Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00618
IV.2004.00618

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch


Urteil vom 6. Oktober 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren am 25. März 1944, war vom 18. März 1983 bis 24. November 1998 als Gleisbauarbeiter bei der B.___, Zürich, tätig gewesen, bevor er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig wurde (Urk. 8/66). Am 2. November 1999 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/68). Mit Verfügung vom 4. Mai 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 8/20). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Eingabe vom 5. Februar 2001 liess der Versicherte durch Dr. med. C.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, Zürich, erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Rente stellen (Urk. 8/62), auf welches die IV-Stelle mangels wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten mit Verfügung vom 14. August 2001 (Urk. 8/16) jedoch nicht eintrat.
1.3     Am 9. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 8/57) an und beantragte mit ergänzender Eingabe bei der IV-Stelle auch eine Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 8/59). Die IV-Stelle holte daraufhin die Arztberichte von Dr. C.___ vom 16. beziehungsweise 17. Januar 2003 (Urk. 8/31), von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 20. beziehungsweise 24. Juni 2003 (Urk. 8/29), von Dr. med. E.___, Neurologie FMH, Zürich vom 28. Juli 2003 (Urk. 8/28, unter Beilage des Schreibens an Dr. D.___ vom 24. Mai 2002) und liess durch Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH, Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Zürich, eine Expertise betreffend die Hörbehinderung des Beschwerdeführers erstellen (Ärztlicher Expertenbericht vom 26. Februar 2003, Urk. 8/30). Gestützt auf den Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe von Dr. F.___ vom 5. September 2003 (Urk. 8/27) übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 (Urk. 8/15) die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten. Im Weiteren liess die IV-Stelle Auszüge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 8/44-46) und holte zur Ergänzung des Berichts von Dr. D.___ vom 20. und 24. Juni 2003 (Urk. 8/29) eine Stellungnahme vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/26) ein. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/9) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente zu. Die dagegen am 2. beziehungsweise 6. Juli 2004 durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg erhobene Einsprache (Urk. 8/8 und Urk. 8/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. August 2004 (Urk. 8/3 = Urk. 2) ab. Mit Verfügung vom 24. August 2004 (Urk. 8/2) lehnte die IV-Stelle auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2004 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 14. September 2004 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen:
                   "1.          Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
           2. Es sei die Sachlage ordnungsgemäss klären zu lassen und in der Folge eine ganze Rente zuzusprechen.
           3. Eventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeitsver- mittlung zuzusprechen.
                    4.          Es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unter-                     zeichnenden zu bewilligen.
                    5.          Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV."

         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 23. November 2004 (Urk. 12) für geschlossen erklärt.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 42 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch gebietet schliesslich auch die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 17).
1.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei infolge der Gesamtsituation unter anderem psychisch schwer erkrankt. Er sei depressiv und leide unter sozialen Störungen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die IV-Stelle auf die Einholung eines Arztberichtes des Psychiaters Dr. med. G.___ verzichtet habe. Dadurch werde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerer Weise verletzt. Die angefochtene Verfügung enthalte im Übrigen keinen konkreten Einkommensvergleich, weshalb sie nicht nachvollziehbar und zu wenig begründet sei. Auch aus diesem Grund sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
         Mit Eingabe vom 5. März 2003 (Urk. 8/56) hatte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. Ilg hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes die Einholung eines Berichtes von Dr. med. G.___, Winterthur, beantragt. In den Akten findet sich eine Telefonnotiz, woraus hervorgeht, dass Dr. G.___ der Beschwerdegegnerin am 29. April 2003 mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer sei nie bei ihm in Behandlung gewesen (Urk. 8/55). Daraus folgt, dass Dr. G.___ - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - sehr wohl von der Beschwerdegegnerin zu einer ärztlichen Berichterstattung aufgefordert worden ist. Bei dieser Sachlage ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einer Berichterstattung durch Dr. G.___ abgesehen hat. Mangels anderer Hinweise in den Akten musste sich die Beschwerdegegnerin denn auch nicht veranlasst sehen, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anderweitig abklären zu lassen. Insbesondere nannte der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. November 1999 (Urk. 8/68) beziehungsweise 9. Dezember 2002 (Urk. 8/57) als Grund für seine Behinderung einzig eine Operation am Bein sowie chronische Arthrose. Aufgrund des Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor.
