung keine Arbeitsunfähigkeit. 
2.2     Dr. med. G.___, Facharzt für innere Medizin, der den Beschwerdeführer im Auftrag der Versicherungskasse der Stadt Zürich vertrauensärztlich untersuchte, übernimmt im Gutachten vom 10. Juli 2002 die Diagnose des Stadtspitals A.___ und attestiert dem Beschwerdeführer im Beruf als Spitalangestellter im Krankenheim E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/35/1). Zur Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äussert er sich nicht.     
2.3     Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädie, nennt in seinem Bericht vom 27. August 2002 als Diagnose einen leicht engen Spinalkanal L4-5 mit Anulusriss links und geringer Fazettenarthrose (Urk. 8/17). Seine Diagnose stützt er auf im Mai 2002 angefertigte MRI- und Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führt er aus, in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig.
         Derselbe Arzt führt im Verlaufsbericht vom 15./28. Mai 2003 aus, dass seit dem letzten Bericht keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 8/15). Die Diagnose einer Fazettenarthrose mit Segmentsintierung und  Osteochondrose L4-5 habe sich erhärtet. Dies ergebe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. In seiner bisherigen Tätigkeit als Spitalangestellter sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. In einer leichten wechselbelastenden Tätigeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig.
2.4     Der Hausarzt Dr. med. S.___ stützt sich im Bericht vom 22. September 2003 auf die zwei Jahre früher gestellte Diagnose des Stadtspitals A.___ und attestiert dem Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/1).
2.5     Dem Schreiben des R.___ vom 3. Februar 2004 an Dr. med. P.___ ist zu entnehmen, dass am 3. Februar 2004 MRI-Aufnahmen der Halswirbelsäule angefertigt wurden (Urk. 8/21). Diese zeigten eine Osteochondrose mit ventraler und dorso-lateraler Spondylosis deformans sowie begleitende Unkovertebralarthrosen der Halswirbelkörper 6-7 (Urk. 8/21). Es resultiere eine geringgradige knöcherne Einengung der Neuroforamina beidseits, links ausgeprägter als rechts.
2.6     Dr. med. P.___ hält im Bericht vom 7. Juni 2004 fest, dass der Beschwerdeführer wegen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms und wegen eines Cervicookzipital-Syndroms bei - auf den Röntgen- und MRI-Aufnahmen der Lenden- und Halswirbelsäule nachweisbarer - Osteochondrose L4-5 mit Fazettenarthrose und Osteochondrose cervical C6-7 bei ihm in Behandlung sei. Im aktuellen Stadium bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, insbesondere im Lumbalbereich, so dass er keine schweren Lasten tragen könne. In einer Tätigkeit, wo er abwechseln könne zwischen Stehen und Sitzen, sowie mit geringer Belastung für die Wirbelsäule wäre eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit evaluierbar (Urk. 8/13).
2.7     Gemäss Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 9. August 2004 ergibt sich aus den radiologischen Befunden vom 3. Februar 2004 allein keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber Mai 2003. Es handle sich um beginnende, leichtergradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (Urk. 8/2).

