IV.2004.00609

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. August 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1966, absolvierte die Primar- und Realschule, durchlief die Ausbildung zur Krankenpflegerin FA SRK und arbeitete ab November 1986 als Krankenpflegerin im A.___. Im Februar 1986 rutschte sie auf dem Glatteis aus und verletzte sich am linken Knie (Urk. 7/28 S. 1). Am 15. August 1988 stellte die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein Gesuch um berufliche Massnahmen, welche mit Verfügung vom 19. Juli 1989 in Form einer einjährigen Umschulung zur kaufmännischen Angestellten bewilligt wurden (Beilage zu Urk. 7/25). Im August 1990 schloss die Versicherte die Umschulung mit dem Diplom ab (Urk. 7/17 S. 1 f., Urk. 7/23). Von September 1990 bis Ende Oktober 1991 arbeitete sie zu 100 % als Sekretärin bei der B.___ (Urk. 7/17 S. 2, Urk. 7/56). Zudem war sie ab August 1990 als Serviceangestellte mit zusätzlichen Aufgaben im Sekretariatsbereich im Restaurant C.___ in D.___ angestellt (Urk. 7/17 S. 2).
         Am 30. Oktober 1991 wurde sie im Restaurant C.___ von einem Gast angegriffen. Dieser versetzte ihr einen Kopfschlag gegen die Stirn, wodurch sie ein Schleudertrauma erlitt (Urk. 7/17 S. 2). Die Alpina-Versicherung kam in der Folge für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete der Versicherten Taggelder aus (Urk. 7/17 S. 2). Im Januar 1993 heiratete die Versicherte. Im März 1993 kam die Tochter F.___ und im März 1995 die Tochter E.___ zur Welt (Urk. 7/17 S. 2, Urk. 7/70-71). Ab 1996 arbeitete die Versicherte für die vom Ehepaar S.___ gegründete Firma "G.___", welche zwei Erotikgeschäfte in H.___ und in I.___ betrieb (Urk. 7/17 S. 2). Am 16. September 1998 liess sich die Versicherte von ihrem Ehemann scheiden und betrieb die zwei Erotikgeschäfte zunächst als Einzelfirma weiter. Schliesslich gab sie diese Tätigkeit wegen schlechten Geschäftsgangs auf (Urk. 7/17 S. 2). Ab Januar 2000 bis ins Jahr 2002 arbeitete die Versicherte wieder als Serviceangestellte während vier Stunden pro Tag im Restaurant C.___ (Urk. 7/17 S. 2, vgl. auch Urk. 7/61). Seit Februar 2003 vertreibt sie als Selbständigerwerbende Nahrungsmittelergänzungsprodukte (Urk. 7/28 Beilage 1 S. 2). Sie arbeitet 3 bis 4 Stunden pro Tag und verdient dabei etwa Fr. 1'000.-- pro Monat. Berufsbegleitend besucht sie eine Naturheilpraktikerschule (Urk. 7/28 S. 8 und Beilage 1 S. 2).
         Am 3. November 1997 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Taubheitsgefühl in den Fingern sowie Geruchsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und eine Rente beantragt (Urk. 7/69 = Urk. 7/70). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 7/17 S. 2, vgl. auch Urk. 7/36-41). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2000 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie seit dem 31. Oktober 1991 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Bis Ende März 1993 sei sie als zu 100 % erwerbstätig einzustufen, was bei einer Einschränkung von 60 % einen Invaliditätsgrad von 60 % ergebe. Da die Anmeldung mehr als zwölf Monate nach der Entstehung des Anspruchs erfolgt sei, werde das Leistungsbegehren für diese Zeit in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abgewiesen. Ab April 1993 sei sie sodann zur Hälfte als Erwerbstätige und zur Hälfte als Hausfrau zu qualifizieren, was bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 0 % und in der Erwerbstätigkeit von 20 % einen Invaliditätsgrad von lediglich 10 % zur Folge habe, weshalb das Leistungsbegehren auch per möglichem Rentenauszahlungsbeginn abgewiesen werde (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 29. November 2000 stellte die IV-Stelle fest, dass für die Dauer ab April 1993 hinsichtlich der Erwerbstätigkeit eine Einschränkung von maximal 20 % und hinsichtlich des Aufgabenbereichs Haushalt eine solche von maximal 10 % vorliege, was zu einem Invaliditätsgrad von 15 % führe, und wies dementsprechend das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/18). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Dezember 2001 insofern gut, als es die Verfügung vom 29. November 2000 aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an die Vorinstanz zurückwies. Zugleich hielt das Gericht fest, die Versicherte sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, und das Valideneinkommen sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Servicemitarbeiterin im Gastgewerbe mit zusätzlichen administrativen Aufgaben zu bestimmen (Urk. 7/17).
