Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 16. März 2005
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1953, verfügt über keine Schul- und Berufsausbildung (Urk. 7/20 S. 1 Ziff. 1.3 und S. 4 Ziff. 6.1 f.) und ist Mutter von sieben Kindern, von denen das Jüngste 22 Jahre alt ist und zwei noch zu Hause wohnen (Urk. 7/9/5 S. 3 Mitte). Die Versicherte führt den Haushalt und arbeitete in den Jahren 1997 und 1998 (Urk. 7/12 = Urk. 7/14) wenige Stunden pro Woche als Küchenangestellte im Restaurant A.___ in B.___, ___ (Urk. 7/20 S. 4 Ziff. 6.5). Am 19. März 2004 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/20).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8-9) sowie einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/12) ein. Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/7). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 25. Juni 2004 (Urk. 7/5) wies sie mit Entscheid vom 14. Juli 2004 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, am 14. September 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. Oktober 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV).
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin geht von einer somatoformen Schmerzstörung aus, welche nicht als Gesundheitsschaden gemäss Art. 4 IVG qualifiziert werden könne (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin hingegen machte eine psychische Beeinträchtigung geltend, welche eine Versicherungsleistung rechtfertigen würde, jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 3 f.). Zudem sei sie in Bezug auf die Statusfrage als zu 50 % erwerbstätig anzusehen (Urk. 7/5 S. 3 Ziff. 3).
3.
3.1 Im Bericht vom 21. November 2003 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2003 bis zum 12. November 2003 im Kantonsspital C.___ stellten Dr. med. D.___, Oberarzt, Dr. med. E.___, Chefarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Kantonsspital C.___, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/9/5 S. 1):
1. Panvertebrales myofasziales Schmerzsyndrom
- Myogelosen panvertebral rechts > links
- eingeschränkte Rotation HWS nach rechts (30°)
2. Instabile Gonarthrose links > rechts
- Beckenschiefstand links
- Streckdefizit linkes Knie von 5° und vermehrte mediale Zuklappbarkeit
- Plattfüsse beidseits
3. Hepatopathie unklarer Aetiologie
- DD: medikamentös
- St. n. Hepatitis A
4. Arterielle Hypertonie
- Beloc ZOK 50 mg: normotone Blutdruckwerte
5. E. coli Harnweginfekt
- Behandlung resistenzgerecht mit Noroxin für 3 Tage
6. Adipositas
- BMI 32kg/m2
Betreffend des panvertebralen myofaszialen Schmerzsyndroms und der instabilen Gonarthrose konkretisierten sie, dass sich die Physiotherapie schwierig gestaltet habe, da die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Es sei jedoch mittels Ehemann versucht worden, die Beschwerdeführerin von der Wichtigkeit der Aktivierung trotz Schmerzen zu überzeugen, was nur mässig gelungen sei. Der Beschwerdeführerin sei sodann Oxycontin verabreicht worden, worauf eine deutliche Besserung eingetreten sei (Urk. 7/9/5 S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei dann unter Oxycontin entlassen worden, mit der Empfehlung, dass die Aktivierung mittels Physiotherapie und Ergofahrrad fortzuführen sei. Gemäss Ansicht der obgenannten Ärzte wäre eine physiotherapeutische Aktivierung durch eine albanisch sprechende Person ideal für die Beschwerdeführerin (Urk. 7/9/5 S. 2).
3.2 Ergänzend hielten Dr. D.___ und Dr. F.___ im Bericht vom 20. April 2004 fest, dass anlässlich der Hospitalisation die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilt worden sei. Jedoch gingen die beiden Ärzte davon aus, dass - aus rheumatologischer Sicht - die Beschwerdeführerin nach adäquater Therapie und suffizienter medikamentöser Analgesie die bisher durchgeführte Arbeit als Hausfrau zu 100 % wieder habe aufnehmen können (Urk. 7/9/4 S. 1 lit. B).