3.       Dem Bericht des Stadtspitals A.___ vom 17. August 2001 sowie den Berichten von Dr. med. P.___ vom 27. August 2002 und vom 15./28. Mai 2003 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des lumbospondylogenen Syndroms in einer körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeit arbeitsunfähig ist, in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit hingegen voll arbeitsfähig (Urk. 8/14/2, Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/35/1). Diese Berichte beruhen auf umfassenden Untersuchungen und sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. 
         Demgegenüber ist die Beurteilung des Hausarztes Dr. med. S.___ in seinem Bericht vom 22. September 2003, wonach dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, nicht nachvollziehbar (Urk. 8/14/1). Eine Begründung für seine Einschätzung gibt der Hausarzt nicht, insbesondere legt er nicht dar, warum er zwar die Diagnose der Fachärzte, nicht aber deren Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit übernimmt. Da er sich nicht als Rheumatologe geäussert hat, haben seine Aussagen weniger Gewicht als jene der Fachärzte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Hausärzte im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Seinem Bericht ist deshalb keine Aussagekraft beizumessen.   
Dr. med. P.___ hat im Bericht vom 7. Juni 2004 zusätzlich zum bekannten lumbospondylogenen Syndrom ein Cervicookzipital-Syndrom angeführt, gestützt auf die MRI-Aufnahmen der Halswirbelsäule vom 3. Februar 2004 (Urk. 8/13, Urk. 8/21). Im Weiteren hat er festgehalten, dass eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule insbesondere im Lumbalbereich bestehe, so dass der Beschwerdeführer keine schweren Lasten tragen könne. Diesem Umstand wird mit einer behinderungsangepassten bzw. leichten wechselbelastenden Tätigkeit Rechnung getragen. Eine weitere Einschränkung, die durch das Halswirbelsäulensyndrom verursacht wird, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer der körperlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sein soll, zumal nicht erkennbar ist, wie sich der Befund der Halswirbelsäule zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Die Aussagen von Dr. P.___ sind damit nicht schlüssig, so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
         Nach dem Gesagten hat gestützt auf die Berichte des Stadtspitals A.___ vom 17. August 2001 und die Berichte von Dr. med. P.___ vom 27. August 2002 und vom 15./28. Mai 2003 als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Weitergehender Abklärungen oder der Einholung eines Gutachtens zur Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragen lässt, bedarf es nicht.
        
4.       Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, insbesondere auf Arbeitsvermittlung. Die IV-Stelle hat einen Anspruch mangels Eingliederungsbereitschaft verneint.
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt neben der objektiven Voraussetzung der leistungsspezifischen Invalidität die subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus. Der Versicherte ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die seiner Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht. Nach der Rechtsprechung ist die Einstellung dieser Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG allerdings erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2004 in Sachen M., I 754/03 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer hat infolge seiner Leiden Probleme bei der Stellensuche; damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2004 in Sachen M., I 754/03).
         Aktenkundig ist, dass die IV-Stelle bis jetzt kein Mahnverfahren durchgeführt hat (Urk. 8/11, Urk. 2). Sollte es dem Beschwerdeführer an einem ernsthaften Eingliederungswillen fehlen, ist vor der Leistungseinstellung ein solches Verfahren durchzuführen. Je nach Ausgang der durchzuführenden Arbeitsvermittlung sind allenfalls die Voraussetzungen für weitere berufliche Massnahmen zu prüfen.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2004 ist damit insoweit aufzuheben, als er einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu befinde.

5.       Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Zusprache einer halben Rente (Urk. 1). Nach der Rechtsprechung ist darüber zu befinden, weil der Beschwerdeführer schon vor der Durchführung der beruflichen Massnahmen eine Rente verlangt hat (Urk. 8/4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2001 in Sachen B., I 287/01, mit Hinweisen).
         Gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2002 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'296.55 (Fr. 4'015.30 + Gesundheitszulagen von Fr. 150.-- + Zulagen für besondere Beanspruchung von Fr. 131.25) verdient, was ein jährliches Einkommen von Fr. 55'855.15 (inkl. 13. Monatslohn) ergibt (Urk. 8/29).
         Das Invalideneinkommen ist anhand der Angaben der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 festzusetzen. Gemäss Tabelle A1 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für Männer monatlich Fr. 4'557.-- brutto. Dieser Betrag ist auf die in diesem Jahr betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2004, S. 94) umzurechnen, was einen Betrag von Fr. 4'750.65 monatlich und Fr. 57'008.-- jährlich ergibt. Der von der IV-Stelle errechnete Betrag basiert auf den Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000, welche überholt sind. Mit der IV-Stelle ist ein leidensbedingter Abzug von 20 % für die Behinderung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 45'606.45.
         Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei nicht zu 100 % arbeitsfähig, und verlangt, das Invalideneinkommen auf 50 % zu reduzieren. Dem kann nicht gefolgt werden, steht doch nach der medizinischen Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 3).
         Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'855.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'606.45 beläuft sich der Invaliditätsgrad auf 18 %. Ein Rentenanspruch besteht damit nicht, wie die IV-Stelle im Ergebnis zu Recht festgestellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2004 erweist sich insoweit als korrekt.

        

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2004 insoweit aufgehoben, als er einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zürückgewiesen, damit sie nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Tandler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).