         In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) in J.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 16. Dezember 2003, Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 2. April 2004 lehnte sie das Leistungsbegehren aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 26,84 % ab (Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/45) wies sie mit Entscheid vom 10. August 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Dr. Heuberger, am 14. September 2004 Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Prozessual ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des von ihr bei Dr. med. K.___ in Auftrag gegebenen Arztberichts (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2004 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. November 2004 wurde das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr Frist angesetzt, bis zum 31. März 2005 den angekündigten Bericht von Dr. K.___ einzureichen. Zudem wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 21. März 2005 reichte die Beschwerdeführerin den besagten Bericht ein (Urk. 10, Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin nahm innert der ihr angesetzten Frist keine Stellung dazu, weshalb Verzicht anzunehmen ist (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.      
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3. Im MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2003 wurden gestützt auf die internistische, rheumatologische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Untersuchung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/28. S. 12):
- Zervikocephales Syndrom bei/mit
o segmentaler Dysfunktionen vor allem der oberen Halswirbelsäule,
o leichter Dysbalance der Nackenmuskulatur,
o Status nach Kopfkontusion frontal mit Reklinationsverletzung der Halswirbelsäule 1991,
o anamnestisch neurologischen Funktionsstörungen;
- chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom mit leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen nach Halswirbelsäulenakzelerationstrauma und Schädelkontusion am 30. Oktober 1991;
- Chondropathia patellae links,
o  Status nach rezidivierenden Traumen,
o anamnestisch anlagebedingten Fehlformen;
- Periarthrose OSG rechts,
o  Status nach Verletzung,
o Status nacht Arthroskopie,
o klinisch ohne Auffälligkeiten.
         Als relevante Befunde für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit erachteten die Experten einerseits die Einschränkungen der Kopfrotation nach rechts, die leicht bis mässig ausgeprägten tendomyotischen Verspannungen im unter Bereich der paravertebralen Nackenmuskulatur, die posttraumatischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit Übergang in eine Migräne sowie die neuropsychologisch erhobenen leichten kognitiven Minderleistungen. Demgegenüber massen die Ärzte den morphologischen Befunden im rechten Knie und Sprunggelenk keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei.
         Mit Wirkung ab Datum des Gutachtens, also ab 16. Dezember 2003, attestierten die MEDAS-Gutachter der Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich mit intermittierender Bildschirmarbeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei seien die rheumatologisch, neurologisch und neuropsychologisch bedingten Einschränkungen berücksichtigt. Für Tätigkeiten, die mit Gehen und Stehen verbunden seien, wie beispielsweise eine Tätigkeit im Service, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Tätigkeiten, welche aus einer Kombination von kaufmännischen Aufgaben und körperlichen Belastungen einer Serviertätigkeit bestehen würden, erscheine ein Arbeitspensum von 70 % als zumutbar (Urk. 7/28 S. 13 f.).
         Weiter führten die MEDAS-Gutachter aus, eine Stellungnahme zu den vorliegenden Arztberichten aus den Jahren 1991 bis Januar 2000 werde dadurch erschwert, dass einzig im Bericht von der Klinik für Epilepsie und Neurorehabilitation vom 28. November 1996 objektivierbare Befunde bezüglich der neuropsychologischen Defizite vorlägen. In den übrigen Arztberichten würden zumeist die anamnestischen Angaben der Versicherten gewürdigt und klinische Untersuchungsbefunde bewertet. Aus diesem Grunde sei es faktisch unmöglich, die Arbeitsfähigkeit in der Zeitspanne von 1991 bis heute zu würdigen. Aufgrund der Arztberichte sei davon auszugehen, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Die Frage, auf welchem Niveau eine derartige Stabilisierung eingetreten sei, bleibe jedoch spekulativ und damit offen (Urk. 7/28 S. 13).

4.      
4.1     Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch nicht Einwendungen gegen das MEDAS-Gutachten als solches, sondern macht geltend, Dr. K.___ habe ihr in seinen Berichten von 1993 bis zu seinem letzten Bericht vom 7. Januar 2000 stets eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % bescheinigt. Zudem habe er bereits im Bericht vom 19. September 1997 zu Handen des UVG-Versicherers festgehalten, dass eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und mithin der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erreichen sei. Wenn nun knapp vier Jahre später im MEDAS-Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, erscheine dies als erheblicher Widerspruch (Urk. 1).