1.3     Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass sich in der angefochtenen Verfügung kein konkreter Einkommensvergleich finde. Aus diesem Grund könne die angefochtene Verfügung nicht nachvollzogen werden und sei jedenfalls zu wenig begründet.
         Der Einspracheentscheid vom 9. August 2004 (Urk. 2) enthält tatsächlich keinen Einkommensvergleich. Jedoch beruft sich die Beschwerdegegnerin unter lit. v des Einspracheentscheides (Urk. 2) auf ihre Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/9), woraus ein konkreter sowie nachvollziehbarer Einkommensvergleich unter Angabe des Validen- sowie des Invalideneinkommens hervorgeht. Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Begründungspflicht und damit dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8/57) eingetreten. Zu untersuchen ist nunmehr, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen rentenabweisenden Verfügung vom 4. Mai 2000 (Urk. 8/20) und dem angefochtenen Einsprachentscheid vom 9. August 2004 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch derart erheblichen Weise verändert hat (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b), dass dem Beschwerdeführer nunmehr, wie er geltend macht, eine ganze Invalidenrente zusteht.
3.2     Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen (Urk. 2 und Urk. 8/9) aus, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Arbeitstätigkeit zu 50 % zumutbar. Ohne Behinderung wäre der Beschwerdeführer in der Lage, ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 57'790.--, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 %, ein solches von Fr. 23'492.-- zu erzielen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Rente.
3.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von einer schweren Arthrose betroffen, welche sich praktisch über den gesamten Körper ausbreite. Die Fussgelenke, der Rücken, die Finger und die Knie seien infolgedessen versteift und verursachten Schmerzen. Regelmässig sei er auch von starkem Nasenbluten betroffen und höre zudem sehr schlecht. Im Weiteren sei er auch psychisch schwer erkrankt. Er sei depressiv und leide an sozialen Störungen. Warum die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wurde, sei nicht nachvollziehbar und verletze den Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime.

4.      
4.1 Massgebend für die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Jahre 2000 war der Arztbericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH orthopädische Chirurgie, Zürich, vom 6. März 2000 (Urk. 8/33). Dr. H.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer damals eine beginnende Gonarthrose beidseits bei einem Status nach einer zweimaligen arthroskopischen Meniscektomie rechts medial, massive Senkfüsse mit beginnender Arthrose im Bereich der oberen und unteren Sprunggelenke und ein Impingement-Syndrom im Bereich der rechten Schulter bei degenerativen Veränderungen sowie eine Adipositas. In seiner angestammten Tätigkeit als Gleisbauer erachtete Dr. H.___ den Beschwerdeführer nicht mehr für arbeitsfähig. Jedoch mutete er dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit noch ein 100%iges Arbeitspensum zu. In Frage kämen beispielsweise eine Tätigkeit als Magaziner, allenfalls auch eine solche als Konditor oder auch andere Tätigkeiten, welche in einem geschützten Raum und ohne das Tragen von Lasten von mehr als 25 Kilogramm ausgeübt werden könnten. Bei seiner Einschätzung stellte Dr. H.___ nicht nur auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, sondern stützte sich auch unter Berücksichtigung der Anamnese auf klinische Befunde sowie solche bildgebender Verfahren (aktuelle Röntgenbilder sowie solche aus dem Jahre 1996 [Urk. 8/35]).
4.2     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. beziehungsweise 17. Januar 2003 eine Gonarthrose am rechten Kniegelenk, einen Status nach Meniskektomie rechts medial, eine Supraspinatussehnenläsion rechts und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie eine arthrotische Veränderung der rechten Hand (Urk. 8/31). Dem Beschwerdeführer sei keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar.