3.3 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, nannte in ihrem Bericht vom 9. Mai 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8/4 S. 1 lit. A. 1):
- Generalisiertes Schmerzsyndrom
- Panvertebrales myofasciales Schmerzsyndrom
- funktionelle Beschwerden
- Adipositas BMI 32kg/m2
- instabile Gonarthrosen bds
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Urk. 7/8/4 S. 1 lit. A. 2):
- Lebersteatose, St. n. Hepatitis A
- parapelvine Cyste Niere links
- Beckenschiefstand
- Plattfüsse bds
- arterielle Hypertonie
- intermittierender Schwindel
Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit äusserte sich Dr. G.___ dahingehend, dass die Beschwerdeführerin - seit sie bei ihr in Behandlung stehe - keiner längerdauernden (Erwerbs-) Arbeit nachgegangen sei (Urk. 7/8/4 S. 1 lit. B).
Dr. G.___ gab weiter an, keine ergänzenden medizinischen Abklärungen für angezeigt zu halten (Urk. 7/8/4 S. 2 lit. C Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin leide unter diffusen, wandernden Schmerzen, welche sie in der Mobilität einschränken würden. Weder die Behandlung mit Analgetika noch die Hospitalisation in der Rheumatologischen Klinik hätten eine Besserung gebracht; die Beschwerdeführerin gelte als therapieresistent. Die gewünschte psychologische und/oder psychiatrische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden (Urk. 7/8/4 S. 2 lit. D Ziff. 4).
Ferner spiele für die Beschwerdeführerin das soziale Umfeld eine wichtige Rolle. Die Einsicht in eine regelmässige aktive Therapie sei bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden (Urk. 7/8/4 S. 2 lit. D Ziff. 6).
Im Sinne einer therapeutischen Massnahme sei eine psychiatrische Behandlung zu erwägen, wobei, insbesondere aufgrund der Sprachprobleme der Beschwerdeführerin kein grosser Erfolg zu erwarten sei (Urk. 7/8/4 S. 2 lit. D Ziff. 7).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die beiden Unfallverletzungen aus den Jahren 1994 und 1995 bei ihr psychische Beschwerden in Form von Angst- und Belastungsstörungen hervorgerufen hätten, welche sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 1 S. 4) und deren Behandlung ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen vermöchte (Urk. 7/5 S. 5 Mitte).
4.2 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein vermag in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken (BGE 130 V 352, Ingress). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Abgesehen von einer Randbemerkung im Bericht der Hausärztin, wonach eine psychiatrische Behandlung zu erwägen sei (Urk. 7/8/4 S. 2 lit. D Ziff. 7), finden sich in den medizinischen Berichten, welche allesamt von Fachärzten erstellt wurden, keine klaren Anhaltspunkte, welche auf psychische Beschwerden der Beschwerdeführerin hinweisen würden. Es wurden auch keine Diagnosen genannt, welche den Schluss einer psychisch bedingten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zulassen würden. Zwar war im Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 20. April 2004 von einem funktionellen Beschwerdebild die Rede (vgl. Urk. 7/9/5 S. 1), doch ergaben sich weder aus der anlässlich der fast zweiwöchigen Hospitalisation erstellten Krankheitsgeschichte - ein Zeitraum, welcher für die Feststellung eines psychischen Krankheitsbildes durchaus genügen sollte (Urk. 7/9/5 S. 3 f.) - noch aus dem Austrittsbericht (Urk. 7/9/5 S. 2) Hinweise für psychiatrische Beschwerden der Beschwerdeführerin.
Aufgrund mangelnder Anhaltspunkte lässt sich - entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin - eine psychiatrische Abklärung nicht rechtfertigen.
Aus den obgenannten Gründen fehlt es vorliegend am Erfordernis der psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer sowie am Vorhandensein von qualifizierten Kriterien. Es liegt deshalb keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG vor.
5.
5.1 Um bei der Beurteilung der vorliegenden Verhältnisse nicht nur auf den Begriff der Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG abzustellen, ist - in einem zweiten Schritt - die Situation der Beschwerdeführerin anhand der Statusfrage zu prüfen.