         Aus dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, vom 11. Januar 2005 (Urk. 11) geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Bericht vom 7. Januar 2000 nicht verändert hat. Dr. K.___ führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 13. Januar 1992. Bereits im Bericht vom 19. September 1997 habe er den Endzustand als erreicht beschrieben. Dementsprechend würden die jetzigen Befunde jenen von damals entsprechen. Bereits 1997 habe er aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden die Arbeitsunfähigkeit in einer Bürotätigkeit mit 50 bis 60 % beziffert. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter führte er aus: "Die Bezifferung der Prozente kann nicht sicher nachvollziehbar mit den Befunden korreliert werden, diese differieren nicht wesentlich von den früher erhobenen Befunden, bei chronifiziertem Zustand."
4.2     Aus dem Bericht von Dr. K.___ erhellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 1997 praktisch unverändert geblieben ist. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass Dr. K.___ in seinen diversen Arztberichten seit 14. Mai 1993 bis zum Bericht vom 11. Januar 2005 der Beschwerdeführerin durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 % bescheinigte (vgl. Urk. 7/28 S. 5 f., Urk. 7/77 [Arztzeugnis von Dr. K.___ vom 2. Juni 1995]). Diese pauschale Beurteilung vermag der differenzierten, auf eingehende klinische Untersuchungen der Beschwerdeführerin abgestützten Bemessung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Experten nicht mehr standzuhalten. Deren Beurteilung vermag um so mehr zu überzeugen, als die involvierten Ärzte die jeweilige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die mit einer kaufmännischen Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Verrichtungen bezogen und dementsprechend abgestuft haben (vgl. hierzu insbesondere Urk. 7/28 S. 9). Daran vermag der Umstand, dass sie sich nicht explizit über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der der Begutachtung voranliegenden Zeit äusserten, nichts zu ändern. Denn ein Vergleich zwischen den von den MEDAS-Experten erhobenen Diagnosen und derjenigen von Dr. K.___ ergibt übereinstimmende Befunde, die sich zudem, wie Dr. K.___ wiederholt erklärt hat, seit 1997 nicht mehr wesentlich verändert haben.
         Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren nach dem Unfall vom 30. Oktober 1991 zumindest bis zur Geburt ihrer zweiten Tochter im Jahre 1995 in weit grösserem Umfang erwerbstätig gewesen war, als ihr damals ärztlich zugemutet worden war (vgl. Urk. 7/17 S. 6 f.). Auch dies spricht dafür, dass Dr. K.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu tief einschätzte.
         Es ist daher gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich mit intermittierender Bildschirmarbeit oder in einer Tätigkeit als Servicemitarbeiterin mit zusätzlichen administrativen Aufgaben zu 70 % arbeitsfähig ist. Diese Einschätzung beansprucht nach dem Gesagten auch Gültigkeit für die Dauer von Mai 1993 bis zum Datum des MEDAS-Gutachtens vom 16. Dezember 2003.
4.3     Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aus dem MEDAS-Gutachten gehe nicht hervor, in welchem Ausmass eine intermittierende Bildschirmtätigkeit im Rahmen des ihr zugemuteten Arbeitspensums von 70 % möglich sei (Urk. 1 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Im rheumatologischen Konsiliargutachten wird festgehalten, dass ihr aufgrund der eingeschränkten Belastungsfähigkeit der Halswirbelsäule eine längerdauernd gleichbleibende, sitzende Tätigkeit vor einem Bildschirm nicht möglich sei. Aus diesem Grund erachtet der rheumatologische Konsiliargutachter Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % gegenüber einem vollen Pensum als vertretbar (Urk. 7/28 S. 9 und Beilage 1 S. 5). Insofern wird das Ausmass der notwendigen Unterbrüche zur Schonung der Halswirbelsäule bestimmt. Die übrigen Konsiliargutachter gingen zwar ebenfalls von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit aus, stellten jedoch keinen Zusammenhang zur intermittierenden Bildschirmtätigkeit her (vgl. Urk. 7/28 S. 10 ff.).

5.
5.1     Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 20. Dezember 2001 für die Vorinstanz verbindlich festgehalten, dass das Valideneinkommen auf der Grundlage einer vollen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Servicemitarbeiterin mit zusätzlichen administrativen Aufgaben zu bemessen sei (Urk. 7/17 S. 11). Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, es sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im kaufmännischen Bereich ohne jeglichen Bezug zum Betrieb einer Gaststätte tätig wäre. Die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin habe sie vor dem Unfall neben der Ausübung einer 100%-Stelle als Sekretärin und nur ihrem damaligen Freund zuliebe ausgeübt. Die zusätzlichen administrativen Aufgaben hätten bloss untergeordnete Hilfeleistungen zugunsten des Geschäftspartners des Freundes dargestellt, welcher für die kaufmännischen Belange des Restaurants zuständig gewesen sei (Urk. 1 S. 2).
