IV.2004.00616
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 19. Januar 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene L.___ arbeitete als Hausdienstangestellte und Raumpflegerin bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 8/21-25). Wegen Schulter- und Rückenbeschwerden meldete sie sich am 18. Juni 2001 erstmals in der Orthopädie der Klinik Z.___ zur Abklärung (Urk. 8/20/15). Trotz verschiedener ambulanter Therapien persistierte die Beschwerdesymptomatik in den folgenden Monaten. Auch ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt im Januar 2003 brachte keine entscheidende Verbesserung, weshalb der Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/20/7). Eine ambulante Kontrolle in der Schmerzsprechstunde der Klinik Z.___ bei Prof. Dr. med. A.___ führte zur Erkenntnis, dass die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und sich die Beschwerden durch die bisher erhobenen rheumatologischen Befunde nicht hinreichend erklären lassen (Bericht vom 11. April 2003, Urk. 8/20/5). Am 5. Juni 2003 meldete sich L.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der Klinik Z.___ (Prof. A.___, vom 21. August 2003, Urk. 8/19), des Hausarztes (Dr. med. B.___, vom 30. Juni 2003, Urk. 8/20/1-3) sowie der Arbeitgeber, bei welchen die Versicherte in den letzten Jahren beschäftigt war (Urk. 8/21-24), ein. Am 3. Oktober 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, da die Wartezeit von einem Jahr noch nicht abgelaufen sei, bestehe zur Zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/12). Nach Einholung eines weiteren Berichts bei Dr. B.___ (vom 19. Januar 2004, Urk. 8/18), in welchem der Hausarzt die bisherige Tätigkeit als Reinigerin in einem Umfang von 20 Wochenstunden als vorläufig weiterhin zumutbar erachtete, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Februar 2004 ab (Urk. 8/11). Sie hielt darin fest, die Versicherte würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % ausüben und wäre zu 20 % im Haushalt tätig. Im Erwerbsbereich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32 %, während eine zu berücksichtigende Einschränkung im Haushalt keinen wesentlichen Einfluss auf die Invalidität habe. Eine Haushaltabklärung werde nicht durchgeführt. Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2004 (Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung und wies die Einsprache der Versicherten ab.
2. Hiergegen liess L.___ durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, Zürich, mit Eingabe vom 14. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2004 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Beschwerdeweise werden im Wesentlichen die Qualifikation (Erwerbstätigkeit/Haushalt), der Umfang der zumutbaren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Krankheitsentwicklung sowie die von der IV-Stelle angenommene volle Arbeitsfähigkeit im Haushalt in Frage gestellt. Mit der Beschwerde wurde ein neuer Bericht von Dr. B.___ aufgelegt (vom 6. September 2004, Urk. 3/3).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2004 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 12. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung ([IVV]; in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2bis IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 27bis Abs. 1 IVV [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Absatz 2bis [in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung]. Dabei sind die bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