4.3     Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 20. beziehungsweise vom 24. Juni 2003 (Urk. 8/29) leidet der Beschwerdeführer an einer Otitis media chronica links mit einer kombinierten Schallleitungs- und Schallempfindungsschwerhörigkeit bei einem Status nach Tympanoplastik/Gehörgangsplastik und - gemäss einem neurologischen Konsilium bei Dr. E.___ vom 24. Mai 2002 - an einer zerviko-radikulär bedingten Gefühlsstörung an beiden Händen. Zudem diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach einer Bursektomie olecrani rechts, eine arthroskopische Teilmeniskektomie rechts medial und lateral nach Meniskusriss, eine Coxarthrose und eine Hypertonie sowie eine Adipositas (Urk. 8/29). Dem Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit ein Pensum von 50 % zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er noch ganztags arbeitsfähig. Erläuternd führte er dazu aus, der Beschwerdeführer habe seit dem abweisenden Bescheid der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2002 eine Operation absolviert (Tympanoplastik, Gehörgangsplastik). Zudem klage der Beschwerdeführer über ständige Rückenschmerzen. Die Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich seien stärker aufgetreten. Seit der letzten Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Den Beschwerdeführer könne man nicht mehr integrieren. Aufgrund von Widersprüchen hinsichtlich der angeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit holte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. D.___ ein. Darin führte Dr. D.___ am 12. Dezember 2003 (Urk. 8/26) aus, dem Beschwerdeführer sei nur noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar.
4.4     Aus neurologischer Sicht stellte Dr. E.___ im Bericht vom 28. Juli 2003 die Diagnose einer wahrscheinlich zervico-radikulär bedingten Gefühlsstörung in beiden Händen, wobei es keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom gebe (Urk. 8/28). In seinem Bericht vom 24. Mai 2002 an Dr. D.___ hatte er dazu ausgeführt, dass keine fokalen Ausfälle an den oberen Extremitäten eruierbar seien. Auch der übrige neurologische Status sei unauffällig, die Muskeleigenreflexe mittellebhaft und seitengleich auslösbar. Zudem bestünden keine Pyramidenzeichen (Beilage zu Urk. 8/28).
4.5     Die Arztberichte von Dr. C.___ vom 17. Januar 2003 (Urk. 8/31) sowie von Dr. D.___ vom 20. Mai 2003 (Urk. 8/29) stimmen weder hinsichtlich der Diagnose noch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überein. Es stellt sich die Frage, ob einem der Berichte der Vorrang gegeben werden kann. Dazu sind die genannten Berichte auf ihre Beweistauglichkeit zu prüfen.
         Zum Bericht von Dr. E.___ vom 28. Juli 2003 (Urk. 8/28) ist vorweg festzuhalten, dass mangels relevanter Befunde keine neurologische Pathologie gefunden und nur eine Verdachtsdiagnose gestellt werden konnte. Die zerviko-radikuläre Ursache für die in den Händen geklagten Beschwerden ist damit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zudem enthält der Bericht von Dr. E.___ keine Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
         Dr. C.___ nennt in seinem Bericht vom 17. Januar 2003 im Vergleich zu der Diagnoseliste von Dr. H.___ vom 6. März 2000 (Urk. 8/33) neu als Ursache für die geklagten Beschwerden ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie arthrotische Veränderungen der rechten Hand. Indem Dr. C.___ ausführt, dass der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2002 zunehmend über Schmerzen im Bereich beider Schultern, beider Kniegelenke, beider Hüftgelenke und der rechten Hand, mithin im Bereich des gesamten Bewegungsapparates klage, postuliert er sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Jedoch steht das im Beiblatt zu seinem Bericht skizzierte Zumutbarkeitsprofil, wonach einzelne physische Funktionen teilweise doch zumutbar und mit einer Ausnahme keinerlei Einschränkungen in den psychischen Funktionen vorhanden sind (Urk. 8/31), im Widerspruch zur attestierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit. Angesichts der unbestrittenen und aktenkundigen hochgradigen Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. den gegenüber der IV-Stelle zwecks Abgabe eines Hörgerätes abgegebenen ärztlichen Expertenbericht von Dr. F.___ vom 26. Februar 2003 [Urk. 8/30] sowie den ärztlichen Schlussbericht von Dr. F.___ vom 5. September 2003 betreffend Hörgeräteabgabe [Urk. 8/27]) ist zudem nicht einsichtig, weshalb Dr. C.___ auf dem erwähnten Beiblatt angibt, es bestehe keine Hörbehinderung. Aufgrund all dieser Widersprüche im Bericht von Dr. C.___ vom 16./17. Januar 2003 (Urk. 8/31) ist diesem die Beweistauglichkeit abzusprechen.