5.2 Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Kinder der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich erwachsen sind, aufgrund der sozialen Umstände und des Alters der Beschwerdeführerin - sie ist heute 52 Jahre alt -, wäre ihr eine ganztätige Erwerbstätigkeit durchaus zumutbar. Davon ist vorliegend zugunsten der Beschwerdeführerin auszugehen.
5.3 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden sich lediglich im Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 20. April 2004 Angaben; diese beziehen sich nur auf ihre Tätigkeit als Hausfrau (Urk. 7/9/4 S. 1 lit. B). Sowohl den Ärzten des Kantonsspitals C.___ sowie der Hausärztin Dr. G.___ war im Zeitpunkt der Beurteilung der Beschwerdeführerin lediglich deren Betätigung im Haushaltsbereich bekannt. Deshalb äusserten sie sich nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/8-9).
Aus den Berichten des Kantonsspitals C.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Hospitalisation eingehend untersucht und abgeklärt worden ist. Die Schlussfolgerungen der Spezialisten sind begründet, in sich schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 7/9/5, Urk. 7/9/4). Im Weiteren sind die Berichte für die streitigen Belange insgesamt umfassend und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Zudem leuchten sie - wiederum im Sinne einer Gesamtwürdigung - in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (Urk. 7/9/4-5).
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - auch hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung (vgl. Erw. 4.2) - keine ergänzenden medizinischen Abklärungen mehr notwendig sind; es kann vielmehr auf die Berichte des Kantonsspitals C.___ abgestellt werden.
Daher ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau nicht eingeschränkt ist (Urk. 7/9/4 S. 1 lit. B). Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich lässt jedoch den Schluss zu, dass sie auch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre. Die Besorgung des Haushalts erfordert nämlich zu gewissen Teilen auch körperlich anstrengende Arbeit, so dass eine volle Arbeitsfähigkeit im Haushalt auf jeden Fall eine solche für körperlich ausschliesslich leichte Tätigkeit mit einschliesst.
5.4 Zusammenfassend ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in körperlich leichter, leidensangepasster Tätigkeit auszugehen.
6.
6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Mangels Vorliegen von Erfahrungswerten ist sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu berechnen, welche in der seit 1994 herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) im Zweijahresrythmus veröffentlicht werden. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.2 Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- (Fr. 3'820.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 47'788.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,7 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 95 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2004 und damit ein Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 48'796.-- (Fr. 47'788.-- x 1,014 x 1,007).
6.3 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Angenommen, es würde ein Maximalabzug von 25 % erfolgen, ergäbe dies ein Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 36'597.-- (Fr. 48'796.-- x 0,75). Ausgehend von einem Valideneinkommen Fr. 48'796.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 36'597.-- ergäbe sich eine Einkommenseinbusse von maximal Fr. 12'199.-- und damit ein Invaliditätsgrad von höchstens 25 %.
6.4 Aus der Feststellung, dass keine Invalidität besteht (vorstehend Erw. 4.3), ergibt sich ferner, dass auch die grundlegende Voraussetzung für einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art nicht erfüllt ist.
Auch beim Abstellen auf die ergänzende Argumentation, wonach ein allfälliger Invaliditätsgrad maximal 25 % betragen würde (vorstehend Erw. 5-6), ergibt sich kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art: Ein Anspruch auf Umschulung ist nicht gegeben, steht doch der Beschwerdeführerin, die keinen Beruf erlernt hat, ein gewisser Fächer von leidensangepassten (Hilfs-)tätigkeiten offen. Sollte die Beschwerdeführerin - invaliditätsbedingt - eine Unterstützung in Form einer Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG benötigen, steht es ihr offen, sich erneut bei der Invalidenversicherung zu melden.
Ob die Ausführungen in Einsprache und Beschwerde (Urk. 7/5 S. 3 Ziff. 3, Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1) als Antrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen aufzufassen sind und ob der Streitgegenstand entsprechend auszudehnen sei, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher abgeklärt zu werden.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit auch unter diesem Aspekt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).