Ist indessen anzunehmen, dass Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 27bis IVV [in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung]).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Bei der Beschwerdeführerin wurden in der Rheumatologie der Klinik Z.___ eine Lumboischialgie mit S1-Syndrom bei Diskushernie sowie ein Zervikozephalsyndrom bei Fehlhaltung und Dysbalance diagnostiziert (vgl. Bericht von Prof. A.___ vom 21. August 2003, Urk. 8/19). Prof. A.___ führte dazu aus der Sicht des Schmerzmediziners aus, bei den Leiden der Beschwerdeführerin handle es sich um eine chronische, diffuse Schmerzproblematik, welche in seiner Beurteilung am ehesten einer atypischen, fibromyalgieähnlichen Beschwerdesymptomatik entspreche, wobei ein gewisser "organischer Kern" nicht ganz ausgeschlossen erscheine. Irritierend sei "die doch sehr uneinfühlbare affektive Lage bei der Beschwerdeschilderung im Zusammenhang mit den durchaus sehr stark beeinträchtigenden Beschwerden." Neben der Schmerzproblematik und den damit verbundenen, als sehr limitierend empfundenen Beschwerden stehe ein dysphorisches Syndrom mit Reizbarkeit im Vordergrund. Die Situation sei ausserordentlich unbefriedigend und sollte im Sinne eines Case Management gelöst werden. Schliesslich bestätigte Prof. A.___ die bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
In seinem Bericht vom 30. Juni 2003 (Urk. 8/20/3) zuhanden der IV bestätigte Dr. B.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 1987 in Behandlung befindet, im Wesentlichen die in der Klinik Z.___ erhobenen Diagnosen und Befunde wie auch die 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu führte er weiter aus, die Beschwerdeführerin könne - laut ihren eigenen Angaben - nur körperlich leichte Arbeiten verrichten. Nach 2-3 Stunden trete ein Erschöpfungs- und Schmerzzustand ein. Die Beschwerdeführerin benötige dann 1-2 Stunden Ruhe und müsse sich hinlegen. Sie habe sich deshalb die Arbeit so eingerichtet, dass sie am Morgen und abends je 2 Stunden arbeite. Daneben bestünden eine Schlafstörung, Konzentrationsstörungen und Morgenmüdigkeit. Im Bericht vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/18) meldet der Hausarzt einen stationären Verlauf, wobei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Umfang von 50 % mit den notwendigen Ruhezeiten vorläufig weiterhin zumutbar sei.
In der Zeit von April bis Oktober 2004 konsultierte die Beschwerdeführerin mehrfach wieder das Ambulatorium Orthopädie der Klinik Z.___ (vgl. div. Berichte von Dr. med. C.___, Urk. 8/14-17). Am 14. April 2004 berichtet der Arzt, die Beschwerdeführerin könne ihr 50%iges Arbeitspensum nur unter Mithilfe der Kinder erreichen, eigentlich wäre eine geringere Arbeitsfähigkeit zu attestieren (vgl. Urk. 8/17). Bei der nächsten Konsultation rund einen Monat später hatte die Beschwerdeführerin ihr Pensum offenbar weiter reduziert, trotzdem bestand die Beschwerdesymptomatik weiter (vgl. Urk. 8/16). Einem weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 8. September 2004 (Urk. 8/15) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einer erneuten Exazerbation der Beschwerden kaum mehr belastbar war und vom Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben wurde. Die Berufstätigkeit habe sie inzwischen fast vollständig aufgegeben.
Dr. B.___ teilte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 6. September 2004 auf Anfrage mit, er habe den gesundheitlichen Abstieg der Beschwerdeführerin seit 1987 mitverfolgen können. Die geklagten Beschwerden und die Schwäche seien glaubhaft. Seine Diagnose laute auf Fibromyalgie-Syndrom und Cronic Fatigue-Syndrom. Die Fibromyalgie in diesem Stadium sei invalidisierend und die Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte nahe zu 100 % arbeitsunfähig. Eine kausale Therapie gebe es nicht und Schmerzmittel wirkten nur beschränkt. Etwas lindern könnten Antidepressiva (Urk. 3/3).