          Auch dem Bericht von Dr. D.___ vom 20./26. Juni 2003 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung durch die IV-Stelle verschlechtert habe. So klage der Beschwerdeführer über ständige Rückenschmerzen, und die Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich seien stärker aufgetreten. Der Beschwerdeführer erweise sich als nicht integrierbar (Urk. 8/29). Gegenüber dem von Dr. H.___ skizzierten Krankheitsbild vom 6. März 2000 (Urk. 8/33) diagnostizierte Dr. D.___ neu eine Otitis media chronika links mit kombinierter Schallleitungs- und Schallempfindungsschwerhörigkeit, eine zerviko-radikulär bedingte Gefühlsstörung an beiden Händen, einen Status nach Bursektomie olecrani rechts und eine Coxarthrose sowie eine Hypertonie. Jedoch sind auch an der Beweistauglichkeit der Berichte von Dr. D.___ Zweifel angebracht. Zum einen konnte die zerviko-radikulär bedingte Gefühlsstörung in beiden Händen nicht nachgewiesen werden, zum anderen ist auch davon auszugehen, dass sich die Hörbehinderung des Beschwerdeführers seit der Abgabe der Hörgeräte (Urk. 8/15) nicht mehr negativ auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 8/27 und Urk. 8/30). Im Weiteren fehlen im Bericht von Dr. D.___ Angaben zur Anamnese, zu den angegebenen Beschwerden im Detail, den erhobenen Befunden und den therapeutischen Massnahmen. Über die Entwicklung der bereits im Bericht von Dr. H.___ erwähnten beidseitigen Gonarthrose (Urk. 8/33) hat sich Dr. D.___ mit keinem Wort geäussert. Im ergänzenden Bericht vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/26) findet sich zudem keine Erklärung, weshalb er den Beschwerdeführer zunächst in seiner bisherigen Tätigkeit für halbtags und in einer behindertenangepassten Tätigkeit noch für ganztags arbeitsfähig hielt (Urk. 8/29). Die Berichte von Dr. D.___ erweisen sich demnach als unvollständig und widersprüchlich. Zudem sind sie weder in den medizinischen Zusammenhängen noch in deren Schlussfolgerung nachvollziehbar, weshalb sie den höchstrichterlichen Anforderungen für taugliche Beweismittel nicht genügen und auch darauf nicht abgestellt werden kann.
          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in den medizinischen Akten zwar Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers finden. Die neu eingeholten Arztberichte genügen aber den Anforderungen an taugliche Beweismittel nicht, weshalb die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie die sich daraus ergebende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beurteilt werden können. Insofern steht im jetzigen Zeitpunkt nicht fest, ob sich das von Dr. I.___ vom Regionalärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2004 (Urk. 8/14) erwähnte Mehr-Etagen-Problem (Ohr links, Halswirbelsäule, Ellbogen rechts, Hände beidseitig, Hüftgelenk, Kniegelenk rechts, Füsse, nebst Adipositas) durch fachärztliche Diagnosen bestätigen lässt. Im Weiteren kann daher auch nicht zuverlässig beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Mai 2000 wesentlich verschlechtert hat und wie dieser sich heute auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die Beschwerdegegnerin wird zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer leidesangepassten Tätigkeit ein polydisziplinäres (rheumatologisch, orthopädisch, neurologisch) Gutachten einzuholen haben. Sollte es sich im Verlaufe der Begutachtung herausstellen, dass auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer invalidisierenden Weise beeinträchtigt sein könnte, wäre zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wobei die jüngste Rechtssprechung des Bundesgerichtes zu den psychischen Gesundheitsschäden sowie den somatoformen Schmerzverarbeitungsstörungen zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 131 V 49). Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
          Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2004 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
          Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Metall, Postfach, 8027 Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).