5.2     Ob nun die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle als Servicemitarbeiterin mit zusätzlichen administrativen Aufgaben oder als gewöhnliche Sekretärin im kaufmännischen Bereich tätig wäre, kann offen bleiben, da sich in keinem der beiden Fällen ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt.
5.2.1   Die administrativen Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Serviertätigkeit vor dem Unfall vom 30. Oktober 1991 ausführte, waren laut ihren eigenen Aussagen (Urk. 1 S. 3) lediglich untergeordneter Natur. Konkrete Einkommen, die ihre zusätzliche kaufmännische Qualifikation angemessen berücksichtigen würden, fehlen. Zu Recht stellte die IV-Stelle daher auf die Tabellenlöhne ab, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. Urk. 7/48). Mit der IV-Stelle ist dabei auf den Bruttomonatslohn für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 1 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) im Gastgewerbe abzustellen. In Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG käme wegen der verspäteten Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 3. November 1997 eine mögliche Rente ab November 1996 zur Ausrichtung. Abzustellen ist somit auf die LSE 1996. Dieser ist zu entnehmen, dass der massgebliche Bruttomonatslohn Fr. 4'018.-- beträgt (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden; S. 17, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die im Jahr 1996 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,4 Stunden im Gastgewerbe (Die Volkswirtschaft, 6-2005, Tabelle B9.2, S. 82), ergibt sich hochgerechnet auf das Jahr ein Valideneinkommen von Fr. 51'109.--.
         Geht man mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % im kaufmännischen Bereich ohne jeglichen Bezug zum Betrieb einer Gaststätte tätig wäre, ist für die Bestimmung des Valideneinkommens mangels näherer konkreter Angaben in der LSE auf die Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes für das Jahr 1996 abzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Umschulung auf diesen Beruf ein Jahr dauerte (vgl. Urk. 7/74). Es ist daher auf das mittlere Jahressalär einer 30jährigen Person der Stufe B abzustellen. Das massgebliche Valideneinkommen beträgt somit Fr. 54'300.--. Dieser Betrag liegt zwar höher als der im Jahre 1994 bei der B.___ erzielte Verdienst (Fr. 48'000.-- auf das Jahr hochgerechnet, Urk. 7/56), jedoch befand sie sich im Zeitpunkt des Unfalls bereits in gekündigter Stellung, und es erscheint durchaus naheliegend, dass sie alsdann eine besser bezahlte Stelle angenommen hätte (vgl. auch Urk. 11 S. 2).
         Grund für die Umschulung waren ihre Kniebeschwerden als Folge des Unfalls vom 15. Februar 1986. Ginge man davon aus, ohne dieses Ereignis wäre die Beschwerdeführerin weiterhin als Krankenschwester tätig gewesen, so hätte ihr Einkommen im Jahr 1996 etwa Fr. 48'702.-- (Fr. 37'177.-- [vgl. Urk. 7/76] x 1.31 [Nominallohnentwicklung für Frauen von 1988 bis 1996, vgl. www.statistik.admin.ch, Tabelle T1A.39] betragen.
5.2.2   Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist als Folge des Unfalls vom 30. Oktober 1991 eingeschränkt. Zuzumuten ist ihr eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich mit intermittierender Bildschirmarbeit oder in einer Tätigkeit als Servicemitarbeiterin mit zusätzlichen administrativen Aufgaben im Umfang von 70 %. Wie aus den obigen Ausführungen unter Erwägung 5.2.1 hervorgeht, vermag die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als Sekretärin im kaufmännischen Bereich ein grösseres Einkommen zu erzielen als in einer Serviertätigkeit mit zusätzlichen administrativen Aufgaben, weshalb im Sinne der Schadenminderungspflicht bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf erstere abzustellen ist. Wie bereits erwähnt, betrug das relevante Salär gemäss Empfehlungen des Kaufmännischen Verbandes im Jahr 1996 Fr. 54'300.--. Umgerechnet auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitspensum von 70 % resultiert ein Tabellenlohn von Fr. 38'010.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin durch ihre multiplen gesundheitsbedingten Einschränkungen gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmerinnen benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt, rechtfertigt es sich, eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % vorzunehmen, was einen Betrag von Fr. 34'209.-- ergibt. Gemessen am möglichen Valideneinkommen von Fr. 54'300.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 20'091.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).