2.2 Aus dem gut dokumentierten Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung seit Mitte 2001 ist ersichtlich, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis im Herbst 2004 sehr stark abgenommen hat. Durch die medizinische Aktenlage belegt ist eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2003 (vgl. Urk. 8/20/7). Unklar ist, ab welchem Zeitpunkt eine weitere Verminderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Im Januar 2004 spricht Dr. B.___ davon, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigerin vorläufig weiterhin zumutbar scheine. Aufgrund dieser Formulierung scheint er sich dieser Einschätzung aber nicht so sicher gewesen zu sein, immerhin verordnete er der Beschwerdeführerin zwischen zwei Einsätzen von je 2-2½ Stunden Dauer eine längere Pause (vgl. Urk. 8/18). Im Mai 2004 hatte die Beschwerdeführerin nach Angaben von Dr. C.___ die Berufstätigkeit bereits deutlich reduziert (Urk. 8/16). Genauere Angaben darüber werden allerdings nicht gemacht. In den Berichten vom September 2004 attestieren sowohl Dr. C.___ wie Dr. B.___ dann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/3 und 8/15). Wohl ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des Einspracheentscheides für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war (hier: 27. Juli 2004). Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist indessen nicht auszuschliessen, dass bereits vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides eine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit als Folge des sich kontinuierlich verschlechternden Gesundheitszustandes eingetreten ist. Hinzu kommt, dass sich auch die Diagnose im Laufe der Zeit veränderte. Wurden die Beschwerden anfänglich allein aus rheumatologischer Sicht beurteilt und behandelt, so deutet Dr. A.___ in seinem Bericht vom 11. April 2003 erstmals eine psychosomatische Entwicklung an (vgl. Urk. 8/20/5). Am 21. August 2003 spricht er dann von einer "atypischen fibromyalgieähnlichen Beschwerdesymptomatik" (vgl. Urk. 8/19). Dr. B.___ seinerseits stellt im Bericht vom 6. September 2004 (Urk. 3/3) klar die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) verlangt in seiner neuesten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (wozu die Fibromyalgie eine enge Beziehung aufweist, vgl. Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWMF], Somatoforme Störungen im Überblick, Ziff. 3.3; abrufbar im Internet unter "www.awmf.org"), dass eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur anzunehmen ist, wenn die somatoforme Schmerzstörung fachärztlich festgestellt ist und eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft nicht mehr zumutbar ist (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3). Dieser Rechtsprechung genügt die Diagnosestellung durch Dr. B.___ nicht. Als Verdachtsdiagnose des langjährigen Hausarztes kann sie aber auch nicht negiert werden, zumal - wie erwähnt - auch der Schmerzmediziner Dr. A.___ bereits im Sommer 2003 Überlegungen in dieser Richtung anstellte. Aus diesen Gründen drängt sich eine polydisziplinäre Abklärung unter Einbezug zumindest einer rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung mit einer medizinischen Gesamtwürdigung auf. Weil der entscheidrelevante Sachverhalt einer umfassenden Abklärung bedarf, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Gutachten wird sich darüber auszusprechen haben, welche Diagnosen und Befunde vorliegen und für den Fall, dass sich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bestätigt, aufzuzeigen haben, ob und gegebenenfalls seit wann die vom EVG in BGE 130 V 352 aufgestellten Kriterien für die Annahme einer invalidisierenden Störung vorliegen.
2.3 Neben dem ergänzungsbedürftigen medizinischen Sachverhalt bestehen auch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin Unklarheiten. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % teilerwerbstätig. Sie stützt sich dabei auf die Arbeitgeberbescheinigungen, aus welchen eine Beschäftigung von rund 34 Stunden pro Woche hervorgeht (vgl. Urk. 8/13). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % erwerbstätig. Sie habe ihre Berufstätigkeit bereits seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen und sei auf die Mithilfe der Kinder angewiesen gewesen (Urk. 1 S. 3 und S. 5). Diese Einwendungen sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, ergeben sich doch entsprechende Hinweise aus den Bestätigungen verschiedener Arbeitgeber (vgl. Urk. 8/5-7). Abgesehen davon, dass aus dem effektiven Beschäftigungsumfang der letzten Jahre nur bedingt auf die heutige Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geschlossen werden kann, hat sich die Beschwerdegegnerin - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht mit der familiären, sozialen und ökonomischen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, welche ebenfalls als Indizien für den Umfang der heutigen Erwerbstätigkeit dienen können. Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen. Für den Fall, dass an der Teilerwerbstätigkeit festgehalten werden muss, kann die Beschwerdegegnerin nicht auf eine Bezifferung der Einschränkungen im Haushalt verzichten (vgl. Urk. 2 S. 4). Ergibt sich dieser nicht mit Klarheit aus dem zu erstellenden Gutachten, ist eine Haushaltabklärung durchzuführen.
2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche die notwendigen Aktenergänzungen im Sinne der Erwägungen vornehmen und hernach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügen wird.
3. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und des Umstands, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss einem vollständigen Obsiegen entspricht, ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).